Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.
| zu Schilling |
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In Niederösterreich
Verkauf
| 1. Grundstück Nr. 46/15-LN, inneliegend in EZ 2350, Grundbuch 01905 Preßbaum | 11 778 000 |
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In Salzburg
Verkauf
| 2. Grundstück Nr. 106/2 Garten (Teil), inneliegend in EZ 129, Grundbuch 56207 Golling | 11 500 000 |
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In Wien
Verkauf
| 3. Grundstücke Nr. 461/4, Nr. 461/7, Nr. 461/9 je Garten, alle inneliegend in EZ 3250, Grundbuch 01206 Hütteldorf | 15 201 000 |
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§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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