Bundesgesetz über Schieß- und Sprengmittel (Schieß- und Sprengmittelgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1935-06-15
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I Nr. 225/34, hat die Bundesregierung beschlossen:

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Unter Schieß- und Sprengmitteln werden in diesem Gesetz alle Erzeugnisse verstanden, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen derart Energie frei werden lassen, daß Geschosse einer Feuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können.

(2) Sicherheitssprengmittel sind Schieß- und Sprengmittel, die nur durch sprengkräftige Zündungen zum Zerknall gebracht werden können.

(3) Die Bestimmungen des ersten Hauptstückes finden auf Schieß- und Sprengmittel, nicht aber auf sprengkräftige Zündmittel, wie Knallquecksilber und Bleiazid, Anwendung.

§ 2. Die Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln zu Sprengpatronen oder zu Vorrichtungen zu deren Verstärkung unterliegt, soweit diese Verarbeitung nicht durch die Wehrmacht geschieht, denselben Bestimmungen wie die Erzeugung.

§ 3. (1) Der Reichsstatthalter in Österreich (Österreichische Landesregierung) kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit die Erzeugung (Bereitung, Gewinnung), der Verschleiß und der Besitz von Schieß- und Sprengmitteln, die zu arzneilichen Zwecken bestimmt sind, sowie der Verkehr mit ihnen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen werden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gelten neben den etwa noch anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Vorschriften, denen sonst die Gebarung mit den erzeugten oder in Verkehr gesetzten Gegenständen unterliegt (Vorschriften über das Gewerbewesen, Apothekenwesen, über den Giftverkehr u. a. m.).

§ 4. (1) Bestehen für eine Verwaltungsbehörde Zweifel, ob ein bestimmtes Erzeugnis überhaupt ein Schieß- und Sprengmittel ist oder ob ein bestimmtes Schieß- und Sprengmittel als Sicherheitssprengmittel anzusehen ist, so entscheidet hierüber der Minister für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Den Entscheidungen nach Abs. 1 kann eine chemisch-technische Prüfung vorausgehen. Für diese Prüfung hat die Partei die erforderlichen Muster vorzulegen sowie alle zur Beurteilung des Erzeugnisses notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn eine Partei um eine der im Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen ansucht.

(4) Die Kosten der Prüfung hat, wenn um die Entscheidung angesucht wurde, die ansuchende Partei zu tragen. Im Falle einer Prüfung von Amts wegen steht der Partei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die verwendeten Rohstoffe und gegebenenfalls auch für die Kosten der besonderen Herstellung der Muster zu. Die näheren Bestimmungen über die Prüfung werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

§ 5. (1) Zur Handhabung aller die Schieß- und Sprengmittel betreffenden Vorschriften sind, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von staatlichen Polizeibehörden diese, zuständig. In oberster Instanz entscheidet der Minister für Wirtschaft und Arbeit, sofern nicht die Zuständigkeit der Finanzverwaltung gegeben ist oder der Rechtszug beim Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) endet.

(2) Soweit jedoch die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach § 3, Abs. 1, eingeschränkt wird, sind wenn nicht anderes bestimmt wird, zur Handhabung der anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Behörden zuständig, die nach den in § 3, Abs. 2, bezogenen Vorschriften einzuschreiten haben.

(3) Bestehen Zweifel, ob und inwieweit die Erzeugung oder Inverkehrsetzung von Schieß- und Sprengmitteln durch eine Verordnung auf Grund des § 3, Abs. 1, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen ist, so entscheidet hierüber im Verfahren nach diesem Gesetz der Minister für Wirtschaft und Arbeit.

Abschnitt II.

Erzeugung (Bereitung, Gewinnung) und Verarbeitung.

§ 6. (1) Die Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln, worunter auch die Bereitung, Gewinnung sowie die nach § 2 einbezogene Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln verstanden wird, ist - soweit sie nicht durch die zuständige Dienststelle der Wehrmacht erfolgt - an eine besondere Befugnis (Erzeugungsbefugnis) gebunden. Diese Befugnis wird auf Ansuchen vom Minister für Wirtschaft und Arbeit nach freiem Ermessen verliehen.

(2) Die Erzeugnisbefugnis berechtigt nur zur Erzeugung der in der Verleihungsurkunde ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmittel.

(3) Für die Darstellung von Schieß- und Sprengmitteln als Muster für die Prüfung (§ 4) und für den versuchsweisen Gebrauch solcher als Muster hergestellter Erzeugnisse, ferner für die bloße Untersuchung von Schieß- und Sprengmitteln ist lediglich die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser Behörde, erforderlich. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn bezüglich der Verläßlichkeit der Personen oder anderer die Sicherheit berührender Verhältnisse Bedenken obwalten.

(4) Die Untersuchung und die versuchsweise Darstellung von Schieß- und Sprengmitteln in den chemischen Laboratorien der Hochschulen zu wissenschaftlichen Zwecken in dem für diese Zwecke unbedingt erforderlichen Ausmaß ist auch ohne Erzeugnisbefugnis gestattet. Hiebei sind alle erforderlichen Vorsichten anzuwenden, insbesondere ist auf entsprechende Verwahrung und Verhütung jedes Mißbrauches zu achten. Gleiches gilt für die versuchsweise Darstellung von Schieß- und Sprengmitteln in Betrieben, die zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln befugt sind.

§ 7. (1) Die Erzeugungsbefugnis ist unveräußerlich und unvererblich. Sie unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.

(2) Die Erzeugungsbefugnis kann vom Minister für Wirtschaft und Arbeit ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Bei Neuverleihung einer durch den Tod des Berechtigten erloschenen Erzeugungsbefugnis soll auf die Witwe und die minderjährigen Nachkommen entsprechende Rücksicht genommen werden.

