Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2020-12-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VO-Abfindung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 55, 58, 62 bis 64, 66 und 70 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird verordnet:

Abkürzung

VO-Abfindung

Abfindungsmenge

§ 1. Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den §§ 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in § 4 genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen.

Abkürzung

VO-Abfindung

Abfindungsmenge

§ 1. Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den §§ 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in § 4 genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 2. Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 und in Abs. 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe folgende Ausbeuten:

l A

1.

Äpfel, Birnen 3

2.

Sonstiges Kernobst 2

3.

Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5

4.

Kirschen 5

5.

Sonstiges Steinobst 3

6.

Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5

7.

Sonstige Beeren 2

8.

Weintrauben 4,5

9.

Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3

10.

Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2

11.

Treber und Trester 2,5

12.

Enzianwurzeln 2

13.

Halmrüben 2

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 2. Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:

l A

1.

Äpfel, Birnen 3

2.

Sonstiges Kernobst 2

3.

Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5

4.

Kirschen, Weichseln 5

5.

Schlehen, Kornelkirschen 2

6.

Sonstiges Steinobst 3

7.

Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5

8.

Hagebutten 2

9.

Sonstige Beeren 2

10.

Weintrauben 4,5

11.

Traubenwein 10

12.

Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen 6

13.

Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3

14.

Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2

15.

Treber und Trester 2,5

16.

Meisterwurz, Enzianwurzeln 2

17.

Halmrüben 2

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 2. Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:

l A

1.

Äpfel, Birnen 3

2.

Sonstiges Kernobst 2

3.

Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5

4.

Kirschen, Weichseln 5

5.

Schlehen, Kornelkirschen 2

6.

Sonstiges Steinobst 3

7.

Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5

8.

Hagebutten 2

9.

Sonstige Beeren 2

10.

Weintrauben 4,5

11.

Traubenwein 10

12.

Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen 6

13.

Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3

14.

Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2

15.

Treber und Trester 2,5

16.

Meisterwurz, Enzianwurzeln 2

17.

Halmrüben 2

18.

nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst 3,6 l A.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 2. Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:

l A

1.

Äpfel, Birnen 3

2.

Sonstiges Kernobst 2

3.

Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5

4.

Kirschen, Weichseln 5

5.

Schlehen, Kornelkirschen 2

6.

Sonstiges Steinobst 3

7.

Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5

8.

Hagebutten 2

9.

Sonstige Beeren 2

10.

Weintrauben 4,5

11.

Traubenwein 10

12.

Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen . 6

13.

Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3

14.

Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2

15.

Treber und Trester 2,5

16.

Meisterwurz, Enzianwurzeln 2

17.

Halmrüben 2

18.

nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst 3,6 l A.

Der Ausbeutesatz für zugekauftes Kernobst nach Z 18 findet bei jenen Abfindungsberechtigten Anwendung, die gemäß § 111 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz zur Herstellung von 300 l A und zum Zukauf von alkoholbildenden Stoffen berechtigt sind.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 3. Für Wein und gegorene Getränke aus den in § 2 genannten Waren entspricht die Alkoholausbeute für 100 Liter der alkoholbildenden Stoffe dem durchschnittlichen Alkoholgehalt dieser Stoffe vermindert um zwei. Als Nachweis des durchschnittlichen Alkoholgehaltes dient ein Untersuchungszeugnis einer Untersuchungsanstalt über eine repräsentative Probe jedes Stoffes, welcher zur Alkoholherstellung verwendet werden soll.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 3. Abweichend von § 2 Z 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach § 2 für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 4. Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 18 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 4. Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 21 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen.

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VO-Abfindung

§ 4. Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 24 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen.

Abkürzung

VO-Abfindung

Brenndauer, Brennfrist

§ 5. Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Abfindungsanmeldung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist. Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Sie kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr ohne Begründung unterbrochen werden. Die Brenndauer kann in anderer Weise unterbrochen werden, wenn der Grund für die Unterbrechung insbesondere durch Umstände, die

1.

nicht im Einflußbereich des Abfindungsberechtigten liegen oder

2.

in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes des Abfindungsberechtigten

bedingt ist und in der Abfindungsanmeldung erklärt wird. Brennfrist sind der Teil oder die Teile der Brenndauer, innerhalb welchen an einem Tag Alkohol hergestellt wird.

Abkürzung

VO-Abfindung

Brenndauer, Brennfrist

§ 5. (1) Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist.

(2) Die Brennfrist ist der Teil der Brenndauer, innerhalb welcher an einem Kalendertag Alkohol hergestellt wird.

