Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- undAusgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- undSozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
§ 1. (1) Die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4,3% der Krankenversicherungsaufwendungen.
(2) Krankenversicherungsaufwendungen sind Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden. Nicht zu diesen Aufwendungen zählen Abschreibungen (zB Absetzung für Abnutzung, Investitionsfreibetrag), Ausgaben der durchlaufenden Gebarung (zB Ausgleichszahlungen nach dem GSBG 1996) und Rücklagenzuführungen, wohl aber Investitionsausgaben.
§ 1. (1) Die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4,3% der Krankenversicherungsaufwendungen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, auf 5,07% der Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. An den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ist unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% ein Pauschale in Höhe von 0,77% der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichs-fonds der Krankenversicherungsträger überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.
(2) Krankenversicherungsaufwendungen sind Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden. Nicht zu diesen Aufwendungen zählen Abschreibungen (zB Absetzung für Abnutzung, Investitionsfreibetrag), Ausgaben der durchlaufenden Gebarung (zB Ausgleichszahlungen nach dem GSBG 1996) und Rücklagenzuführungen, wohl aber Investitionsausgaben.
Abs. 1 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen (vgl. § 6 Abs. 4).
§ 1. (1) Die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4,3% der Krankenversicherungsaufwendungen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, auf 5,07% der Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. Unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ein Pauschale in Höhe von 0,585% der Krankenversicherungsaufwendungen und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Pauschale in Höhe von 0,185% der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.
(2) Krankenversicherungsaufwendungen sind Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden. Nicht zu diesen Aufwendungen zählen Abschreibungen (zB Absetzung für Abnutzung, Investitionsfreibetrag), Ausgaben der durchlaufenden Gebarung (zB Ausgleichszahlungen nach dem GSBG 1996) und Rücklagenzuführungen, wohl aber Investitionsausgaben.
Abs. 3 ist rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 verwirklicht wurden und bis Kundmachung dieser Verordnung noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden sind.
§ 1. (1) Die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4,3% der Krankenversicherungsaufwendungen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, auf 5,07% der Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. Unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ein Pauschale in Höhe von 0,585% der Krankenversicherungsaufwendungen und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Pauschale in Höhe von 0,185% der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.
(2) Krankenversicherungsaufwendungen sind Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden. Nicht zu diesen Aufwendungen zählen Abschreibungen (zB Absetzung für Abnutzung, Investitionsfreibetrag), Ausgaben der durchlaufenden Gebarung (zB Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und Rücklagenzuführungen, wohl aber Investitionsausgaben.
(3) Unter Krankenversicherungsaufwendungen ist – abweichend von Abs. 2 – für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, die auf folgende Weise berechnete Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 zu verstehen:
Die Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß § 444 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden, werden um die Investitionsausgaben vermehrt, dann um folgende Positionen verringert, soweit sie in die Erfolgsrechnung aufgenommen und nicht aufwandsmindernd verbucht werden:
Aufwendungen für eigene Kranken- und Kuranstalten einschließlich Investitionsausgaben,
nicht abziehbare Vorsteuern für Investitionen in eigenen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits nach lit. a auszuscheiden waren,
Kostenersätze jedweder Art durch andere Sozialversicherungsträger,
Abschreibungen des Anlagevermögens einschließlich Buchwertabgänge,
Abschreibungen von Regressforderungen,
Eingänge abgeschriebener Forderungen, soweit ihr Ausfall als Aufwand geltend gemacht wurde,
Rücklagenzuführungen,
Pauschal- und Einzelrabatte für Heilmittel oder Heilbehelfe,
Skontoerträge,
die in der Erfolgsrechnung unter der Position „Kostenbeteiligungen“ ausgewiesenen Beträge,
Ersätze für zu Unrecht erbrachte Leistungen,
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus zwingend umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen,
Aufwendungen für Sterbefürsorge mit Ausnahme der Begräbniskostenzuschüsse gemäß § 116 Abs. 5 ASVG,
Aufwendungen für Zwecke der bloßen Vermögensverwaltung, wie insbesondere
- für Grundstücke, Bauwerke, soweit sie anderen Zwecken als denen der sozialen Krankenversicherung dienen, insbesondere der Erzielung von Einkünften,
- Aufwendungen für das Finanzvermögen einschließlich Wertberichtigungen und Veräußerungsverlusten,
Aufwendungen, die nach § 12 KStG 1988, BGBl. Nr. 401, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.
