Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-12-31
Letzte Aktualisierung 2007-06-02
Status Aufgehoben · 1997-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

```


```

```


```

94 SALDO 4: Summe der

Jahresergebnis ohne Salden 1, 2 und 3

Verrechnungen

zwischen o. und ao.

Haushalt und ohne

Abwicklungen

```


```

II. Ableitung des Finanzierungssaldos

```


```

Zuordnung Summe Summe

KZ Bezeichnung (Posten laut o + ao davon ohne

Postenverzeichnis Haus- A 85-89 A 85-89

Gemeinden) halt

```


```

70 Jahresergebnis Saldo 1 plus

Haushalt ohne Saldo 2

A 85-89 und ohne

Finanztransaktionen

```


```

71 Überrechnung Saldo 4 der

Jahresergebnis Spalte

A 85-89 “davon A 85-89”

```


```

95 Finanzierungssaldo

(“Maastricht-

Ergebnis”)

```


```

III. Übersicht Gesamthaushalt

```


```

80 Einnahmen der Summen 1, 3 und 5

laufenden Gebarung

und der

Vermögensgebarung

```


```

81 Zuführungen aus dem Gruppe 910

o. Haushalt und

Rückführungen aus

dem ao. Haushalt

```


```

82 Abwicklung Gruppe 963

Soll-Überschüsse

Vorjahre

```


```

83 Abwicklung Gruppe 968

Soll-Abgang

laufendes Jahr

```


```

79 Summe 7

(Gesamteinnahmen)

```


```

84 Ausgaben der Summen 2, 4 und 6

laufenden Gebarung

und der

Vermögensgebarung

```


```

85 Zuführungen an den Gruppe 910

ao. Haushalt und

Rückführungen an den

o. Haushalt

```


```

86 Abwicklung Gruppe 964

Soll-Abgänge

Vorjahre

```


```

87 Abwicklung Gruppe 967

Soll-Überschuss

laufendes Jahr

```


```

89 Summe 8

(Gesamtausgaben)

```


```

99 Administratives Summe 7 minus

Jahresergebnis Summe 8

KZ 53 und KZ 63 sind auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 3).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Anlage 5b

Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden

KZ Bezeichnung Zuordnung (Posten laut Postenverzeichnis Gemeinden) Summe – + ao Haushalt davon A 85-89 Summe ohne A 85-89

