Gesetz vom 25. Mai 1913, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg betreffend die Schießstandsordnung
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§ 1.
Zweck des Schießstandswesens.
Das Schießstandswesen in Tirol und Vorarlberg hat im allgemeinen den Zweck, als selbständiges Institut ohne militärische Eingliederung die Elemente der Landesverteidigung vorzubereiten und auszubilden, im besonderen aber der Landsturmorganisation als Stütze zu dienen. Es genießt als gemeinnütziges und volkstümliches Institut den besonderen Schutz und die Unterstützung der Staatsverwaltung, der Landtage und der Gemeinden.
Durch das Schießstandswesen wird das Institut der Landesverteidigung ergänzt.
(§ 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1913, betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg.)
§ 2.
Oberleitung.
Die Oberleitung über das Schießstandswesen in beiden Ländern kommt dem Ministerium für Landesverteidigung zu.
Zur Beratung der Durchführungsfragen in Bezug auf die Organisation des Schießstandswesens ist die k. k.
Landesverteidigungskommission für das Schießstandswesen und Wehrangelegenheiten in Tirol und Vorarlberg berufen. (§ 3 des Landesverteidigungsgesetzes.)
§ 3.
Unmittelbare Leitung.
In jedem der beiden Länder leitet unmittelbar der Landesoberstschützenmeister das Schießstandswesen, insoferne es sich nicht um Schießübungen handelt, die von Abteilungen der bewaffneten Macht auf Schießübungsplätzen der Schießstände stattfinden. Der jeweilige Landeshauptmann ist Landesoberstschützenmeister und wird durch seinen Stellvertreter im Landesausschusse auch in dieser Eigenschaft vertreten.
Ihm werden über seinen Vorschlag vom Landtage ein Referent und das nötige Hilfspersonale beigestellt und überdies in Tirol sechs, in Vorarlberg drei Vertrauensmänner zur Verhandlung wichtiger Angelegenheiten beigegeben.
§ 4.
Bildung der k. k. Schießstände.
Durch die Vereinigung von wenigstens 20 nach § 10 dieses Gesetzes zum Eintritte berechtigten Personen ein und desselben Ortes oder benachbarter Orte mit dem ausgesprochenen Zwecke, nach dem gegenwärtigen Gesetze das Schießwesen zu pflegen, kann ein k. k. Schießstand gebildet werden. Die bezügliche Eingabe ist der zuständigen politischen Bezirksbehörde vorzulegen und seitens derselben begutachtend an den Landesoberstschützenmeister weiter zu leiten.
Dieser trifft im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando und der Statthalterei die Entscheidung.
Ein auf diese Weise gebildeter k. k. Schießstand, dessen Mitglieder Standschützen genannt werden, besteht so lange, als die vorgenannte Zahl derselben vorhanden ist und überhaupt kein gesetzliches Hindernis des Fortbestandes eintritt.
Treten solche Fälle ein, so obliegt die bezügliche Begutachtung bzw. Wahrnehmung der zuständigen politischen Bezirksbehörde. Die Entscheidung über die Auflösung oder den Fortbestand trifft der Landesoberstschützenmeister im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando und der Statthalterei endgültig.
Über das Vermögen aufgelöster Schießstände hat, sofern nicht besondere Vorbehalte bestehen, der Landesoberstschützenmeister im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando die erforderlichen Verfügungen für Zwecke des Schießstandswesens des betreffenden Landes zu treffen.
§ 5.
Aufgabe der k. k. Schießstände.
Die k. k. Schießstände, die gemäß § 17 des Landesverteidigungsgesetzes landsturmpflichtige Körperschaften sind, haben die Aufgabe, das gesamte Schießwesen für die Zwecke der Landesverteidigung zu fördern, junge Schützen heranzubilden, den Gemeinsinn der Schützen für die Verteidigung des Vaterlandes und die Kaisertreue zu beleben und zu pflegen.
Zu diesem Behufe sind auch Jungschützenschulen zu errichten, welche den Zweck haben, diese Kategorie von Standschützen im Gebrauche des Armeegewehres zu schulen und im militärischen Schießwerfen vorzubilden.
§ 6.
Benennung der k. k. Schießstände.
Die Schießstände Innsbruck und Bregenz führen den Titel: "k. k. Landeshauptschießstand", die Schießstände am Sitze der politischen Bezirksbehörden den Titel "k. k. Hauptschießstände", die in den Hauptorten der Gerichtsbezirke gelegenen Schießstände heißen "k. k. Bezirksschießstände".