§ 8. (1) Voraussetzung für die Verleihung der Erzeugungsbefugnis sind die österreichische Staatsbürgerschaft, volle Verläßlichkeit und - sofern nicht die Verleihung an die Witwe oder einen minderjährigen Nachkommen des letzten befugten Erzeugers erfolgt (§ 7 Abs. 2) - die Vollendung des 21. Lebensjahres des Bewerbers.

(2) Für die fachtechnische Leitung eines Erzeugungsbetriebes ist überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

(3) Befugte Erzeuger, welche die fachliche Befähigung nicht nachzuweisen vermögen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit kann anordnen, daß auch für einzelne Abteilungen (Zweige, Teile) eines Erzeugungsbetriebes eigene Leiter bestellt werden müssen.

(4) Die nach Abs. 3 bestellten Leiter müssen den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 entsprechen. Jede Bestellung eines Leiters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

§ 8. (1) Die Erzeugungsbefugnis kann einer Person verliehen werden (§ 6 Abs. 1), wenn sie

1.

verläßlich ist und

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) besitzt und

3.

das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Für die fachtechnische Leitung eines Erzeugungsbetriebes ist überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

(3) Befugte Erzeuger, welche die fachliche Befähigung nicht nachzuweisen vermögen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit kann anordnen, daß auch für einzelne Abteilungen (Zweige, Teile) eines Erzeugungsbetriebes eigene Leiter bestellt werden müssen.

(4) Die nach Abs. 3 bestellten Leiter müssen den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 entsprechen. Jede Bestellung eines Leiters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

§ 9. (1) Juristische Personen sowie Minderjährige haben die Erzeugungsbefugnis durch Stellvertreter auszuüben. Zum Stellvertreter kann nur eine Person bestellt werden, die den Voraussetzungen des § 8, Abs. 1 und 2, entspricht. Jede Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Ist die Ausübung der Befugnis durch Stellvertreter nicht nach Abs. 1 vorgeschrieben, so kann sie vom Minister für Wirtschaft und Arbeit nur bewilligt werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Verhältnisse bestehen.

Abschnitt III.

Verschleiß.

§ 10. (1) Der Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln ist an eine besondere Befugnis (Verschleißbefugnis) gebunden.

(2) Die Verschleißbefugnis berechtigt nur zum Verschleiß der in der Urkunde über die Erteilung ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmittel.

§ 11. (1) Um die Erteilung der Verschleißbefugnis ist anzusuchen. Die näheren Bestimmungen darüber werden durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

(2) Zur Entscheidung über die Ansuchen sind die Bezirksverwaltungsbehörden berufen.

(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

§ 12. (1) Die §§ 7, 8, Abs. 1 und 9, finden auf die Verschleißbefugnis dem Sinne nach Anwendung.

(2) Bewerber um eine Verschleißbefugnis haben ihre Befähigung durch eine bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzulegende Prüfung nachzuweisen. Zur Überprüfung der Vertrautheit mit der Handhabung der Schieß- und Sprengmittel kann ein Sachverständiger zugezogen werden.

§ 13. (1) Die Verschleißer sind verpflichtet, Schieß- und Sprengmittel, die ihnen von Organen der öffentlichen Sicherheit zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben werden, zur Einlagerung zu übernehmen, sofern die Einlagerung nach dem genehmigten Bestand der Lagerräume, nach dem Zustand der Verpackung und nach der Beschaffenheit der Schieß- und Sprengmittel überhaupt zulässig ist. Eine danach unzulässige Einlagerung darf nur auf ausdrückliche Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser Behörde, erfolgen.

(2) Die Verschleißer sind verpflichtet, alle die Gebarung mit Schieß- und Sprengmitteln behandelten Vorschriften zu befolgen.

§ 14. Im Falle der Auflassung eines Verschleißes sind nicht mehr vollkommen brauchbare Sprengmittel auf Kosten des Verschleißers zu vernichten. Der hiebei einzuhaltende Vorgang wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit geregelt.

§ 15. Die näheren Bestimmungen über die Erteilung, Verweigerung und Abänderung der Verschleißbefugnis, über den Bezug und die Aufbewahrung der Schieß- und Sprengmittel, über die Gebarung der Verschleißer und die von ihnen zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen, weiters über die von den Verschleißern abzulegende Prüfung werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

Abschnitt IV.

Genehmigung der Betriebsanlage.

§ 16. (1) Jede Anlage zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln (Erzeugungsanlage) sowie jede Änderung bestehender Erzeugungsanlagen oder ihres Betriebsvorganges bedarf einer besonderen behördlichen Genehmigung.

(2) Ein Wechsel in der Person des befugten Erzeugers bedingt keine neue Genehmigung der Erzeugungsanlage. Hingegen tritt die Genehmigung außer Kraft, wenn der Betrieb binnen Jahresfrist nach dem im Genehmigungsbescheid für die Fertigstellung der Anlage festgesetzten Zeitpunkt nicht aufgenommen wird oder infolge Erlöschens der Erzeugungsbefugnis drei Jahre hindurch eingestellt war. Diese Fristen können bei Vorhandensein berücksichtigungswürdiger Gründe angemessen verlängert werden.

(3) Soll eine Erzeugungsanlage, die durch Elementarereignisse oder sonstige Zufälle vollständig zerstört worden ist, wieder errichtet und in Betrieb gesetzt werden, so ist dieses Vorhaben einer beabsichtigten Neuerrichtung gleichzuhalten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden auf die Verschleiß- und Lagerräume der Groß- und Kleinverschleißer (Verschleißräume, Verschleißlager) dem Sinne nach Anwendung.

