Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-06-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

1.

Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasversorgungsunternehmen,

2.

der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

1.

Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasversorgungsunternehmen,

2.

der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

1.

Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 6 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.

2.

Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

1.

Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.

2.

Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

1.

Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 (GWG 2011), und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.

2.

Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Steuergegenstand

§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S 1) in der jeweils geltenden Fassung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5 und BGBl. II Nr. 440/2019

Steuergegenstand

§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur,

2.

Biogas (ausgenommen Waren der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur),

3.

Wasserstoff.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S 1) in der jeweils geltenden Fassung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5 und BGBl. II Nr. 440/2019

Steuergegenstand

§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur,

2.

Biogas (ausgenommen Waren der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur),

3.

Wasserstoff.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Abs. 1 Z 2 bis 4 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 8 Abs. 8).

Steuergegenstand

§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur,

2.

„erneuerbares Gas“ nach § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011,

3.

„gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ nach § 2 Z 17 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 452/2022 (Kraftstoffverordnung 2012),

4.

Wasserstoff, soweit nicht in Z 2 und 3 erfasst.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

1.

Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,

2.

Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für

1.

Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,

2.

Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

1.

Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,

2.

Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für

1.

Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,

2.

Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.

Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5 und BGBl. II Nr. 440/2019

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

1.

Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,

2.

Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für

1.

Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,

2.

Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird,

3.

nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82

a)

erfüllendes Biogas nach § 2 Abs. 1 Z 2,

b)

erfüllender, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff,

c)

erfüllendes synthetisches Gas, das aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde,

unvermischt oder soweit diese Erdgas beigemischt werden,

4.

Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.

Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien nach Abs. 2 Z 3 näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Umweltvorschriften, insbesondere Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001, herzustellen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5 und BGBl. II Nr. 440/2019

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

1.

Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,

2.

Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer

1.

nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,

2.

nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,

3.

nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.

Abs. 3 tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 8 Abs. 8).

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

1.

Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,

2.

Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer

1.

nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,

2.

nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,

3.

nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.

(3) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Erstattung oder Vergütung kann weiters in Anspruch genommen werden für die Lieferung nach § 1 Abs. 1 Z 1 oder in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 den Verbrauch von

1.

erneuerbarem Gas nach § 2 Abs. 1 Z 2, einschließlich erneuerbarem Wasserstoff nach § 7 Abs. 1 Z 16a GWG,

2.

gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach § 2 Abs. 1 Z 3

unvermischt oder soweit diese Erdgas nach § 2 Abs. 1 Z 1 beigemischt werden, vorausgesetzt diese erfüllen nachweislich Nachhaltigkeits- oder Treibhausgaseinsparungskriterien wie nach § 6 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, nach § 12 der Kraftstoffverordnung 2012 oder den Bestimmungen für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 8 Abs. 8 der Kraftstoffverordnung 2012. Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Abgabenschuldner.

Abgabenschuldner

§ 4. Abgabenschuldner ist

1.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,

2.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.

Abgabenschuldner

§ 4. (1) Abgabenschuldner ist

1.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,

2.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.

(2) Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 6 Z 18 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

Abgabenschuldner

§ 4. (1) Abgabenschuldner ist

1.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,

2.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.

(2) Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 6 Z 33 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

Abgabenschuldner

§ 4. (1) Abgabenschuldner ist

1.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,

2.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.

(2) Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist

1.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m3,

2.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in m3.

(2) Die Abgabe beträgt 60 Groschen je m3.

(3) Kubikmeter (m3) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m3) bei einer Temperatur von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.

Bezugszeitraum: Abs. 2

ab 1. 1. 2002

§ 8 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist

1.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m3,

2.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in m3.

(2) Die Abgabe beträgt 0,0436 Euro je m3.

(3) Kubikmeter (m3) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m3) bei einer Temperatur von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.

Bezugszeitraum: Abs. 2

ab 1. 1. 2004

§ 8 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 71/2003

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist

1.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m 3 ,

2.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in m 3 .

(2) Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m3.

(3) Kubikmeter (m3) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m3) bei einer Temperatur von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist

1.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m 3 ,

2.

