Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-12-31
Letzte Aktualisierung 2007-06-02
Status Aufgehoben · 1997-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Abkürzung

VRV 1997

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

I. ABSCHNITT

Voranschlag

Zeitraum der Veranschlagung

§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen.

Gegenstand der Veranschlagung

§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.

(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.

(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung).

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Gegenstand der Veranschlagung

§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.

(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.

(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Bruttoveranschlagung

§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen.

(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben

§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes(Gemeinde)haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.

(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, können die Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet eine ordentliche Ausgabe. Bei an wirtschaftliche Unternehmungen weitergegebenen Darlehen ist der Schuldendienst auch in deren Voranschlag (Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Leistungen für Personal, Pensionen

§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.

(2) Zu den Leistungen für Personal gehören:

a)

Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten,

b)

Nebengebühren und Geldaushilfen,

c)

Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.

(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.

(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.

(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.

Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge

§ 6. (1) In den Voranschlägen sind

a)

den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;

b)

den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen. Bei den Beträgen des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung, die durch tausend teilbar ist, und bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schillingbeträge zulässig.

(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch tausend teilbar sind.

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge

§ 6. (1) In den Voranschlägen sind

a)

den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;

b)

den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres und des zweitvorangegangenen Jahres gegenüberzustellen. Bei den Werten des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung auf durch tausend teilbare Schilling-Beträge bzw. durch hundert teilbare Euro-Beträge, bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schilling- bzw. Euro-Beträge zulässig.

(2) Die Voranschlagsbeträge sind in durch tausend teilbaren Schilling- oder in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

§ 7. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind

a)

nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Anlage 1, Haushaltshinweis);

b)

nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2, Ansätze);

c)

nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Anlage 3a Länder, Anlage 3b Gemeinden, Posten).

(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit „0“ nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird.

(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4) zu geschehen.

(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.

(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen Form anzuwenden.

(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und – soweit angewendet – finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.

(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.

Veranschlagung von Abgaben, Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen

§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen ergibt.

(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten „Umlagen“ oder „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Veranschlagung von Abgaben, Finanzzuweisungen und Zuschüssen

§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen ergibt.

(3) Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich beim Abschnitt 94, Finanzzuweisungen und Zuschüsse, als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Beilagen zum Voranschlag

§ 9. (1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:

1.

eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9 zu enthalten;

2.

bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).

(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:

1.

ein Nachweis

a)

über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie

b)

über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;

2.

ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;

3.

ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;

4.

a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;

b)

ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

5.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;

6.

der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen;

7.

die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).

Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007

anzuwenden (vgl. Z 7, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 45/2006).

Beilagen zum Voranschlag

§ 9. (1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:

1.

eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9 zu enthalten;

2.

bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).

(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:

1.

ein Nachweis

a)

über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie

b)

über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;

2.

ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;

3.

ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;

4.

a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;

b)

ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

5.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;

6.

der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen;

7.

die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).

Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden (vgl. Z 7, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 45/2006) und Abs. 2 Z 2 ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden (vgl § 18 Abs. 3).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Beilagen zum Voranschlag

§ 9. (1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:

1.

eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 – 9 zu enthalten;

2.

bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).

(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:

1.

ein Nachweis

a)

über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie

b)

über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;

2.

ein Nachweis über die veranschlagten Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;

3.

ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;

4.

a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;

b)

ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

5.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;

6.

der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen;

7.

die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

II. ABSCHNITT

Rechnungsabschluß

Zeitraum und Gegenstand der Rechnungslegung

§ 10. Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die Vermögens- und Schuldenrechnung nach Maßgabe des § 16.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung

§ 11. (1) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, können bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angewiesen werden. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes.

(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.

(3) In allen anderen als in den in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Bruttoverrechnung

§ 12. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen.

(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen und Ausgaben

§ 13. Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden Verrechnungsvorschriften voranschlagswirksam zu verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen- und Ausgabenkonten nachzuweisen, die entsprechend der im § 7 vorgesehenen Gliederung einzurichten sind.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

§ 14. (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung (Gesamt-Ist) in folgender Gliederung nachzuweisen:

A. Einnahmen:

1.

Anfänglicher Kassenbestand;

2.

Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a)

ordentlichen Einnahmen und

b)

außerordentlichen Einnahmen;

3.

Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;

4.

Gesamtsumme von 1. bis 3.

B. Ausgaben:

1.

Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a)

ordentlichen Ausgaben und

b)

außerordentlichen Ausgaben;

2.

Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;

3.

Schließlicher Kassenbestand;

4.

Gesamtsumme von 1. bis 3.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gebietskörperschaft ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

§ 15. (1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen.

