Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-12-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 652
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZollR-DG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Zollrecht

§ 1. (1) Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften umfaßt alle Rechtsakte des Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere

1.

die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1 (Zollkodex - ZK),

2.

die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1 (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO),

3.

die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO),

4.

die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1 (KN-VO).

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Zollrecht

§ 1. (1) Das Zollrecht der Europäischen Union ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Das Zollrecht der Europäischen Union umfasst alle von den zuständigen Organen der Europäischen Union angenommenen und in Kraft getretenen Rechtsakte, einschließlich der von der Europäischen Union angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere

1.

die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1 (Zollkodex ZK),

2.

die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1 (Zollkodex-Durchführungsverordnung ZK-DVO),

3.

die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. der Europäischen Union Nr. L 324 vom 10. Dezember 2009, S. 23 (Zollbefreiungsverordnung – ZBefrVO),

4.

die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1 (KN-VO).

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Rechtsakte der Union verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Zollrecht

§ 1. (1) Das Zollrecht ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Rechtsakte der Union verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit die nach Bestimmungen des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission noch innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

§ 2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie in Österreich anwendbares Völkerrecht, das sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Auf Fristen, die in diesem Bundesgesetz, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1 (Fristenverordnung), anzuwenden.

§ 2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. EG Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 7a des EG-Vertrages besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.

(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.

(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend.

§ 2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. EG Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 7a des EG-Vertrages besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.

(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.

(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend. Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 2. (1) Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Union, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 26 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.

(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.

(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend. Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 2. (1) Das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.

(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend. Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld

a)

im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.

(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld

a)

im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.

(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 10% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld

a)

im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.

(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 25% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld

a)

im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.

(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 25% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 2a. (1) Im Fall der zentralen Zollabwicklung (Art. 179 des Zollkodex) gelten für sonstige Eingangsabgaben diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld

a)

im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.

(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 163 vom 23.06.2007 S. 17, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

ZollR-DG

§ 2b. Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.

Anwendungsgebiet

§ 3. (1) Anwendungsgebiet ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(2) Dem Anwendungsgebiet sind hinsichtlich der Anwendung des Zollrechts jene Gebiete fremder Staaten gleichgestellt, in denen österreichische Zollorgane das Zollrecht vollziehen dürfen, und zwar im Umfang dieser Befugnis.

(3) Im Gebiet der im Abs. 1 genannten Ortsgemeinden bleiben die bisherigen staatsvertraglichen Regelungen über den Zollausschluß und die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollrechts insoweit unberührt, als sie nicht durch den Beitritt überholt sind.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1.

„Abfertigung'' die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;

2.

„Bemessungsgrundlage'' alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;

3.

„Besitz'' jegliche Form der Innehabung einer Ware;

4.

„Binnengrenze'' die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;

5.

„Bürgschaft'' eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;

6.

„Drittstaat'' einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

7.

„Mitgliedstaat'' einen Staat, der der Europäischen Union angehört;

8.

„normaler Wohnsitz'' oder „gewöhnlicher Wohnsitz'' jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, zu dem diese Person die stärksten persönlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); zur Erzielung einer einheitlichen Praxis unter den Mitgliedstaaten und zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Verhältnis zu Drittländern kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung nähere Kriterien für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen festlegen;

9.

„Voraussetzungen'' je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;

10.

„Ware'' jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;

11.

„Zollgrenze'' die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;

12.

„Zollorgane'' die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;

13.

„Zollstelle'' ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;

14.

„Zollzuwiderhandlung'' jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.

(3) Den Zollorganen sind Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1.

„Abfertigung'' die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;

2.

„Bemessungsgrundlage'' alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;

3.

„Besitz'' jegliche Form der Innehabung einer Ware;

4.

„Binnengrenze'' die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;

5.

„Bürgschaft'' eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;

6.

„Drittstaat'' einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

7.

„Mitgliedstaat'' einen Staat, der der Europäischen Union angehört;

8.

„normaler Wohnsitz'' oder „gewöhnlicher Wohnsitz'' jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

9.

„Voraussetzungen'' je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;

10.

„Ware'' jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;

11.

„Zollgrenze'' die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;

12.

„Zollorgane'' die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;

13.

„Zollstelle'' ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;

14.

„Zollzuwiderhandlung'' jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.

(3) Den Zollorganen sind Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1.

„Abfertigung” die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;

2.

„Bemessungsgrundlage” alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;

3.

„Besitz” jegliche Form der Innehabung einer Ware;

4.

„Binnengrenze” die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;

5.

„Bürgschaft” eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;

6.

„Drittstaat” einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

7.

„Mitgliedstaat” einen Staat, der der Europäischen Union angehört;

8.

