Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
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In Niederösterreich
Verkauf
| 1. Die in EZ 567, Grundbuch 01905 Preßbaum inneliegenden Grundstücke Nr. 285/4, Nr. 285/7 und Nr. 66 je Baufläche (begrünt) | 15 189 900 |
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In Oberösterreich
Verkauf
| 2. Die in EZ 165, Grundbuch 42002 Bad Ischl inneliegenden Grundstücke Nr. 290 Baufläche samt dem darauf befindlichen Objekt Salzburgerstraße 8 und Nr. 291 Garten | 17 800 000 |
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In Salzburg
Unentgeltliche Rückübertragung (Schenkung)
| 3. Die in EZ 734, Grundbuch Nonntal (KG 56537 Salzburg) inneliegenden Grundstücke Nr. 2067/1 neu LN, Nr. 2069/1 neu LN und Nr. 3884/1 neu Gewässer - Bach | 194 882 000 |
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In Wien
Verkauf
| 4. Die Liegenschaft EZ 1563, Grundbuch 01008 Margarethen, bestehend aus dem Grundstück Nr. 729/7 Baufläche samt dem darauf befindlichen Gebäude Embelgasse 2 - 8, Obere Amtshausgasse 1 - 7 und Siebenbrunnenfeldgasse 20 | 22 000 000 |
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§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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