1.

die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);

2.

die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);

3.

die Summe aus Z 1 und Z 2;

4.

die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);

5.

die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;

6.

den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;

7.

den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten Betrag (Z 6); das für die Genehmigung des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Ausgaben.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Vermögens- und Schuldenrechnung

§ 16. (1) Für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit – das sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden – haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, einen Vermögens- und Schuldennachweis zu führen, in dem als Aktiva zumindest

– das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,

– die Beteiligungen und Wertpapiere,

– Forderungen aus Darlehen, Kapital- und Geldanlagen, und als Passiva zumindest

– die Finanzschulden,

– die Rücklagen

(2) Für die sonstigen Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, zumindest Anlagennachweise über das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu führen, in welchen die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Abschreibungen darzustellen sind.

(3) Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt für ihren Bereich eine Regelung überlassen.

Beilagen zum Rechnungsabschluß

§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:

1.

eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres, zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.

2.

bei Gemeinden ein Rechnungsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).

(2) Dem Rechnungsabschluß sind - unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung - anzuschließen:

1.

ein Nachweis

a)

über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie

b)

über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

2.

ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;

3.

ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;

4.

a) ein Nachweis über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;

b)

ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben:

5.

ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;

6.

bei Gemeinden ein Nachweis der am Schluß des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);

7.

ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;

8.

ein Nachweis des Standes an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;

9.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 geleisteten Vergütungen;

10.

ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird;

11.

ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres;

12.

ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen;

13.

die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Der Anschluß der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese getrennt dem beschlußfassenden Organ vorgelegt werden.

Abs. 2 Z 2 ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 3).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Beilagen zum Rechnungsabschluß

§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:

1.

eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 – 9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres, zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.

2.

bei Gemeinden ein Rechnungsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).

(2) Dem Rechnungsabschluß sind – unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung – anzuschließen:

1.

ein Nachweis

a)

über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie

b)

über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

2.

ein Nachweis über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;

3.

ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;

4.

a) ein Nachweis über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;

b)

ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben:

5.

ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;

6.

bei Gemeinden ein Nachweis der am Schluß des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);

7.

ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;

8.

ein Nachweis des Standes an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;

9.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 geleisteten Vergütungen;

10.

ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird;

11.

ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres;

12.

ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen;

13.

die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Der Anschluß der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese getrennt dem beschlußfassenden Organ vorgelegt werden.

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 1997 anzuwenden.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV, BGBl. Nr. 159/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 440/1986 außer Kraft.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 1997 anzuwenden.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung – VRV, BGBl. Nr. 159/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 440/1986 außer Kraft.

(3) § 9 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2 sowie KZ 53 und KZ 63 in Anlage 5b jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/2007 sind auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

ANLAGEN

Anlage 1

Haushaltshinweis

Zuordnungsziffer
0 1) 3)
Ordentliche Ausgaben 1 1)
Ordentliche Einnahmen 2 1)
3 2)
4 2)
Außerordentliche Ausgaben 5 1)
Außerordentliche Einnahmen 6 1)
7 2)
8 2)
9 1) 3)

1) Für Länder und Gemeinden verpflichtend.

2) Fakulativ (Anm.: richtig: Fakultativ) anwendbar für die Länder.

3) Vorbehalten für die Kennzeichnung der voranschlagsunwirksamen Gebarung: Einnahmen 0, Ausgaben 9.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Anlage 2

Ansatzverzeichnis

mit verbindlicher funktioneller Gliederung der voranschlagswirksamen Gebarung bis zur dritten Dekade

Abkürzungen:

A = Abschnitt

U = Unterabschnitt

Anlage 2

```

```

Länder

Gruppe 0

Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

00 Landtag

000 Allgemeine Angelegenheiten

001 Landtagsamt (nur soweit als Einrichtung des Landtages

organisiert)

002 Landeskontrollamt (nur soweit als Einrichtung des

Landtages organisiert)

009 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

01 Landesregierung

010 Allgemeine Angelegenheiten

011 Repräsentation

012 Ehrungen und Auszeichnungen

019 Sonstige Maßnahmen

02 Amt der Landesregierung

020 Allgemeine Angelegenheiten

021 Information und Dokumentation

022 Raumordnung und Raumplanung

023 Aufgabenerfüllung durch Dritte

024 Aufgabenerfüllung für Dritte

029 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

03 Bezirkshauptmannschaften

030 Allgemeine Angelegenheiten

04 Sonderämter

040 Agrarbehörden

041 Grundverkehrskommissionen

042 Land- und Forstwirtschaftsinspektion (soweit gesondert

eingerichtet, sonst 050)

043 Land- und forstwirtschaftliche Einigungskommissionen

(soweit gesondert eingerichtet, sonst 050)

