Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zur elften Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 11)
§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der elften Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation
zum für das Geschäftsjahr 1997 neu eingerichteten und von der Weltbank verwalteten Interimsfonds 30 Millionen Sonderziehungsrechte und
zur Internationalen Entwicklungsorganisation 45,46 Millionen Sonderziehungsrechte für die Geschäftsjahre 1998 und 1999.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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