Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1997 (Bundesfinanzgesetz 1997 - BFG 1997)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-01-01
Letzte Aktualisierung 1997-12-30
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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sind 25 Traktoren enthalten, die für die höheren

Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in

Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für

die höheren Bundeslehranstalten für Land- und

Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),

Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2), für

die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in

Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für

Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (4) sowie für die

höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen

sind.

6051 In den ausgewiesenen 32 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 26 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (16) sowie für

die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft

Gumpenstein (10) vorgesehen sind.

6072 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen

Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)

vorgesehen sind.

6093 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in

Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.

6095 In den ausgewiesenen 76 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 73 Traktoren enthalten, die für die

Bundesversuchswirtschaften Fuchsenbigl im Marchfeld (33),

Königshof bei Bruck/Leitha (20) und Wieselburg an der Erlauf

(20) vorgesehen sind.

6096 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2), Kollerhube

(1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.

6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Zugmaschinen.

71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke

setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus

zusammen.

```

2.

Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge

```

(entfällt)

```

3.

Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge

```

Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:

```

```

Kennziffer

Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der

RIM *1)

```

```

Passagier- und

Transportschiffe Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221

Spezialwasserfahrzeuge Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223

Schleppschiffe, Schleppboote,

Zugschiffe, sonstige

Spezialwasserfahrzeuge ......... 224

Bagger ........................... 226

Innenbord- und

Außenbord-Motorboote Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,

Fischereifahrzeuge, Jachten,

Kabinenboote u. ä.) ............ 227

Boote, Zillen u. ä.

mit Außenbordmotor Sonstige Wasserfahrzeuge mit

Außenbordmotor ................. 227, 228

```

```

*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes (Inventar-Kontenrahmen).

Anlage


zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1997

Plan für Datenverarbeitungsanlagen

für das Jahr 1997

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in

den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind

a)

bundeseigene,

b)

angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.

(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.

(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.

(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u.ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.

(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen, sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.

(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer, der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes aufzuwenden ist, oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.

Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.

2.

Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:

1.

Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.

2.

Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,

b)

mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,

c)

mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).

3.

Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.

4.

Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.

3.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.

(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.

(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.

4.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für

Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1997 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:

a)

Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;

b)

seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.

(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 (4) BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

5.

Zuständigkeit des Bundeskanzlers:

Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.

PLAN FÜR DATENVERARBEITUNGSANLAGEN 1997

(Anm.: „Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1997'' nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BFG 1997

Anlage


zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1997

Plan für Datenverarbeitungsanlagen

für das Jahr 1997

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in

den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind

a)

bundeseigene,

b)

angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.

(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.

(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.

(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u.ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.

(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen, sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.

(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer, der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes aufzuwenden ist, oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.

Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.

2.

Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:

1.

Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.

2.

Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,

b)

mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,

c)

mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).

Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.

3.

Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.

4.

Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.

3.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.

(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.

(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.

4.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für

Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1997 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:

a)

Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;

b)

seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.

(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 (4) BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

5.

Zuständigkeit des Bundeskanzlers:

Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.

PLAN FÜR DATENVERARBEITUNGSANLAGEN 1997

(Anm.: „Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1997“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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