044 Volksanwaltschaft

045 Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern

049 Sonstige Sonderämter

05 Sonstige Aufgaben der allgemeinen Verwaltung

050 Aufsichtstätigkeit

051 Beratungsorgane

052 Prüfungstätigkeit

053 Schulungstätigkeit

059 Übrige Einrichtungen und Maßnahmen

07 Personalvertretung (ohne Landeslehrer)

070 Personalvertretung (ohne Landeslehrer)

08 Pensionen ohne Landeslehrer (soweit nicht aufgeteilt)

080 Pensionen ohne Landeslehrer (soweit nicht aufgeteilt)

09 Personalbetreuung

090 Bezugsvorschüsse und Darlehen

091 Personalausbildung und Personalfortbildung

092 Gemeinschaftsverpflegung

093 Erholungsaktionen

094 Gemeinschaftspflege

095 Kranken- und Sterbefürsorge

099 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Anlage 2

Länder

Gruppe 0

Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung

A Bezeichnung
U
00 Landtag
000 Allgemeine Angelegenheiten
001 Landtagsamt (nur soweit als Einrichtung des Landtages organisiert)
002 Landeskontrolleinrichtung
009 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
01 Landesregierung
010 Allgemeine Angelegenheiten
011 Repräsentation
012 Ehrungen und Auszeichnungen
019 Sonstige Maßnahmen
02 Amt der Landesregierung
020 Allgemeine Angelegenheiten
021 Information und Dokumentation
022 Raumordnung und Raumplanung
023 Aufgabenerfüllung durch Dritte
024 Aufgabenerfüllung für Dritte
029 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
03 Bezirkshauptmannschaften
030 Allgemeine Angelegenheiten
04 Sonderämter
040 Agrarbehörden
041 Grundverkehrskommissionen
042 Land- und Forstwirtschaftsinspektion (soweit gesondert eingerichtet, sonst 050)
043 Land- und forstwirtschaftliche Einigungskommissionen (soweit gesondert eingerichtet, sonst 050)
044 Volksanwaltschaft
045 Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern
049 Sonstige Sonderämter
05 Sonstige Aufgaben der allgemeinen Verwaltung
050 Aufsichtstätigkeit
051 Beratungsorgane
052 Prüfungstätigkeit
053 Schulungstätigkeit
059 Übrige Einrichtungen und Maßnahmen
07 Personalvertretung (ohne Landeslehrer)
070 Personalvertretung (ohne Landeslehrer)
08 Pensionen ohne Landeslehrer (soweit nicht aufgeteilt)
080 Pensionen ohne Landeslehrer (soweit nicht aufgeteilt)
09 Personalbetreuung
090 Bezugsvorschüsse und Darlehen
091 Personalausbildung und Personalfortbildung
092 Gemeinschaftsverpflegung
093 Erholungsaktionen
094 Gemeinschaftspflege
095 Kranken- und Sterbefürsorge
099 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Anlage 2

```