§ 1. (1) Die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4,3% der Krankenversicherungsaufwendungen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, auf 5,07% der Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. Unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ein Pauschale in Höhe von 0,585% der Krankenversicherungsaufwendungen und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Pauschale in Höhe von 0,185% der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
(3) Unter Krankenversicherungsaufwendungen ist – abweichend von Abs. 2 – für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, die auf folgende Weise berechnete Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 zu verstehen:
Die Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß § 444 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden, werden um die Investitionsausgaben vermehrt, dann um folgende Positionen verringert, soweit sie in die Erfolgsrechnung aufgenommen und nicht aufwandsmindernd verbucht werden:
Aufwendungen für eigene Kranken- und Kuranstalten einschließlich Investitionsausgaben,
nicht abziehbare Vorsteuern für Investitionen in eigenen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits nach lit. a auszuscheiden waren,
Kostenersätze jedweder Art durch andere Sozialversicherungsträger,
Abschreibungen des Anlagevermögens einschließlich Buchwertabgänge,
Abschreibungen von Regressforderungen,
Eingänge abgeschriebener Forderungen, soweit ihr Ausfall als Aufwand geltend gemacht wurde,
Rücklagenzuführungen,
Pauschal- und Einzelrabatte für Heilmittel oder Heilbehelfe,
Skontoerträge,
die in der Erfolgsrechnung unter der Position „Kostenbeteiligungen“ ausgewiesenen Beträge,
Ersätze für zu Unrecht erbrachte Leistungen,
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus zwingend umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen,
Aufwendungen für Sterbefürsorge mit Ausnahme der Begräbniskostenzuschüsse gemäß § 116 Abs. 5 ASVG,
Aufwendungen für Zwecke der bloßen Vermögensverwaltung, wie insbesondere
- für Grundstücke, Bauwerke, soweit sie anderen Zwecken als denen der sozialen Krankenversicherung dienen, insbesondere der Erzielung von Einkünften,
- Aufwendungen für das Finanzvermögen einschließlich Wertberichtigungen und Veräußerungsverlusten,
Aufwendungen, die nach § 12 KStG 1988, BGBl. Nr. 401, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.
§ 1. (1) 24% der pauschalierten Beihilfe gemäß § 1a Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996, sind der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu überweisen.
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
(3) Unter Krankenversicherungsaufwendungen ist – abweichend von Abs. 2 – für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, die auf folgende Weise berechnete Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 zu verstehen:
Die Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß § 444 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden, werden um die Investitionsausgaben vermehrt, dann um folgende Positionen verringert, soweit sie in die Erfolgsrechnung aufgenommen und nicht aufwandsmindernd verbucht werden:
Aufwendungen für eigene Kranken- und Kuranstalten einschließlich Investitionsausgaben,
nicht abziehbare Vorsteuern für Investitionen in eigenen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits nach lit. a auszuscheiden waren,
Kostenersätze jedweder Art durch andere Sozialversicherungsträger,
Abschreibungen des Anlagevermögens einschließlich Buchwertabgänge,
Abschreibungen von Regressforderungen,
Eingänge abgeschriebener Forderungen, soweit ihr Ausfall als Aufwand geltend gemacht wurde,
Rücklagenzuführungen,
Pauschal- und Einzelrabatte für Heilmittel oder Heilbehelfe,
Skontoerträge,
die in der Erfolgsrechnung unter der Position „Kostenbeteiligungen“ ausgewiesenen Beträge,
Ersätze für zu Unrecht erbrachte Leistungen,
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus zwingend umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen,
Aufwendungen für Sterbefürsorge mit Ausnahme der Begräbniskostenzuschüsse gemäß § 116 Abs. 5 ASVG,
Aufwendungen für Zwecke der bloßen Vermögensverwaltung, wie insbesondere
- für Grundstücke, Bauwerke, soweit sie anderen Zwecken als denen der sozialen Krankenversicherung dienen, insbesondere der Erzielung von Einkünften,
- Aufwendungen für das Finanzvermögen einschließlich Wertberichtigungen und Veräußerungsverlusten,
Aufwendungen, die nach § 12 KStG 1988, BGBl. Nr. 401, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz bleiben unberührt. Soweit die Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband geändert werden, sind sie in der Fassung anzuwenden, die auf die Erfolgsrechnung 2011 zum 31.12.2011 heranzuziehen war.