Die Landeshauptschießstände und die Hauptschießstände gelten für die betreffenden Gerichtsbezirke auch als Bezirksschießstände, bezw. für die betreffenden Gemeinden als Gemeindeschießstände. Das letztere gilt auch von den Bezirksschießständen.
§ 7.
Gegenseitiges Verhältnis der k. k Schießstände.
Die Rangsordnung der k. k Schießstände richtet sich nach der im vorstehenden Paragraphen festgelegten Reihenfolge.
Gleichwohl sind die einzelnen Schießstände von einander unabhängig.
Nur wenn es öffentliche Zwecke, bzw. Zwecke der Landesverteidigung erfordern, kann durch den Landesoberstschützenmeister im Einvernehmen mit dem k. k. Landesverteidigungskommando ein bestimmtes Verhältnis der Unter- und Überordnung derselben verfügt werden.
Zur Vereinigung mehrerer k. k. Schießstände zu einem Schützenbunde behufs regerer Pflege des Schießwesens ist die Genehmigung des Landesoberstschützenmeisters einzuholen, welcher das Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando und der Statthalterei zu pflegen hat.
§ 8.
Rechte der k. k. Schießstände.
Die Rechte eines k. k. Schießstandes sind:
Das Recht der Führung des Reichsadlers auf der Vorderseite der Fahne, dem Schilde, den Drucksorten, der Stampiglie und dem Siegel. Auch ist gestattet, auf der anderen Seite der Fahne das Tiroler bezw. das Vorarlberger Landeswappen anzubringen;
die Portofreiheit für den dienstlichen Schriftenwechsel und die dienstlichen Sendungen in dem durch das Gesetz über die gebührenfreie Benützung der k. k. Postanstalt (Portofreiheit) vom 2. Oktober 1865, R. G. Bl. Nr. 108 festgesetzten Umfange;
die Stempel- und Gebührenfreiheit auf Grund und nach Maßgabe der Tarifpost 75, lit. a. des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50;
das Recht zur Abhaltung von Freischießen in Gemäßheit der betreffenden Vorschriften;
der Anspruch auf Bestgaben aus Staatsmitteln und allfällige freiwillige Bestgaben aus Landes- und Gemeindemitteln;
der bedingte Anspruch auf Beiträge zur Errichtung der Baulichkeiten und zur Erwerbung des nötigen Grundes oder des Rechtes zur Benützung für Schießzwecke;
der bedingte Anspruch auf ärarische Waffen, deren Zuweisung vom Landesverteidigungskommando aus den vom Ministerium für Landesverteidigung hiezu gewidmeten Vorräten erfolgt;
der Anspruch auf den Bezug von Munition aus ärarischen Vorräten um den Erzeugungspreis (§ 13:2);
zur höheren Ehrung patriotischer und kirchlicher Feierlichkeiten, sowie zur Pflege des Schießwesens mit Fahne und Gewehren in entsprechender Formation korporativ auszudrücken und hiebei die militärischen Horn- und Trommelsignale zu gebrauchen.
§ 9.
Pflichten der k. k. Schießstände
Die Pflichten eines k. k. Schießstandes sind im wesentlichen folgende:
Jeder k. k. Schießstand muß für seine Schießübungen einen den bezüglichen Vorschriften entsprechenden Schießübungsplatz als Eigentum oder sonst verfügbar haben, u. zw. womöglich mit mindestens zwei Distanzen. Die mindeste Entfernung hat 150 Meter (200 Schritte) zu betragen und ist die Errichtung von Scheibenständen bis zu 450 Metern (600 Schritten) anzustreben.
Jeder k. k. Schießstand muß seinen Schießübungsplatz, dessen Eignung vorausgesetzt, in folgenden Fällen zur Verfügung stellen:
Für die Schießübungen der Mittel- und Fachschulen;
ebenso den in den betreffenden Orten garnisonierenden oder dort übenden Truppen. Die Bedingungen über die Zeit der Benützung und die den k. k. Schießständen zu bewilligenden Entschädigungen werden durch das k. k. Landes-Verteidigungskommando im Einvernehmen mit dem Landesoberstmeister festgesetzt;
patriotischen Körperschaften fallweise zur Abhaltung von Schießübungen gegen eine angemessene Entschädigung; hiebei hat jedoch die Schießstandsvorstehung die Schießübungen selbst zu leiten.
Auf den k. k. Schießständen darf von den Standschützen bei Schießen um Bestgaben aus Staats-, Landes- oder Gemeindemitteln, dann aus der Schießstandskasse nur mit den in der Schießordnung bestimmten Gewehren geschossen werden. Für alle Schießübungen sind die Bestimmungen der Schießstandsordnung und die besonderen Vorschriften der Schießordnung maßgebend.