§ 17. Die Genehmigung aller Erzeugnisanlagen wird vom Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Genehmigung der Verschleiß- und Lagerräume der Verschleißer vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) - unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Bewilligungen - erteilt.

§ 18. (1) Die Genehmigung wird in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung erteilt.

(2) Die zur Genehmigung berufene Behörde (Genehmigungsbehörde) hat das Vorhaben durch Anschlag in der betreffenden Ortsgemeinde, durch besondere Mitteilung an den Bürgermeister, die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten - nach Umständen auch durch einmalige Einschaltung in eine für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung - kundzumachen.

(3) Die Kundmachungen haben alle Liegenschaften, die möglicherweise zur Gänze oder zum Teil in den Gefährdungsbereich (§ 21) zu liegen kommen, unter Angabe ihrer Grundstücknummer zu bezeichnen.

(4) Von der mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn es sich um geringfügige Änderungen oder Erweiterungen der Anlage oder um ebensolche Änderungen des Betriebsvorganges handelt und wenn die Behörde - nötigenfalls auf Grund eines durch sachverständige Amtsorgane vorgenommenen Augenscheines - die Überzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Änderung oder Erweiterung weder für die Anrainer und sonstigen Beteiligten noch für die Ortsgemeinde überhaupt noch für die in der Anlage beschäftigten Personen andere oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen werde, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind. Ebenso ist von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn es sich um die Genehmigung von Verschleiß- und Lagerräumen mit einer Höchstlagermenge von insgesamt 15 kg Pulver oder von insgesamt 15 kg Sicherheitssprengmittel oder von 5 kg anderer Schieß- und Sprengmittel handelt und keine besonderen Umstände vorliegen.

(5) Das örtlich zuständige Gewerbeinspektorat ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören; findet eine mündliche Verhandlung statt, ist es dieser zuzuziehen.

§ 19. (1) Privatrechtliche Einwendungen, die gegen das Vorhaben erhoben werden und nicht gütlich beigelegt werden können, sind bei Erteilung der Genehmigung ausdrücklich anzuführen und auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Genehmigungsbehörde kann hieraus keinen Anlaß nehmen, die Ausführung der Betriebsanlage zu untersagen.

(2) Nur das Gericht ist berufen, auf Ansuchen der Partei zu entscheiden, ob mit der Errichtung der im Verwaltungsweg als zulässig erkannten Betriebsanlage bis zur Austragung des Rechtsstreites innezuhalten sei oder ob und unter welchen Beschränkungen die Anlage inzwischen errichtet werden könne (§§ 340, 341, 342 a. b. G. B. und Artikel XXXVII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung).

§ 20. (1) Die allgemeinen Erfordernisse, denen die Anlage entsprechen muß, und die allgemeinen Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen, die beim Betrieb zu beobachten sind, werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

(2) Die Entscheidung, ob eine Betriebsanlage errichtet oder verändert werden darf, trifft die Genehmigungsbehörde nach freiem Ermessen; sie braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen.

(3) Der Genehmigungsbescheid hat gegebenenfalls auch die Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen zu enthalten, die mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen und Betriebsverhältnisse aus Gründen der Sicherheit oder Sanitätspolizei oder im Interesse des Arbeiter- und Angestelltenschutzes über die allgemeinen Vorschriften (Abs. 1) hinaus notwendig erscheinen. Die Gewährung von Erleichterungen ist nur insoweit zulässig, als sie in diesem Gesetz oder in dessen Durchführungsverordnungen vorgesehen sind.

§ 21. (1) Der Raum um eine Anlage zur Erzeugung oder zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist, bildet den Gefährdungsbereich der Anlage; er zerfällt in den engeren und den weiteren Gefährdungsbereich. Der engere Gefährdungsbereich umfaßt den Raum, in dem bei einem Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind, der weitere Gefährdungsbereich den Raum, in dem bei einem Zündschlag nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint; der weitere Gefährdungsbereich reicht höchstens noch einmal so weit wie der engere.

(2) Die Entfernungen, bis zu denen der engere und der weitere Gefährdungsbereich einer Anlage im Einzelfall je nach Art und Menge der zur Erzeugung oder Einlagerung zugelassenen Schieß- und Sprengmittel festzusetzen ist, werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

(3) Der Gefährdungsbereich einer Anlage ist bei der Erteilung der Genehmigung zu ihrer Errichtung festzusetzen; bei Genehmigung von Änderungen der Anlage, die auch eine Änderung des Gefährdungsbereiches zur Folge haben, ist er neu zu bestimmen.

(4) Der Gefährdungsbereich für eine aus mehreren Objekten bestehende Anlage wird auf Grund des ermittelten engeren und weiteren Gefährdungsbereiches jedes einzelnen Objektes der Anlage festgesetzt.

§ 22. (1) Im engeren Gefährdungsbereich ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Genehmigungsbehörde zu stellenden Bedingungen zulässig, vorausgesetzt, daß die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird.

(2) Bestehen zur Zeit der Einbringung des Ansuchens um Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage im engeren Gefährdungsbereich bereits Straßen, Gas-, Wasser-, Kanal- oder elektrische Leitungsanlagen, so kann die Genehmigungsbehörde den über diese Anlagen Verfügungsberechtigten durch Bescheid zur Umlegung der Straßen und Leitungen gegen Ersatz der für die Umlegung erforderlichen Kosten durch den Eigentümer oder die betriebführende Unternehmung der Schieß- und Sprengmittelanlage verpflichten, sofern die Umlegung ohne Beeinträchtigung von Rechten Dritter möglich ist. Bestehen im gleichen Zeitpunkt im engeren Gefährdungsbereich Anlagen anderer Art oder Baulichkeiten, so ist die Errichtung der Schieß- und Sprengmittelanlage nur dann zulässig, wenn die ansuchende Partei das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Anlagen oder Baulichkeiten nachweist.

