Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV)
```
```
```
```
94 SALDO 4: Summe der
Jahresergebnis ohne Salden 1, 2 und 3
Verrechnungen
zwischen o. und ao.
Haushalt und ohne
Abwicklungen
```
```
II. Ableitung des Finanzierungssaldos
```
```
Zuordnung Summe Summe
KZ Bezeichnung (Posten laut o + ao davon ohne
Postenverzeichnis Haus- A 85-89 A 85-89
Gemeinden) halt
```
```
70 Jahresergebnis Saldo 1 plus
Haushalt ohne Saldo 2
A 85-89 und ohne
Finanztransaktionen
```
```
71 Überrechnung Saldo 4 der
Jahresergebnis Spalte
A 85-89 “davon A 85-89”
```
```
95 Finanzierungssaldo
(“Maastricht-
Ergebnis”)
```
```
III. Übersicht Gesamthaushalt
```
```
80 Einnahmen der Summen 1, 3 und 5
laufenden Gebarung
und der
Vermögensgebarung
```
```
81 Zuführungen aus dem Gruppe 910
o. Haushalt und
Rückführungen aus
dem ao. Haushalt
```
```
82 Abwicklung Gruppe 963
Soll-Überschüsse
Vorjahre
```
```
83 Abwicklung Gruppe 968
Soll-Abgang
laufendes Jahr
```
```
79 Summe 7
(Gesamteinnahmen)
```
```
84 Ausgaben der Summen 2, 4 und 6
laufenden Gebarung
und der
Vermögensgebarung
```
```
85 Zuführungen an den Gruppe 910
ao. Haushalt und
Rückführungen an den
o. Haushalt
```
```
86 Abwicklung Gruppe 964
Soll-Abgänge
Vorjahre
```
```
87 Abwicklung Gruppe 967
Soll-Überschuss
laufendes Jahr
```
```
89 Summe 8
(Gesamtausgaben)
```
```
99 Administratives Summe 7 minus
Jahresergebnis Summe 8
KZ 53 und KZ 63 sind auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 3).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Anlage 5b
Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden
| KZ | Bezeichnung | Zuordnung (Posten laut Postenverzeichnis Gemeinden) | Summe – + ao Haushalt | davon A 85-89 | Summe ohne A 85-89 |
|---|---|---|---|---|---|
I. Querschnitt
| Einnahmen der laufenden Gebarung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 10 | Eigene Steuern | Unterklassen 83 bis 85 ohne Gruppen 852, 858 und 859 | |||
| 11 | Ertragsanteile | Gruppen 858 und 859 | |||
| 12 | Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen | Gruppe 852 | |||
| 13 | Einnahmen aus Leistungen | Unterklasse 81 | |||
| 14 | Einnahmen aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit | Gruppen 820, 822 bis 825 | |||
| 15 | Laufende Transferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts | Gruppen 860 bis 864, 888 | |||
| 16 | Sonstige laufende Transfereinnahmen | Gruppen 865 bis 868, 880 | |||
| 17 | Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) | Gruppe 869 | |||
| 18 | Einnahmen aus Veräußerungen und sonstige Einnahmen | Unterklasse 80, Gruppen 827 bis 829 | |||
| 19 | Summe 1 (laufende Einnahmen) | ||||
| Ausgaben der laufenden Gebarung | |||||
| 20 | Leistungen für Personal | Klasse 5 | |||
| 21 | Pensionen und sonstige Ruhebezüge | Gruppe 760 | |||
| 22 | Bezüge der gewählten Organe | Gruppe 721 | |||
| 23 | Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren | Klasse 4 | |||
| 24 | Verwaltungs- und Betriebsaufwand | Klasse 6 ohne Gruppen 650, 651, 653 und 654, Unterklassen 70 bis 72 ohne Gruppe 721 | |||
| 25 | Zinsen für Finanzschulden | Gruppen 650, 651, 653 und 654 | |||
| 26 | Laufende Transferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts | Gruppen 750 bis 754 | |||
| 27 | Sonstige laufende Transferausgaben | Gruppen 755 bis 757, 759, 764, 768 und 780 | |||
| 28 | Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) | Gruppe 769 | |||
| 29 | Summe 2 (laufende Ausgaben) | ||||
| 91 | SALDO 1: Ergebnis der laufenden Gebarung | Summe 1 minus Summe 2 | |||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen | |||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 30 | Veräußerung von unbeweglichem Vermögen | Unterklassen 00, 01 und 05 | |||
| 31 | Veräußerung von beweglichem Vermögen | Unterklassen 02 bis 04 | |||
| 32 | Veräußerung von aktivierungsfähigen Rechten | Unterklasse 07 | |||
| 33 | Kapitaltransferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts | Gruppen 870 bis 874, 889 | |||
| 34 | Sonstige Kapitaltransfereinnahmen | Gruppen 875 bis 878, 885 | |||
| 39 | Summe 3 (Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen) | ||||
| Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen | |||||
| 40 | Erwerb von unbeweglichem Vermögen | Unterklassen 00, 01 und 05 | |||
| 41 | Erwerb von beweglichem Vermögen | Unterklassen 02 bis 04 | |||
| 42 | Erwerb von aktivierungsfähigen Rechten | Unterklasse 07 | |||
| 43 | Kapitaltransferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts | Gruppen 770 bis 774 | |||
