Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Abkürzung
VRV 1997
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
I. ABSCHNITT
Voranschlag
Zeitraum der Veranschlagung
§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen.
Gegenstand der Veranschlagung
§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.
(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung).
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Gegenstand der Veranschlagung
§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.
(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Bruttoveranschlagung
§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen.
(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.
(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben
§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes(Gemeinde)haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.
(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, können die Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet eine ordentliche Ausgabe. Bei an wirtschaftliche Unternehmungen weitergegebenen Darlehen ist der Schuldendienst auch in deren Voranschlag (Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Leistungen für Personal, Pensionen
§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören:
Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten,
Nebengebühren und Geldaushilfen,
Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.
(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.
(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge
§ 6. (1) In den Voranschlägen sind
den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen. Bei den Beträgen des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung, die durch tausend teilbar ist, und bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schillingbeträge zulässig.
(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch tausend teilbar sind.
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge
§ 6. (1) In den Voranschlägen sind
den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres und des zweitvorangegangenen Jahres gegenüberzustellen. Bei den Werten des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung auf durch tausend teilbare Schilling-Beträge bzw. durch hundert teilbare Euro-Beträge, bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schilling- bzw. Euro-Beträge zulässig.
(2) Die Voranschlagsbeträge sind in durch tausend teilbaren Schilling- oder in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
§ 7. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind
nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Anlage 1, Haushaltshinweis);
nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2, Ansätze);
nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Anlage 3a Länder, Anlage 3b Gemeinden, Posten).
(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit „0“ nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird.
(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4) zu geschehen.
(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.
(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen Form anzuwenden.
(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und – soweit angewendet – finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.
(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.
Veranschlagung von Abgaben, Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen
§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen ergibt.
(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten „Umlagen“ oder „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Veranschlagung von Abgaben, Finanzzuweisungen und Zuschüssen
§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen ergibt.
(3) Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich beim Abschnitt 94, Finanzzuweisungen und Zuschüsse, als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
Beilagen zum Voranschlag
§ 9. (1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:
eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9 zu enthalten;
bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).
(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:
ein Nachweis
über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie
über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;
ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;
ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;
der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen;
die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).
Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007
anzuwenden (vgl. Z 7, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 45/2006).
Beilagen zum Voranschlag
§ 9. (1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:
eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9 zu enthalten;
bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).
(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:
ein Nachweis
über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie
über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;
ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;
ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;
der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen;
die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).
Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden (vgl. Z 7, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 45/2006) und Abs. 2 Z 2 ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden (vgl § 18 Abs. 3).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Beilagen zum Voranschlag
§ 9. (1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:
eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 – 9 zu enthalten;
bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).
(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:
ein Nachweis
über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie
über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;
ein Nachweis über die veranschlagten Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;
ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;
der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen;
die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
II. ABSCHNITT
Rechnungsabschluß
Zeitraum und Gegenstand der Rechnungslegung
§ 10. Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die Vermögens- und Schuldenrechnung nach Maßgabe des § 16.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung
§ 11. (1) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, können bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angewiesen werden. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes.
(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.
(3) In allen anderen als in den in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Bruttoverrechnung
§ 12. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen.
(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen und Ausgaben
§ 13. Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden Verrechnungsvorschriften voranschlagswirksam zu verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen- und Ausgabenkonten nachzuweisen, die entsprechend der im § 7 vorgesehenen Gliederung einzurichten sind.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
§ 14. (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung (Gesamt-Ist) in folgender Gliederung nachzuweisen:
A. Einnahmen:
Anfänglicher Kassenbestand;
Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
ordentlichen Einnahmen und
außerordentlichen Einnahmen;
Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;
Gesamtsumme von 1. bis 3.
B. Ausgaben:
Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
ordentlichen Ausgaben und
außerordentlichen Ausgaben;
Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;
Schließlicher Kassenbestand;
Gesamtsumme von 1. bis 3.
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gebietskörperschaft ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung
§ 15. (1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen.
die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);
die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);
die Summe aus Z 1 und Z 2;
die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);
die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;
den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;
den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten Betrag (Z 6); das für die Genehmigung des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.
(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Ausgaben.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Vermögens- und Schuldenrechnung
§ 16. (1) Für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit – das sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden – haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, einen Vermögens- und Schuldennachweis zu führen, in dem als Aktiva zumindest
– das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
– die Beteiligungen und Wertpapiere,
– Forderungen aus Darlehen, Kapital- und Geldanlagen, und als Passiva zumindest
– die Finanzschulden,
– die Rücklagen
(2) Für die sonstigen Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, zumindest Anlagennachweise über das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu führen, in welchen die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Abschreibungen darzustellen sind.
(3) Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt für ihren Bereich eine Regelung überlassen.
Beilagen zum Rechnungsabschluß
§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:
eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres, zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.
bei Gemeinden ein Rechnungsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).
