Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über bewegliches und unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.
In Oberösterreich
| Verkauf | zu Schilling |
|---|---|
(Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr sowie Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten)
Grundstücke Nr. 1512/14 Baufläche und Nr. 1513/7 Baufläche, inneliegend in EZ 2767
Grundbuch 45203 Linz samt dem auf Grundstück Nr. 1513/7 befindlichen Objekt der
Bundesstaatlichen Studienbibliothek Linz, Schillerplatz 2, 4020 Linz, einschließlich des
| vorhandenen Inventars | 130 000 000 S |
|---|---|
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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