zu Abs. 6: entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden, vgl. § 5 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 279/1998
§ 2. (1) Die Ausgleichssätze für die in § 3 Abs. 1 GSBG 1996 genannten Gruppen betragen für die folgenden Fachärzte:
Augenheilkunde und Optometrie 3,9%
Chirurgie 4,5%
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3,1%
Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten 3,3%
Haut- und Geschlechtskrankheiten 3,4%
Innere Medizin 4,4%
Kinder- und Jugendheilkunde 3,3%
Lungenkrankheiten 4,5%
Neurologie/Psychiatrie 3,0%
Orthopädie und orthopädische Chirurgie 3,1%
Physikalische Medizin 3,3%
Radiologie, med. Radiologie-Diagnostik,
Strahlentherapie-Radioonkologie 5,8%
Unfallchirurgie 4,3%
Urologie 3,3%
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde 4,8%
Medizinische und chemische Labordiagnostik 6,7%.
(2) Für Dentisten gilt der für Zahnärzte angeführte Ausgleichssatz.
(3) Für Ärzte für Allgemeinmedizin, in Abs. 1 nicht eigens angeführte Fachärzte, Gutachterärzte sowie die sonstigen Vertragspartner, die Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 bewirken, gilt ein Ausgleichssatz von 3,4%.
(4) Als Entgelt gilt der in den Tarifverträgen und ähnlichen Verträgen festgelegte Betrag an den Arzt, Dentisten oder sonstigen Vertragspartner, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit einem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird. Die Auszahlung erfolgt im Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung.
(5) Ist gesetzlich oder vertraglich eine (teilweise) Bezahlung seitens des Patienten vorgesehen, bezieht sich der erstattungsfähige Ausgleich auf das gesamte Entgelt. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um eine Leistung im Rahmen eines Einzelvertrags handelt und der vom Patienten zu zahlende Betrag im Tarifvertrag festgelegt ist.
(6) Für Leistungen für Versicherte gemäß § 80 in Verbindung mit § 85 BSVG wird die Ausgleichszahlung im Ausmaß des jeweiligen nach Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausgleichssatzes gewährt. Als Berechnungsgrundlage werden jene Leistungen herangezogen, die vom Versicherungsträger verrechnet werden oder für die dem Versicherten eine Kostenerstattung gebührt. In Fällen einer Kostenerstattung erfolgt die Anweisung an den Vertragspartner durch den Versicherungsträger.
Abs. 6: entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden, vgl. § 5 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 279/1998
§ 2. (1) Die Ausgleichssätze für die in § 3 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz genannten Gruppen betragen für die folgenden Fachärzte:
| Augenheilkunde und Optometrie | 3,9% |
|---|---|
| Chirurgie | 4,5% |
| Frauenheilkunde und Geburtshilfe | 3,1% |
| Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten | 3,3% |
| Haut- und Geschlechtskrankheiten | 3,4% |
| Innere Medizin | 4,4% |
| Kinder- und Jugendheilkunde | 3,3% |
| Lungenkrankheiten | 4,5% |
| Neurologie/Psychiatrie | 3,0% |
| Orthopädie und orthopädische Chirurgie | 3,1% |
| Physikalische Medizin | 3,3% |
| Radiologie, med. Radiologie-Diagnostik, Strahlentherapie-Radioonkologie | 5,8% |
| Unfallchirurgie | 4,3% |
| Urologie | 3,3% |
| Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde | 4,8% |
| Medizinische und chemische Labordiagnostik | 6,7%. |
(2) Für Dentisten gilt der für Zahnärzte angeführte Ausgleichssatz.