„normaler Wohnsitz” oder „gewöhnlicher Wohnsitz” jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

9.

„Voraussetzungen” je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;

10.

„Ware” jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;

11.

„Zollgrenze” die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;

12.

„Zollorgane” die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;

13.

„Zollstelle” ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;

14.

„Zollzuwiderhandlung” jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1.

"Abfertigung" die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;

2.

"Bemessungsgrundlage" alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;

3.

"Besitz" jegliche Form der Innehabung einer Ware;

4.

"Binnengrenze" die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;

5.

"Bürgschaft" eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;

6.

"Drittstaat" einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

7.

"Mitgliedstaat" einen Staat, der der Europäischen Union angehört;

8.

"normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

9.

"Voraussetzungen" je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;

10.

"Ware" jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;

11.

"Zollgrenze" die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;

12.

"Zollorgane" die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;

13.

"Zollstelle" ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

14.

„Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.

15.

„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt.

16.

„Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen.

17.

„Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23. 1. 1998, S. 01.

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1.

"Abfertigung" die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;

2.

"Bemessungsgrundlage" alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;

3.

"Besitz" jegliche Form der Innehabung einer Ware;

4.

"Binnengrenze" die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;

5.

"Bürgschaft" eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;

6.

"Drittstaat" einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

7.

"Mitgliedstaat" einen Staat, der der Europäischen Union angehört;

8.

"normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

9.

"Voraussetzungen" je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;

10.

"Ware" jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;

11.

"Zollgrenze" die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;

12.

"Zollorgane" die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;

13.

"Zollstelle" ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

14.

"Zollzuwiderhandlung" jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1.

“Abfertigung” die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18) einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren;

2.

“Bemessungsgrundlage” alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;

3.

“Besitz” jegliche Form der Innehabung einer Ware;

4.

“Binnengrenze” die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;

5.

“Bürgschaft” eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;

6.

“Drittstaat” einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

7.

“Mitgliedstaat” einen Staat, der der Europäischen Union angehört;

8.

“normaler Wohnsitz” oder “gewöhnlicher Wohnsitz” jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

9.

“Voraussetzungen” je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;

10.

“Ware” jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;

11.

“Zollgrenze” die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;

12.

“Zollorgane” die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;

13.

“Zollstelle” ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

14.

“Zollzuwiderhandlung” jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.

15.

“Betrugsbekämpfung” alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt.

16.

“Vorbereitung” die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen.

17.

“Neapel II-Übereinkommen” den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23. 1. 1998, S. 01.

18.

“Zugelassener Warenort” jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1.

„Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18) einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren;

2.

„Bemessungsgrundlage“ alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;

3.

„Besitz“ jegliche Form der Innehabung einer Ware;

4.

„Binnengrenze“ die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;

5.

„Bürgschaft“ eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;

6.

„Drittstaat“ einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

7.

„Mitgliedstaat“ einen Staat, der der Europäischen Union angehört;

8.

„normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

9.

„Voraussetzungen“ je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;

10.

„Ware“ jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;

11.

„Zollgrenze“ die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;

12.

„Zollorgane“ die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;

13.

„Zollstelle“ ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

14.

„Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.

15.

„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt.

16.

„Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen.

17.

„Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 01.

18.

„Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen von Austausch- oder Ausbildungsprogrammen der Union Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Abkürzung

ZollR-DG

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Die im Art. 5 des Zollkodex oder anderen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1.

„Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz, oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18), einem Zollverfahren, einer Verwertung nach Titel 5 Kapitel 4 des Zollkodex oder der Wiederausfuhr zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der Prüfung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren;

2.

„Bemessungsgrundlage“ alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

4.

„Binnengrenze“ die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;

5.

„Bürgschaft“ eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;

6.

„Drittstaat“ einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

7.

„Mitgliedstaat“ einen Staat, der der Europäischen Union angehört;

8.

„normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

9.

„Voraussetzungen“ je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;

10.

„Ware“ jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;

11.

„Zollgrenze“ die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;

12.

„Zollorgane“ die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts und der in § 6 weiters genannten Aufgaben oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts und der in § 6 weiters genannten Aufgaben tätig werden;

13.

„Zollstelle“ ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

14.

„Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung;

15.

„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt;

16.

„Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Art. 254 des Zollkodex, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen;

17.

„Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 01;

18.

„Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder der Wiederausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung sowie der Aufgabe zugunsten der Staatskasse zugeführt werden können;

19.

„Verbote und Beschränkungen“ je nach Zusammenhang auch handelspolitische Maßnahmen.

