Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG)(NR: GP XX RV 1273 AB 1635 S. 159. BR: AB 5877 S. 651.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-07-01
Letzte Aktualisierung 2016-07-09
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1394
Änderungshistorie JSON API
§ 1 Wirtschaftstreuhandberufe
§ 2 (entfallen)
§ 3 Berechtigungsumfang - Steuerberater
§ 4 (entfallen)
§ 5 Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer
§ 6 Berechtigungsumfang - Sonstiges
§ 7 Öffentliche Bestellung - Anerkennung
§ 8 Voraussetzungen
§ 9 Besondere Vertrauenswürdigkeit
§ 10 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
§ 11 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
§ 12 Berufssitz
§ 13 (entfallen)
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater
§ 15 Anrechnungszeiten
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer
§ 17 Antragstellung
§ 18 Entscheidung über die Antragstellung
§ 19 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
§ 20 Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 21 Prüfungsantritt - Rücktritt
§ 22 Prüfungsgebühr
§ 23 Verfall von Teilprüfungen
§ 24 (entfallen)
§ 25 (entfallen)
§ 26 (entfallen)
§ 27 (entfallen)
§ 28 Fachprüfung
§ 29 Schriftlicher Prüfungsteil
§ 30 Mündlicher Prüfungsteil
§ 31 Prüfungsbefreiungen
§ 31a Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer
§ 32 Fachprüfung
§ 33 (entfallen)
§ 34 Schriftlicher Prüfungsteil
§ 35 Mündlicher Prüfungsteil
§ 35a Prüfungsbefreiungen für Steuerberater
§ 36 Allgemeines
§ 37 (entfallen)
§ 38 Prüfungsausschuss - Steuerberater
§ 39 Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer
§ 40 Unabhängigkeit
§ 41 Zurücklegung - Enthebung
§ 42 Entschädigung
§ 43 Kanzleigeschäfte
§ 44 Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit
§ 45 Klausurarbeit
§ 46 (entfallen)
§ 47 Reihenfolge der Prüfungen
§ 48 Wiederholungen - Klausurarbeit
§ 49 Mündlicher Prüfungsteil - Beurteilung
§ 50 Niederschrift
§ 51 Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil
§ 52 Prüfungsergebnis - Verkündung
§ 53 Prüfungszeugnisse - Bestätigungen
§ 54 Prüfungsordnung
§ 55 Voraussetzungen
§ 56 Anmeldung
§ 57 Anmeldung - Bescheid
§ 58 Verzeichnis der Berufsanwärter
§ 59 Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 60 Anspruch auf öffentliche Bestellung
§ 61 Öffentliche Bestellung - Eintragung
§ 62 Beeidigung - Gelöbnis
§ 63 Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 64 Nichtigkeit
§ 65 Voraussetzungen
§ 66 Zulässige Gesellschaftsformen
§ 67 Sitz - Firma
§ 68 Gesellschafter
§ 69 Aufsichtsrat
§ 70 Voraussetzungen
§ 71 Andere berufliche Tätigkeiten
§ 72 Zulässige Gesellschaftsformen
§ 73 Sitz - Firma
§ 74 Gesellschafter
§ 75 Sonstige Bestimmungen
§ 76 Antrag auf Anerkennung
§ 77 Anspruch auf Anerkennung
§ 78 Anerkennung
§ 79 Versagung der Anerkennung
§ 80 Nichtigkeit
§ 81 Eintragung - Verlautbarung
§ 82 Allgemeines
§ 83 Ausübungsrichtlinie
§ 84 Berufsbezeichnungen
§ 85 Zweigstellen
§ 86 Ausgelagerte Abteilungen
§ 87 Schlichtungsverfahren
§ 88 Aufträge und Bevollmächtigung
§ 89 Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge
§ 90 Andere Tätigkeiten
§ 91 Verschwiegenheitspflicht
§ 92 Stellvertretung - Bestellungsberechtigung
§ 93 Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung
§ 94 Erfüllungsgehilfen
§ 95 Provisionen - Provisionsvorbehalt
§ 96 Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften
§ 97 Ruhen der Befugnis
§ 98 Weitere Meldepflichten
§ 99 Voraussetzungen
§ 100 Aufhebung der Suspendierung
§ 101 Veröffentlichung
§ 102 Allgemeines
§ 103 Verzicht
§ 104 Widerruf der öffentlichen Bestellung
§ 105 Widerruf der Anerkennung
§ 106 Streichung - Veröffentlichung
§ 107 Fortführungsrecht
§ 108 Ehegatten
§ 108a Eingetragene Partner
§ 109 Kinder
§ 110 Gemeinsames Fortführungsrecht
§ 111 Antrag auf Genehmigung
§ 112 Genehmigung
§ 113 Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme
§ 114 Verwertung des Klientenstockes
§ 115 Liquidator
§ 116 Strafbestimmungen
§ 117 Informationspflichten
§ 118 Verantwortlichkeit - Gesellschaften
§ 119 Strafarten
§ 120 Berufsvergehen
§ 121 Disziplinarrat - Disziplinaroberrat
§ 122 Disziplinarrat
§ 123 Disziplinaroberrat
§ 124 Bestellung der Mitglieder
§ 125 Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung – Befangenheit - Widerruf der Bestellung
§ 126 Zurücklegung der Funktion
§ 127 Nachbestellung von Mitgliedern
§ 128 Ersatz der Barauslagen
§ 129 Geschäftsführung - Aufsicht
§ 130 Kammeranwalt - Aufgaben
§ 131 Anzeige und Verteidigung
§ 132 Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 133 Untersuchungskommissär - Aufgaben
§ 134 Untersuchung
§ 135 Abschluss der Untersuchung
§ 136 Mündliche Verhandlung
§ 137 Beschlussfassung - Erkenntnis
§ 138 Protokoll
§ 139 Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses
§ 140 Berufung - Mündliche Verhandlung
§ 141 Zustellung
§ 142 Verfahrenskosten
§ 143 Vollstreckung der Erkenntnisse
§ 144 Anwendung anderer Vorschriften
§ 145 Zweck
§ 146 Aufgaben
§ 147 Organe
§ 148 Präsident
§ 149 Vizepräsidenten
§ 150 Präsidium
§ 151 Vorstand
§ 152 Berufsgruppenobmänner
§ 153 Ausschüsse
§ 154 Landesstellen
§ 155 Kammertag
§ 156 Rechnungsprüfer
§ 157 Ausübung der Funktion
§ 158 Verlust der Funktion
§ 159 Einrichtung - Aufgaben
§ 160 Kammeramt - Personal
§ 161 Dienstordnung
§ 162 Geschäftsordnung
§ 163 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§ 164 Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
§ 165 Pflichten der Mitglieder
§ 166 Verzeichnisse der Mitglieder
§ 167 Zurückstellung von Urkunden
§ 168 Gebarung
§ 169 Jahresvoranschlag
§ 170 Rechnungsabschluß
§ 171 Haushaltsordnung - Umlagenordnung
§ 172 Eintreibung von Forderungen
§ 173 Vorsorgeeinrichtungen
§ 174 Aufsicht
§ 175 Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
§ 176 Datenschutz
§ 176a: Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
§ 177 Verschwiegenheitspflicht
§ 178 Kosten
§ 179 Wahlordnung
§ 180 Allgemeine Grundsätze
§ 181 Funktionsperiode des Kammertages
§ 182 Anordnung der Wahl
§ 183 Wahlkreise
§ 184 Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise
§ 185 Aktives Wahlrecht
§ 186 Passives Wahlrecht
§ 187 Hauptwahlkommission - Bestellung
§ 188 Hauptwahlkommission - Aufgaben
§ 189 Kreiswahlkommissionen - Bestellung
§ 190 Kreiswahlkommissionen - Aufgaben
§ 191 Wahlkommissionen - Bestellung
§ 192 Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion
§ 193 Sitzungen der Wahlkommissionen
§ 194 Geschäftsstellen der Wahlkommissionen
§ 195 Vertrauenspersonen
§ 196 Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung
§ 197 Wählerlisten
§ 198 Wahlvorschläge
§ 199 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 200 Kundmachung der Wahlvorschläge
§ 201 Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe
§ 202 Abstimmungsverfahren
§ 203 Stimmenzählung
§ 204 Ermittlungsverfahren
§ 205 Einspruchsverfahren
§ 206 Verständigung
§ 207 Nachbesetzung
§ 208 Konstituierung des Kammertages
§ 209 Funktionsperiode des Vorstandes
§ 210 Leitung
§ 211 Wahlrecht
§ 212 Wahlvorschläge
§ 213 Wahlverfahren
§ 214 Einspruchsverfahren
§ 215 Nachbesetzung
§ 216 Konstituierung des Vorstandes
§ 217 Funktionsperiode des Präsidiums
§ 218 Leitung
§ 219 Wahlrecht
§ 220 Wahlvorschläge
§ 221 Wahlverfahren
§ 222 Einspruchsverfahren
§ 223 Übernahme der Amtsgeschäfte
§ 224 Nachbesetzung
§ 225 Fristenlauf
§ 226 Zustellungen
§ 227 In-Kraft-Treten
§ 228 Außer-Kraft-Treten
§ 229 Übergangsbestimmungen
§ 229a Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren
§ 229b Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer
§ 229c Weitere Übergangsbestimmungen
§ 229d Übergangsbestimmung 2006
§ 229e Übergangsbestimmungen Prüfungswesen
§ 230 Verweisungen
§ 231 Dienstleistungen
§ 232 Niederlassung
§ 233 Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 234 Vollziehung