(2) Dem Rechnungsabschluß sind - unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung - anzuschließen:
ein Nachweis
über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie
über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;
ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
a) ein Nachweis über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben:
ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
bei Gemeinden ein Nachweis der am Schluß des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);
ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
ein Nachweis des Standes an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 geleisteten Vergütungen;
ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird;
ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres;
ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen;
die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Der Anschluß der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese getrennt dem beschlußfassenden Organ vorgelegt werden.
Abs. 2 Z 2 ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 3).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Beilagen zum Rechnungsabschluß
§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:
eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 – 9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres, zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.
bei Gemeinden ein Rechnungsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).
(2) Dem Rechnungsabschluß sind – unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung – anzuschließen:
ein Nachweis
über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie
über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
ein Nachweis über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;
ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
a) ein Nachweis über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben:
ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
bei Gemeinden ein Nachweis der am Schluß des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);
ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
ein Nachweis des Standes an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 geleisteten Vergütungen;
ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird;
ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres;
ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen;
die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Der Anschluß der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese getrennt dem beschlußfassenden Organ vorgelegt werden.
III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 1997 anzuwenden.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV, BGBl. Nr. 159/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 440/1986 außer Kraft.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 1997 anzuwenden.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung – VRV, BGBl. Nr. 159/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 440/1986 außer Kraft.
(3) § 9 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2 sowie KZ 53 und KZ 63 in Anlage 5b jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/2007 sind auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
ANLAGEN
Anlage 1
Haushaltshinweis
| Zuordnungsziffer | |
|---|---|
| 0 1) 3) | |
| Ordentliche Ausgaben | 1 1) |
| Ordentliche Einnahmen | 2 1) |
| 3 2) | |
| 4 2) | |
| Außerordentliche Ausgaben | 5 1) |
| Außerordentliche Einnahmen | 6 1) |
| 7 2) | |
| 8 2) | |
| 9 1) 3) |
1) Für Länder und Gemeinden verpflichtend.
2) Fakulativ (Anm.: richtig: Fakultativ) anwendbar für die Länder.
3) Vorbehalten für die Kennzeichnung der voranschlagsunwirksamen Gebarung: Einnahmen 0, Ausgaben 9.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Anlage 2
Ansatzverzeichnis
mit verbindlicher funktioneller Gliederung der voranschlagswirksamen Gebarung bis zur dritten Dekade
Abkürzungen:
A = Abschnitt
U = Unterabschnitt
Anlage 2
```
```
Länder
Gruppe 0
Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
00 Landtag
000 Allgemeine Angelegenheiten
001 Landtagsamt (nur soweit als Einrichtung des Landtages
organisiert)
002 Landeskontrollamt (nur soweit als Einrichtung des
Landtages organisiert)
009 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
01 Landesregierung
010 Allgemeine Angelegenheiten
011 Repräsentation
012 Ehrungen und Auszeichnungen
019 Sonstige Maßnahmen
02 Amt der Landesregierung
020 Allgemeine Angelegenheiten
021 Information und Dokumentation
022 Raumordnung und Raumplanung
023 Aufgabenerfüllung durch Dritte
024 Aufgabenerfüllung für Dritte
029 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