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in m 3 .

(2) Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m3(Anm. 1).

(3) Kubikmeter (m3) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m3) bei einer Temperatur von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.

(4) Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m3(Anm. 2).

(___

gemäß § 8 Abs. 6 für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025:

Anm. 1: 0,01196 Euro je m3

Anm. 2: 0,0038 Euro je m3)

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats für die im Kalendervierteljahr gelieferte und verbrauchte Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, ein Viertel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferte oder verbrauchte Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen des im vergangenenen (Anm.: richtig: vergangenen) Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Erdgases aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1. 1. 1997

§ 8 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 797/1996

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat für die im Kalendermonat gelieferte und verbrauchte Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten.

Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, ein Zwölftel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen des im vergangenenen (Anm.: richtig: vergangenen) Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Erdgases aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1. 1. 1997

§ 8 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 797/1996

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat für die im Kalendermonat gelieferte und verbrauchte Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten.

Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, ein Zwölftel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahr) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen des im vergangenenen (Anm.: richtig: vergangenen) Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Erdgases aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie

1.

in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;

2.

in den Fällen des § 3 Abs. 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders des Erdgases zuständigen Finanzamt.

(6) Anträge auf Vergütung oder Erstattung nach § 3 Abs. 2 und 3 sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Abs. 5 zuständigen Finanzamt zu stellen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 3 Abs. 1 und 2 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 9

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie

1.

in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;

2.

in den Fällen des § 3 Abs. 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders des Erdgases zuständigen Finanzamt.

(6) Anträge auf Vergütung oder Erstattung nach § 3 Abs. 2 und 3 sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Abs. 5 zuständigen Finanzamt zu stellen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 3 Abs. 1 und 2 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

1.

Abs. 8 tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 8 Abs. 8).

2.

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 9

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie

1.

in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;

2.

in den Fällen des § 3 Abs. 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders des Erdgases zuständigen Finanzamt.

(6) Anträge auf Vergütung oder Erstattung nach § 3 Abs. 2 und 3 sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Abs. 5 zuständigen Finanzamt zu stellen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 3 Abs. 1 und 2 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

1.

das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 3 Abs. 3 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweis des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen näher zu regeln;

2.

in Fällen, in denen das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 leicht nachvollziehbar ist und derartige Verfahrenserleichterungen eine Beeinträchtigung von Abgabeninteressen nicht erwarten lassen, zuzulassen, dass die Steuerbegünstigung im Wege einer Steuerbefreiung gewährt wird.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 7. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von Erdgas spätestens in der Jahresabrechnung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung von Erdgas hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 7. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von Erdgas spätestens in der Jahresabrechnung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung von Erdgas hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.

(4) Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Erdgasabgabe befreit.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 7. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.

(4) Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Erdgasabgabe befreit.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 7. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.

§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.

§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und letzter Satz sowie § 5 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden. (Anm. 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

(___

Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, wird bis zur Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen, verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2020)).

Inkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.

§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und letzter Satz sowie § 5 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden. (Anm. 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 die Abgabe nach § 5 Abs. 2 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und nach § 5 Abs. 4 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3.

(___

Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, wird bis zur Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen, verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2020)).

Inkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.

§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und letzter Satz sowie § 5 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden. (Anm. 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 die Abgabe nach § 5 Abs. 2 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und nach § 5 Abs. 4 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3.

(___

Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, wird bis zur Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen, verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2020)).

Inkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.

§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und letzter Satz sowie § 5 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden. (Anm. 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 die Abgabe nach § 5 Abs. 2 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und nach § 5 Abs. 4 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3.

(7) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 bis 7 sowie § 9 samt der Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(8) § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EUrechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(___

Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, wird bis zur Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen, verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2020)).

Inkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.

§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und letzter Satz sowie § 5 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden. (Anm. 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 die Abgabe nach § 5 Abs. 2 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und nach § 5 Abs. 4 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3.

(7) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 bis 7 sowie § 9 samt der Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(8) § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EUrechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(9) § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.

(___

Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, wird bis zur Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen, verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2020)).

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.

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