Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern (EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG)(NR: GP XVIII RV 1705 AB 1820 S. 172. BR: AB 4858 S. 589.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-04-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

EG-Amtshilfegesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

1.

bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern) und

2.

bei der Erhebung der Umsatzsteuer und bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden (indirekte Steuern),

(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1.1.2004

§ 6

EG-Amtshilfegesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

1.

bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

2.

bei der Erhebung der Versicherungssteuern und

3.

bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. I Nr. 180/2004.

EG-Amtshilfegesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

1.

bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

2.

bei der Erhebung der Versicherungssteuern und

3.

bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.

EG-Amtshilfegesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

1.

bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und

2.

bei der Erhebung der Versicherungssteuern

(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.

EG-Amtshilfegesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

1.

bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und

2.

bei der Erhebung der Versicherungssteuern

(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.

§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.

(2) Die zuständige Behörde kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß

1.

Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten;

2.

indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten;

3.

zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;

4.

insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

5.

ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in diesem Mitgliedstaat führen könnte;

6.

ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.

(3) Um sicherzustellen, daß die zutreffende Erhebung der direkten und indirekten Steuern gewährleistet ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten abzuschließen, nach denen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten.

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.2005 § 6 idF BGBl. I Nr. 180/2004

§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.

(2) Die zuständige Behörde kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß

1.

Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten;

2.

indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten;

3.

zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;

4.

insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

5.

ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in diesem Mitgliedstaat führen könnte;

6.

ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.

(3) Um sicherzustellen, daß die zutreffende Erhebung der direkten und indirekten Steuern gewährleistet ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten abzuschließen, nach denen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die erteilten Bewilligungen für die Versendung und den Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie über die Daten, die zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt haben, eine elektronische Datenbank anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann Behörden des Bundes mit der Führung dieser Datenbank betrauen.

(2) Diese Datenbank enthält:

1.

eine Verbrauchsteuernummer für jeden Betrieb und für jede Lagerstätte,

2.

Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilligung,

3.

Namen und Anschrift des Betriebes oder der Lagerstätte,

4.

die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt wurde,

5.

die Anschrift der für die Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständigen Behörde,

6.

das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt - die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

(3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Bewilligung für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung und die Bewilligung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die zuständige Behörde hat die von ihr erfaßten Daten in regelmäßigen Abständen an die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten zu übermitteln. Die Daten zu Abs. 2 Z 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.

(5) Auf Grund der von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigt die zuständige Behörde den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Abs. 2 genannt sind, zutreffen.

§ 4. (1) Die zuständige Behörde kann die Erteilung von Auskünften verweigern,

1.

wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren zur Erhebung inländischer Abgaben nach inländischem Recht nicht vorgenommen werden könnte oder der allgemeinen Verwaltungspraxis zuwiderlaufen würde;

2.

wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 5 gewährleistet ist;

3.

soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht;

4.

wenn bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;

5.

wenn keine Gegenseitigkeit besteht;

6.

wenn sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnte;

7.

wenn sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

§ 5. (1) Auskünfte, die der zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuererhebung, der Überprüfung der Steuererhebung durch die Aufsichtsbehörden, sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren für Zwecke dieser Verfahren den unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuererhebung oder der Überprüfung der Steuererhebung stehen.

(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekanntgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet,

(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des § 3 Abs. 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten anläßlich der regelmäßigen Übermittlung einer neuen Datei.

(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

1.

deren Inhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und

2.

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat.

Bezugszeitraum: Abs. 5

ab 1.1.2004

§ 6

§ 5. (1) Auskünfte, die der zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuererhebung, der Überprüfung der Steuererhebung durch die Aufsichtsbehörden, sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren für Zwecke dieser Verfahren den unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuererhebung oder der Überprüfung der Steuererhebung stehen.

(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekanntgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet,

(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des § 3 Abs. 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten anläßlich der regelmäßigen Übermittlung einer neuen Datei.

(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

1.

deren Inhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und

2.

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat.

(5) Die in Absatz 1 genannten Auskünfte dürfen auch zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter

Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG, ABl. EG Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18, fallen, verwendet werden.

Bezugszeitraum: Abs. 5

ab 1.1.2004

§ 6

Abs. 2

ab 1.1.2005

§ 6 idF BGBl. I Nr. 180/2004

§ 5. (1) Auskünfte, die der zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuererhebung, der Überprüfung der Steuererhebung durch die Aufsichtsbehörden, sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren für Zwecke dieser Verfahren den unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuererhebung oder der Überprüfung der Steuererhebung stehen.

(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte nichts dagegen einwendet.

(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des § 3 Abs. 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten anläßlich der regelmäßigen Übermittlung einer neuen Datei.

(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

1.

deren Inhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und

2.

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat.

(5) Die in Absatz 1 genannten Auskünfte dürfen auch zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter

Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG, ABl. EG Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18, fallen, verwendet werden.

Bezugszeitraum: Abs. 2 ab 1.1.2005 § 6 idF BGBl. I Nr. 180/2004

§ 5. (1) Auskünfte, die der zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuererhebung, der Überprüfung der Steuererhebung durch die Aufsichtsbehörden, sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren für Zwecke dieser Verfahren den unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuererhebung oder der Überprüfung der Steuererhebung stehen.

(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte nichts dagegen einwendet.

(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen.

(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

1.

deren Inhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und

2.

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat.

(5) Die in Absatz 1 genannten Auskünfte dürfen auch zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG, ABl. EG Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18, fallen, verwendet werden.

Bezugszeitraum: ab 1.1.2005 § 6 idF BGBl. I Nr. 180/2004

§ 5a. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die EG-Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1 genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.

(3) Das Zustellungsersuchen hat Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können, zu enthalten.

(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.

(5) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Bezugszeitraum: ab 1.1.2005 § 6 idF BGBl. I Nr. 180/2004

§ 5b. (1) Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2 vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche Prüfungen durchzuführen.

(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit.

(3) Die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen Prüfung gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit. Im Falle des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

(4) Soweit dies für Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 ein entsprechendes Ersuchen um Vornahme einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1).


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1). Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx /2003 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1). Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen der §§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. In Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Verbrauchsteuern ist dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern nicht mehr anzuwenden.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1). Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen der §§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Der Gesetzestitel und § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zugleich treten § 3 und § 5 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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