I. Querschnitt

Einnahmen der laufenden Gebarung
10 Eigene Steuern Unterklassen 83 bis 85 ohne Gruppen 852, 858 und 859
11 Ertragsanteile Gruppen 858 und 859
12 Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen Gruppe 852
13 Einnahmen aus Leistungen Unterklasse 81
14 Einnahmen aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit Gruppen 820, 822 bis 825
15 Laufende Transferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts Gruppen 860 bis 864, 888
16 Sonstige laufende Transfereinnahmen Gruppen 865 bis 868, 880
17 Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) Gruppe 869
18 Einnahmen aus Veräußerungen und sonstige Einnahmen Unterklasse 80, Gruppen 827 bis 829
19 Summe 1 (laufende Einnahmen)
Ausgaben der laufenden Gebarung
20 Leistungen für Personal Klasse 5
21 Pensionen und sonstige Ruhebezüge Gruppe 760
22 Bezüge der gewählten Organe Gruppe 721
23 Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren Klasse 4
24 Verwaltungs- und Betriebsaufwand Klasse 6 ohne Gruppen 650, 651, 653 und 654, Unterklassen 70 bis 72 ohne Gruppe 721
25 Zinsen für Finanzschulden Gruppen 650, 651, 653 und 654
26 Laufende Transferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts Gruppen 750 bis 754
27 Sonstige laufende Transferausgaben Gruppen 755 bis 757, 759, 764, 768 und 780
28 Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) Gruppe 769
29 Summe 2 (laufende Ausgaben)
91 SALDO 1: Ergebnis der laufenden Gebarung Summe 1 minus Summe 2
--- --- --- --- --- ---
Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen
--- --- --- --- --- ---
30 Veräußerung von unbeweglichem Vermögen Unterklassen 00, 01 und 05
31 Veräußerung von beweglichem Vermögen Unterklassen 02 bis 04
32 Veräußerung von aktivierungsfähigen Rechten Unterklasse 07
33 Kapitaltransferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts Gruppen 870 bis 874, 889
34 Sonstige Kapitaltransfereinnahmen Gruppen 875 bis 878, 885
39 Summe 3 (Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen)
Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen
40 Erwerb von unbeweglichem Vermögen Unterklassen 00, 01 und 05
41 Erwerb von beweglichem Vermögen Unterklassen 02 bis 04
42 Erwerb von aktivierungsfähigen Rechten Unterklasse 07
43 Kapitaltransferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts Gruppen 770 bis 774
44 Sonstige Kapitaltransferausgaben Gruppen 775 bis 778, 785
49 Summe 4 (Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen)
92 SALDO 2: Ergebnis der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen Summe 3 minus Summe 4
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Einnahmen aus Finanztransaktionen
--- --- --- --- --- ---
50 Veräußerung von Beteiligungen und Wertpapieren Unterklasse 08, Gruppe 220
51 Entnahmen aus Rücklagen Gruppe 298
52 Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts Gruppen 240 bis 244, 250 bis 254
53 Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen Gruppen 245 bis 247, 249, 255 bis 257 und 259
54 Aufnahme von Finanzschulden von Trägern des öffentlichen Rechts Gruppen 340 bis 344, 350 bis 354
55 Aufnahme von Finanzschulden von anderen Gruppen 345 bis 349, 355 bis 359
56 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) und der Gemeinde Gruppe 879
59 Summe 5 (Einnahmen aus Finanztransaktionen)
Ausgaben aus Finanztransaktionen
60 Erwerb von Beteiligungen und Wertpapieren Unterklasse 08, Gruppe 220
61 Zuführungen an Rücklagen Gruppe 298
62 Gewährung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts Gruppen 240 bis 244, 250 bis 254
63 Gewährung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen Gruppen 245 bis 247, 249, 255 bis 257 und 259
64 Rückzahlung von Finanzschulden bei Trägern des öffentlichen Rechts Gruppen 340 bis 344, 350 bis 354
65 Rückzahlung von Finanzschulden bei anderen Gruppen 345 bis 349, 355 bis 359
66 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) und der Gemeinde Gruppe 779
69 Summe 6 (Ausgaben aus Finanztransaktionen)
93 SALDO 3: Ergebnis der Finanztransaktionen Summe 5 minus Summe 6
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94 SALDO 4: Jahresergebnis ohne Verrechnungen zwischen o. und ao. Haushalt und ohne Abwicklungen Summe der Salden 1, 2 und 3
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II. Ableitung des Finanzierungssaldos

70 Jahresergebnis Haushalt ohne A 85-89 und ohne Finanztransaktionen Saldo 1 plus Saldo 2
71 Überrechnung Jahresergebnis A 85-89 Saldo 4 der Spalte „davon A 85-89“
95 Finanzierungssaldo („Maastricht-Ergebnis“)

III. Übersicht Gesamthaushalt

80 Einnahmen der laufenden Gebarung und der Vermögensgebarung Summen 1, 3 und 5
81 Zuführungen aus dem o. Haushalt und Rückführungen aus dem ao. Haushalt Gruppe 910
82 Abwicklung Soll-Überschüsse Vorjahre Gruppe 963
83 Abwicklung Soll-Abgang laufendes Jahr Gruppe 968
79 Summe 7 (Gesamteinnahmen)
84 Ausgaben der laufenden Gebarung und der Vermögensgebarung Summen 2, 4 und 6
85 Zuführungen an den ao. Haushalt und Rückführungen an den o. Haushalt Gruppe 910
86 Abwicklung Soll-Abgänge Vorjahre Gruppe 964
87 Abwicklung Soll-Überschuss laufendes Jahr Gruppe 967
89 Summe 8 (Gesamtausgaben)
99 Administratives Jahresergebnis Summe 7 minus Summe 8

Anlage 6

```

```

Schuldenstand

Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:

a)

nach der Bedeckung des Schuldendienstes:

1.

Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird,

2.

Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft (Anm.: richtig: Gebietskörperschaft), bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden,

3.

Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;

4.

Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.

1.

Gläubiger

2.

Schuldzweck

3.

Laufzeit der Schuld von - bis

4.

Ursprüngliche Höhe der Schuld

5.

Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres

6.

Zugänge im Finanzjahr

7.

Abgänge im Finanzjahr

8.

Stand am Ende des Finanzjahres

b)

nach den Gläubigern:

1.

Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Banken und Versicherungen

a)

für den eigenen Haushalt

b)

aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen

2.

Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Banken und Versicherungen

a)

für den eigenen Haushalt

b)

aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen

3.

Finanzschulden aus Darlehen von Gebietskörperschaften

4.

Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts

a)

Gesamthaushalt

b)

davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse

für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok.

Art. 1 , BGBl. II Nr. 369/1999).

Anlage 6

Schuldenstand

Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:

a)

nach der Bedeckung des Schuldendienstes:

1.

Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;

2.

Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;

3.

Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;

4.

Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.

1.

Gläubiger

2.

Schuldzweck

3.

Laufzeit der Schuld von - bis

4.

Ursprüngliche Höhe der Schuld

5.

Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres

6.

Zugänge im Finanzjahr

7.

Abgänge im Finanzjahr

8.

Stand am Ende des Finanzjahres

b)

nach den Gläubigern:

1.

Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen

a)

für den eigenen Haushalt

b)

aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen

2.

Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen

a)

für den eigenen Haushalt

b)

aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen

3.

Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechts

a)

Gesamthaushalt,

b)

davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.

Anlage 6

Schuldenstand

Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:

a)

nach der Bedeckung des Schuldendienstes:

1.

Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;

2.

Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;

3.

Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;

4.

Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.

1.

Gläubiger

2.

Schuldzweck

3.

Laufzeit der Schuld von - bis

4.

Ursprüngliche Höhe der Schuld

5.

Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres

6.

Zugänge im Finanzjahr

7.

Abgänge im Finanzjahr

8.

Stand am Ende des Finanzjahres

b)

nach den Gläubigern *1):

1.

Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen

a)

für den eigenen Haushalt

b)

aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen

2.

Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen

a)

für den eigenen Haushalt

b)

aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen

3.

Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechts

a)

Gesamthaushalt,

b)

davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.


*1) Die Summe 1a und 2a ergibt nach Abzug des Anteiles der auf den Abschnitten 85 und 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen den “Maastricht-Schuldenstand”.

Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden (vgl. Z 7, dok. Art 1, BGBl. II Nr. 45/2006).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Anlage 6

Schuldenstand

Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:

a)

nach der Bedeckung des Schuldendienstes:

1.

Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;

2.

Schulden für Einrichtungen der Gebietskörperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;

3.

Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;

4.

Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.

1.

Gläubiger

2.

Sitz des Gläubigers 1 )

3.

Schuldzweck

4.

Währung des Darlehens 1 )

5.

Laufzeit der Schuld von – bis

6.

Ursprüngliche Höhe der Schuld

7.

Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres

8.

Zugänge im Finanzjahr

9.

Abgänge im Finanzjahr

10.

Schuldenstand am Ende des Finanzjahres

b)

nach den Gläubigern:

1.

Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen

a)

für den eigenen Haushalt

b)

aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen

2.

Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen

a)

für den eigenen Haushalt

b)

aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen

3.

Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechtes (Sektor Staat)

a)

Finanzschulden aus Darlehen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern

b)

Finanzschulden aus Darlehen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern

c)

Finanzschulden aus Darlehen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2 ) und -fonds

d)

Finanzschulden aus Darlehen von Sozialversicherungsträgern

4.

Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts

a)

für den eigenen Haushalt

b)

aus weitergegeben Darlehen

a)

Gesamthaushalt

b)

davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.

1) ISO-Codes für Land (ISO 3166) und Währung (ISO 4217)

2) Ausgenommen Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

(Anm.: Zu den §§ 2, 6, 8 und den Anlagen 2/3, 2/4, 3b, 5a, 5b und 6, BGBl. Nr. 787/1996)

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 400/1997, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 27 betreffen die Änderungen)

28.

Diese Verordnung ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

(Anm.: Zu den Anlagen 3a, 3b, 5a und 5b, BGBl. Nr. 787/1996)

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 369/1999, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 42 betreffen die Änderungen)

43.

Diese Verordnung ist erstmals bezüglich der Bestimmungen betreffend die Anlage 3a und Anlage 3b auf Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2001 und auf Voranschläge für das Finanzjahr 2002 und bezüglich der Bestimmungen betreffend Anlage 5a und Anlage 5b spätestens auf Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2002 und auf Voranschläge für das Finanzjahr 2003 anzuwenden.

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

(Anm.: Zu § 9 und zu den Anlagen 3a, 3b und 6, BGBl. Nr. 787/1996)

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 433/2001, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 6 betreffen die Änderungen)

7.

Diese Verordnung ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden.

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