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1 Wirtschaftstreuhandberufe
§ 2 (entfallen)
§ 3 Berechtigungsumfang - Steuerberater
§ 4 (entfallen)
§ 5 Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer
§ 6 Berechtigungsumfang - Sonstiges
§ 7 Öffentliche Bestellung - Anerkennung
§ 8 Voraussetzungen
§ 9 Besondere Vertrauenswürdigkeit
§ 10 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
§ 11 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
§ 12 Berufssitz
§ 13 (entfallen)
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater
§ 15 Anrechnungszeiten
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer
§ 17 Antragstellung
§ 18 Entscheidung über die Antragstellung
§ 19 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
§ 20 Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 21 Prüfungsantritt - Rücktritt
§ 22 Prüfungsgebühr
§ 23 Verfall von Teilprüfungen
§ 24 (entfallen)
§ 25 (entfallen)
§ 26 (entfallen)
§ 27 (entfallen)
§ 28 Fachprüfung
§ 29 Schriftlicher Prüfungsteil
§ 30 Mündlicher Prüfungsteil
§ 31 Prüfungsbefreiungen
§ 31a Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer
§ 32 Fachprüfung
§ 33 (entfallen)
§ 34 Schriftlicher Prüfungsteil
§ 35 Mündlicher Prüfungsteil
§ 35a Prüfungsbefreiungen für Steuerberater
§ 36 Allgemeines
§ 37 (entfallen)
§ 38 Prüfungsausschuss - Steuerberater
§ 39 Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer
§ 40 Unabhängigkeit
§ 41 Zurücklegung - Enthebung
§ 42 Entschädigung
§ 43 Kanzleigeschäfte
§ 44 Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit
§ 45 Klausurarbeit
§ 46 (entfallen)
§ 47 Reihenfolge der Prüfungen
§ 48 Wiederholungen - Klausurarbeit
§ 49 Mündlicher Prüfungsteil - Beurteilung
§ 50 Niederschrift
§ 51 Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil
§ 52 Prüfungsergebnis - Verkündung
§ 53 Prüfungszeugnisse - Bestätigungen
§ 54 Prüfungsordnung
§ 55 Voraussetzungen
§ 56 Anmeldung
§ 57 Anmeldung - Bescheid
§ 58 Verzeichnis der Berufsanwärter
§ 59 Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 60 Anspruch auf öffentliche Bestellung
§ 61 Öffentliche Bestellung - Eintragung
§ 62 Beeidigung - Gelöbnis
§ 63 Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 64 Nichtigkeit
§ 65 Voraussetzungen
§ 66 Zulässige Gesellschaftsformen
§ 67 Sitz - Firma
§ 68 Gesellschafter
§ 69 Aufsichtsrat
§ 70 Voraussetzungen
§ 71 Andere berufliche Tätigkeiten
§ 72 Zulässige Gesellschaftsformen
§ 73 Sitz - Firma
§ 74 Gesellschafter
§ 75 Sonstige Bestimmungen
§ 76 Antrag auf Anerkennung
§ 77 Anspruch auf Anerkennung
§ 78 Anerkennung
§ 79 Versagung der Anerkennung
§ 80 Nichtigkeit
§ 81 Eintragung - Verlautbarung
§ 82: Allgemeines
§ 83: Ausübungsrichtlinie
§ 84: Berufsbezeichnungen
§ 85: Zweigstellen
§ 86: Ausgelagerte Abteilungen
§ 87: Schlichtungsverfahren
§ 88: Aufträge und Bevollmächtigung
§ 89: Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge
§ 90: Andere Tätigkeiten
§ 91: Verschwiegenheitspflicht
§ 92: Stellvertretung - Bestellungsberechtigung
§ 93: Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung
§ 94: Erfüllungsgehilfen
§ 95: Provisionen - Provisionsvorbehalt
§ 96: Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften
§ 97: Ruhen der Befugnis
§ 98: Weitere Meldepflichten
§ 98a: Allgemeines
§ 98b: Sorgfaltspflichten
§ 98c: Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 98d: Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 98e: Erhöhtes Risiko-Nicht FATF konforme Länder
§ 98f: Ausführung durch Dritte
§ 98g: Meldepflichten
§ 98h: Verbot der Informationsweitergabe
§ 98i: Aufbewahrungspflichten
§ 98j: Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 99 Voraussetzungen
§ 100 Aufhebung der Suspendierung
§ 101 Veröffentlichung
§ 102 Allgemeines
§ 103 Verzicht
§ 104 Widerruf der öffentlichen Bestellung
§ 105 Widerruf der Anerkennung
§ 106 Streichung - Veröffentlichung
§ 107 Fortführungsrecht
§ 108 Ehegatten
§ 108a Eingetragene Partner
§ 109 Kinder
§ 110 Gemeinsames Fortführungsrecht
§ 111 Antrag auf Genehmigung