§ 10.
Eintritt in einen k. k. Schießstand
Der Eintritt in einen k. k. Schießstand und die Übernahme der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten erfolgt durch die Einverleibung (Immatrikulierung) in das vom Schießstande zu führende, im Verordnungswege vorzuschreibende Matrikelbuch.
Jeder Tiroler und Vorarlberger, welcher das 17. Lebensjahr vollendet hat und die zum Schießen erforderliche geistige und körperliche Tauglichkeit besitzt, ist berechtigt, in einen k. k. Schießstand einzutreten.
Zur Immatrikulierung bei gleichzeitiger Aufnahme in eine vorschriftsgemäß organisierte Jungschützenschule genügt, die vorerwähnte Tauglichkeit voraussetzt, das vollendete 16. Lebensjahr.
Andere innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie heimatberechtigte Personen, die den übrigen Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, können ebenfalls immatrikuliert werden.
Ausgeschlossen vom Eintritte sind:
Alle unter Kuratel stehenden Personen,
Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464, 512 St.-G.), wegen der im § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R.-G.-Bl. Nr. 47 und im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 78 bezeichneten Straftaten, oder wegen Übertretung der §§ 1, 2, 3, 4, und 5, vorletzter Absatz, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.-G.-Bl. Nr. 89 zu einer Strafe verurteilt worden sind;
Personen, die wegen eines Vergehens nach den §§ 66 bis 69 des Wehrgesetzes vom 5. Juli 1912, R.-G.-Bl. Nr. 128 zu einer Strafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe.
Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis nach Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht, bezw. nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt.
Personen, denen seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, so lange die betreffenden Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung.
Personen, die wegen Trunkenheit oder Trunksucht, auf Grund des allgemeinen Strafgesetzes oder anderer noch einzuführender Gesetzesbestimmungen mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe.
§ 11.
Den Immatrikulierten gleichgestellte Personen,
Ehrenmitglieder.
Sämtliche aktive Offiziere der bewaffneten Macht und der Gendarmerie, die Beamten der Grenzfinanzwache, dann die aktive Mannschaft derjenigen Truppenkörper, die sich aus Tirol und Vorarlberg ergänzen oder dort garnisonieren, der Gendarmerie und der Grenzfinanzwache sind bei den kaiserlichen Fest- und Freischießen, auch im Falle sie nicht Mitglieder eines k. k. Schießstandes sind, wie solche zu betrachten.
Personen, die innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie heimatberechtigt sind und sich um das Schießstandswesen besonderes verdient gemacht haben, können nach vorher eingeholter Zustimmung des Landesoberstschützenmeisters zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben auf Kaiser- oder Schützengaben nur als immatrikulierte Standschützen Anspruch.
§ 12.
Pflichten der Mitglieder.
Den Mitgliedern der k. k. Schießstände obliegt:
Die Befolgung der Schießstandsordnung und der bezüglichen Durchführungsvorschriften im allgemeinen, die dem Geiste dieses Gesetzes entsprechende und für die Erreichung der Zwecke des Schießstandswesens erforderliche Unterordnung gegenüber den Schießstandsbehörden und der Botmäßigkeit gegenüber den Vorstehungen und deren Organen.
regelmäßig in jedem Kalenderjahre an wenigstens vier Übungen des eigenen Schießstandes schießordnungsmäßig teilnehmen, wobei der Vorstehung bei nichtentsprechenden Schießleistungen das Recht zusteht, die Übung als ungültig zu erklären;
bei diesen Schießübungen im ganzen wenigstens 60 Schüsse abgeben;
Standschützen, welche die Enthebung von der Waffenübung (§ 13 : 6) anstreben, müssen hiebei mit dem Normalgewehre ein bestimmtes Programm durchschießen und gewisse Bedingungen erfüllen;
§ 13.
Rechte der Standschützen.
Die Mitglieder eines k. k. Schießstandes haben folgende Vorrechte:
Den Anspruch auf die Schützengaben des eigenen Schießstandes und auf die Beste der kaiserlichen Fest- und Freischießen.
Den Anspruch auf den Bezug von Munition um den Erzeugungspreis für den eigenen Bedarf sowie den bedingten Anspruch auf ärarische Waffen (§ 8, g und h).
Das Tragen eines eigenen Abzeichens nach Vorschrift der Schießordnung.
Das Tragen der etwa bei der Truppe erworbenen Ober- bezw. Scharfschützenauszeichnung.