(3) Für Ärzte für Allgemeinmedizin, in Abs. 1 nicht eigens angeführte Fachärzte, Gutachterärzte sowie die sonstigen Vertragspartner, die Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 bewirken, gilt ein Ausgleichssatz von 3,4%.
(4) Als Entgelt gilt der in den Tarifverträgen und ähnlichen Verträgen festgelegte Betrag an den Arzt, Dentisten oder sonstigen Vertragspartner, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit einem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird. Die Auszahlung erfolgt im Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung.
(5) Ist gesetzlich oder vertraglich eine (teilweise) Bezahlung seitens des Patienten vorgesehen, bezieht sich der erstattungsfähige Ausgleich auf das gesamte Entgelt. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um eine Leistung im Rahmen eines Einzelvertrags handelt und der vom Patienten zu zahlende Betrag im Tarifvertrag festgelegt ist.
(6) Für Leistungen für Versicherte gemäß § 80 in Verbindung mit § 85 BSVG wird die Ausgleichszahlung im Ausmaß des jeweiligen nach Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausgleichssatzes gewährt. Als Berechnungsgrundlage werden jene Leistungen herangezogen, die vom Versicherungsträger verrechnet werden oder für die dem Versicherten eine Kostenerstattung gebührt. In Fällen einer Kostenerstattung erfolgt die Anweisung an den Vertragspartner durch den Versicherungsträger.
§ 3. Der Ausgleichssatz für die Alten-, Behinderten- und Pflegeheime gem. § 3 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4% des Entgelts ohne Ausgleich.
§ 3. Der Ausgleichssatz für die Alten-, Behinderten- und Pflegeheime gem. § 3 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz beträgt 4% des Entgelts ohne Ausgleich.
§ 4. (1) Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 2 GSBG 1996 fallen auch Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.
(2) Falls eine steuerfreie Leistung einer Kranken- oder Kuranstalt im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Sonderklasse einem Patienten ganz oder teilweise weiterverrechnet wird, zählt dieser Betrag nicht zu den Entgelten aus öffentlichen Mitteln und fällt unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 GSBG 1996. Er ist daher der leistungserbringenden Kranken- oder Kuranstalt mitzuteilen.
(3) Entgelte für im Ausland versicherte Patienten sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 GSBG 1996. Falls seitens der Kranken- oder Kuranstalt keine Verrechnung mit dem Patienten oder dessen Versicherung erfolgt, ist für die Ermittlung des Kürzungsbetrages vereinfachend der jeweilige anstaltsbezogene Pflegegebührensatz (inklusive Vorsteuerkostenzuschlag) heranzuziehen.
§ 4. (1) Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 2 GSBG 1996 fallen auch Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.
(2) Falls eine steuerfreie Leistung einer Kranken- oder Kuranstalt im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Sonderklasse einem Patienten ganz oder teilweise weiterverrechnet wird, zählt dieser Betrag nicht zu den Entgelten aus öffentlichen Mitteln und fällt unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 GSBG 1996. Er ist daher der leistungserbringenden Kranken- oder Kuranstalt mitzuteilen.
(3) Entgelte für im Ausland versicherte Patienten - soweit sie nicht über einen Landesfonds oder einen inländischen Sozialversicherungsträger abgerechnet werden - sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 GSBG 1996. Falls seitens der Kranken- oder Kuranstalt keine Verrechnung mit dem Patienten oder dessen Versicherung erfolgt, ist für die Ermittlung des Kürzungsbetrages vereinfachend der jeweilige anstaltsbezogene Pflegegebührensatz (inklusive Vorsteuerkostenzuschlag) heranzuziehen.
(4) Für den Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträger gilt im Einzelfall als Beihilfenäquivalent 11,1% des Entgelts. Sofern durch einen Dritten an den Landesfonds oder den Sozialversicherungsträger eine Kostenerstattung erfolgt, die ein Beihilfenäquivalent beinhaltet, ist dieses an das Bundesministerium für Finanzen bis zum 20. des auf den Zahlungseingang folgenden Monats abzuführen.