03 Bezirkshauptmannschaften
030 Allgemeine Angelegenheiten
04 Sonderämter
040 Agrarbehörden
041 Grundverkehrskommissionen
042 Land- und Forstwirtschaftsinspektion (soweit gesondert
eingerichtet, sonst 050)
043 Land- und forstwirtschaftliche Einigungskommissionen
(soweit gesondert eingerichtet, sonst 050)
044 Volksanwaltschaft
045 Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern
049 Sonstige Sonderämter
05 Sonstige Aufgaben der allgemeinen Verwaltung
050 Aufsichtstätigkeit
051 Beratungsorgane
052 Prüfungstätigkeit
053 Schulungstätigkeit
059 Übrige Einrichtungen und Maßnahmen
07 Personalvertretung (ohne Landeslehrer)
070 Personalvertretung (ohne Landeslehrer)
08 Pensionen ohne Landeslehrer (soweit nicht aufgeteilt)
080 Pensionen ohne Landeslehrer (soweit nicht aufgeteilt)
09 Personalbetreuung
090 Bezugsvorschüsse und Darlehen
091 Personalausbildung und Personalfortbildung
092 Gemeinschaftsverpflegung
093 Erholungsaktionen
094 Gemeinschaftspflege
095 Kranken- und Sterbefürsorge
099 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Anlage 2
Länder
Gruppe 0
Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung
| A | Bezeichnung | |
|---|---|---|
| U | ||
| 00 | Landtag | |
| 000 | Allgemeine Angelegenheiten | |
| 001 | Landtagsamt (nur soweit als Einrichtung des Landtages organisiert) | |
| 002 | Landeskontrolleinrichtung | |
| 009 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 01 | Landesregierung | |
| 010 | Allgemeine Angelegenheiten | |
| 011 | Repräsentation | |
| 012 | Ehrungen und Auszeichnungen | |
| 019 | Sonstige Maßnahmen | |
| 02 | Amt der Landesregierung | |
| 020 | Allgemeine Angelegenheiten | |
| 021 | Information und Dokumentation | |
| 022 | Raumordnung und Raumplanung | |
| 023 | Aufgabenerfüllung durch Dritte | |
| 024 | Aufgabenerfüllung für Dritte | |
| 029 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 03 | Bezirkshauptmannschaften | |
| 030 | Allgemeine Angelegenheiten | |
| 04 | Sonderämter | |
| 040 | Agrarbehörden | |
| 041 | Grundverkehrskommissionen | |
| 042 | Land- und Forstwirtschaftsinspektion (soweit gesondert eingerichtet, sonst 050) | |
| 043 | Land- und forstwirtschaftliche Einigungskommissionen (soweit gesondert eingerichtet, sonst 050) | |
| 044 | Volksanwaltschaft | |
| 045 | Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern | |
| 049 | Sonstige Sonderämter | |
| 05 | Sonstige Aufgaben der allgemeinen Verwaltung | |
| 050 | Aufsichtstätigkeit | |
| 051 | Beratungsorgane | |
| 052 | Prüfungstätigkeit | |
| 053 | Schulungstätigkeit | |
| 059 | Übrige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 07 | Personalvertretung (ohne Landeslehrer) | |
| 070 | Personalvertretung (ohne Landeslehrer) | |
| 08 | Pensionen ohne Landeslehrer (soweit nicht aufgeteilt) | |
| 080 | Pensionen ohne Landeslehrer (soweit nicht aufgeteilt) | |
| 09 | Personalbetreuung | |
| 090 | Bezugsvorschüsse und Darlehen | |
| 091 | Personalausbildung und Personalfortbildung | |
| 092 | Gemeinschaftsverpflegung | |
| 093 | Erholungsaktionen | |
| 094 | Gemeinschaftspflege | |
| 095 | Kranken- und Sterbefürsorge | |
| 099 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen |
Anlage 2
```
```
Gemeinden
Gruppe 0
Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
00 Vertretungskörper
000 Gemeinderat
01 Hauptverwaltung
010 Zentralamt
011 Personalamt
012 Hilfsamt
013 Kanzleiökonomat
014 Kontrollamt
015 Pressestelle, Amtsblatt und Öffentlichkeitsarbeit
016 Elektronische Datenverarbeitung
018 Geschäftsstelle der Kranken- und Unfallfürsorge
019 Repräsentation
02 Hauptverwaltung
020 Rechtsamt
021 Statistisches Amt
022 Standesamt
023 Einwohneramt
024 Wahlamt
025 Staatsbürgerschaft
029 Amtsgebäude
03 Bauverwaltung
030 Bauamt
031 Amt für Raumordnung und Raumplanung
032 Vermessungsamt
033 Hochbauamt
034 Tiefbauamt
05 Bezirksverwaltung
050 Bezirksverwaltung
06 Sonstige Maßnahmen
060 Beiträge an Verbände, Vereine und sonstige Organisationen
061 Sonstige Subventionen
062 Ehrungen und Auszeichnungen
063 Städtekontakte und Partnerschaften
069 Förderung anderer Rechtsträger
07 Verfügungsmittel
070 Verfügungsmittel
08 Pensionen (soweit nicht aufgeteilt)
080 Pensionen (soweit nicht aufgeteilt)
09 Personalbetreuung
090 Bezugsvorschüsse und Darlehen
091 Personalausbildung und Personalfortbildung
094 Gemeinschaftspflege
099 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
Anlage 2
```
```
Gemeinden
Gruppe 0
Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
00 Vertretungskörper
000 Gemeinderat
01 Hauptverwaltung
010 Zentralamt
011 Personalamt
012 Hilfsamt
013 Kanzleiökonomat
014 Gemeindekontrolleinrichtung
015 Pressestelle, Amtsblatt und Öffentlichkeitsarbeit