```

Gemeinden

Gruppe 0

Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

00 Vertretungskörper

000 Gemeinderat

01 Hauptverwaltung

010 Zentralamt

011 Personalamt

012 Hilfsamt

013 Kanzleiökonomat

014 Kontrollamt

015 Pressestelle, Amtsblatt und Öffentlichkeitsarbeit

016 Elektronische Datenverarbeitung

018 Geschäftsstelle der Kranken- und Unfallfürsorge

019 Repräsentation

02 Hauptverwaltung

020 Rechtsamt

021 Statistisches Amt

022 Standesamt

023 Einwohneramt

024 Wahlamt

025 Staatsbürgerschaft

029 Amtsgebäude

03 Bauverwaltung

030 Bauamt

031 Amt für Raumordnung und Raumplanung

032 Vermessungsamt

033 Hochbauamt

034 Tiefbauamt

05 Bezirksverwaltung

050 Bezirksverwaltung

06 Sonstige Maßnahmen

060 Beiträge an Verbände, Vereine und sonstige Organisationen

061 Sonstige Subventionen

062 Ehrungen und Auszeichnungen

063 Städtekontakte und Partnerschaften

069 Förderung anderer Rechtsträger

07 Verfügungsmittel

070 Verfügungsmittel

08 Pensionen (soweit nicht aufgeteilt)

080 Pensionen (soweit nicht aufgeteilt)

09 Personalbetreuung

090 Bezugsvorschüsse und Darlehen

091 Personalausbildung und Personalfortbildung

094 Gemeinschaftspflege

099 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Anlage 2

```

```

Gemeinden

Gruppe 0

Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

00 Vertretungskörper

000 Gemeinderat

01 Hauptverwaltung

010 Zentralamt

011 Personalamt

012 Hilfsamt

013 Kanzleiökonomat

014 Gemeindekontrolleinrichtung

015 Pressestelle, Amtsblatt und Öffentlichkeitsarbeit

016 Elektronische Datenverarbeitung

018 Geschäftsstelle der Kranken- und Unfallfürsorge

019 Repräsentation

02 Hauptverwaltung

020 Rechtsamt

021 Statistisches Amt

022 Standesamt

023 Einwohneramt

024 Wahlamt

025 Staatsbürgerschaft

029 Amtsgebäude

03 Bauverwaltung

030 Bauamt

031 Amt für Raumordnung und Raumplanung

032 Vermessungsamt

033 Hochbauamt

034 Tiefbauamt

05 Bezirksverwaltung

050 Bezirksverwaltung

06 Sonstige Maßnahmen

060 Beiträge an Verbände, Vereine und sonstige Organisationen

061 Sonstige Subventionen

062 Ehrungen und Auszeichnungen

063 Städtekontakte und Partnerschaften

069 Förderung anderer Rechtsträger

07 Verfügungsmittel

070 Verfügungsmittel

08 Pensionen (soweit nicht aufgeteilt)

080 Pensionen (soweit nicht aufgeteilt)

09 Personalbetreuung

090 Bezugsvorschüsse und Darlehen

091 Personalausbildung und Personalfortbildung

094 Gemeinschaftspflege

099 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Anlage 2

Gemeinden

Gruppe 0

Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung

A Bezeichnung
U
00 Gewählte Gemeindeorgane
000 Gewählte Gemeindeorgane
01 Hauptverwaltung
010 Zentralamt
011 Personalamt
012 Hilfsamt
013 Kanzleiökonomat
014 Gemeindekontrolleinrichtung
015 Pressestelle, Amtsblatt und Öffentlichkeitsarbeit
016 Elektronische Datenverarbeitung
018 Geschäftsstelle der Kranken- und Unfallfürsorge
019 Repräsentation
02 Hauptverwaltung
020 Rechtsamt
021 Statistisches Amt
022 Standesamt
023 Einwohneramt
024 Wahlamt
025 Staatsbürgerschaft
029 Amtsgebäude
03 Bauverwaltung
030 Bauamt
031 Amt für Raumordnung und Raumplanung
032 Vermessungsamt
033 Hochbauamt
034 Tiefbauamt
05 Bezirksverwaltung
050 Bezirksverwaltung
06 Sonstige Maßnahmen
060 Beiträge an Verbände, Vereine und sonstige Organisationen
061 Sonstige Subventionen
062 Ehrungen und Auszeichnungen
063 Städtekontakte und Partnerschaften
069 Förderung anderer Rechtsträger
07 Verfügungsmittel
070 Verfügungsmittel
08 Pensionen (soweit nicht aufgeteilt)
080 Pensionen (soweit nicht aufgeteilt)
09 Personalbetreuung
090 Bezugsvorschüsse und Darlehen
091 Personalausbildung und Personalfortbildung
094 Gemeinschaftspflege
099 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Anlage 2

```

