Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der „Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H.“ erteilt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-07-04
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteilsrechte des Bundes an der „Österreichischer Exportfonds Gesellschaft m.b.H.“ an die Oesterreichische Kontrollbank AG und die Wirtschaftskammer Österreichs ganz oder teilweise zu veräußern.

§ 2. Die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes hat auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens zu erfolgen.

§ 3. Die Republik Österreich ist von allen auf Grund der Veräußerung anfallenden Gebühren und Abgaben befreit.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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