016 Elektronische Datenverarbeitung
018 Geschäftsstelle der Kranken- und Unfallfürsorge
019 Repräsentation
02 Hauptverwaltung
020 Rechtsamt
021 Statistisches Amt
022 Standesamt
023 Einwohneramt
024 Wahlamt
025 Staatsbürgerschaft
029 Amtsgebäude
03 Bauverwaltung
030 Bauamt
031 Amt für Raumordnung und Raumplanung
032 Vermessungsamt
033 Hochbauamt
034 Tiefbauamt
05 Bezirksverwaltung
050 Bezirksverwaltung
06 Sonstige Maßnahmen
060 Beiträge an Verbände, Vereine und sonstige Organisationen
061 Sonstige Subventionen
062 Ehrungen und Auszeichnungen
063 Städtekontakte und Partnerschaften
069 Förderung anderer Rechtsträger
07 Verfügungsmittel
070 Verfügungsmittel
08 Pensionen (soweit nicht aufgeteilt)
080 Pensionen (soweit nicht aufgeteilt)
09 Personalbetreuung
090 Bezugsvorschüsse und Darlehen
091 Personalausbildung und Personalfortbildung
094 Gemeinschaftspflege
099 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Anlage 2
Gemeinden
Gruppe 0
Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung
| A | Bezeichnung | |
|---|---|---|
| U | ||
| 00 | Gewählte Gemeindeorgane | |
| 000 | Gewählte Gemeindeorgane | |
| 01 | Hauptverwaltung | |
| 010 | Zentralamt | |
| 011 | Personalamt | |
| 012 | Hilfsamt | |
| 013 | Kanzleiökonomat | |
| 014 | Gemeindekontrolleinrichtung | |
| 015 | Pressestelle, Amtsblatt und Öffentlichkeitsarbeit | |
| 016 | Elektronische Datenverarbeitung | |
| 018 | Geschäftsstelle der Kranken- und Unfallfürsorge | |
| 019 | Repräsentation | |
| 02 | Hauptverwaltung | |
| 020 | Rechtsamt | |
| 021 | Statistisches Amt | |
| 022 | Standesamt | |
| 023 | Einwohneramt | |
| 024 | Wahlamt | |
| 025 | Staatsbürgerschaft | |
| 029 | Amtsgebäude | |
| 03 | Bauverwaltung | |
| 030 | Bauamt | |
| 031 | Amt für Raumordnung und Raumplanung | |
| 032 | Vermessungsamt | |
| 033 | Hochbauamt | |
| 034 | Tiefbauamt | |
| 05 | Bezirksverwaltung | |
| 050 | Bezirksverwaltung | |
| 06 | Sonstige Maßnahmen | |
| 060 | Beiträge an Verbände, Vereine und sonstige Organisationen | |
| 061 | Sonstige Subventionen | |
| 062 | Ehrungen und Auszeichnungen | |
| 063 | Städtekontakte und Partnerschaften | |
| 069 | Förderung anderer Rechtsträger | |
| 07 | Verfügungsmittel | |
| 070 | Verfügungsmittel | |
| 08 | Pensionen (soweit nicht aufgeteilt) | |
| 080 | Pensionen (soweit nicht aufgeteilt) | |
| 09 | Personalbetreuung | |
| 090 | Bezugsvorschüsse und Darlehen | |
| 091 | Personalausbildung und Personalfortbildung | |
| 094 | Gemeinschaftspflege | |
| 099 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen |
Anlage 2
```
```
Länder und Gemeinden
Gruppe 1
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
10 Gesonderte Verwaltung
100 Gesonderte Verwaltung
11 Öffentliche Ordnung
110 Sicherung der Behördenkommunikation
119 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
12 Sicherheitspolizei
120 Allgemeine Angelegenheiten
129 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
13 Sonderpolizei
130 Gewerbe-, Markt- und Lebensmittelpolizei
131 Bau- und Feuerpolizei
132 Gesundheitspolizei
133 Veterinärpolizei
134 Flurpolizei
139 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
16 Feuerwehrwesen
160 Feuerwehrinspektorat
161 Feuerwehrschulen
162 Berufsfeuerwehren
163 Freiwillige Feuerwehren
164 Förderung der Brandbekämpfung und Brandverhütung
169 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
17 Katastrophendienst
170 Allgemeine Angelegenheiten
179 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
18 Landesverteidigung
180 Zivilschutz
189 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
Gruppe 2
Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
20 Gesonderte Verwaltung
200 Schulamt
202 Sportamt
205 Schulaufsicht
206 Qualifikations- und Disziplinarkommissionen der
Landeslehrer
207 Personalvertretung der Landeslehrer
208 Pensionen der Landeslehrer
209 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
21 Allgemeinbildender Unterricht
210 Allgemeinbildende Pflichtschulen, gemeinsame Kosten
211 Volksschulen
212 Hauptschulen
213 Sonderschulen
214 Schulen der Polytechnischen Lehrgänge
215 Allgemeinbildende höhere Schulen
219 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
22 Berufsbildender Unterricht; Anstalten der Lehrer- und
Erzieherbildung
220 Berufsbildende Pflichtschulen
221 Berufsbildende mittlere Schulen
222 Berufsbildende höhere Schulen
223 Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
224 Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
225 Bildungsanstalten für Erzieher
226 Berufspädagogische Lehranstalten
227 Pädagogische Akademien und Institute
228 Berufsausbildung schulentlassener Jugendlicher
229 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