```

Länder und Gemeinden

Gruppe 1

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

10 Gesonderte Verwaltung

100 Gesonderte Verwaltung

11 Öffentliche Ordnung

110 Sicherung der Behördenkommunikation

119 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

12 Sicherheitspolizei

120 Allgemeine Angelegenheiten

129 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

13 Sonderpolizei

130 Gewerbe-, Markt- und Lebensmittelpolizei

131 Bau- und Feuerpolizei

132 Gesundheitspolizei

133 Veterinärpolizei

134 Flurpolizei

139 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

16 Feuerwehrwesen

160 Feuerwehrinspektorat

161 Feuerwehrschulen

162 Berufsfeuerwehren

163 Freiwillige Feuerwehren

164 Förderung der Brandbekämpfung und Brandverhütung

169 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

17 Katastrophendienst

170 Allgemeine Angelegenheiten

179 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

18 Landesverteidigung

180 Zivilschutz

189 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Gruppe 2

Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

20 Gesonderte Verwaltung

200 Schulamt

202 Sportamt

205 Schulaufsicht

206 Qualifikations- und Disziplinarkommissionen der

Landeslehrer

207 Personalvertretung der Landeslehrer

208 Pensionen der Landeslehrer

209 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

21 Allgemeinbildender Unterricht

210 Allgemeinbildende Pflichtschulen, gemeinsame Kosten

211 Volksschulen

212 Hauptschulen

213 Sonderschulen

214 Schulen der Polytechnischen Lehrgänge

215 Allgemeinbildende höhere Schulen

219 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

22 Berufsbildender Unterricht; Anstalten der Lehrer- und

Erzieherbildung

220 Berufsbildende Pflichtschulen

221 Berufsbildende mittlere Schulen

222 Berufsbildende höhere Schulen

223 Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

224 Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

225 Bildungsanstalten für Erzieher

226 Berufspädagogische Lehranstalten

227 Pädagogische Akademien und Institute

228 Berufsausbildung schulentlassener Jugendlicher

229 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

23 Förderung des Unterrichtes

230 Förderung des Schulbetriebes

231 Förderung der Lehrerschaft

232 Schülerbetreuung

239 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

24 Vorschulische Erziehung

240 Kindergärten

241 Förderung der Kindergärtnerinnen

249 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

25 Außerschulische Jugenderziehung

250 Schülerhorte

251 Schüler-, Lehrlings- und Gesellenheime

252 Jugendherbergen und Jugendheime

253 Jugendverkehrserziehung

259 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

26 Sport und außerschulische Leibeserziehung

260 Landessportorganisation

261 Sportausbildungsstätten

262 Sportplätze

263 Turn- und Sporthallen

264 Eislaufplätze und -hallen

265 Tennisplätze und -hallen

266 Wintersportanlagen

269 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

27 Erwachsenenbildung

270 Volkshochschulen

271 Volksbildungswerke

272 Volksbildungsheime

273 Volksbüchereien

279 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

28 Forschung und Wissenschaft

280 Förderung von Universitäten und Hochschulen

281 Universitäts- und Hochschuleinrichtungen

282 Studienbeihilfen

283 Wissenschaftliche Archive

284 Wissenschaftliche Bibliotheken

285 Wissenschaftliche Museen

286 Botanische und zoologische Gärten (als wissenschaftliche

Einrichtungen)

