Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Aktienanteil des Bundes an der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft im Nominale von 95 918 400 S bestmöglich zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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