23 Förderung des Unterrichtes
230 Förderung des Schulbetriebes
231 Förderung der Lehrerschaft
232 Schülerbetreuung
239 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
24 Vorschulische Erziehung
240 Kindergärten
241 Förderung der Kindergärtnerinnen
249 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
25 Außerschulische Jugenderziehung
250 Schülerhorte
251 Schüler-, Lehrlings- und Gesellenheime
252 Jugendherbergen und Jugendheime
253 Jugendverkehrserziehung
259 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
26 Sport und außerschulische Leibeserziehung
260 Landessportorganisation
261 Sportausbildungsstätten
262 Sportplätze
263 Turn- und Sporthallen
264 Eislaufplätze und -hallen
265 Tennisplätze und -hallen
266 Wintersportanlagen
269 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
27 Erwachsenenbildung
270 Volkshochschulen
271 Volksbildungswerke
272 Volksbildungsheime
273 Volksbüchereien
279 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
28 Forschung und Wissenschaft
280 Förderung von Universitäten und Hochschulen
281 Universitäts- und Hochschuleinrichtungen
282 Studienbeihilfen
283 Wissenschaftliche Archive
284 Wissenschaftliche Bibliotheken
285 Wissenschaftliche Museen
286 Botanische und zoologische Gärten (als wissenschaftliche
Einrichtungen)
287 Wissenschaftliche Sternwarten
289 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
Gruppe 3
Kunst, Kultur und Kultus
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
30 Gesonderte Verwaltung
300 Kulturamt
31 Bildende Künste
310 Ausbildung in den bildenden Künsten
311 Einrichtungen der bildenden Künste
312 Maßnahmen zur Förderung der bildenden Künste
319 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
32 Musik und darstellende Kunst
320 Ausbildung in Musik und darstellender Kunst
321 Einrichtungen der Musikpflege
322 Maßnahmen zur Förderung der Musikpflege
323 Einrichtungen der darstellenden Kunst
324 Maßnahmen zur Förderung der darstellenden Kunst
325 Festspiele
329 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
33 Schrifttum und Sprache
330 Förderung von Schrifttum und Sprache
34 Museen und sonstige Sammlungen
340 Museen
341 Sonstige Sammlungen
35 Sonstige Kunstpflege
350 Einrichtungen zur Kunstpflege
351 Maßnahmen zur Kunstpflege
36 Heimatpflege
360 Heimatmuseen
361 Nichtwissenschaftliche Archive
362 Denkmalpflege
363 Altstadterhaltung und Ortsbildpflege
369 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
37 Rundfunk, Presse und Film
370 Förderung von Rundfunk und Fernsehen
371 Förderung von Presse und Film
379 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
38 Sonstige Kulturpflege
380 Einrichtungen der Kulturpflege
381 Maßnahmen der Kulturpflege
39 Kultus
390 Kirchliche Angelegenheiten
Gruppe 4
Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
40 Gesonderte Verwaltung
400 Sozialamt
401 Jugendamt
41 Allgemeine öffentliche Wohlfahrt
410 Einrichtungen der allgemeinen Sozialhilfe
411 Maßnahmen der allgemeinen Sozialhilfe
412 Einrichtungen der Behindertenhilfe
413 Maßnahmen der Behindertenhilfe
414 Einrichtungen der Blindenhilfe
415 Maßnahmen der Blindenhilfe
416 Hilfen für Kriegsopfer und Geschädigte nach dem
Opferfürsorgegesetz
417 Pflegesicherung
419 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
42 Freie Wohlfahrt
420 Altenheime
421 Pflegeheime
422 Tagesheimstätten
423 Essen auf Rädern
424 Heimhilfe
425 Entwicklungshilfe im Ausland
426 Flüchtlingshilfe
429 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
43 Jugendwohlfahrt
430 Säuglings(und Mütter)heime
431 Kinderheime
432 Kindererholungsheime
435 Erziehungsheime
439 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
44 Behebung von Notständen
440 Einrichtungen
441 Maßnahmen
45 Sozialpolitische Maßnahmen
450 Ausgleichszulagen
451 Altersvorsorge
459 Sonstige Maßnahmen
46 Familienpolitische Maßnahmen
460 Familienlastenausgleich
461 Hausstandsgründung
462 Unterbringung kinderreicher Familien
469 Sonstige Maßnahmen
48 Wohnbauförderung
480 Allgemeine Wohnbauförderung
481 Landes-Wohnbau-Sonderprogramme
482 Wohnbauförderung
483 Förderung der Wohnhaussanierung
484 Förderung der Althaussanierung
485 Bundes-Sonderwohnbaugesetze
489 Sonstige Maßnahmen
Gruppe 5
Gesundheit
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
50 Gesonderte Verwaltung
500 Gesundheitsamt
501 Umweltschutzamt
51 Gesundheitsdienst
510 Medizinische Bereichsversorgung
511 Familienberatung
512 Sonstige medizinische Beratung und Betreuung
513 Desinfektionsanstalten
514 Röntgenzug
515 Zahnstationen
516 Schulgesundheitsdienst
519 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
52 Umweltschutz
520 Natur- und Landschaftsschutz