§ 112 Genehmigung
§ 113 Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme
§ 114 Verwertung des Klientenstockes
§ 115 Liquidator
§ 116 Strafbestimmungen
§ 117 Informationspflichten
§ 118 Verantwortlichkeit - Gesellschaften
§ 119 Strafarten
§ 120 Berufsvergehen
§ 121 Disziplinarrat - Disziplinaroberrat
§ 122 Disziplinarrat
§ 123 Disziplinaroberrat
§ 124 Bestellung der Mitglieder
§ 125 Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung – Befangenheit - Widerruf der Bestellung
§ 126 Zurücklegung der Funktion
§ 127 Nachbestellung von Mitgliedern
§ 128 Ersatz der Barauslagen
§ 129 Geschäftsführung - Aufsicht
§ 130 Kammeranwalt - Aufgaben
§ 131 Anzeige und Verteidigung
§ 132 Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 133 Untersuchungskommissär - Aufgaben
§ 134 Untersuchung
§ 135 Abschluss der Untersuchung
§ 136 Mündliche Verhandlung
§ 137 Beschlussfassung - Erkenntnis
§ 138 Protokoll
§ 139 Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses
§ 140 Berufung - Mündliche Verhandlung
§ 141 Zustellung
§ 142 Verfahrenskosten
§ 143 Vollstreckung der Erkenntnisse
§ 144 Anwendung anderer Vorschriften
§ 145 Zweck
§ 146 Aufgaben
§ 147 Organe
§ 148 Präsident
§ 149 Vizepräsidenten
§ 150 Präsidium
§ 151 Vorstand
§ 152 Berufsgruppenobmänner
§ 153 Ausschüsse
§ 154 Landesstellen
§ 155 Kammertag
§ 156 Rechnungsprüfer
§ 157 Ausübung der Funktion
§ 158 Verlust der Funktion
§ 159 Einrichtung - Aufgaben
§ 160 Kammeramt - Personal
§ 161 Dienstordnung
§ 162 Geschäftsordnung
§ 163 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§ 164 Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
§ 165 Pflichten der Mitglieder
§ 166 Verzeichnisse der Mitglieder
§ 167 Zurückstellung von Urkunden
§ 168 Gebarung
§ 169 Jahresvoranschlag
§ 170 Rechnungsabschluß
§ 171 Haushaltsordnung - Umlagenordnung
§ 172 Eintreibung von Forderungen
§ 173 Vorsorgeeinrichtungen
§ 174 Aufsicht
§ 175 Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
§ 176 Datenschutz
§ 176a: Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
§ 177 Verschwiegenheitspflicht
§ 178 Kosten
§ 179 Wahlordnung
§ 180 Allgemeine Grundsätze
§ 181 Funktionsperiode des Kammertages
§ 182 Anordnung der Wahl
§ 183 Wahlkreise
§ 184 Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise
§ 185 Aktives Wahlrecht
§ 186 Passives Wahlrecht
§ 187 Hauptwahlkommission - Bestellung
§ 188 Hauptwahlkommission - Aufgaben
§ 189 Kreiswahlkommissionen - Bestellung
§ 190 Kreiswahlkommissionen - Aufgaben
§ 191 Wahlkommissionen - Bestellung
§ 192 Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion
§ 193 Sitzungen der Wahlkommissionen
§ 194 Geschäftsstellen der Wahlkommissionen
§ 195 Vertrauenspersonen
§ 196 Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung
§ 197 Wählerlisten
§ 198 Wahlvorschläge
§ 199 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 200 Kundmachung der Wahlvorschläge
§ 201 Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe
§ 202 Abstimmungsverfahren
§ 203 Stimmenzählung
§ 204 Ermittlungsverfahren
§ 205 Einspruchsverfahren
§ 206 Verständigung
§ 207 Nachbesetzung
§ 208 Konstituierung des Kammertages
§ 209 Funktionsperiode des Vorstandes
§ 210 Leitung
§ 211 Wahlrecht
§ 212 Wahlvorschläge
§ 213 Wahlverfahren
§ 214 Einspruchsverfahren
§ 215 Nachbesetzung
§ 216 Konstituierung des Vorstandes
§ 217 Funktionsperiode des Präsidiums
§ 218 Leitung
§ 219 Wahlrecht
§ 220 Wahlvorschläge
§ 221 Wahlverfahren
§ 222 Einspruchsverfahren
§ 223 Übernahme der Amtsgeschäfte
§ 224 Nachbesetzung
§ 225 Fristenlauf
§ 226 Zustellungen
§ 227 In-Kraft-Treten
§ 228 Außer-Kraft-Treten
§ 229 Übergangsbestimmungen
§ 229a Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren
§ 229b Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer
§ 229c Weitere Übergangsbestimmungen
§ 229d Übergangsbestimmung 2006
§ 229e Übergangsbestimmungen Prüfungswesen
§ 230 Verweisungen
§ 231 Dienstleistungen
§ 232 Niederlassung
§ 233 Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 234 Vollziehung

