Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in bezug auf Auslandszinsen
Präambel/Promulgationsklausel
Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) wird verordnet:
Ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. September 2003 fließen (§ 19 EStG 1988) (vgl. § 2).
§ 1. Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug nach § 93 EStG 1988 ungeachtet der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des inländischen und ausländischen Steuerabzuges unter den in § 95 Abs. 1 EStG 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft und ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. September 2003 fließen (§ 19 EStG 1988).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.