(3) Die Errichtung von Anlagen oder Baulichkeiten im weiteren Gefährdungsbereich ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage zuständige Behörde auf Ansuchen der Partei die Zustimmung erteilt hat.

§ 23. (1) Eigentümer von Liegenschaften, die im engeren Gefährdungsbereich gelegen sind, haben gegen den Eigentümer (die betriebführende Unternehmung) der Schieß- und Sprengmittelanlage Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ihre Liegenschaften bereits zur Zeit der Einbringung des Ansuchens um Genehmigung der Anlage erweislich für Bauzwecke bestimmt waren. Bei Liegenschaften, die nicht zur Gänze im engeren Gefährdungsbereich gelegen sind, besteht der Anspruch auf Entschädigung nur für den im engeren Gefährdungsbereich liegenden Teil, sofern nicht auch der restliche Teil unverbaubar wird.

(2) Der Betrag der Entschädigung ist, wenn nicht eine gütliche Vereinbarung zustande kommt, von der Genehmigungsbehörde festzusetzen. Zu diesem Zwecke ist durch einen oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch mehrere beeidete Sachverständige der Wert zu ermitteln, den zur Zeit der Einbringung des Ansuchens um Genehmigung der Anlage die in Betracht kommenden Grundflächen einerseits als Baugrund, anderseits ohne Rücksicht auf diese Widmung nach Kulturgattung und Bonitätsklasse haben. Als Entschädigung gebührt vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides angefangen jährlich im nachhinein ein Betrag, der den gesetzlichen Zinsen eines Kapitals in der Höhe des Unterschiedes der beiden so ermittelten Werte entspricht.

(3) Der Genehmigungsbescheid hat den Verlauf der Grenzlinien des engeren und weiteren Gefährdungsbereiches unter Angabe aller ganz oder teilweise in diesem Bereich gelegenen Grundstücke sowie ihrer Eigentümer genau zu beschreiben. Bei jedem Grundstück des engeren Gefährdungsbereiches ist im Genehmigungsbescheid anzugeben, ob ein Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 geltend gemacht wurde und ob dieser Anspruch zu Recht besteht; bejahendenfalls ist auch anzuführen, ob zwischen den Beteiligten eine gütliche Vereinbarung über die Entschädigung zustande gekommen ist oder ob und in welcher Höhe sie amtlich festgesetzt wird.

§ 24. (1) Gegen den die Entschädigung (§ 27) betreffenden Teil des Genehmigungsbescheides ist eine Berufung unzulässig.

(2) Jede der beiden Parteien kann aber binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die in Frage kommende Liegenschaft gelegen ist, beantragen, zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Von der Anbringung dieses Begehrens hat das Bezirksgericht die Genehmigungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) Die Anrufung des Gerichtes bewirkt die Aufhebung des die Entschädigung betreffenden Teiles des Genehmigungsbescheides. Das Begehren um gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werde.

(4) Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Entschädigung, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bestimmung der Entschädigung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Befriedigung aus der Entschädigung im Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen,

R. G. Bl. Nr. 30/1878, dem Sinne nach.

(5) Der Eigentümer (die betriebführende Unternehmung) der Schieß- und Sprengmittelanlage ist verpflichtet, auf Verlangen des Bezugsberechtigten eine angemessene Sicherstellung für die ordnungsmäßige Abstattung des Entschädigungsbetrages zu leisten. Über die Angemessenheit der Sicherstellung hat die Genehmigungsbehörde, wenn aber über die Höhe der Entschädigung das Gericht entschieden hat oder entscheiden soll, dieses im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen.

§ 25. (1) Nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides hat die Genehmigungsbehörde zu veranlassen, daß bei allen im engeren Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaften diese Lage bücherlich ersichtlich gemacht werde.

(2) Der Vollzug der Ersichtlichmachung wird nicht dadurch gehindert, daß die Parteien eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 24, Abs. 2, beantragt haben.

§ 26. (1) Tritt die Genehmigung der Anlage gemäß § 16, Abs. 2, außer Kraft, so hat die Genehmigungsbehörde die Löschung der bücherlichen Ersichtlichmachung auf Ansuchen der Beteiligten, wenn diese aber binnen Jahresfrist nicht darum ansuchen sollten, von Amts wegen zu veranlassen.

(2) Die Entschädigungsbeträge sind solange zu zahlen, bis die Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage außer Kraft tritt.

(3) Ist die Erzeugungs(Verschleiß)befugnis erloschen, so kann der Eigentümer der Anlage auch vor Ablauf der in § 16 vorgesehenen dreijährigen Frist bei der Genehmigungsbehörde die Erklärung abgeben, daß er die Anlage künftig anderen Zwecken zu widmen beabsichtige. Auf Grund dieser Erklärung hat die Behörde auszusprechen, daß die Genehmigung der Anlage außer Kraft getreten ist, und gleichzeitig die Löschung der bücherlichen Ersichtlichmachung zu veranlassen.

Abschnitt V.

Verkehr.

§ 27. (1) Schieß- und Sprengmittel dürfen ohne besondere Bewilligung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit weder für sich allein noch als Bestandteil anderer Gegenstände aus dem Ausland in das Land Österreich eingeführt oder durch dieses durchgeführt werden.

(2) Die Erteilung der Bewilligung steht im freien Ermessen, ihre Verweigerung bedarf keiner Begründung.

§ 28. Schieß- und Sprengmittel dürfen nur unter Beachtung der besonderen Vorschriften über ihre Verpackung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden.