Den Anspruch auf das mit Allerhöchster Entschließung vom 26. November 1908 gestiftete Ehrenzeichen für 25-, bezw. 40jährige verdienstliche Mitgliedschaft bei einer landsturmpflichtigen Körperschaft.
Den Anspruch auf Begünstigung bezüglich der Waffenübungen nach § 11 des Landesverteidigungsgesetzes.
§ 14.
Austritt und Ausschließung.
Der Austritt aus dem k. k. Schießstande ist jedem Mitgliede insolange gestattet, als nicht bereits Einleitungen zu dessen Ausschließung getroffen sind.
Die Ausschließung erfolgt:
Wenn die die Aufnahme in einem Schießstand hindernden oder für die Verweigerung der Einverleibung vorgesehenen Umstände (§ 10) eintreten, oder
wenn mit einem Disziplinarerkenntnisse die Ausschließung ausgesprochen wurde.
§ 15.
Die Vorstehung.
Jeder k. k. Schießstand hat sich eine Vorstehung zu wählen.
Diese besteht bei sämtlichen Schießständen aus je einem Oberschützenmeister, einem I. und einem II. Unterschützenmeister, dann bei den Landeshauptschießständen aus zwölf, bei den Haupt-, bezw. Bezirksschießständen aus sechs, bei den Gemeindeschießständen aus drei Schützenräten. Von den Mitgliedern jeder Schießstandsvorstehung muß mindestens ein Drittel eine wenigstens einjährige aktive Militärdienstzeit aufweisen.
In jenen Garnisonsorten der Kaiserjäger und der Landesschützen, wo k. k. Schießstände sich befinden, hat der ranghöchste Kommandant dieser Truppen Sitz und Stimme in der betreffenden Schießstandsvorstehung.
Die Dienstleistung der Mitglieder der Schiestandsvorstehung ist Ehrenamt, und als solches unentgeltlich. Hiedurch sind jedoch Entlohnungen für spezielle Dienstleistungen, welche nicht unmittelbar zur Obliegenheit der Schießstandsvorstehung gehören, nicht ausgeschlossen.
§ 16.
Wahl der Vorstehung.
Für den Vorgang bei der Wahl wird ein eigenes Wahlnormale erlassen, welches der Genehmigung seitens des Ministeriums für Landesverteidigung bedarf. Die Gesamtvorstehung wird durch die Standschützen (§§ 10 und 11) unter Leitung des vom Landesoberstschützenmeister bestimmten Kommissärs gewählt.
Die gewählten Vorstehungs-Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Ober- sowie die beiden Unterschützenmeister; von diesen Funktionären muß mindestens einer eine wenigstens einjährige aktive Militärdienstzeit aufweisen.
Der Wahlkommissär bringt das Ergebnis der Wahl dem Landesoberstschützenmeister behufs Bestätigung zur Kenntnis. Die Bestätigung kann verweigert werden, wenn die Wahl auf Personen gefallen ist, die nach dem Ermessen des Landesoberstschützenmeisters für dieses Amt nicht geeignet sind. Gegen die Entscheidung des Landesoberstschützenmeisters ist innerhalb einer 14tägigen Frist die Berufung an die k. k. Landesverteidigungskommission zulässig, welche endgültig entscheidet.
Im Falle der rechtskräftig gewordenen Verweigerung der Bestätigung der Vorstehungsmitglieder, oder der aus ihrer Mitte gewählten Ober- und Unterschützenmeister, verlieren die Nichtbestätigten die Wählbarkeit in die Schießstandsvorstehung für die Dauer einer Amtsperiode.
§ 17.
Wirkungskreis der Vorstehung.
Der Vorstehung steht die Leitung aller Angelegenheiten des Schießstandes zu. Im besonderen obliegt ihr die Leitung der Schießübungen, die Besorgung des Munitions- und Waffenwesens, die Handhabung der Disziplin, die Instandhaltung der Schießstandsbaulichkeiten und des Schießgerätes, die Vermögensverwaltung, die Führung des Matrikelbuches und die Ausfertigung der Schießbücher sowie auch deren Bestätigung behufs Erlangung von Waffenübungsbegünstigungen nach § 11 des Landesverteidigungsgesetzes.
Eine weitere Aufgabe der Schießstandsvorstehung ist es, Jungschützenschulen nach den diesbezüglich zu erlassenden Durchführungsvorschriften abzuhalten und die Schießübungen der Mittel- und Fachschüler werktätig zu unterstützen, ferners im Falle des Bedarfes bei der Einrückung des Landsturmes den Behörden an die Hand zu gehen.