521 Reinhaltung der Gewässer
522 Reinhaltung der Luft
523 Lärmbekämpfung
524 Strahlenschutz
527 Müllbeseitigung
528 Tierkörperbeseitigung
529 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
53 Rettungs- und Warndienste
530 Rettungsdienste
531 Warndienste
539 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
54 Ausbildung im Gesundheitsdienst
540 Ärztliche Dienste
541 Hebammendienste
542 Krankenpflegefachdienste
543 Medizinisch-technische Dienste
544 Sanitätshilfsdienste
549 Sonstige Gesundheitsdienste
55 Eigene Krankenanstalten
550 Zentralkrankenanstalten
551 Schwerpunktkrankenanstalten
552 Standardkrankenanstalten
553 Sonderkrankenanstalten
554 Heime für Genesende
555 Pflegeanstalten für chronisch Kranke
556 Entbindungsanstalten und Sanatorien
557 Zuschüsse zum Betriebsabgang von Krankenanstalten
558 Selbständige Ambulatorien
559 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
56 Krankenanstalten anderer Rechtsträger
560 Betriebsabgangsdeckung
561 Errichtung und Ausgestaltung
562 Sprengelbeiträge
569 Sonstige Maßnahmen
57 Heilvorkommen und Kurorte
570 Kurfonds
579 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
58 Veterinärmedizin
580 Einrichtungen der Veterinärmedizin
581 Maßnahmen der Veterinärmedizin
59 Gesundheit, Sonstiges
590 Krankenanstaltenfonds
Gruppe 6
Straßen- und Wasserbau, Verkehr
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
60 Gesonderte Verwaltung
600 Straßen- und Wasserbauverwaltung (soweit gesondert
organisiert)
61 Straßenbau
610 Bundesstraßen
611 Landesstraßen
612 Gemeindestraßen
616 Sonstige Straßen und Wege
617 Bauhöfe
618 Bundes- und Landesstraßen, gemeinsame Kosten
619 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
62 Allgemeiner Wasserbau
620 Förderung der Wasserversorgung
621 Förderung der Abwasserbeseitigung
624 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds,
Siedlungswasserwirtschaft
629 Sonstige Maßnahmen
63 Schutzwasserbau
630 Bundesflüsse
631 Konkurrenzgewässer
632 Wasserwehre und Schleusen
633 Wildbachverbauung
634 Lawinenschutzbauten
635 Bauhöfe
639 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
64 Straßenverkehr
640 Einrichtungen und Maßnahmen nach der
Straßenverkehrsordnung
649 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
65 Schienenverkehr
650 Eisenbahnen
651 Sonstige Schienenwege
652 Seilbahnen
659 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
66 Schiffsverkehr
660 Fluß- und Seenschiffahrt
661 Hafen und Hafeneinrichtungen
662 Schutzdammanlagen
669 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
67 Luftverkehr
670 Luftfahrt
671 Flughafen und Flughafeneinrichtungen
679 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
68 Post- und Fernmeldeverkehr
680 Post- und Fernmeldeverkehr
69 Verkehr, Sonstiges
690 Verkehr, Sonstiges
699 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
Gruppe 7
Wirtschaftsförderung
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
70 Gesonderte Verwaltung
700 Gesonderte Verwaltung
71 Grundlagenverbesserung in der Land- und Forstwirtschaft
710 Land- und forstwirtschaftlicher Wegebau
711 Landwirtschaftlicher Wasserbau
712 Strukturverbesserung
713 Elektrifizierung und Mechanisierung
714 Landwirtschaftliches Siedlungswesen
715 Besitzfestigung
719 Sonstige Maßnahmen
74 Sonstige Förderung der Land- und Forstwirtschaft
740 Land- und forstwirtschaftliche Interessenvertretungen
741 Bildung und Beratung
742 Produktionsförderung
743 Absatz und Verwertung
747 Jagd und Fischerei
748 Notstandsmaßnahmen
749 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
75 Förderung der Energiewirtschaft
750 Kohle, Erdöl, Erdgas
751 Elektrizität
759 Sonstige Energieträger
77 Förderung des Fremdenverkehrs
770 Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs
771 Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs
78 Förderung von Handel, Gewerbe und Industrie
780 Einrichtungen zur Förderung von Handel, Gewerbe und
Industrie
781 Bildung und Beratung
782 Wirtschaftspolitische Maßnahmen
788 Notstandsmaßnahmen
789 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
Gruppe 8
Dienstleistungen
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
80 Gesonderte Verwaltung
800 Hochbauverwaltung (soweit gesondert organisiert)
801 Liegenschaftsverwaltung
802 Betriebsverwaltung der unter einheitlicher Verwaltung
stehenden Einrichtungen
81 Öffentliche Einrichtungen (soweit nicht dem Abschnitt 85
zuzuordnen)
810 Wasserversorgung
811 Abwasserbeseitigung
812 WC-Anlagen
813 Müllbeseitigung
814 Straßenreinigung
815 Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze
816 Öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren
817 Friedhöfe (einschließlich Einsegnungshallen und
Krematorien)