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1 Wirtschaftstreuhandberufe
§ 2 (entfallen)
§ 3 Berechtigungsumfang - Steuerberater
§ 4 (entfallen)
§ 5 Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer
§ 6 Berechtigungsumfang - Sonstiges
§ 7 Öffentliche Bestellung - Anerkennung
§ 8 Voraussetzungen
§ 9 Besondere Vertrauenswürdigkeit
§ 10 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
§ 11 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
§ 12 Berufssitz
§ 13 (entfallen)
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater
§ 15 Anrechnungszeiten
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer
§ 17 Antragstellung
§ 18 Entscheidung über die Antragstellung
§ 19 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
§ 20 Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 21 Prüfungsantritt - Rücktritt
§ 22 Prüfungsgebühr
§ 23 Verfall von Teilprüfungen
§ 24 (entfallen)
§ 25 (entfallen)
§ 26 (entfallen)
§ 27 (entfallen)
§ 28 Fachprüfung
§ 29 Schriftlicher Prüfungsteil
§ 30 Mündlicher Prüfungsteil
§ 31 Prüfungsbefreiungen
§ 31a Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer
§ 32 Fachprüfung
§ 33 (entfallen)
§ 34 Schriftlicher Prüfungsteil
§ 35 Mündlicher Prüfungsteil
§ 35a Prüfungsbefreiungen für Steuerberater
§ 36 Allgemeines
§ 37 (entfallen)
§ 38 Prüfungsausschuss - Steuerberater
§ 39 Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer
§ 40 Unabhängigkeit
§ 41 Zurücklegung - Enthebung
§ 42 Entschädigung
§ 43 Kanzleigeschäfte
§ 44 Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit
§ 45 Klausurarbeit
§ 46 (entfallen)
§ 47 Reihenfolge der Prüfungen
§ 48 Wiederholungen - Klausurarbeit
§ 49 Mündlicher Prüfungsteil - Beurteilung
§ 50 Niederschrift
§ 51 Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil
§ 52 Prüfungsergebnis - Verkündung
§ 53 Prüfungszeugnisse - Bestätigungen
§ 54 Prüfungsordnung
§ 55 Voraussetzungen
§ 56 Anmeldung
§ 57 Anmeldung - Bescheid
§ 58 Verzeichnis der Berufsanwärter
§ 59 Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 60 Anspruch auf öffentliche Bestellung
§ 61 Öffentliche Bestellung - Eintragung
§ 62 Beeidigung - Gelöbnis
§ 63 Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 64 Nichtigkeit
§ 65 Voraussetzungen
§ 66 Zulässige Gesellschaftsformen
§ 67 Sitz - Firma
§ 68 Gesellschafter
§ 69 Aufsichtsrat
§ 70 Voraussetzungen
§ 71 Andere berufliche Tätigkeiten
§ 72 Zulässige Gesellschaftsformen
§ 73 Sitz - Firma
§ 74 Gesellschafter
§ 75 Sonstige Bestimmungen
§ 76 Antrag auf Anerkennung
§ 77 Anspruch auf Anerkennung
§ 78 Anerkennung
§ 79 Versagung der Anerkennung
§ 80 Nichtigkeit
§ 81 Eintragung - Verlautbarung
§ 82: Allgemeines
§ 83: Ausübungsrichtlinie