Die Schießstandsvorstehung nimmt auch das nötige Hilfspersonal auf, ohne jedoch länger als auf die Dauer der eigenen Wirksamkeit bindende Lohnverträge mit demselben einzugehen.
Die Schießstandsvorstehung kann behufs Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben Beiräte bis zur Zahl der Schützenräte mit gleicher Funktionsdauer wählen. Diese Beiräte sind mit Rücksicht auf die Jungschützenschulen, auf die Schießübungen der Reservemänner und auf die Vorbildung der Jungmannschaft im militärischen Schießwesen tunlichst aus solchen Standschützen zu wählen, die im Soldatenstande aktiv gedient haben, wobei in erster Linie auf Oberscharfschützen, bezw. Scharfschützen und ehemalige Chargen Bedacht zu nehmen ist. Die Beiräte haben in der Vorstehung nur beratende Stimme, doch sind sie im Falle eines Abganges, bis eine Neuwahl vorgenommen ist, für Schützenräte als Ersatzmänner und zwar mit gleichen Rechten und Obliegenheiten wie diese durch die Schießstandsvorstehung heranzuziehen.
Es ist den Mitgliedern der Vorstehung und den Beiräten gestattet, Abzeichen zu tragen. In Ausübung ihres Amtes oder Dienstes, aber vornehmlich bei Durchführung der Schießübungen, müssen sich die Vorstehungsmitglieder, nach Bedarf auch deren Organe, durch besondere Dienstabzeichen kenntlich machen.
Die Abzeichen der Standschützen sowie jene der Vorstehungsmitglieder und Beiräte werden von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando genehmigt, die vorerwähnten Dienstabzeichen im Verordnungswege festgesetzt.
§ 18.
Dauer der Amtswirksamkeit.
Die Dauer der Amtswirksamkeit für die Ober- und Unterschützenmeister sowie die Schützenräte wird auf vier Jahre festgesetzt.
Der Landesoberstschützenmeister kann aus wichtigen Gründen auch vor Ablauf dieser Zeit die gesamte Vorstehung oder einzelne Mitglieder derselben ihres Amtes entheben und die Neuwahl vornehmen lassen.
Ist die Enthebung infolge grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten geschehen, so verlieren die Betreffenden die Wählbarkeit in eine Schießstandsvorstehung oder als Beiräte auf die Dauer von vier Jahren.
Ersatzwahlen sind über Anordnung des Landesoberstschützenmeister vorzunehmen, während für abgehende Schützenräte Beiräte heranzuziehen sind (§ 17).
Die Wiederwahl eines Vorstehungsmitgliedes ist gestattet.
§ 19.
Entscheidung über Streitigkeiten.
Über vorkommende Streitigkeiten entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Vorschriften die betreffende Vorstehung und in zweiter Instanz der Landesoberstschützenmeister, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung offen steht.
Wenn eine Vorstehung selbst Partei ist, entscheidet der Landesoberstschützenmeister, in zweiter Instanz die k. k. Landesverteidigungskommission endgültig.
§ 20.
Disziplinarvergehen.
Alle Verletzungen der den Mitgliedern eines k. k. Schießstandes durch dieses Gesetz und die dazu gehörigen Vorschriften auferlegten Verbindlichkeiten sind Disziplinarvergehen; insbesondere die Widersetzlichkeit gegen Mitglieder der Vorstehung bei Ausübung ihres Amtes oder Dienstes und gegen deren Organe, überhaupt die Nichtbeachtung der von der Vorstehung getroffenen Anordnungen.
Die Strafen sind Verweise, Geldbußen nach den Vermögensverhältnissen des Schuldigen bis zu 100 Kronen, welche in die betreffende Schießstandskassa fallen, zeitweiliger oder dauernder Ausschluß vom eigenen Schießstande oder von allen Schießständen des Landes, welch letztere Strafe nur der Landesoberstschützenmeister verhängen kann.
Soferne Disziplinarvergehen durch aktive Militärpersonen oder Angehörige der Gendarmerie oder Grenzfinanzwache begangen werden, ist der Fall ihrem vorgesetzten Kommando (Behörde) anzuzeigen.
§ 21.
Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten.
Die Vorstehung hat, sobald sie in Erfahrung bringt, daß ein Disziplinarvergehen begangen wurde, ehetunlichst den Tatbestand unter Vernehmung der Zeugen und des Beschuldigten zu erheben, die Untersuchung kurz abzuführen und das Erkenntnis zu fällen.
