Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der 8. allgemeinen Mittelerhöhung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank
§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der 8. allgemeinen Mittelerhöhung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank einen Höchstbetrag von 9 313 zusätzlichen Kapitalanteilen der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und erhöht seinen Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte um einen Höchstbetrag von 56 596 883,64 Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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