Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1996 (Bundesfinanzgesetz 1996 - BFG 1996)
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundeskanzler einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Für jede derart über den Stand in einer höheren Dienstklasse (Dienststufe) besetzte Planstelle hat eine Planstelle einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe des Planstellenbereiches unbesetzt zu bleiben.
(2) Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen ist, gilt als Planstelle der Ernennungsreserve, solange in dieser Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe der tatsächliche Stand den systemisierten Stand im Planstellenverzeichnis übersteigt.
(3) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind oder denen die erforderliche freie Zeit gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1996
Planstellenverzeichnis
(Anm.: „Planstellenverzeichnis“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1996
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 202/1996.
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1996
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1996
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden.
Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.
Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 310 000 S begrenzt.
Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des
P 1 Abs. 2 Z 9 lit. b erfaßt werden;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.
Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
Omnibusse;
Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
Hubschrauber;
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
Passagier- und Transportschiffe;
Spezialwasserfahrzeuge;
Innenbordmotorboote;
Außenbordmotorboote;
Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige, der Exekutive behördlich zugelassen werden.
Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1996 entsprechen, dürfen im Jahr 1996 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
Bei P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
Personenkraftwagen Kategorie III, Personenkraftwagen, Kategorie II, Personenkraftwagen, Kategorie Ia, Personenkraftwagen, Kategorie I,
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
bei P 1 Abs. 2 Z 7 bis 9:
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
bei P 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
Hubschrauber;
bei P 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
bei P 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
bei P 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
Innenbordmotorboote,
Außenbordmotorboote,
Boote,
Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt I P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Abs. 2 Z 9 lit. h) bestritten werden.
Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan
festgesetzten Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1996 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
FAHRZEUGPLAN 1996
(Anm.: „Fahrzeugplan“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
FAHRZEUGPLAN 1996
IV. Anmerkungen
Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge
Kap.
Tit.
bzw.
Par. Anmerkung
01 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.
022 Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der
Parlamentsdirektion.
024 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.
für offizielle repräsentative Zwecke.
1000 Hievon 9 Personenkraftwagen (Kategorie III) für die
Landeshauptmänner und 1 Personenkraftwagen (Kategorie III)
für offizielle repräsentative Zwecke.
101 Nur für die Dauer der Übersiedlung der Archivabteilungen des
Staatsarchives in das neue Zentralarchiv.
1075 In den ausgewiesenen 18 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in
Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für
das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind.
1130 In den ausgewiesenen 477 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 2 Traktoren enthalten.
1140 In den ausgewiesenen 949 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 3 Fahrzeuge enthalten, deren Einsatz bei der
WEU-Mission in Mostar vorgesehen ist.
1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für
Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist.
1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den
angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg
auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen
7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich
1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA
Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach
(1) vorgesehen sind.
1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 kg) dient das für das Institut für
Fertigungstechnik der technischen Universität Wien
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 48 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
20 Traktoren enthalten, die für das Institut für
Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für
Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der
Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),
das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die
Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut
der Universität Innsbruck (2), für das Lehr- und
Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen
Universität Wien (7) sowie für das Institut für Botanik und
Botanischen Garten der Universität Wien (1) vorgesehen
sind.
1790 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung Graz wird auch im Rahmen des
Zivilschutzes eingesetzt.
1795 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für
Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)
vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere
Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im
Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.
302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz
(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und
die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für
Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für
Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,
Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der
Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,
St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt; Handelsgericht Wien;
Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof
Wien) vorgesehen.
303 Bei den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die
Justizanstalt Wien-Josefstadt; 25 Traktoren, die für die
Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg
(5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau
(3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten
für Jugendliche Gerasdorf (2) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen
für die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.
401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeugplan nicht
zu erfassen.
5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für
Finanzen direkt unterstehenden
Zollwachegeneralinspektorates.
5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen
mitbenützt.
6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes
eingesetzt.
6050 In den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 25 Traktoren enthalten, die für die höheren
Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in
Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für
die höheren Bundeslehranstalten für Land- und
Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),
Kematen/Tirol (2), Pitzenstätten (2) und Sitzenberg (2),
für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und
Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (4) sowie
für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen
sind.
6051 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 24 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14) sowie für
die Bundesversuchsanstalt für alpenländische Landwirtschaft
Gumpenstein (10) vorgesehen sind.
6072 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen
Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)
vorgesehen sind.
6093 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in
Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.
6095 In den ausgewiesenen 79 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 76 Traktoren enthalten, die für die
Bundesversuchswirtschaften Fuchsenbigl im Marchfeld (33),
Königshof bei Bruck/Leitha (21) und Wieselburg an der
Erlauf (22) vorgesehen sind.
6096 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und
Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),
Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.
6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Zugmaschinen.
71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus
zusammen.
77 Die im Plan enthaltenen 181 Kraftfahrzeuge für besondere
Zwecke setzen sich aus 57 geländegängigen Fahrzeugen,
24 Kleinbussen, 2 Unimog, 25 Traktoren und
73 Forstschleppern und Werkstatt-LKW zusammen.
78 Die im Plan enthaltenen 875 Lastkraftwagen (mit einer
Nutzlast über 1000 Kg (Anm.: richtig: kg)) beinhalten keine
Zugmaschinen und Tankwagen. Die im Plan enthaltenen
2601 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke setzen sich aus
1435 Omnibussen, 417 Paketkraftwagen, 25 Zugmaschinen und
724 Kraftfahrzeugen mit Spezialaufbauten zusammen.
```
Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge
```
Kap.
Tit.
bzw.
Par. Anmerkung
1110 Bei den im Plan ausgewiesenen 4 Motorflugzeugen der
Gewichtsklasse A handelt es sich um viersitzige Flugzeuge.
```
Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge
```
Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:
```
```
Kennziffer
Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der
RIM *1)
```
```
Passagier- und
Transportschiffe Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221
Spezialwasserfahrzeuge Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223
Schleppschiffe, Schleppboote,
Zugschiffe, sonstige
Spezialwasserfahrzeuge ......... 224
Bagger ........................... 226
Innenbord- und
Außenbord-Motorboote Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,
Fischereifahrzeuge, Jachten,
Kabinenboote u. ä.) ............ 227
Boote, Zillen u. ä.
mit Außenbordmotor Sonstige Wasserfahrzeuge mit
Außenbordmotor ................. 227, 228
```
```
*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes (Inventar-Kontenrahmen).
Abkürzung
BFG 1996
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 202/1996.
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1996
Plan für Datenverarbeitungsanlagen
für das Jahr 1996
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in
den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind
bundeseigene,
angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.
(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.
(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.
(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u.ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.
(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen, sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.
(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer, der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes aufzuwenden ist, oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.
Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.
Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:
Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.
Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen:
Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,
mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,
mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).
Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.
Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.
Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.
Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.
(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.
(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.
Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für
Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1996 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;
seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.
(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 (4) BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
Zuständigkeit des Bundeskanzlers:
Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.
PLAN FÜR DATENVERARBEITUNGSANLAGEN 1996
(Anm.: „Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1996“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.