287 Wissenschaftliche Sternwarten

289 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Gruppe 3

Kunst, Kultur und Kultus

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

30 Gesonderte Verwaltung

300 Kulturamt

31 Bildende Künste

310 Ausbildung in den bildenden Künsten

311 Einrichtungen der bildenden Künste

312 Maßnahmen zur Förderung der bildenden Künste

319 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

32 Musik und darstellende Kunst

320 Ausbildung in Musik und darstellender Kunst

321 Einrichtungen der Musikpflege

322 Maßnahmen zur Förderung der Musikpflege

323 Einrichtungen der darstellenden Kunst

324 Maßnahmen zur Förderung der darstellenden Kunst

325 Festspiele

329 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

33 Schrifttum und Sprache

330 Förderung von Schrifttum und Sprache

34 Museen und sonstige Sammlungen

340 Museen

341 Sonstige Sammlungen

35 Sonstige Kunstpflege

350 Einrichtungen zur Kunstpflege

351 Maßnahmen zur Kunstpflege

36 Heimatpflege

360 Heimatmuseen

361 Nichtwissenschaftliche Archive

362 Denkmalpflege

363 Altstadterhaltung und Ortsbildpflege

369 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

37 Rundfunk, Presse und Film

370 Förderung von Rundfunk und Fernsehen

371 Förderung von Presse und Film

379 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

38 Sonstige Kulturpflege

380 Einrichtungen der Kulturpflege

381 Maßnahmen der Kulturpflege

39 Kultus

390 Kirchliche Angelegenheiten

Gruppe 4

Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

40 Gesonderte Verwaltung

400 Sozialamt

401 Jugendamt

41 Allgemeine öffentliche Wohlfahrt

410 Einrichtungen der allgemeinen Sozialhilfe

411 Maßnahmen der allgemeinen Sozialhilfe

412 Einrichtungen der Behindertenhilfe

413 Maßnahmen der Behindertenhilfe

414 Einrichtungen der Blindenhilfe

415 Maßnahmen der Blindenhilfe

416 Hilfen für Kriegsopfer und Geschädigte nach dem

Opferfürsorgegesetz

417 Pflegesicherung

419 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

42 Freie Wohlfahrt

420 Altenheime

421 Pflegeheime

422 Tagesheimstätten

423 Essen auf Rädern

424 Heimhilfe

425 Entwicklungshilfe im Ausland

426 Flüchtlingshilfe

429 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

43 Jugendwohlfahrt

430 Säuglings(und Mütter)heime

431 Kinderheime

432 Kindererholungsheime

435 Erziehungsheime

439 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

44 Behebung von Notständen

440 Einrichtungen

441 Maßnahmen

45 Sozialpolitische Maßnahmen

450 Ausgleichszulagen

451 Altersvorsorge

459 Sonstige Maßnahmen

46 Familienpolitische Maßnahmen

460 Familienlastenausgleich

461 Hausstandsgründung

462 Unterbringung kinderreicher Familien

469 Sonstige Maßnahmen

48 Wohnbauförderung

480 Allgemeine Wohnbauförderung

481 Landes-Wohnbau-Sonderprogramme

482 Wohnbauförderung

483 Förderung der Wohnhaussanierung

484 Förderung der Althaussanierung

485 Bundes-Sonderwohnbaugesetze

489 Sonstige Maßnahmen

Gruppe 5

Gesundheit

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

50 Gesonderte Verwaltung

500 Gesundheitsamt

501 Umweltschutzamt

51 Gesundheitsdienst

510 Medizinische Bereichsversorgung

511 Familienberatung

512 Sonstige medizinische Beratung und Betreuung

513 Desinfektionsanstalten

514 Röntgenzug

515 Zahnstationen

516 Schulgesundheitsdienst

519 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

52 Umweltschutz

520 Natur- und Landschaftsschutz

521 Reinhaltung der Gewässer

522 Reinhaltung der Luft

523 Lärmbekämpfung

524 Strahlenschutz

527 Müllbeseitigung

528 Tierkörperbeseitigung

529 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

53 Rettungs- und Warndienste

530 Rettungsdienste

531 Warndienste

539 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

54 Ausbildung im Gesundheitsdienst

540 Ärztliche Dienste

541 Hebammendienste

542 Krankenpflegefachdienste

543 Medizinisch-technische Dienste

544 Sanitätshilfsdienste

549 Sonstige Gesundheitsdienste

55 Eigene Krankenanstalten

550 Zentralkrankenanstalten

551 Schwerpunktkrankenanstalten

552 Standardkrankenanstalten

553 Sonderkrankenanstalten

554 Heime für Genesende

555 Pflegeanstalten für chronisch Kranke

556 Entbindungsanstalten und Sanatorien

557 Zuschüsse zum Betriebsabgang von Krankenanstalten

558 Selbständige Ambulatorien

559 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

56 Krankenanstalten anderer Rechtsträger

560 Betriebsabgangsdeckung

561 Errichtung und Ausgestaltung

562 Sprengelbeiträge

569 Sonstige Maßnahmen

57 Heilvorkommen und Kurorte

570 Kurfonds

579 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

58 Veterinärmedizin

580 Einrichtungen der Veterinärmedizin

581 Maßnahmen der Veterinärmedizin

59 Gesundheit, Sonstiges

590 Krankenanstaltenfonds

Gruppe 6

Straßen- und Wasserbau, Verkehr

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

60 Gesonderte Verwaltung

600 Straßen- und Wasserbauverwaltung (soweit gesondert

organisiert)

61 Straßenbau

610 Bundesstraßen

611 Landesstraßen

612 Gemeindestraßen

616 Sonstige Straßen und Wege

617 Bauhöfe

618 Bundes- und Landesstraßen, gemeinsame Kosten

619 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

62 Allgemeiner Wasserbau

620 Förderung der Wasserversorgung

621 Förderung der Abwasserbeseitigung

624 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds,

Siedlungswasserwirtschaft

629 Sonstige Maßnahmen

63 Schutzwasserbau

630 Bundesflüsse

631 Konkurrenzgewässer

632 Wasserwehre und Schleusen

633 Wildbachverbauung

634 Lawinenschutzbauten

635 Bauhöfe

639 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

64 Straßenverkehr

640 Einrichtungen und Maßnahmen nach der

Straßenverkehrsordnung

649 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

65 Schienenverkehr

650 Eisenbahnen

651 Sonstige Schienenwege

652 Seilbahnen

659 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

66 Schiffsverkehr

660 Fluß- und Seenschiffahrt

661 Hafen und Hafeneinrichtungen

662 Schutzdammanlagen

669 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

67 Luftverkehr

670 Luftfahrt

671 Flughafen und Flughafeneinrichtungen

679 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

68 Post- und Fernmeldeverkehr

680 Post- und Fernmeldeverkehr

69 Verkehr, Sonstiges

690 Verkehr, Sonstiges

699 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Gruppe 7

Wirtschaftsförderung

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

70 Gesonderte Verwaltung

700 Gesonderte Verwaltung

71 Grundlagenverbesserung in der Land- und Forstwirtschaft

710 Land- und forstwirtschaftlicher Wegebau

711 Landwirtschaftlicher Wasserbau

712 Strukturverbesserung

713 Elektrifizierung und Mechanisierung

714 Landwirtschaftliches Siedlungswesen

715 Besitzfestigung

719 Sonstige Maßnahmen

74 Sonstige Förderung der Land- und Forstwirtschaft

740 Land- und forstwirtschaftliche Interessenvertretungen

741 Bildung und Beratung

742 Produktionsförderung

743 Absatz und Verwertung

747 Jagd und Fischerei

748 Notstandsmaßnahmen

749 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

75 Förderung der Energiewirtschaft

750 Kohle, Erdöl, Erdgas

751 Elektrizität

759 Sonstige Energieträger

77 Förderung des Fremdenverkehrs

770 Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs

771 Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs

78 Förderung von Handel, Gewerbe und Industrie

780 Einrichtungen zur Förderung von Handel, Gewerbe und

Industrie

781 Bildung und Beratung

782 Wirtschaftspolitische Maßnahmen

788 Notstandsmaßnahmen

789 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Gruppe 8

Dienstleistungen

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

80 Gesonderte Verwaltung

800 Hochbauverwaltung (soweit gesondert organisiert)

801 Liegenschaftsverwaltung

802 Betriebsverwaltung der unter einheitlicher Verwaltung

stehenden Einrichtungen

81 Öffentliche Einrichtungen (soweit nicht dem Abschnitt 85

zuzuordnen)