§ 84: Berufsbezeichnungen
§ 85: Zweigstellen
§ 86: Ausgelagerte Abteilungen
§ 87: Schlichtungsverfahren
§ 88: Aufträge und Bevollmächtigung
§ 89: Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge
§ 90: Andere Tätigkeiten
§ 91: Verschwiegenheitspflicht
§ 92: Stellvertretung - Bestellungsberechtigung
§ 93: Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung
§ 94: Erfüllungsgehilfen
§ 95: Provisionen - Provisionsvorbehalt
§ 96: Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften
§ 97: Ruhen der Befugnis
§ 98: Weitere Meldepflichten
§ 98a: Allgemeines
§ 98b: Sorgfaltspflichten
§ 98c: Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 98d: Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 98e: Erhöhtes Risiko-Nicht FATF konforme Länder
§ 98f: Ausführung durch Dritte
§ 98g: Meldepflichten
§ 98h: Verbot der Informationsweitergabe
§ 98i: Aufbewahrungspflichten
§ 98j: Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 99 Voraussetzungen
§ 100 Aufhebung der Suspendierung
§ 101 Veröffentlichung
§ 102 Allgemeines
§ 103 Verzicht
§ 104 Widerruf der öffentlichen Bestellung
§ 105 Widerruf der Anerkennung
§ 106 Streichung - Veröffentlichung
§ 107 Fortführungsrecht
§ 108 Ehegatten
§ 108a Eingetragene Partner
§ 109 Kinder
§ 110 Gemeinsames Fortführungsrecht
§ 111 Antrag auf Genehmigung
§ 112 Genehmigung
§ 113 Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme
§ 114 Verwertung des Klientenstockes
§ 115 Liquidator
§ 116 Strafbestimmungen
§ 117 Informationspflichten
§ 118 Verantwortlichkeit - Gesellschaften
§ 119 Strafarten
§ 120 Berufsvergehen
§ 121 Disziplinarrat - Disziplinaroberrat
§ 122 Disziplinarrat
§ 123 Disziplinaroberrat
§ 124 Bestellung der Mitglieder
§ 125 Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung – Befangenheit - Widerruf der Bestellung
§ 126 Zurücklegung der Funktion
§ 127 Nachbestellung von Mitgliedern
§ 128 Ersatz der Barauslagen
§ 129 Geschäftsführung - Aufsicht
§ 130 Kammeranwalt - Aufgaben
§ 131 Anzeige und Verteidigung
§ 132 Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 133 Untersuchungskommissär - Aufgaben
§ 134 Untersuchung
§ 135 Abschluss der Untersuchung
§ 136 Mündliche Verhandlung
§ 137 Beschlussfassung - Erkenntnis
§ 138 Protokoll
§ 139 Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses
§ 140 Berufung - Mündliche Verhandlung
§ 141 Zustellung
§ 142 Verfahrenskosten
§ 143 Vollstreckung der Erkenntnisse
§ 144 Anwendung anderer Vorschriften
§ 145 Zweck
§ 146 Aufgaben
§ 147 Organe
§ 148 Präsident
§ 149 Vizepräsidenten
§ 150 Präsidium
§ 151 Vorstand
§ 152 Berufsgruppenobmänner
§ 153 Ausschüsse
§ 154 Landesstellen
§ 155 Kammertag
§ 156 Rechnungsprüfer