§ 29. (Anm.: Aufgehoben durch § 1 Z 1 GBlÖ Nr. 227/1939)

§ 30. Schieß- und Sprengmittel - mit Ausnahme der rauchlosen und der schwarzen Jagd- und Sportpulver - dürfen nur auf Grund eines besonderen Bezugsausweises bezogen werden.

§ 31. (1) Die nach § 30 zum Bezug von Schieß- und Sprengmitteln erforderlichen Bezugsausweise (Bezugsscheine) werden von der nach dem Verwahrungs- und Verwendungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde von dieser, ausgestellt.

(2) Liegen Verwahrungs- und Verwendungsort im Bereich verschiedener Behörden (Abs. 1), so ist die Behörde des Verwahrungsortes zuständig. Sie hat die Behörde des Verwendungsortes von der Ausstellung oder Verweigerung eines Bezugsausweises in Kenntnis zu setzen.

(3) Für Orte, an denen weder eine Bezirksverwaltungsbehörde noch eine staatliche Polizeibehörde ihren Sitz hat, ist zur Ausstellung von Bezugsscheinen für die nach § 30 an Bezugsausweise gebundenen Pulver der gemäß Abs. 1 und 2 örtlich zuständige Bürgermeister ermächtigt. Dies gilt nicht für die Ausstellung von Bezugsscheinen, die nach § 33, Abs. 1, begehrt wird.

(4) Die für das Gebiet der im Abs. 3 bezeichneten Orte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (staatliche Polizeibehörde) kann die Ausstellung der in Abs. 3 angeführten Bezugsscheine aus öffentlichen Rücksichten an sich ziehen.

(5) Ergeben sich beim Bezug, bei der Verwahrung oder bei der Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln Mißstände, die auf Übertretungen der bestehenden Vorschriften zurückzuführen oder sonst geeignet sind, die öffentliche Sicherheit zu gefährden, so hat die zur Ausstellung des Bezugsausweises zuständige Behörde den Bezugsausweis für ungültig zu erklären und einzuziehen.

(6) Ansuchen um Ausstellung von Bezugsausweisen bilden nicht den Gegenstand einer Stempelgebühr. Für Bezugsbücher kann die Behörde den Ersatz der Gestehungskosten gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Partei einheben.

§ 32. (1) Bei Ausstellung von Bezugsausweisen kann der Zeitpunkt bestimmt werden, bis zu dem die Schieß- und Sprengmittel aufgebraucht sein müssen. Sind die bezogenen Schieß- und Sprengmittel in diesem Zeitpunkt nicht aufgebraucht, so hat der Besitzer hierüber der Behörde, die den Bezugsausweis ausgestellt hat, die Anzeige zu erstatten.

(2) Sind die nicht fristgerecht aufgebrauchten Schieß- und Sprengmittel in vollkommen brauchbarem Zustand - was nötigenfalls durch amtliche Untersuchung festzustellen ist -, so hat die Behörde, sofern sie die Verwendungsfrist nicht verlängert, auf Ansuchen des Besitzers zu gestatten, daß die Schieß- und Sprengmittel binnen einer zwei Wochen nicht übersteigender Frist einem bezugsberechtigten Verbraucher unter Anmerkung auf dessen Bezugsausweis überlassen werden. Kommt es nicht zur Überlassung, so sind die Schieß- und Sprengmittel auf Kosten des Besitzers zu vernichten; gleiches gilt, wenn sie sich nicht mehr in vollkommen brauchbarem Zustand befinden.

(3) Wenn bei Ungültigerklärung eines Bezugsausweises (§ 31, Abs. 5) noch nicht alle bezogenen Schieß- und Sprengmittel verbraucht sind, so finden auf die vorhandenen Vorräte, soweit sie nicht etwa dem Verfall unterliegen, die Bestimmungen des Abs. 2 dem Sinne nach Anwendung.

§ 33. (1) Wer ohne Bezugsausweis in den Besitz von Schieß- und Sprengmitteln gelangt, deren Bezug an einem Bezugsausweis gebunden ist (§ 30), hat hievon der nach § 31, Abs. 1, zuständigen Behörde unverzüglich die Anzeige zu erstatten und, wenn er die Schieß- und Sprengmittel für eigene Zwecke verwenden will, gleichzeitig alle zur Erlangung eines Bezugsausweises erforderlichen Angaben zu machen und um Belassung der Schieß- und Sprengmittel anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen um Belassung von Schieß- und Sprengmitteln darf nur stattgegeben werden, wenn - bei Zutreffen aller übrigen Voraussetzungen - die Schieß- und Sprengmittel in vollkommen brauchbarem Zustande sind.

(3) Wird die Belassung nicht nachgesucht oder nicht bewilligt, so findet § 32, Abs. 2, dem Sinne nach Anwendung.

(4) Bei Auflassung eines Betriebes, in dem Schieß- und Sprengmittel verarbeitet oder verbraucht werden, finden auf die noch nicht verarbeiteten oder verbrauchten Vorräte die Vorschriften der vorstehenden Absätze dem Sinne nach Anwendung.

§ 34. (1) Die Einlagerung von Pulver und Sicherheitssprengmitteln bis zu einer Menge von 10 kg ist ohne behördliche Genehmigung gestattet, wenn sie getrennt von sprengkräftigen Zündungen und leicht brennbaren Gegenständen unter verläßlicher Sperre erfolgt und den sonstigen Vorschriften über die Aufbewahrung entspricht.

(2) In allen anderen Fällen bedürfen die zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln dienenden Räume der Verbraucher (Verbrauchslager) der behördlichen Genehmigung. Als Verbraucher gelten auch Unternehmungen, die Schieß- und Sprengmittel verarbeiten, soweit sich ihre Betriebe auf andere Verarbeitungsvorgänge erstrecken als die, die gemäß § 2 als Erzeugung gelten.