§ 4. (1) Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 2 GSBG 1996 fallen auch Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.
(2) Falls eine steuerfreie Leistung einer Kranken- oder Kuranstalt im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Sonderklasse einem Patienten ganz oder teilweise weiterverrechnet wird, zählt dieser Betrag nicht zu den Entgelten aus öffentlichen Mitteln und fällt unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 GSBG 1996. Er ist daher der leistungserbringenden Kranken- oder Kuranstalt mitzuteilen.
(3) Entgelte für im Ausland versicherte Patienten - soweit sie nicht über einen Landesfonds oder einen inländischen Sozialversicherungsträger abgerechnet werden - sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 GSBG 1996. Falls seitens der Kranken- oder Kuranstalt keine Verrechnung mit dem Patienten oder dessen Versicherung erfolgt, ist für die Ermittlung des Kürzungsbetrages vereinfachend der jeweilige anstaltsbezogene Pflegegebührensatz (inklusive Vorsteuerkostenzuschlag) heranzuziehen.
(4) Für den Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträger gilt im Einzelfall als Beihilfenäquivalent 11,1% des Entgelts. Sofern durch einen Dritten an den Landesfonds oder den Sozialversicherungsträger eine Kostenerstattung erfolgt, die ein Beihilfenäquivalent beinhaltet, ist dieses an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bis zum 20. des auf den Zahlungseingang folgenden Monats abzuführen.
§ 4. (1) Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz fallen auch Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.
(2) Falls eine steuerfreie Leistung einer Kranken- oder Kuranstalt im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Sonderklasse einem Patienten ganz oder teilweise weiterverrechnet wird, zählt dieser Betrag nicht zu den Entgelten aus öffentlichen Mitteln und fällt unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz. Er ist daher der leistungserbringenden Kranken- oder Kuranstalt mitzuteilen.
(3) Entgelte für im Ausland versicherte Patienten - soweit sie nicht über einen Landesfonds oder einen inländischen Sozialversicherungsträger abgerechnet werden - sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz. Falls seitens der Kranken- oder Kuranstalt keine Verrechnung mit dem Patienten oder dessen Versicherung erfolgt, ist für die Ermittlung des Kürzungsbetrages vereinfachend der jeweilige anstaltsbezogene Pflegegebührensatz (inklusive Vorsteuerkostenzuschlag) heranzuziehen.
(4) Für den Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträger gilt im Einzelfall als Beihilfenäquivalent 11,1% des Entgelts. Sofern durch einen Dritten an den Landesfonds oder den Sozialversicherungsträger eine Kostenerstattung erfolgt, die ein Beihilfenäquivalent beinhaltet, ist dieses an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien bis zum 20. des auf den Zahlungseingang folgenden Monats schriftlich zu erklären und abzuführen.
§ 5. (1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.
(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.
§ 5. Mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 GSBG 1996 wird das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betraut.
§ 5. Mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz wird das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien betraut.
§ 6. (1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.
(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.
(3) § 5 tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.
§ 6. (1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.
(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.
(3) § 5 tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2005 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.
§ 6. (1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.
(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.
(3) § 5 tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2005 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.
(5) § 1 Abs. 1 tritt mit 1. März 2014 in Kraft. § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005 ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996 in der Fassung von BGBl. I Nr. 105/2004 zu behandeln sind. § 1 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft. § 1 Abs. 3 ist rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 verwirklicht wurden und bis Kundmachung dieser Verordnung noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden sind.
§ 6. (1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.
(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.
(3) § 5 tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2005 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.
(5) § 1 Abs. 1 tritt mit 1. März 2014 in Kraft. § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005 ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996 in der Fassung von BGBl. I Nr. 105/2004 zu behandeln sind. § 1 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft. § 1 Abs. 3 ist rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 verwirklicht wurden und bis Kundmachung dieser Verordnung noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden sind.
(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 1 und § 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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