Bundesgesetz über die Teilnahme Österreichs am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank werden ermächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen abzugeben, die für den Eintritt in den, und während der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems erforderlich sind.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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