819 Sonstige öffentliche Einrichtungen
82 Betriebsähnliche Einrichtungen und Betriebe
820 Wirtschaftshöfe
821 Fuhrpark
822 Schlachthöfe, Viehmärkte
823 Freibank
824 Lager- und Kühlhäuser, Eiswerk
825 Tierkörperbeseitigung und -verwertung
826 Fäkalienabfuhr
827 Öffentliche Waagen
828 Sonstige Märkte
83 Betriebsähnliche Einrichtungen und Betriebe (Fortsetzung)
830 Botanische und zoologische Gärten
831 Freibäder
833 Hallenbäder
835 Sonstige Badeanlagen und Saunas
839 Sonstige Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen
84 Liegenschaften, Wohn- und Geschäftsgebäude
840 Grundbesitz
841 Grundstücksgleiche Rechte
842 Waldbesitz (soweit nicht bei 866)
843 Alpbesitz
846 Wohn- und Geschäftsgebäude
849 Sonstige Liegenschaften
85 Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit
850 Betriebe der Wasserversorgung
851 Betriebe der Abwasserbeseitigung
852 Betriebe der Müllbeseitigung
853 Betriebe für die Errichtung und Verwaltung von Wohn- und
Geschäftsgebäuden
858 Zusammengefaßte Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit
859 Sonstige Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit
86 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
860 Gärtnereien
862 Landwirtschaftsbetriebe
864 Weinbaubetriebe
865 Kellereien
866 Forstgüter
867 Forstgärten, Baumschulen
869 Sonstige land- und forstwirtschaftliche Betriebe
87 Wirtschaftliche Unternehmungen
870 Elektrizitätsversorgung
871 Fernwärmeversorgung
872 Gasversorgung
875 Straßenverkehrsbetriebe
876 Hafen-, Schiffahrts- und Fährbetriebe
878 Zusammengefaßte Unternehmungen
879 Stadtwerke
88 Wirtschaftliche Unternehmungen (Fortsetzung)
880 Lichtspieltheater
882 Werbebetriebe
883 Installationsbetriebe
884 Wäschereien
885 Molkereibetriebe
886 Steinbrüche, Sand- und Schottergruben
888 Bestattungsunternehmen
89 Wirtschaftliche Unternehmungen (Fortsetzung)
890 Reisebüro
891 Gast- und Schankbetriebe
892 Beherbergungsbetriebe
893 Apotheken
894 Stadthalle, Kongreßhäuser
895 Messen, Ausstellungen
896 Campingplätze
897 Kurbetriebe
898 Seilbahnen und Lifte
899 Sonstige wirtschaftliche Unternehmungen
Gruppe 9
Finanzwirtschaft
```
```
A
U Bezeichnung
```
```
90 Gesonderte Verwaltung
900 Gesonderte Verwaltung
91 Kapitalvermögen und Stiftungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit
910 Geldverkehr
911 Darlehen (soweit nicht aufgeteilt)
912 Rücklagen (soweit nicht aufteilbar)
913 Wertpapiere
914 Beteiligungen
915 Berechtigungen
916 Schadenersätze von Dritten (soweit nicht aufteilbar)
917 Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
92 Öffentliche Abgaben
920 Ausschließliche Gemeindeabgaben
921 Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben
922 Ausschließliche Landesabgaben
923 Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
924 Zuschlagsabgaben zu Bundesabgaben
925 Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben
93 Umlagen
930 Landesumlage
931 Sozialhilfeverbandsumlage
932 Schulgemeindeverbandsumlage
94 Finanzzuweisungen und Zuschüsse
940 Bedarfszuweisungen
941 Sonstige Finanzzuweisungen nach dem FAG
942 Sonstige Finanzzuweisungen
943 Zuschüsse nach dem FAG
944 Zuschüsse nach dem Katastrophenfondsgesetz
945 Sonstige Zuschüsse des Bundes
946 Zuschüsse nach landesgesetzlichen Bestimmungen
947 Sonstige Zuschüsse der Länder
95 Nicht aufteilbare Schulden
950 Aufgenommene Darlehen und Schuldendienst
951 Aufgenommene Anleihen und Schuldendienst
952 Vermögensrückstellung
953 Schadenersätze an Dritte (soweit nicht aufteilbar)
96 Haftungen (soweit nicht aufteilbar)
960 Zahlungsverpflichtungen
961 Provisionen und Rückerstattungen
97 Verstärkungsmittel
970 Verstärkungsmittel
98 Haushaltsausgleich
980 Zuführungen an den außerordentlichen Haushalt bzw.
Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt
981 Haushaltsausgleich durch Rücklagen
982 Haushaltsausgleich durch Kreditoperationen
99 Jahresergebnis, Übergabe und Übernahme des
Jahresergebnisses, Abwicklung der Vorjahre
990 Überschüsse und Abgänge
991 Rückersetzte, nicht absetzbare Einnahmen und Ausgaben
(soweit nicht aufteilbar)
992 Abgänge an Kassenausgaberesten und Ausfälle an
Kasseneinnahmeresten (soweit nicht aufteilbar)
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Anlage 2
Länder und Gemeinden
Gruppe 1
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
