Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die Erweiterung der ergänzenden Strukturanpassungsfazilität

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-06-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von 50 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit bis zu zehn Jahren vorzunehmen.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes in ihre Aktiven einzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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