810 Wasserversorgung

811 Abwasserbeseitigung

812 WC-Anlagen

813 Müllbeseitigung

814 Straßenreinigung

815 Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze

816 Öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren

817 Friedhöfe (einschließlich Einsegnungshallen und

Krematorien)

819 Sonstige öffentliche Einrichtungen

82 Betriebsähnliche Einrichtungen und Betriebe

820 Wirtschaftshöfe

821 Fuhrpark

822 Schlachthöfe, Viehmärkte

823 Freibank

824 Lager- und Kühlhäuser, Eiswerk

825 Tierkörperbeseitigung und -verwertung

826 Fäkalienabfuhr

827 Öffentliche Waagen

828 Sonstige Märkte

83 Betriebsähnliche Einrichtungen und Betriebe (Fortsetzung)

830 Botanische und zoologische Gärten

831 Freibäder

833 Hallenbäder

835 Sonstige Badeanlagen und Saunas

839 Sonstige Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen

84 Liegenschaften, Wohn- und Geschäftsgebäude

840 Grundbesitz

841 Grundstücksgleiche Rechte

842 Waldbesitz (soweit nicht bei 866)

843 Alpbesitz

846 Wohn- und Geschäftsgebäude

849 Sonstige Liegenschaften

85 Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit

850 Betriebe der Wasserversorgung

851 Betriebe der Abwasserbeseitigung

852 Betriebe der Müllbeseitigung

853 Betriebe für die Errichtung und Verwaltung von Wohn- und

Geschäftsgebäuden

858 Zusammengefaßte Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit

859 Sonstige Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit

86 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

860 Gärtnereien

862 Landwirtschaftsbetriebe

864 Weinbaubetriebe

865 Kellereien

866 Forstgüter

867 Forstgärten, Baumschulen

869 Sonstige land- und forstwirtschaftliche Betriebe

87 Wirtschaftliche Unternehmungen

870 Elektrizitätsversorgung

871 Fernwärmeversorgung

872 Gasversorgung

875 Straßenverkehrsbetriebe

876 Hafen-, Schiffahrts- und Fährbetriebe

878 Zusammengefaßte Unternehmungen

879 Stadtwerke

88 Wirtschaftliche Unternehmungen (Fortsetzung)

880 Lichtspieltheater

882 Werbebetriebe

883 Installationsbetriebe

884 Wäschereien

885 Molkereibetriebe

886 Steinbrüche, Sand- und Schottergruben

888 Bestattungsunternehmen

89 Wirtschaftliche Unternehmungen (Fortsetzung)

890 Reisebüro

891 Gast- und Schankbetriebe

892 Beherbergungsbetriebe

893 Apotheken

894 Stadthalle, Kongreßhäuser

895 Messen, Ausstellungen

896 Campingplätze

897 Kurbetriebe

898 Seilbahnen und Lifte

899 Sonstige wirtschaftliche Unternehmungen

Gruppe 9

Finanzwirtschaft

```

```

A

U Bezeichnung

```

```

90 Gesonderte Verwaltung

900 Gesonderte Verwaltung

91 Kapitalvermögen und Stiftungen ohne eigene

Rechtspersönlichkeit

910 Geldverkehr

911 Darlehen (soweit nicht aufgeteilt)

912 Rücklagen (soweit nicht aufteilbar)

913 Wertpapiere

914 Beteiligungen

915 Berechtigungen

916 Schadenersätze von Dritten (soweit nicht aufteilbar)

917 Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

92 Öffentliche Abgaben

920 Ausschließliche Gemeindeabgaben

921 Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben

922 Ausschließliche Landesabgaben

923 Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand

924 Zuschlagsabgaben zu Bundesabgaben

925 Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben

93 Umlagen

930 Landesumlage

931 Sozialhilfeverbandsumlage

932 Schulgemeindeverbandsumlage

94 Finanzzuweisungen und Zuschüsse

940 Bedarfszuweisungen

941 Sonstige Finanzzuweisungen nach dem FAG

942 Sonstige Finanzzuweisungen

943 Zuschüsse nach dem FAG

944 Zuschüsse nach dem Katastrophenfondsgesetz

945 Sonstige Zuschüsse des Bundes

946 Zuschüsse nach landesgesetzlichen Bestimmungen

947 Sonstige Zuschüsse der Länder

95 Nicht aufteilbare Schulden

950 Aufgenommene Darlehen und Schuldendienst

951 Aufgenommene Anleihen und Schuldendienst

952 Vermögensrückstellung

953 Schadenersätze an Dritte (soweit nicht aufteilbar)

96 Haftungen (soweit nicht aufteilbar)

960 Zahlungsverpflichtungen

961 Provisionen und Rückerstattungen

97 Verstärkungsmittel

970 Verstärkungsmittel

98 Haushaltsausgleich

980 Zuführungen an den außerordentlichen Haushalt bzw.

Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt

981 Haushaltsausgleich durch Rücklagen

982 Haushaltsausgleich durch Kreditoperationen

99 Jahresergebnis, Übergabe und Übernahme des

Jahresergebnisses, Abwicklung der Vorjahre

990 Überschüsse und Abgänge

991 Rückersetzte, nicht absetzbare Einnahmen und Ausgaben

(soweit nicht aufteilbar)

992 Abgänge an Kassenausgaberesten und Ausfälle an

Kasseneinnahmeresten (soweit nicht aufteilbar)

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Anlage 2

Länder und Gemeinden

Gruppe 1

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

A Bezeichnung
U
10 Gesonderte Verwaltung
100 Gesonderte Verwaltung
11 Öffentliche Ordnung
110 Sicherung der Behördenkommunikation
119 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
12 Sicherheitspolizei
120 Allgemeine Angelegenheiten
129 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
13 Sonderpolizei
130 Gewerbe-, Markt- und Lebensmittelpolizei
131 Bau- und Feuerpolizei
132 Gesundheitspolizei
133 Veterinärpolizei
134 Flurpolizei
139 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
16 Feuerwehrwesen
160 Feuerwehrinspektorat
161 Feuerwehrschulen
162 Berufsfeuerwehren
163 Freiwillige Feuerwehren
164 Förderung der Brandbekämpfung und Brandverhütung
169 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
17 Katastrophendienst
170 Allgemeine Angelegenheiten
179 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
18 Landesverteidigung
180 Zivilschutz
189 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Gruppe 2

Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft

A Bezeichnung
U
20 Gesonderte Verwaltung
200 Schulamt
202 Sportamt
205 Schulaufsicht
206 Qualifikations- und Disziplinarkommissionen der Landeslehrer
207 Personalvertretung der Landeslehrer
208 Pensionen der Landeslehrer
209 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
21 Allgemeinbildender Unterricht
210 Allgemeinbildende Pflichtschulen, gemeinsame Kosten
211 Volksschulen
212 Hauptschulen
213 Sonderschulen
214 Polytechnische Schulen
215 Allgemeinbildende höhere Schulen
219 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
22 Berufsbildender Unterricht; Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
220 Berufsbildende Pflichtschulen
221 Berufsbildende mittlere Schulen
222 Berufsbildende höhere Schulen
223 Akademien für Sozialarbeit
224 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
225 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
226 Berufspädagogische Akademien
227 Pädagogische Akademien und Institute
228 Berufsausbildung schulentlassener Jugendlicher
229 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
23 Förderung des Unterrichtes
230 Förderung des Schulbetriebes
231 Förderung der Lehrerschaft
232 Schülerbetreuung
239 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
24 Vorschulische Erziehung
240 Kindergärten
241 Förderung der Kindergärtnerinnen
249 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
25 Außerschulische Jugenderziehung
250 Schülerhorte
251 Schüler-, Lehrlings- und Gesellenheime
252 Jugendherbergen und Jugendheime
253 Jugendverkehrserziehung
259 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
26 Sport und außerschulische Leibeserziehung
260 Landessportorganisation
261 Sportausbildungsstätten
262 Sportplätze
263 Turn- und Sporthallen
264 Eislaufplätze und -hallen
265 Tennisplätze und -hallen
266 Wintersportanlagen
269 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
27 Erwachsenenbildung
270 Volkshochschulen
271 Volksbildungswerke
272 Volksbildungsheime
273 Volksbüchereien
279 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
28 Forschung und Wissenschaft
280 Förderung von Universitäten und Hochschulen
281 Universitäts- und Hochschuleinrichtungen
282 Studienbeihilfen
283 Wissenschaftliche Archive
284 Wissenschaftliche Bibliotheken
285 Wissenschaftliche Museen
286 Botanische und zoologische Gärten (als wissenschaftliche Einrichtungen)
287 Wissenschaftliche Sternwarten
289 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen

Gruppe 3

Kunst, Kultur und Kultus

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