Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1999 (Bundesfinanzgesetz 1999 - BFG 1999)
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 300 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis PS, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit, dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,
die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,
die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
– die Verwendungsgruppe A2 der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
– die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
– die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
– die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
– die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
– die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Dienstfreistellung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist. kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz“ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Stellenplan für das Jahr 1999
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig:
Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen L PA, L 1, L 2, S 1, A 1 bis
A 6, E 1, E 2a, E 2b, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1,
M ZO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, I L und II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5,
W 1 bis W 3 sowie H 1 und H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1,
M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 sind bis auf weiteres Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5 zu binden.
Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe PT 9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k 1 bis k 5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
– die Verwendungsgruppe A 2 der Verwendungsgruppe K 1 oder K 2,
– die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe K 3, K 4 oder
K 5,
– die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 der Verwendungsgruppe K 6 und
– die Entlohnungsgruppen b und v2 der Entlohnungsgruppe k 1 oder k 2,
– die Entlohnungsgruppen c und v3 der Entlohnungsgruppe k 3, k 4 oder k 5 und
– die Entlohnungsgruppen d und v4 der Entlohnungsgruppe k 6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz„ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Stellenplan für das Jahr 1999
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(2a) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuß des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig:
Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen L PA, L 1, L 2, S 1, A 1 bis
A 6, E 1, E 2a, E 2b, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1,
M ZO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, I L und II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5,
W 1 bis W 3 sowie H 1 und H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1,
M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 sind bis auf weiteres Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5 zu binden.
Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe PT 9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k 1 bis k 5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
– die Verwendungsgruppe A 2 der Verwendungsgruppe K 1 oder K 2,
– die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe K 3, K 4 oder
K 5,
– die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 der Verwendungsgruppe K 6 und
– die Entlohnungsgruppen b und v2 der Entlohnungsgruppe k 1 oder k 2,
– die Entlohnungsgruppen c und v3 der Entlohnungsgruppe k 3, k 4 oder k 5 und
– die Entlohnungsgruppen d und v4 der Entlohnungsgruppe k 6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Jänner 2001 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen OSZE- Präsidentschaft 2000.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz„ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
(7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Ermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Stellenplan 1999 an die Auswirkungen des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, anzupassen. Planstellen für Vertragsbedienstete sind dabei ausschließlich nach den Merkmalen der neu geschaffenen Entlohnungs- und Bewertungsgruppen auszuweisen. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1999
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen uni bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.
Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.
Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden. verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.
Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des
Omnibusse;
Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung. nach den folgenden Kategorien unterschieden:
Motorflugzeuge. Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
Hubschrauber;
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
Passagier- und Transportschiffe;
Spezialwasserfahrzeuge;
Innenbordmotorboote;
Außenbordmotorboote;
Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal zwölf Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge. die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P. 3 Abs. 1 eingehalten werden.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1998 entsprechen, dürfen im Jahr 1998 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
Bei P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
bei P. 1 Abs. 2 Z 7 bis 9:
bei P. 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
bei P. 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
bei P. 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
bei P. 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien laut Abschnitt I P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. h bestritten werden.
Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1998 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
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