Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 141/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 10 Z 3 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1993 wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 141/2006).
§ 1. In der Anlage 3 zu § 22 BWG wird in der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Anlage 3 zu § 22 BWG wird folgende
Z 10 angefügt:
„10. der Europäische Investitionsfonds.``
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