§ 157 Ausübung der Funktion
§ 158 Verlust der Funktion
§ 159 Einrichtung - Aufgaben
§ 160 Kammeramt - Personal
§ 161 Dienstordnung
§ 162 Geschäftsordnung
§ 163 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§ 164 Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
§ 165 Pflichten der Mitglieder
§ 166 Verzeichnisse der Mitglieder
§ 167 Zurückstellung von Urkunden
§ 168 Gebarung
§ 169 Jahresvoranschlag
§ 170 Rechnungsabschluß
§ 171 Haushaltsordnung - Umlagenordnung
§ 172 Eintreibung von Forderungen
§ 173 Vorsorgeeinrichtungen
§ 174 Aufsicht
§ 175 Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
§ 176 Datenschutz
§ 176a: Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
§ 177 Verschwiegenheitspflicht
§ 178 Kosten
§ 179 Wahlordnung
§ 180 Allgemeine Grundsätze
§ 181 Funktionsperiode des Kammertages
§ 182 Anordnung der Wahl
§ 183 Wahlkreise
§ 184 Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise
§ 185 Aktives Wahlrecht
§ 186 Passives Wahlrecht
§ 187 Hauptwahlkommission - Bestellung
§ 188 Hauptwahlkommission - Aufgaben
§ 189 Kreiswahlkommissionen - Bestellung
§ 190 Kreiswahlkommissionen - Aufgaben
§ 191 Wahlkommissionen - Bestellung
§ 192 Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion
§ 193 Sitzungen der Wahlkommissionen
§ 194 Geschäftsstellen der Wahlkommissionen
§ 195 Vertrauenspersonen
§ 196 Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung
§ 197 Wählerlisten
§ 198 Wahlvorschläge
§ 199 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 200 Kundmachung der Wahlvorschläge
§ 201 Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe
§ 202 Abstimmungsverfahren
§ 203 Stimmenzählung
§ 204 Ermittlungsverfahren
§ 205 Einspruchsverfahren
§ 206 Verständigung
§ 207 Nachbesetzung
§ 208 Konstituierung des Kammertages
§ 209 Funktionsperiode des Vorstandes
§ 210 Leitung
§ 211 Wahlrecht
§ 212 Wahlvorschläge
§ 213 Wahlverfahren
§ 214 Einspruchsverfahren
§ 215 Nachbesetzung
§ 216 Konstituierung des Vorstandes
§ 217 Funktionsperiode des Präsidiums
§ 218 Leitung
§ 219 Wahlrecht
§ 220 Wahlvorschläge
§ 221 Wahlverfahren
§ 222 Einspruchsverfahren
§ 223 Übernahme der Amtsgeschäfte
§ 224 Nachbesetzung
§ 225 Fristenlauf
§ 226 Zustellungen
§ 227 In-Kraft-Treten
§ 228 Außer-Kraft-Treten
§ 229 Übergangsbestimmungen
§ 229a Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren
§ 229b Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer
§ 229c Weitere Übergangsbestimmungen
§ 229d Übergangsbestimmung 2006
§ 229e Übergangsbestimmungen Prüfungswesen
§ 229f Übergangsbestimmungen 2012
§ 230 Verweisungen
§ 231 Dienstleistungen
§ 232 Niederlassung
§ 233 Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 234 Vollziehung

