Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1995 (Bundesfinanzgesetz 1995 - BFG 1995)
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1995 (Anm.: Anlage I nicht darstellbar) wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:
Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-
Haushalt haushalt haushalt
(Beträge in Millionen Schilling)
Ausgaben: 752.819,994 214.194,227 967.014,221
Einnahmen: 650.547,414 316.466,807 967.014,221
```
```
Abgang: 102.272,580 - -
Überschuß: - 102.272,580 -
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1995 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III,
gemäß Art. VII und
gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 und beim Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 39b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils bis zu 200 Millionen Schilling sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 950 Millionen Schilling
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1995 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III,
gemäß Art. VII und
gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 und beim Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 39b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils bis zu 200 Millionen Schilling sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 950 Millionen Schilling
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel I sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 23 000 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1995 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: Anlage II nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: Anlage I nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:
Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2426,055 Millionen Schilling, wenn
die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2718,726 Millionen Schilling, wenn
mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1995 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1995 mit 5,8 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1995 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 3 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
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BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314 und 2/51315 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773 und 783 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 ,6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 eines Kapitels bis zu einem Betrag von 4,2 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 15 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage II nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels zurückgestellt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 190 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen 1/54285 und 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt 600 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfsleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1993, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 in der jeweils geltenden Fassung zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54255 bis zu einem Betrag von 80 Millionen Schilling für die Gewährung von Darlehen an Flughafenbetriebsgesellschaften nach Maßgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54093 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 5 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60216 und 1/60226 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 601 zurückgestellt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/60368 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn der Mehrbedarf durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 459 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63156 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 260 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63116 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/64203 und 1/64233 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zur Finanzierung von Bundesstraßenbauvorhaben, deren Verwirklichung durch behördliche Verfahren gehemmt wurde, nach Wegfall des Hemmnisses, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/64913 und 1/64918 bis zu einem Betrag von insgesamt 63 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 72 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße, an die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 bis 3 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1995 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1996 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 in der jeweils geltenden Fassung, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773 und 783 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 ,6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 eines Kapitels bis zu einem Betrag von 4,2 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 15 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage II nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels zurückgestellt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 190 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen 1/54285 und 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt 600 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfsleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1993, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 in der jeweils geltenden Fassung zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54255 bis zu einem Betrag von 80 Millionen Schilling für die Gewährung von Darlehen an Flughafenbetriebsgesellschaften nach Maßgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54093 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 5 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60216 und 1/60226 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 601 zurückgestellt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/60368 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn der Mehrbedarf durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 459 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63156 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 260 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63116 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/64203 und 1/64233 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zur Finanzierung von Bundesstraßenbauvorhaben, deren Verwirklichung durch behördliche Verfahren gehemmt wurde, nach Wegfall des Hemmnisses, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/64913 und 1/64918 bis zu einem Betrag von insgesamt 63 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 72 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße, an die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 bis 3 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1995 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1996 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 in der jeweils geltenden Fassung, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773 und 783 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 ,6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 eines Kapitels bis zu einem Betrag von 4,2 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 15 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage II nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels zurückgestellt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 190 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen 1/54285 und 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt 600 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfsleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1993, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;
beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 in der jeweils geltenden Fassung zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54255 bis zu einem Betrag von 80 Millionen Schilling für die Gewährung von Darlehen an Flughafenbetriebsgesellschaften nach Maßgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54093 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 5 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60216 und 1/60226 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 601 zurückgestellt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/60368 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn der Mehrbedarf durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 459 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63156 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 260 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63116 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/64203 und 1/64233 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zur Finanzierung von Bundesstraßenbauvorhaben, deren Verwirklichung durch behördliche Verfahren gehemmt wurde, nach Wegfall des Hemmnisses, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/64913 und 1/64918 bis zu einem Betrag von insgesamt 63 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 72 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße, an die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 bis 3 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65108 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Schilling für Ausgaben des Regionalbusverbundes Aichfeld/Murboden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1995 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1996 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 in der jeweils geltenden Fassung, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen 1/10753 und 1/10758 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Schilling für den Bereich der Bundessportheime, falls eine Ausgliederung der Bundessportheime im Jahr 1995 nicht erfolgt;
beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
beim Voranschlagsansatz 1/14208 bis zu einem Betrag von 1 170 Millionen Schilling für eine Nachzahlung betreffend klinischer Mehraufwand;
beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 835/1992;
beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
beim Voranschlagsansatz 1/20006 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP);
bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;
beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
beim Voranschlagsansatz 1/54838 bis zu einem Betrag von 65 Millionen Schilling für Zahlungen an die Donaukraftwerke AG;
beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 143 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 1, weiteren bis zu 250 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5a und weiteren bis zu 634 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5b, soweit die entsprechenden Vorhaben durch Mittel der Europäischen Union und der Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit entsprechende Bundesmittel für Agrarförderungen im Rahmen der Verordnung 2078/92 erforderlich sind und diese durch die Europäische Union und die Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling für degressive Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag;
beim Voranschlagsansatz 1/60626 bis zu einem Betrag von 1 885 Millionen Schilling, soweit diese Mittel für von der Europäischen Union genehmigte Förderungen von Ölsaaten erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63116, 1/63156 und 1/63176 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling, sofern diese Mittel zur Erlangung einer EU-Kofinanzierung erforderlich sind.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen 1/10753 und 1/10758 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Schilling für den Bereich der Bundessportheime, falls eine Ausgliederung der Bundessportheime im Jahr 1995 nicht erfolgt;
beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
beim Voranschlagsansatz 1/14208 bis zu einem Betrag von 1 170 Millionen Schilling für eine Nachzahlung betreffend klinischer Mehraufwand;
beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 835/1992;
beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
beim Voranschlagsansatz 1/20006 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP);
bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;
beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
beim Voranschlagsansatz 1/54838 bis zu einem Betrag von 65 Millionen Schilling für Zahlungen an die Donaukraftwerke AG;
beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 143 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 1, weiteren bis zu 250 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5a und weiteren bis zu 634 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5b, soweit die entsprechenden Vorhaben durch Mittel der Europäischen Union und der Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit entsprechende Bundesmittel für Agrarförderungen im Rahmen der Verordnung 2078/92 erforderlich sind und diese durch die Europäische Union und die Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling für degressive Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag;
beim Voranschlagsansatz 1/60626 bis zu einem Betrag von 1 885 Millionen Schilling, soweit diese Mittel für von der Europäischen Union genehmigte Förderungen von Ölsaaten erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63116, 1/63156 und 1/63176 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling, sofern diese Mittel zur Erlangung einer EU-Kofinanzierung erforderlich sind,
(Verfassungsbestimmung) Auf Vorschlag des Kuratoriums des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zur Höhe jenes Betrages, der zur Bedeckung der notwendigen Zuwendungen des Nationalrats an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich ist.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen 1/10753 und 1/10758 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Schilling für den Bereich der Bundessportheime, falls eine Ausgliederung der Bundessportheime im Jahr 1995 nicht erfolgt;
beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
beim Voranschlagsansatz 1/14208 bis zu einem Betrag von 1 170 Millionen Schilling für eine Nachzahlung betreffend klinischer Mehraufwand;
beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 835/1992;
beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
beim Voranschlagsansatz 1/20006 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP);
bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;
beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
beim Voranschlagsansatz 1/54838 bis zu einem Betrag von 65 Millionen Schilling für Zahlungen an die Donaukraftwerke AG;
beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 143 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 1, weiteren bis zu 250 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5a und weiteren bis zu 634 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5b, soweit die entsprechenden Vorhaben durch Mittel der Europäischen Union und der Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit entsprechende Bundesmittel zur Ausfinanzierung der Maßnahmen des „Österreichischen Umweltprogrammes zur Förderung einer umweltgerechten, den extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL)“ gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 erforderlich sind und diese durch die Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling für degressive Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag;
beim Voranschlagsansatz 1/60626 bis zu einem Betrag von 1 885 Millionen Schilling, soweit diese Mittel für von der Europäischen Union genehmigte Förderungen von Ölsaaten erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63116, 1/63156 und 1/63176 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling, sofern diese Mittel zur Erlangung einer EU-Kofinanzierung erforderlich sind,
(Verfassungsbestimmung) Auf Vorschlag des Kuratoriums des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zur Höhe jenes Betrages, der zur Bedeckung der notwendigen Zuwendungen des Nationalrats an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich ist.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 150 Millionen Schilling an Kapital und 150 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65b BHG entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüberhinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1995 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 (für die Julius Raab-Stiftung), 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges.m.b.H. und den klinischen Aufwand), 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/18646, 1/18648, 1/20506, 1/20508, 1/60136, 1/63176, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1995 durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
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