(3) Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen gleichmäßig zu verteilen. Gleichmäßig bedeutet, dass Brennbeginn und Brennende jeweils gleichlautend sein müssen. Abweichungen von dieser Regelung sind grundsätzlich nur am ersten und letzten Tag der Brenndauer zulässig. Die Brennfrist wird vom Abfindungsberechtigten selbst festgelegt. Unterbrechungen der Brenndauer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind ohne Begründung möglich. Darüber hinaus gehende Unterbrechungen der Brenndauer sowie Abweichungen von der Gleichmäßigkeit der Brennfrist sind nur bei ausreichender Begründung durch den Abfindungsberechtigten und mit Zustimmung des Zollamtes zulässig und dürfen innerhalb der Brenndauer nicht mehr als einen Kalendertag betreffen.

(4) Der frühestmögliche Brennbeginn bei der Anmeldung der Alkoholherstellung im elektronischen Weg über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) ist 5 Stunden nachdem das Zollamt innerhalb der Öffnungszeiten von der Anmeldung Kenntnis erlangt hat.

(5) Als Öffnungszeit gilt von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, die Zeit zwischen 8 und 14 Uhr.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 6. (1) Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) gereinigt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.

(2) Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn, in der Abfindungsanmeldung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwendiges Verfahren angewandt wird.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 6. (1) Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) gereinigt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.

(2) Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn, in der Abfindungsanmeldung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwendiges Verfahren angewandt wird.

(3) Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Abs. 1 heranzuziehen.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 6. (1) Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) hergestellt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 Alkoholsteuergesetz) die Konstante B anzuwenden. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.

(2) Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn in der Anmeldung zur Alkoholherstellung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwändiges Verfahren angewandt wird.

(3) Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Abs. 1 heranzuziehen.

(4) Mit einer Anmeldung zur Alkoholherstellung kann jeweils nur eine Herstellungsverfahrensart angemeldet werden. Eine Aufschlüsselung der Brenndauer in Roh- und Feinbrand ist nicht erforderlich.

(5) Die Herstellung des Alkohols aus den in der Anmeldung zur Alkoholherstellung angegebenen Rohstoffen darf nur innerhalb der zugelassenen Brenndauer erfolgen.

(6) Innerhalb der in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung festgelegten Brenndauer darf der Abfindungsberechtigte weder weitere Brennverfahren durchführen noch weitere Brenngeräte verwenden.

Abkürzung

VO-Abfindung

Aufteilung der Brenndauer auf Brennfristen

§ 7. Bei der nach § 6 zu ermittelnden Brenndauer ist eine Aufschlüsselung nach Roh- und Feinbrand nicht erforderlich. Die Herstellung des Alkohols aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen Rohstoffen darf nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen werden.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 8. Für kleine Maischemengen wird eine Mindestbrenndauer unter Berücksichtigung von zwei Abtrieben vorgesehen, welche für einfache Brenngeräte mit einem

Füllraum bis 40 l 5 Stunden,
bis 60 l 6 Stunden,
bis 80 l 7 Stunden
und über 80 l 8 Stunden beträgt.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 9. Werden von Abfindungsberechtigten Maischen aus Stoffen angemeldet, die nicht gemischt verarbeitet werden, kann für die zweite und jede weitere Maische die Brenndauer um zwei Stunden verlängert werden.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 10. Steht bei Aufteilung der Brenndauer für den letzten Tag nur ein Zeitraum zur Verfügung, in dem ein Abtrieb nicht durchgeführt werden kann, ist die Brennfrist vorangehender Tage über 18 Uhr zu verlängern oder zu kürzen und dadurch die Brennfrist des letzten Tages so festzulegen, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Abtrieb möglich ist.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 11. Für die Abfindungsanmeldung ist der beim zuständigen Zollamt aufliegende Vordruck zu verwenden. Wird der dem Vordruck angeschlossene Zahlschein zur Entrichtung der Steuerschuld verwendet, so gilt die Zahlung an das Hauptzollamt als Zahlung an das zuständige Zollamt.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 11. (1) Die Abfindungsanmeldung besteht aus

1.

den Grunddaten und

2.

der Anmeldung zur Alkoholherstellung.

(2) Als Grunddaten gelten:

1.

Angaben zur Person des Abfindungsberechtigten das sind Titel, Zuname, Vorname, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und der Wohnsitz,

2.

die Erklärung, dass der Abfindungsberechtigte in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt.

3.

Angaben zum Brennrecht

4.

die Erklärung, dass dem Abfindungsberechtigten für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 70 Alkoholsteuergesetz zusteht.

(3) Für die Einreichung der Abfindungsanmeldung sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:

1.

elektronisch über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) oder

2.

mit Vordruck VSt3 (Grunddaten) und VSt4 (Anmeldung zur Alkoholherstellung) im Postwege oder persönlich.