Abkürzung

WTBG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Teil

Berufsrecht

1.

Hauptstück

Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang

Wirtschaftstreuhandberufe

§ 1. (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:

1.

Wirtschaftsprüfer,

2.

Buchprüfer,

3.

Steuerberater und

4.

Selbständiger Buchhalter.

(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.

1.

Teil

Berufsrecht

1.

Hauptstück

Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang

Wirtschaftstreuhandberufe

§ 1. (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:

1.

Wirtschaftsprüfer,

2.

(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)

3.

Steuerberater und

4.

Selbständiger Buchhalter.

(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.

Abkürzung

WTBG

1.

Teil

Berufsrecht

1.

Hauptstück

Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang

Wirtschaftstreuhandberufe

§ 1. (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:

1.

Wirtschaftsprüfer,

2.

(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)

3.

Steuerberater und

(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.

Berechtigungsumfang - Selbständiger Buchhalter

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2.

den Abschluß von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen,

3.

die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen der Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

4.

die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen und

5.

die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2.

die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3.

die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten und

4.

die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen.

Berechtigungsumfang - Selbständiger Buchhalter

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2.

den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen,

3.

die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden,

4.

die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und

5.

die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2.

die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3.

die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten und

4.

die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen.

Berechtigungsumfang - Steuerberater

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

2.

die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluß kaufmännischer Bücher,

3.

die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

4.

die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und

5.

die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

alle Tätigkeiten gemäß § 2,

2.

sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

3.

die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen und die Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren,

4.

die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

5.

die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

6.

die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

7.

die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

8.

die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden und

9.

die Beratung in arbeitstechnischen Fragen.

Berechtigungsumfang - Steuerberater

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

2.

die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluß kaufmännischer Bücher,

3.

die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

4.

die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und

5.

die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

alle Tätigkeiten gemäß § 2,

2.

sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

3.

die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen und die Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren,

4.

die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

5.

die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

6.

die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

7.

die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

8.

die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,

9.

die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und

10.

die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.

Berechtigungsumfang - Steuerberater

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

2.

die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluß kaufmännischer Bücher,

3.

die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

4.

die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und

5.

die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

2.

sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

3.

die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen und die Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren,

4.

die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

5.

die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

6.

die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

7.

die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

8.

die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,

9.

die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und

10.

die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.

Abkürzung

WTBG

Berechtigungsumfang – Steuerberater

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

2.

die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluß kaufmännischer Bücher,

3.

die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

4.

die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und

5.

die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

2.

sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

3.

die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,

4.

die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

5.

die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

6.

die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

7.

die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

8.

die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,

9.

die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und

10.

die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.

Berechtigungsumfang - Buchprüfer

§ 4. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,

2.

jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

alle Tätigkeiten gemäß § 3 und

2.

die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung vor Gerichten.

Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer

§ 5. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können, vorbehalten.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters zur Ausübung aller Tätigkeiten gemäß § 4 berechtigt. Weiters sind sie zur Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt und dürfen sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen.

Abkürzung

WTBG

Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

§ 5. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und diesbezügliche schriftliche Berichterstattung,

2.

die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,

3.

die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und des Abschlusses kaufmännischer Bücher,

4.

sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

5.

die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

6.

die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

7.

die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor Gerichten,

8.

die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind,

9.

die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können und

10.

alle Tätigkeiten gemäß § 3.

Berechtigungsumfang - Sonstiges

§ 6. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:

1.

der Rechtsanwälte,

2.

der Patentanwälte,

3.

der Notare,

4.

der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,

5.

der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten,

6.

der Gewerbetreibenden,

7.

der Ziviltechniker und

8.

der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.

(2) Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

Abkürzung

WTBG

Berechtigungsumfang – Sonstiges

§ 6. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:

1.

der Rechtsanwälte,

2.

der Patentanwälte,

3.

der Notare,

4.

der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,

5.

der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten,

6.

der Gewerbetreibenden,

7.

der Ziviltechniker,

8.

der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und

9.

der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.

(2) Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

Abkürzung

WTBG

Öffentliche Bestellung – Anerkennung

§ 7. (1) Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.

(2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde.

(3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurde.

2.

Hauptstück

Natürliche Personen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Voraussetzungen

§ 8. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

1.

die volle Handlungsfähigkeit,

2.

die besondere Vertrauenswürdigkeit,

3.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

4.

eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und

5.

ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

1.

Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,

2.

Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und

3.

Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

(3) Wenn der Berufsberechtigte vor der öffentlichen Bestellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, daß er ausschließlich unselbständig tätig sein wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

Abkürzung

WTBG

2.

Hauptstück

Natürliche Personen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Voraussetzungen

§ 8. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

1.

die volle Handlungsfähigkeit,

2.

die besondere Vertrauenswürdigkeit,

3.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

4.

eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und

5.

ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

1.

Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,

2.

Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und

3.

Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

(3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

1.

a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

b)

von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

c)

von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

d)

von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und

2.

diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder diese Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegt.

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

1.

a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

b)

von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

c)

von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

d)

von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und

2.

diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

Abkürzung

WTBG

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

1.

a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder

b)

von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

c)

von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

d)

von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und

2.

diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1.

a) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig der Konkurs eröffnet worden ist oder

b)

über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder

c)

gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist, und

2.

mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten beglichen worden sind.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1.

über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder

2.

über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

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