Dem Disziplinarstrafrechte der Vorstehung unterstehen auch auswärtige Schützen, die sich eines Disziplinarvergehens auf dem betreffenden Schießstande schuldig machen.
Das Erkenntnis ist auf Grund des aufgenommenen Protokolles dem betreffenden Schützen mündlich bekannt zu geben. Auf Verlangen oder wenn er nicht anwesend ist, erfolgt die Zustellung des Erkenntnisses im schriftlichen Wege.
Die Berufung muß binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe, bezw. Zustellung des Erkenntnisses bei dem Landesoberstschützenmeister eingebracht werden, welcher endgültig entscheidet.
Rechtskräftige Erkenntnisse sind ohne Aufschub zu vollziehen.
Wenn die straffällige Partei sich weigert, die Strafe anzunehmen, so hat über Einschreiten der Schießstandsvorstehung die zuständige politische Bezirksbehörde die Strafe in Vollzug zu setzen.
§ 22.
Bauführung und Baukostenbedeckung.
Für die Schießstandsbauten, welche als öffentliche Bauten anzusehen sind, gelten im allgemeinen die für Tirol und Vorarlberg bestehenden Bauvorschriften.
Im besonderen sind die von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse und dem Landesverteidigungskommando erlassenen Vorschriften für Schießstandsbauten maßgebend. Bei Verbindung mit Militärschießständen gelten die bezüglichen Vorschriften. Die Baugesuche sind dem Landesoberstschützenmeister von den betreffenden Schießstandsvorstehungen vorzulegen, welcher dieselben, jedoch erst nach Sicherstellung der Baukostendeckung, der politischen Bezirksbehörde übermittelt.
Zur Deckung der Baukosten haben in erster Linie die eigenen Mittel des Schießstandes, bezw. die Beitragsleistungen der Mitglieder desselben zu dienen. Weiters haben die Gemeinden den Bau der k. k. Schießstände nach § 1 dieses Gesetzes, im Sinne des § 27 der Gemeindeordnung für Tirol vom 9. Jänner 1866 bezw. der Gemeindeordnung für Vorarlberg vom 21. September 1904 zu unterstützen und zu fördern. Wo diese Mittel nicht hinreichen, werden Beiträge von Seite des Staates und des Landes nach Zulässigkeit der vorhandenen Mittel geleistet, wenn der betreffende Schießstand die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllt, und - wo es die örtlichen Verhältnisse gestatten, - einen Schießübungsplatz (Schießstätte) bis wenigstens auf 300 Meter (400 Schritte), nach Tunlichkeit 450 Meter (600 Schritte) errichtet oder verfügbar hat. -
Die Bewilligung der staatlichen Beiträge erfolgt über Antrag des Landesoberstschützenmeisters durch die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando. Die Beitragsleistung des Staates setzt eine solche des Landes voraus.
§ 23.
Vermögensverwaltung und Haushalt, Aufsicht
und Kontrolle.
Der Oberstschützenmeister führt die Verwaltung des Schießstandsvermögens und der Einkünfte und die Aufsicht über die Benützung des Schießstandseigentums. Er leitet und überwacht die Ausführung aller Unternehmungen des Schießstandes.
Die beiden Unterschützenmeister haben den Oberschützenmeister zu unterstützen und die Geschäfte, die er ihnen zuweist, nach Anordnung und unter Verantwortlichkeit desselben zu vollziehen. Hiezu können im Bedarfsfalle auch die Schützenräte herangezogen werden. Durch die Verantwortlichkeit des Oberschützenmeisters wird aber die Haftung der Unterschützenmeister und der fallweise bestellten Schützenräte für die unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen vom Oberschützenmeister übertragenen Geschäfte nicht aufgehoben.
Alle auf das Vermögen des Schießstandes bezughabenden Urkunden, überhaupt alle Rechtsurkunden, sowie das Inventar müssen vom Oberschützenmeister und einem Unterschützenmeister unterfertigt werden. Die Urkunden und Wertsachen sind gleich dem Inventare des Schießstandes an einem dazu geeigneten Orte unter sicherem Verschlusse zu verwahren.
Jede Verfügung über das Schießstandseigentum unterliegt der Beschlussfassung der gesamten Schießstandsvorstehung. Die Veräußerung oder bleibende Belastung, dann jede Verpachtung einer zum Schießstandseigentum gehörenden Sache oder Liegenschaft auf mehr als vier Jahre, oder die Anhängigmachung eines Rechtsstreites kann nur mit Genehmigung des Landesoberstschützenmeisters geschehen.