(4) Der in der Anmeldung zur Alkoholherstellung errechnete Steuerbetrag wird dem Abfindungsberechtigten bei unbarer Zahlung in Form eines Tagesauszuges bekanntgegeben. Der dem Tagesauszug angeschlossene Erlagschein ist zur Zahlung bestimmt.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 12. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.

(2) § 2, § 3, § 4, die Anlage zu § 6 und § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.

(2) § 2, § 3, § 4, die Anlage zu § 6 und § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 3 und die Anlage zu § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/1997 treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.

(2) § 2, § 3, § 4, die Anlage zu § 6 und § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 3 und die Anlage zu § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/1997 treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.

(4) § 2 Z 18, § 4 erster Satz und § 12 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.

(2) § 2, § 3, § 4, die Anlage zu § 6 und § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 3 und die Anlage zu § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/1997 treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.

(4) § 2 Z 18, § 4 erster Satz und § 12 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(5) Die § 5, § 6 und § 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Abkürzung

VO-Abfindung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.

(2) § 2, § 3, § 4, die Anlage zu § 6 und § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 3 und die Anlage zu § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/1997 treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.

(4) § 2 Z 18, § 4 erster Satz und § 12 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(5) Die § 5, § 6 und § 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(6) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

VO-Abfindung

_Anlage_zu § 6 der VO-Abfindung

Konstanten zur Ermittlung der Brenndauer

Brenndauer = angemeldete Maischemenge in Hektoliter x Konstante

Füllraum der Brennblase Art des Brennverfahrens
Roh- und FeinbrandKonstante Dreiviertelbrennen und andere Konstante
bis 30 Liter 11,5 8,6
35 11,0 8,3
40 10,5 7,9
45 9,4 7,1
50 7,8 5,9
55 7,2 5,4
60 6,6 5,0
65 6,3 4,7
70 5,9 4,4
75 5,8 4,3
80 5,6 4,2
85 5,4 4,0
90 5,3 3,9
95 5,0 3,8
100 4,8 3,6
Darüber 4,6 3,5

Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!

Abkürzung

VO-Abfindung

Anlage zu § 6 der VO-Abfindung

Konstanten zur Ermittlung der Brenndauer

Brenndauer = angemeldete Maischemenge in Hektoliter x Konstante

Füllraum der Brennblase Konstante A Konstante B )* Konstante C )
Art des Brennverfahrens
Roh- und Feinbrand Dreiviertelbrennen
bis 30 16,0 10,0
35 13,6 8,5
40 11,8 7,5
45 10,4 6,6
50 9,3 6,0
55 8,4 5,4
60 7,6 5,0
65 7,0 4,5
70 6,4 4,2
80 5,5 3,7 3,4
90 4,8 3,4 3,2
100 4,2 3,2 3,0
110 4,0 3,0 2,9
120 4,0 3,0 2,8
130 4,0 3,0 2,7
140 4,0 3,0 2,6
150 4,0 3,0 2,5

Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!

Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit

*) Dampfüberleitungsrohr Konstante B

**) Verstärkungsanlagen (Böden, Dephlegmator) Konstante C

anzuwenden.

Abkürzung

VO-Abfindung

Anlagezu § 6 der VO-Abfindung

Konstanten zur Ermittlung der Brenndauer

Brenndauer = angemeldete Maischemenge in Hektoliter x Konstante

Füllraum der Brennblase in Liter Konstante A Konstante B
Brennverfahren
Roh- und Feinbrand Dreiviertelbrennen, Verstärkungsanlagen
bis 10 43,3 27,2
20 22,1 13,9
30 15,0 9,4
40 11,5 7,2
50 9,4 5,9
60 7,9 5,0
70 6,9 4,4
80 6,2 3,9
90 5,6 3,5
100 5,1 3,2
110 4,7 3,0
120 4,4 2,8
130 4,1 2,6
140 3,9 2,5
150 3,7 2,3

Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!

Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 AStMG) die Konstante B anzuwenden.

Abkürzung

VO-Abfindung

Anlagezu § 6 der VO-Abfindung

Konstanten zur Ermittlung der Brenndauer

Brenndauer = angemeldete Maischemenge in Hektoliter x Konstante

Füllraum der Brennblase in Liter Konstante A Konstante B
Brennverfahren
Roh- und Feinbrand Dreiviertelbrennen, Verstärkungsanlagen
bis 10 43,3 27,2
20 22,1 13,9
30 15,0 9,4
40 11,5 7,2
50 9,4 5,9
60 7,9 5,0
70 6,9 4,4
80 6,2 3,9
90 5,6 3,5
100 5,1 3,2
110 4,7 3,0
120 4,4 2,8
130 4,1 2,6
140 3,9 2,5
150 3,7 2,3

Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!

Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 AlkStG) die Konstante B anzuwenden.

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