(3) Die Genehmigung der Verbrauchslager, die zu einem Bergbaubetrieb auf vorbehaltene Mineralien oder zu einem Gewerbebetrieb gehören, obliegt der zur Genehmigung der Bergbauanlage oder der gewerblichen Betriebsanlage berufenen Behörde, die Genehmigung der Verbrauchslager, die zu einer im Bau oder Betrieb befindlichen öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Eisenbahn gehören, der Eisenbahnbehörde, die Genehmigung aller übrigen Verbrauchslager der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser.

(4) Sofern nach Abs. 3 die Genehmigung nicht der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt, haben die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Genehmigung mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und gegebenenfalls auch mit der örtlich zuständigen staatlichen Polizeibehörde das Einvernehmen zu pflegen.

(5) Auf Verbrauchslager der Wehrmacht finden die Bestimmungen des IV. Abschnittes keine Anwendung; für sie gelten in jeder Hinsicht die einschlägigen Dienstvorschriften der Wehrmacht. Alle übrigen Verbrauchslager müssen den auf Grund des § 20 für die Lagerräume der Erzeuger und Verschleißer erlassenen Vorschriften entsprechen.

(6) Im übrigen finden die Vorschriften des Abschnittes IV auf die Genehmigung von Verbrauchslagern, die nicht solcher der Wehrmacht sind, dem Sinne nach Anwendung.

(7) Bei Verbrauchslagern, die aus Anlaß der Ausführung von größeren Anlagen, wie Eisenbahnen, Straßen, Wasserkraftwerken, Flußregulierungen, nur vorübergehend errichtet werden, entfällt die Festsetzung des Gefährdungsbereiches, doch ist die Genehmigung solcher Lager unzulässig, wenn innerhalb des dem engeren Gefährdungsbereich entsprechenden Raumes bereits fremde Anlagen oder Baulichkeiten bestehen und die ansuchende Partei nicht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über diese Anlagen oder Baulichkeiten nachweist.

§ 35. (1) Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf Eisenbahnen aller Art, Kraftfahrlinien, mit der Post, auf Luft- und Wasserfahrzeugen sind die für diese Verkehrseinrichtungen geltenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen maßgebend.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Fassungs- und Bezugsausweise, über die beim Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln zu beachtenden Vorsichten, über die Verpackung und Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln und über die Zulässigkeit und die Art ihrer Beförderung mit anderen als den im Abs. 1 aufgezählten Verkehrseinrichtungen werden durch Verordnung des Reichstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern getroffen.

(3) Durch Verordnung wird auch die gewerbsmäßige Unterweisung im Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln geregelt.

§ 35. (1) Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln als gefährliche Güter gemäß den in § 2 GGBG, BGBl. I. Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 angeführten Vorschriften sind die Bestimmungen des GGBG maßgebend.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Fassungs- und Bezugsausweise, über die beim Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln zu beachtenden Vorsichten, über die Verpackung und Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln und über die Zulässigkeit und die Art ihrer Beförderung mit anderen als den im Abs. 1 aufgezählten Verkehrseinrichtungen werden durch Verordnung des Reichstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern getroffen.

(3) Durch Verordnung wird auch die gewerbsmäßige Unterweisung im Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln geregelt.

Abschnitt VI.

Aufsicht.

§ 36. (1) Erzeugungsanlagen, Verschleißräume sowie Verschleiß- und Verbrauchslager werden durch besondere behördliche Nachschau überwacht.

(2) Zur Vornahme der Nachschau ist die Genehmigungsbehörde berufen. Die Behörde hat einen Vertreter der zuständigen Sicherheitsbehörde zuzuziehen, wenn ihr deren Wirkungskreis nicht selbst zukommt.

(3) Die Nachschau hat nach Bedarf stattzufinden; sie muß jedoch einmal jährlich vorgenommen werden (regelmäßige Nachschau). Die Kosten der regelmäßigen Nachschau trägt die Partei auch dann, wenn keine Ordnungswidrigkeiten festgestellt worden sind.

§ 37. (1) Jede nicht widmungsgemäße Verwendung der nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Anlagen und Räume ist untersagt.

(2) Wenn die Auflassung solcher Anlagen und Räume oder die Änderung ihrer Widmung beabsichtigt ist, hat der Besitzer hiezu die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen, ob nun die Anlagen oder Räume unbenützt gelassen, anderen Zwecken gewidmet oder abgetragen werden sollen. Die Genehmigungsbehörde hat - unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften etwa erforderlichen Bewilligungen - auszusprechen, ob und unter welchen Voraussetzungen die beabsichtigte Maßnahme mit Rücksicht auf die aus der bisherigen Widmung sich ergebenden Gefahren zulässig ist.

§ 38. Jedermann ist verpflichtet, bei Auffindung oder Verlust von Schieß- und Sprengmitteln ohne Verzug die Anzeige an die nächste zur Handhabung der Sicherheitspolizei berufene Behörde oder das nächste Organ der öffentlichen Sicherheit zu erstatten.

§ 39. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die staatlichen Polizeibehörden und die Ortsgemeinden sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Schieß- und Sprengmittel vermieden oder raschestens beseitigt werde.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Bezirksverwaltungsbehörden und die staatlichen Polizeibehörden - sofern es sich nicht um Schieß- und Sprengmittel oder Munition einer Dienststelle der Wehrmacht oder um die zu ihrer Einlagerung dienenden Räume handelt - in ihrem Amtsbereich auch solche unaufschiebbare Verfügungen treffen, die an sich nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. Werden hiebei die Bestimmungen des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angewendet, so bleibt im Fall einer Vorstellung die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des neuen Bescheides der zuständigen Behörde vorbehalten. Von jeder derartigen Verfügung ist die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.