Im übrigen sind die Schießstandsvorstehungen verpflichtet, den diesfalls vom Landesoberstschützenmeister erlassenen besonderen Weisungen nachzukommen.
Die Aufsicht und Kontrolle über die Vermögensverwaltung und den Haushalt obliegen dem Landesoberstschützenmeister, welcher sich mit dem Landesverteidigungskommando ins Einvernehmen zu setzen hat.
§ 24.
Rechnungsführung und Jahresrechnung.
Über die von Seiner Majestät und anderweitig gewidmeten Spenden, über die Beiträge des Staates, des Landes und der Gemeinden, über die sonstigen Einnahmen und über die Ausgaben ist beim Schießstande vom Oberschützenmeister oder dem hiemit betrauten Unterschützenmeister eine Vormerkung zu führen, in welche alle diese Gebarungen in zeitlicher Reihenfolge einzutragen sind. Auf Grund dieser Vormerkung ist vom Ober- und einem Unterschützenmeister über diese Einnahmen und Ausgaben mit Ende des Jahres eine gehörig belegte Jahresrechnung, nach dem vom Landesoberstschützenmeister vorzuschreibenden Formulare zu verfassen, welche von zwei Revisoren, deren Wahl von der Vollversammlung der Standschützen erfolgt, zu prüfen ist.
Diese revidierte Jahresrechnung, die Schießübersicht und das Matrikelbuch sowie das Inventar - von den Rechnungslegern und den beiden Revisoren unterfertigt - haben nach einer ortsüblichen Verlautbarung durch 14 Tage zur Einsicht für die Schießstandsmitglieder aufzuliegen; diese Einsichtnahme kann auch in einer 14 Tage früher in ortsüblicher Weise verlautbarten Vollversammlung, welche bei Anwesenheit eines Fünftels der Standschützen beschlußfähig ist, stattfinden.
Nach Ablauf dieser Frist, spätestens aber bis 15. März des nächsten Jahres ist diese Rechnung gleichzeitig mit der Schießübersicht und dem Matrikelbuche an den Landesoberstschützenmeister vorzulegen, welcher deren Prüfung, dann die Austragung von Anständen veranlaßt und hierauf unter Anschluß der vorerwähnten Operate die entsprechenden Anträge wegen Anweisung der Schützengaben an das Landesverteidigungskommando stellt. Eine besondere Sorgfalt ist der Gebarung mit den Schützengaben zu widmen, weshalb deren Verwendung sowohl in der Rechnungs- als auch in der Schießübersicht ersichtlich zu machen ist.
§ 25.
Amtsübergabe.
Tritt ein Oberschützenmeister aus dem Amte, so hat eine förmliche Amtsübergabe an den Nachfolger zu geschehen. Fällt diese Übergabe mit der Verfassung der Jahresrechnung zusammen, so hat letztere für die Amtsübergabe als Grundlage zu dienen; fällt die Amtsübergabe in eine andere Zeit, so hat ein Abschluß wie bei der Jahresrechnung zu erfolgen, nur entfällt die Auflage derselben zur öffentlichen Einsicht.
Die Übergabe hat sich auf sämtliche Amtsakten und Rechnungsbelege zu erstrecken, auch ist auf die genaue Verzeichnung der vom Staate leihweise überlassenen Gegenstände Bedacht zu nehmen und hat deren Übernahme stückweise zu erfolgen.
§ 26.
Schießübungen der k. k. Schießstände.
Die Schießübungen, welche bei den k. k. Schießständen auf deren Schießübungsplätzen abgehalten werden, sind entweder solche, zu denen Bestgaben aus Staats-, Landes- und Gemeindemitteln oder aus der Schießstandskasse (Kaisergabenschießen, Schützengabenschießen, Schießübungen der Jungschützen) oder solche, zu denen die Bestgaben nur aus privaten Mitteln gespendet werden. Beide Arten von Schießen dürfen nur nach den allgemeinen Bestimmungen der Schießstandsordnung und den besonderen Vorschriften der Schießordnung abgehalten werden.
An den Schießübungen der ersten Art können nur immatrikulierte Standschützen oder die denselben nach § 11 gleichgestellten Personen teilnehmen und Beste aus Staats-, Landes- und Gemeindemitteln oder aus der Schießstandskasse nach den Bestimmungen der Schießordnung gewinnen, während bei den Schießübungen der zweiten Art das Recht zur Teilnahme sich nach den Bestimmungen der Veranstalter oder Bestgeber für diese Schießen richtet. Ausgeschlossene dürfen von jenen k. k. Schießständen, auf welche sich der Ausschluß bezieht, nicht zu Schießen irgendwelcher Art eingeladen werden.