| 44 | Sonstige Kapitaltransferausgaben | Gruppen 775 bis 778, 785 | |||
| 49 | Summe 4 (Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen) | ||||
| 92 | SALDO 2: Ergebnis der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen | Summe 3 minus Summe 4 | |||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Einnahmen aus Finanztransaktionen | |||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 50 | Veräußerung von Beteiligungen und Wertpapieren | Unterklasse 08, Gruppe 220 | |||
| 51 | Entnahmen aus Rücklagen | Gruppe 298 | |||
| 52 | Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts | Gruppen 240 bis 244, 250 bis 254 | |||
| 53 | Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen | Gruppen 245 bis 247, 249, 255 bis 257 und 259 | |||
| 54 | Aufnahme von Finanzschulden von Trägern des öffentlichen Rechts | Gruppen 340 bis 344, 350 bis 354 | |||
| 55 | Aufnahme von Finanzschulden von anderen | Gruppen 345 bis 349, 355 bis 359 | |||
| 56 | Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) und der Gemeinde | Gruppe 879 | |||
| 59 | Summe 5 (Einnahmen aus Finanztransaktionen) | ||||
| Ausgaben aus Finanztransaktionen | |||||
| 60 | Erwerb von Beteiligungen und Wertpapieren | Unterklasse 08, Gruppe 220 | |||
| 61 | Zuführungen an Rücklagen | Gruppe 298 | |||
| 62 | Gewährung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts | Gruppen 240 bis 244, 250 bis 254 | |||
| 63 | Gewährung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen | Gruppen 245 bis 247, 249, 255 bis 257 und 259 | |||
| 64 | Rückzahlung von Finanzschulden bei Trägern des öffentlichen Rechts | Gruppen 340 bis 344, 350 bis 354 | |||
| 65 | Rückzahlung von Finanzschulden bei anderen | Gruppen 345 bis 349, 355 bis 359 | |||
| 66 | Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) und der Gemeinde | Gruppe 779 | |||
| 69 | Summe 6 (Ausgaben aus Finanztransaktionen) | ||||
| 93 | SALDO 3: Ergebnis der Finanztransaktionen | Summe 5 minus Summe 6 | |||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 94 | SALDO 4: Jahresergebnis ohne Verrechnungen zwischen o. und ao. Haushalt und ohne Abwicklungen | Summe der Salden 1, 2 und 3 | |||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
II. Ableitung des Finanzierungssaldos
| 70 | Jahresergebnis Haushalt ohne A 85-89 und ohne Finanztransaktionen | Saldo 1 plus Saldo 2 | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 71 | Überrechnung Jahresergebnis A 85-89 | Saldo 4 der Spalte „davon A 85-89“ | |||
| 95 | Finanzierungssaldo („Maastricht-Ergebnis“) |
III. Übersicht Gesamthaushalt
| 80 | Einnahmen der laufenden Gebarung und der Vermögensgebarung | Summen 1, 3 und 5 | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 81 | Zuführungen aus dem o. Haushalt und Rückführungen aus dem ao. Haushalt | Gruppe 910 | |||
| 82 | Abwicklung Soll-Überschüsse Vorjahre | Gruppe 963 | |||
| 83 | Abwicklung Soll-Abgang laufendes Jahr | Gruppe 968 | |||
| 79 | Summe 7 (Gesamteinnahmen) | ||||
| 84 | Ausgaben der laufenden Gebarung und der Vermögensgebarung | Summen 2, 4 und 6 | |||
| 85 | Zuführungen an den ao. Haushalt und Rückführungen an den o. Haushalt | Gruppe 910 | |||
| 86 | Abwicklung Soll-Abgänge Vorjahre | Gruppe 964 | |||
| 87 | Abwicklung Soll-Überschuss laufendes Jahr | Gruppe 967 | |||
| 89 | Summe 8 (Gesamtausgaben) | ||||
| 99 | Administratives Jahresergebnis | Summe 7 minus Summe 8 |
Anlage 6
```
```
Schuldenstand
Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:
nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird,
Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft (Anm.: richtig: Gebietskörperschaft), bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden,
Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
Gläubiger
Schuldzweck
Laufzeit der Schuld von - bis
Ursprüngliche Höhe der Schuld
Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
Zugänge im Finanzjahr
Abgänge im Finanzjahr
Stand am Ende des Finanzjahres
nach den Gläubigern:
Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Banken und Versicherungen
für den eigenen Haushalt
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Banken und Versicherungen
für den eigenen Haushalt
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Darlehen von Gebietskörperschaften
Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts
Gesamthaushalt
davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse
für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok.