(3) Das Bundesgesetz über die Gewerbeinspektion,

B. G. Bl. Nr. 402/1921, findet auch auf die Betriebe befugter Erzeuger und befugter Verschleißer Anwendung.

§ 40. (1) Zum Schutz der zur Erzeugung oder Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln dienenden Anlagen kann mit Bewilligung der Genehmigungsbehörde beeidetes Schutzpersonal bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestellung beeideten Schutzpersonals auch anordnen.

(2) Die Bestellung jedes Schutzorganes unterliegt der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Die Bestätigung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Sie ist zu verweigern, wenn der Bestellte nicht deutscher Staatsangehöriger oder nicht eigenberechtigt oder nicht vollkommen verläßlich und vertrauenswürdig ist.

(3) Das bestätigte Schutzpersonal ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde von dieser, zu beeiden.

(4) Das beeidete und durch Dienstabzeichen gekennzeichnete Schutzpersonal wird in Ausübung dieses Dienstes als öffentliche Wache angesehen.

(5) Dieses Schutzpersonal ist befugt, im Dienste die von der Behörde (Abs. 3) zu bestimmenden Waffen zu tragen und davon unter den nötigen Vorsichten auch außer dem Fall gerechter Notwehr gegen jeden Gebrauch zu machen, der in einer Anlage (Abs. 1) oder in deren Nähe unter Umständen betreten wird, die einen Anschlag gegen die Anlage befürchten lassen, wenn er dem zur Abwendung der Gefahr erteilten Befehl des Schutzorgans trotz Androhung des Waffengebrauchs nicht Folge leistet und die Gefahr auf eine andere Weise abgewendet werden kann.

Abschnitt VII.

Sicherheitspolizeiliche Vorschriften.

§ 41. Der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung sicherheitspolizeiliche Vorschriften über die Erzeugung, die Verarbeitung, den Verschleiß, den Besitz und die Ein- und Durchfuhr von sprengkräftigen Zündmitteln und daraus hergestellten Erzeugnissen sowie über den sonstigen Verkehr damit erlassen.

Abschnitt VIII.

Strafbestimmungen.

§ 42. (1) Wer Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes verletzt, begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Schieß- und Sprengmittel besitzt, die er unbefugt erzeugt oder sonst entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben oder eingeführt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Besteht der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2, so kann bei dem Verdächtigen eine Haus- oder Personsdurchsuchung vorgenommen werden.

(5) Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung bilden, sind für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(6) Die verfallenen Schieß- und Sprengmittel gehen in das Eigentum des Bundes über.

Abschnitt VIII.

Strafbestimmungen.

§ 42. (1) Wer Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes verletzt, begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Schieß- und Sprengmittel besitzt, die er unbefugt erzeugt oder sonst entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben oder eingeführt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Besteht der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2, so kann bei dem Verdächtigen eine Haus- oder Personsdurchsuchung vorgenommen werden.

(5) Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung bilden, sind für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(6) Die verfallenen Schieß- und Sprengmittel gehen in das Eigentum des Bundes über.

§ 43. (Anm.: Aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. Nr. 92/1975)

§ 44. (Anm.: Aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. Nr. 92/1975)

Zur Frage der Geltung siehe auch V vom 19. 1. 1942 dRGBl. I S 37/1942

Abschnitt IX.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 45. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anlagen zur Erzeugung, zum Verschleiß oder zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln - die Munitionslager der Dienststellen der Wehrmacht eingeschlossen -, die auf Grund früherer Vorschriften errichtet worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes genehmigt.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die nach den bisherigen Vorschriften für die Umgebung der in Abs. 1 bezeichneten Anlagen bestehen, bleiben nur bis zu den Entfernungen aufrecht, bis zu denen sich der Gefährdungsbereich dieser Anlagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen erstreckt. Der innerhalb dieser Entfernung gelegene Raum bildet in Hinkunft den Gefährdungsbereich der Anlage. Bei den zum engeren Gefährdungsbereich gehörenden Grundstücken ist dieser Umstand gemäß § 25, Abs. 1, bücherlich ersichtlich zu machen. Die Grenze des engeren Gefährdungsbereiches ist der Ortsgemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet Grundstücke des engeren Gefährdungsbereiches gelegen sind.

(3) Erzeugungs-, Verschleiß- sowie sonstige Befugnisse, die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilt worden sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes erteilt.

§ 46. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

das kaiserliche Patent vom 21. Dezember 1807, P. G. S., Bd. 29, Nr. 69, Vorschrift in Salniter- und Pulverangelegenheiten;

2.

das Hofkanzleidekret vom 8. September 1837, P. G. S., Bd. 65, Nr. 134, Bestimmungen hinsichtlich der zu beobachtenden Vorsichten bei Verführung Ärarialpulver und Munition;

3.

das Hofkanzleidekret vom 14. Oktober 1837, P. G. S., Bd. 65, Nr. 148, Vorschrift der Bezeichnung der Wägen, deren Ladung aus Pulver und Munition besteht;

4.

das Hofkanzleidekret vom 17. November 1837, P. G. S., Bd. 65, Nr. 161, Vorschrift hinsichtlich der Verführung von Ärarialpulver- und Munitions-Vorräten;

5.

das Hofkanzleidekret vom 28. Dezember 1846, P. G. S., Bd. 74, Nr. 136, Verbot des Verkaufes der explodierenden oder Schießbaumwolle;

6.

das Hofkanzleidekret vom 15. April 1847, P. G. S., Bd. 75, Nr. 46, Verbot der Erzeugung, des Verlaufes und des Gebrauches explodierender Stoffe;

7.