| A | Bezeichnung | |
|---|---|---|
| U | ||
| 10 | Gesonderte Verwaltung | |
| 100 | Gesonderte Verwaltung | |
| 11 | Öffentliche Ordnung | |
| 110 | Sicherung der Behördenkommunikation | |
| 119 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 12 | Sicherheitspolizei | |
| 120 | Allgemeine Angelegenheiten | |
| 129 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 13 | Sonderpolizei | |
| 130 | Gewerbe-, Markt- und Lebensmittelpolizei | |
| 131 | Bau- und Feuerpolizei | |
| 132 | Gesundheitspolizei | |
| 133 | Veterinärpolizei | |
| 134 | Flurpolizei | |
| 139 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 16 | Feuerwehrwesen | |
| 160 | Feuerwehrinspektorat | |
| 161 | Feuerwehrschulen | |
| 162 | Berufsfeuerwehren | |
| 163 | Freiwillige Feuerwehren | |
| 164 | Förderung der Brandbekämpfung und Brandverhütung | |
| 169 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 17 | Katastrophendienst | |
| 170 | Allgemeine Angelegenheiten | |
| 179 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 18 | Landesverteidigung | |
| 180 | Zivilschutz | |
| 189 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen |
Gruppe 2
Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft
| A | Bezeichnung | |
|---|---|---|
| U | ||
| 20 | Gesonderte Verwaltung | |
| 200 | Schulamt | |
| 202 | Sportamt | |
| 205 | Schulaufsicht | |
| 206 | Qualifikations- und Disziplinarkommissionen der Landeslehrer | |
| 207 | Personalvertretung der Landeslehrer | |
| 208 | Pensionen der Landeslehrer | |
| 209 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 21 | Allgemeinbildender Unterricht | |
| 210 | Allgemeinbildende Pflichtschulen, gemeinsame Kosten | |
| 211 | Volksschulen | |
| 212 | Hauptschulen | |
| 213 | Sonderschulen | |
| 214 | Polytechnische Schulen | |
| 215 | Allgemeinbildende höhere Schulen | |
| 219 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 22 | Berufsbildender Unterricht; Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung | |
| 220 | Berufsbildende Pflichtschulen | |
| 221 | Berufsbildende mittlere Schulen | |
| 222 | Berufsbildende höhere Schulen | |
| 223 | Akademien für Sozialarbeit | |
| 224 | Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik | |
| 225 | Bildungsanstalten für Sozialpädagogik | |
| 226 | Berufspädagogische Akademien | |
| 227 | Pädagogische Akademien und Institute | |
| 228 | Berufsausbildung schulentlassener Jugendlicher | |
| 229 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 23 | Förderung des Unterrichtes | |
| 230 | Förderung des Schulbetriebes | |
| 231 | Förderung der Lehrerschaft | |
| 232 | Schülerbetreuung | |
| 239 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 24 | Vorschulische Erziehung | |
| 240 | Kindergärten | |
| 241 | Förderung der Kindergärtnerinnen | |
| 249 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 25 | Außerschulische Jugenderziehung | |
| 250 | Schülerhorte | |
| 251 | Schüler-, Lehrlings- und Gesellenheime | |
| 252 | Jugendherbergen und Jugendheime | |
| 253 | Jugendverkehrserziehung | |
| 259 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 26 | Sport und außerschulische Leibeserziehung | |
| 260 | Landessportorganisation | |
| 261 | Sportausbildungsstätten | |
| 262 | Sportplätze | |
| 263 | Turn- und Sporthallen | |
| 264 | Eislaufplätze und -hallen | |
| 265 | Tennisplätze und -hallen | |
| 266 | Wintersportanlagen | |
| 269 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 27 | Erwachsenenbildung | |
| 270 | Volkshochschulen | |
| 271 | Volksbildungswerke | |
| 272 | Volksbildungsheime | |
| 273 | Volksbüchereien | |
| 279 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen | |
| 28 | Forschung und Wissenschaft | |
| 280 | Förderung von Universitäten und Hochschulen | |
| 281 | Universitäts- und Hochschuleinrichtungen | |
| 282 | Studienbeihilfen | |
| 283 | Wissenschaftliche Archive | |
| 284 | Wissenschaftliche Bibliotheken | |
| 285 | Wissenschaftliche Museen | |
| 286 | Botanische und zoologische Gärten (als wissenschaftliche Einrichtungen) | |
| 287 | Wissenschaftliche Sternwarten | |
| 289 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen |
Gruppe 3
Kunst, Kultur und Kultus
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