Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.
In Tirol
Verkauf
| zu Schilling | |
|---|---|
| 1. Teilflächen (28 361 m2) der Liegenschaft EZ 414, Grundbuch 83020 Wörgl-Kufstein | 62 500 000 |
In Wien
Verkauf
| 2. Teilflächen (52 035 m2) der Liegenschaft EZ 2256, Grundbuch 01107 Simmering | 145 000 000 |
|---|---|
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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