das Hofkanzleidekret vom 13. Juli 1847, P. G. S., Bd. 75, Nr. 73, Bestimmungen über die Erbauung von Pulvermagazinen, Dörrstuben und anderen ähnlichen Gebäuden in der Nähe der Straßen und Eisenbahnen;

8.

das Hofkanzleidekret vom 28. April 1848, P. G. S., Bd. 76, Nr. 51, Bestimmungen der Distanzen bei Errichtung von Pulvermagazinen in der Nähe von Wohngebäuden;

9.

die Ministerialverordnung vom 20. Februar 1852, R. G. Bl. Nr. 47, betreffend die Erzeugung, den Verkauf und Gebrauch explodierender Stoffe sowie den Verkehr mit denselben;

10.

das kaiserliche Patent vom 31. März 1853, R. G. Bl. Nr. 90, betreffend die Aufhebung des Salpetermonopols, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels II;

11.

die Ministerialverordnung vom 31. März 1853, R. G. Bl. Nr. 91, betreffend die näheren Bestimmungen in Beziehung auf die Erzeugung und den Verschleiß des Schießpulvers;

12.

die Ministerialverordnung vom 7. Juli 1876, R. G. Bl. Nr. 99, betreffend die Umwandlung der in dem Hofkanzleidekrete vom 28. April 1848, Z. 12.242, bezüglich der Anlegung von Munitionsdepots und Friedenspulvermagazinen enthaltenen alten Maß- und Gewichtsbestimmungen;

13.

die Ministerialverordnung vom 2. Juli 1877, R. G. Bl. Nr. 68, wodurch gewerbliche und sicherheitspolizeiliche Bestimmungen für die Erzeugung von Sprengmitteln und den Verkehr damit erlassen werden;

14.

die Ministerialverordnung vom 22. September 1883, R. G. Bl. Nr. 156, mit welcher einige Bestimmungen der Verordnung vom 2. Juli 1877, R. G. Bl. Nr. 68, betreffend gewerbliche und sicherheitspolizeiliche Bestimmungen für die Erzeugung von Sprengmitteln und den Verkehr mit denselben, abgeändert werden;

15.

die Ministerialverordnung vom 4. August 1885,

16.

die Ministerialverordnung vom 17. Mai 1891, R. G. Bl. Nr. 62, mit welcher Bestimmungen über den Pulververschleiß erlassen werden;

17.

die Ministerialverordnung vom 4. Mai 1899, R. G. Bl. Nr. 80, betreffend eine Abänderung der Ministerialverordnung vom 17. Mai 1891, R. G. Bl. Nr. 62, mit welcher Bestimmungen über den Pulververschleiß erlassen wurden;

18.

die Ministerialverordnung vom 19. Mai 1899, R. G. Bl. Nr. 96, betreffend den Verkehr mit Sicherheits-Sprengpräparaten, welche dem Pulvermonopole unterliegen.

19.

die §§ 22 bis 34 der Ministerialverordnung vom 29. Mai 1908, R. G. Bl. Nr. 116, mit welcher Vorschriften für den gewerbsmäßigen Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Sand- und Schottergruben erlassen werden;

20.

der § 7 der Ministerialverordnung vom 15. Juli 1908, R. G. Bl. Nr. 163, betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen;

21.

der § 9, Abs. 1, der Ministerialverordnung vom 10. September 1912, R. G. Bl. Nr. 185, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen und den Verkehr mit Karbid;

22.

die Ministerialverordnung vom 20. Mai 1915, R. G. Bl. Nr. 131, betreffend die Verwendung von flüssiger Luft zur Herstellung von Sprengstoffen;

23.

die Ministerialverordnung vom 10. November 1917, R. G. Bl. Nr. 442, betreffend die Verwendung von Wasserstoffsuperoxyd zur Herstellung von Sprengstoffen;

24.

das Gesetz vom 13. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 580, betreffend das Schieß- und Sprengmittelmonopol;

25.

die 1. Vollzugsanweisung vom 24. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 10 von 1920, zum Gesetze, betreffend das Schieß- und Sprengmittelmonopol;

26.

die 2. Vollzugsanweisung vom 24. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 11 von 1920, zum Gesetze, betreffend das Schieß- und Sprengmittelmonopol;

27.

die Ministerialverordnung vom 1. August 1931, B. G. Bl. Nr. 18 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 248/1931), betreffend die Verpackung und Kennzeichnung der Schieß- und Sprengmittel;

28.

die Ministerialverordnung vom 12. Jänner 1934, B. G. Bl. I Nr. 28, betreffend den Bezug von Schieß- und Sprengmitteln.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht eine Ausnahme enthält, treten im gleichen Zeitpunkt auch alle in anderen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen außer Kraft, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.

(3) Alle geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie die Bestimmungen der Verordnung, womit die Erzeugung, die Einfuhr und das Inverkehrsetzen von Feuerwerkskörpern, Stinkbomben und ähnlichen Erzeugnissen für die Verwendung im Inland beschränkt werden, B. G. Bl. Nr. 500/1933, werden ebenso wie die Vorschriften des Bundesgesetzes gegen den unbefugten Besitz von Schieß- und Sprengmitteln, Knallpräparaten oder Reizgasen, B. G. Bl. II Nr. 120/1934, von diesem Gesetz nicht berührt.

(4) Die Ministerialverordnung, betreffend den Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen, R. G. Bl. Nr. 95/99, bleibt als Verordnung nach § 41 dieses Gesetzes in Wirksamkeit, solange sie nicht durch Verordnung aufgehoben oder abgeändert wird.

§ 47. (Anm.: Durch die Sprengmittelgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 92/1975 gegenstandslos.)

§ 48. § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Artikel 3

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

(Anm.: Zu § 35, BGBl. Nr. 196/1935)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2001/120/A notifiziert.

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