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen von Austausch- oder Ausbildungsprogrammen der Union Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Abkürzung

ZollR-DG

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Die im Art. 5 des Zollkodex oder anderen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1.

„Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz, oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18), einem Zollverfahren, einer Verwertung nach Titel 5 Kapitel 4 des Zollkodex oder der Wiederausfuhr zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der Prüfung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren;

2.

„Bemessungsgrundlage“ alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

4.

„Binnengrenze“ die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;

5.

„Bürgschaft“ eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;

6.

„Drittstaat“ einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

7.

„Mitgliedstaat“ einen Staat, der der Europäischen Union angehört;

8.

„normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

9.

„Voraussetzungen“ je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;

10.

„Ware“ jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;

11.

„Zollgrenze“ die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;

12.

„Zollorgane“ die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts und der in § 6 weiters genannten Aufgaben oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts und der in § 6 weiters genannten Aufgaben tätig werden;

13.

„Zollstelle“ das Zollamt Österreich sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

14.

„Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung;

15.

„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt;

16.

„Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Art. 254 des Zollkodex, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen;

17.

„Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 01;

18.

„Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, vom Zollamt Österreich zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder der Wiederausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung sowie der Aufgabe zugunsten der Staatskasse zugeführt werden können;

19.

„Verbote und Beschränkungen“ je nach Zusammenhang auch handelspolitische Maßnahmen.

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen von Austausch- oder Ausbildungsprogrammen der Union Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Nachweispflicht

§ 5. Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Bezeichnung einer Partei

§ 5a. Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einer Entscheidung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt der Entscheidung und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Die Entscheidung wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam.

Abschnitt B

Zollverwaltung

Zollbehörden

§ 6. Die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung obliegt den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Abschnitt B

Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

Abschnitt B

Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

Abschnitt B

Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Abschnitt B

Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Abschnitt B

Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Abschnitt B

Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Abkürzung

ZollR-DG

Abschnitt B

Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

– die Vollziehung des Zollrechts,

– die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

– die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

– die Erhebung des Altlastenbeitrages,

– die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

– die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

– die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

– die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

– die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 2b.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Abkürzung

ZollR-DG

Abschnitt B

Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

– die Vollziehung des Zollrechts,

– die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

– die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

– die Erhebung des Altlastenbeitrages,

– die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,

– die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

– die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

– die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

– die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

– die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 2b.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Abkürzung

ZollR-DG

Abschnitt B

Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

– die Vollziehung des Zollrechts,

– die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

– die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

– die Erhebung des Altlastenbeitrages,

– die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,

– die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

– die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

– die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

– die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

– die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

(2) Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Abkürzung

ZollR-DG

§ 6a. Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 Umsatzsteuergesetz bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die technischen Anforderungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt. Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat, in Ermangelung eines Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck.

Abkürzung

ZollR-DG

§ 6a. Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 Umsatzsteuergesetz bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die technischen Anforderungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt. Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Mitteilungspflichten

§ 7. (1) Die Zollbehörden sind unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und gesetzlicher Anzeigepflichten, Auskunftspflichten und Mitspracherechte befugt, sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich des Verkehrs untereinander und mit anderen Abgabenbehörden des Bundes sowie mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten, der Personalverwaltung und der Zuweisung von Dienstkleidung, Waffen, Dienstabzeichen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen an Zollorgane, der automationsunterstützten Datenverarbeitung, einschließlich der Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Aufgabenbereichen, zu bedienen.

(2) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr beteiligten Personen von Amts wegen bekanntzugeben

1.

den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,

2.

den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluß über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,

3.

den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als den von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstige Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Datenermittlung, Mitteilungspflichten

§ 7. (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.

(2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane

a)

von mehreren zielführenden Maßnahmenbefugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

b)

darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

c)

darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten Finanzvergehen steht;

d)

auch während der Ausübung von Befugnissen der Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

e)

die Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und 4 zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

(3) Die Zollbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.

(4) Darüber hinaus ist das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung von Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.

(5) Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen

a)

an grenzüberschreitenden Verkehrswegen in Grenznähe hinsichtlich von Beförderungsmitteln;

b)

auf Amtsplätzen von Zollstellen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, dass Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und Waren;

c)

außerhalb der genannten Örtlichkeiten hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Waren und des öffentlichen Verhaltens von Personen nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Observation nach Abs. 4 gegeben sind.

(6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen.

Abkürzung

ZollR-DG

Datenermittlung, Mitteilungspflichten

§ 7. (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.

(2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane

a)

von mehreren zielführenden Maßnahmenbefugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

b)

darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

c)

darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten Finanzvergehen steht;

d)

auch während der Ausübung von Befugnissen der Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

e)

die Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und 4 zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

(3) Die Zollbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.

(4) Darüber hinaus ist das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.

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