§ 27.
Schützengaben.
Die aus der Staatskasse fließenden Bestgaben sind regelmäßige für alle k. k. Schießstände und periodische für die k. k. Landeshaupt-, Haupt- und Bezirksschießstände. Die regelmäßigen Bestgaben heißen Schützengaben und betragen für jeden Standschützen, der den im § 12, 2 und 3, vorgesehenen Pflichten nach jeder Richtung hin nachgekommen oder nach dem vorletzten Absatz des oben genannten Paragraphen befreit ist, jährlich 1 Krone 60 Heller. Von den Schützengaben muß soweit tunlich mehr als die Hälfte auf weite Distanz, das ist auf 300 bis 450 Meter (400 bis 600 Schritt) ausgeschossen werden.
Jene k. k. Schießstände, welchen ausnahmsweise keine weite Distanz zur Verfügung steht, sind verpflichtet, mit Nachbarschießständen, welche weite Distanzen besitzen, das Einvernehmen zu pflegen, damit sie wenigstens einzelne Schießübungen auf denselben abhalten können. Die Schützengaben müssen ausgeschossen werden und ist die Verwendung eines Teiles derselben für sogenannte Zierden, für Munition, Regie und sonstige Schießstandsauslagen unstatthaft.
§ 28.
Kaisergaben.
Zur Abhaltung von kaiserlichen Fest- und Freischießen auf den k. k. Landeshaupt-, Haupt- und Bezirksschießständen - Kaisergabenschießen - werden jährlich aus dem Staatschatze 10.000 K "Kaisergaben" bewilligt. Die Verteilung dieser Kaisergaben und die angemessene Auswahl der Schießstände unter Zugrundelegung eines vierjährigen Turnus ist den Landesoberstschützenmeistern im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando überlassen. Das Ausschießen hat hauptsächlich auf Distanzen von wenigstens 300 Meter zu erfolgen; das Landesverteidigungskommando wird im Einvernehmen mit den Landesoberstschützenmeistern auf Grundlage der Schießordnung diesbezüglich fallweise Anordnungen erlassen. Die Schlußbestimmung des § 27 gilt auch hinsichtlich der Kaisergaben.
Bei den kaiserlichen Bezirksschießen haben nur die Standschützen und die ihnen nach § 11 gleichgestellten Personen des Gerichtsbezirkes, bei den Landes-Fest- und Freischießen, welche jährlich abwechselnd zu Innsbruck, Bozen, Trient und Bregenz stattfinden, alle Standschützen und die ihnen gleichgestellten Personen beider Länder Anspruch auf die Beste aus den Kaisergaben.
Aus Landesmitteln werden angemessene Beiträge gespendet.
Außerdem werden die Landtage zur Belebung des Schießwesens überhaupt aus Landesmitteln Gelder zu Bestgaben bewilligen und sind die Gemeinden zu veranlassen ebenfalls durch Geld und Geldeswert die Abhaltung von Bestschießen zu erleichtern.
§ 29.
Gewehre und Munition.
Die Feststellung der bei den Schießübungen der k. k. Schießstände zur Verwendung gelangenden Gewehre sowie der bezüglichen Munition erfolgt über einvernehmlichen Antrag des Landesverteidigungskommandos mit dem Landesoberstschützenmeister durch das Ministerium für Landesverteidigung.
§ 30.
Übergangsbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung unter nachfolgenden Beschränkungen in Wirksamkeit:
Alle nach der Schießstandsordnung vom 14. Mai 1874, L. G. Bl. Nr. 29 bestehenden k. k. Schießstände bedürfen keiner neuen Genehmigung; ebenso bleiben die bereits erfolgten Einverleibungen aufrecht, nur sind sämtliche Matrikelbücher einer Revision zu unterziehen, welche in dem der Verlautbarung folgenden Jahre von den Landesoberstschützenmeistern unter Mitwirkung des Landesverteidigungskommandos durchzuführen ist.
Die gegenwärtig im Amte befindlichen Vorstehungen haben ihre Wirksamkeit bis nach Durchführung der allgemeinen Neuwahlen fortzusetzen. Diese sind in dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Frühjahre vorzunehmen.
Die durch die dermalige vierjährige Periode der kaiserlichen Fest- und Freischießen bedingte Reihenfolge erleidet durch das gegenwärtige Gesetz keine Abänderung.
§ 31.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Minister für Landesverteidigung betraut.
Wien, am 25. Mai 1913.
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