Art. 1 , BGBl. II Nr. 369/1999).
Anlage 6
Schuldenstand
Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:
nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;
Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
Gläubiger
Schuldzweck
Laufzeit der Schuld von - bis
Ursprüngliche Höhe der Schuld
Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
Zugänge im Finanzjahr
Abgänge im Finanzjahr
Stand am Ende des Finanzjahres
nach den Gläubigern:
Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen
für den eigenen Haushalt
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen
für den eigenen Haushalt
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechts
Gesamthaushalt,
davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.
Anlage 6
Schuldenstand
Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:
nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;
Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
Gläubiger
Schuldzweck
Laufzeit der Schuld von - bis
Ursprüngliche Höhe der Schuld
Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
Zugänge im Finanzjahr
Abgänge im Finanzjahr
Stand am Ende des Finanzjahres
nach den Gläubigern *1):
Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen
für den eigenen Haushalt
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen
für den eigenen Haushalt
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechts
Gesamthaushalt,
davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.
*1) Die Summe 1a und 2a ergibt nach Abzug des Anteiles der auf den Abschnitten 85 und 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen den “Maastricht-Schuldenstand”.
Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden (vgl. Z 7, dok. Art 1, BGBl. II Nr. 45/2006).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Anlage 6
Schuldenstand
Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:
nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;
Schulden für Einrichtungen der Gebietskörperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
Gläubiger
Sitz des Gläubigers 1 )
Schuldzweck
Währung des Darlehens 1 )
Laufzeit der Schuld von – bis
Ursprüngliche Höhe der Schuld
Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
Zugänge im Finanzjahr
Abgänge im Finanzjahr
Schuldenstand am Ende des Finanzjahres
nach den Gläubigern:
Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
für den eigenen Haushalt
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
für den eigenen Haushalt
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechtes (Sektor Staat)
Finanzschulden aus Darlehen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern
Finanzschulden aus Darlehen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern
Finanzschulden aus Darlehen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2 ) und -fonds
Finanzschulden aus Darlehen von Sozialversicherungsträgern
Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts
für den eigenen Haushalt
aus weitergegeben Darlehen
Gesamthaushalt
davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.
1) ISO-Codes für Land (ISO 3166) und Währung (ISO 4217)
2) Ausgenommen Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
(Anm.: Zu den §§ 2, 6, 8 und den Anlagen 2/3, 2/4, 3b, 5a, 5b und 6, BGBl. Nr. 787/1996)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 400/1997, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 27 betreffen die Änderungen)
Diese Verordnung ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
(Anm.: Zu den Anlagen 3a, 3b, 5a und 5b, BGBl. Nr. 787/1996)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 369/1999, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 42 betreffen die Änderungen)
Diese Verordnung ist erstmals bezüglich der Bestimmungen betreffend die Anlage 3a und Anlage 3b auf Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2001 und auf Voranschläge für das Finanzjahr 2002 und bezüglich der Bestimmungen betreffend Anlage 5a und Anlage 5b spätestens auf Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2002 und auf Voranschläge für das Finanzjahr 2003 anzuwenden.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
(Anm.: Zu § 9 und zu den Anlagen 3a, 3b und 6, BGBl. Nr. 787/1996)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 433/2001, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 6 betreffen die Änderungen)
Diese Verordnung ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden.
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