Verwaltungsstrafgesetz - VStG. 1950
§ 54d. (1) Häftlinge haben für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Strafvollzugsgesetz für Strafgefangene vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet.
(2) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über die Einbringung von Geldleistungen, im Falle der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen, einzutreiben.
(3) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte.
Tilgung der Strafe.
§ 55. (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.
(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.
IV. TEIL
Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten
Tilgung der Strafe
§ 55. (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.
(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.
Verweis auf § 1339 ABGB gegenstandslos (BGBl. Nr. 496/1974).
Privatanklagesachen.
§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretungen der Ehrenkränkung (§ 1339 ABGB) und des § 14 des Musterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1928, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). (BGBl. Nr. 116/1928, Artikel III Z 5 und 6 und BGBl. Nr. 118/1928, § 14)
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen, das Verfahren betreffenden Auftrage der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 17.)
(3) Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung die Berufung an den Landeshauptmann zu, der endgültig entscheidet. § 51 Abs. 3 findet Anwendung.
(4) Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 18.)
Privatanklagesachen.
§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretungen des § 26 des Musterschutzgesetzes, BGBL. Nr. 261/1970, und der Ehrenkränkung sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen, das Verfahren betreffenden Auftrage der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 17.)
(3) Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 73 AVG 1950 gilt.
(4) Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 18.)
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche.
§ 57. (1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit der gegen das Straferkenntnis zulässigen Berufung anfechten.
Sonderbestimmungen für das
Verfahren gegen Jugendliche.
§ 58. (1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche (14- bis 18-jährige) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- (Erziehungs-) anstalten und der Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen.
Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistande bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.
(2) Strafverfügungen gemäß § 47 sind gegen Jugendliche unzulässig.
Sonderbestimmungen für Jugendliche.
§ 58. (1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche (14- bis 18-jährige) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- (Erziehungs-) anstalten und der Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen.
Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistande bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.
(2) Über Jugendliche, die zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Über andere Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist; der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, die gleichfalls zwei Wochen nicht übersteigen darf, wird dadurch nicht berührt.
Sonderbestimmungen für Jugendliche.
§ 58. (1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten und Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen. Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistande bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.
(2) Über Jugendliche, die zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Über andere Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist; der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, die gleichfalls zwei Wochen nicht übersteigen darf, wird dadurch nicht berührt.
§ 59. Die Behörde hat, wenn sie es im Interesse eines jugendlichen Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens und dem Straferkenntnisse zu benachrichtigen.
§ 59. (1) Die Behörde hat, wenn sie es im Interesse eines jugendlichen Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens und dem Straferkenntnisse zu benachrichtigen.
(2) Der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung durch die Behörde eines wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommenen Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.
(3) Ein jugendlicher Beschuldigter kann zu mündlichen Verhandlungen zwei an der Sache nicht beteiligte Personen seines Vertrauens beiziehen.
(4) Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Abs. 2 nach der Festnehmung, über ihr Recht gemäß Abs. 3 in der Ladung zu belehren.
§ 60. Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
§ 61. Einem jugendlichen Beschuldigten kann von Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden, wenn sein gesetzlicher Vertreter an der strafbaren Handlung beteiligt ist oder wenn es wegen der geringeren geistigen Entwicklung des Beschuldigten notwendig oder zweckmäßig ist und die Verteidigung durch den gesetzlichen Vertreter aus irgendeinem Grunde nicht Platz greifen kann. Als Verteidiger kann ein Beamter der Behörde oder eine andere geeignete Person bestellt werden.
§ 62. (1) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme fordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.
(2) Diesem Gericht ist auch erforderlichenfalls eine Abschrift des Straferkenntnisses zu übersenden.
§ 62. Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme fordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.
§ 63. Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen gesondert und nach Tunlichkeit in den Gefangenhäusern oder Anstalten unterzubringen, die zum Vollzuge von Verwaltungsstrafen an Jugendlichen geeignet sind.
Kosten des Strafverfahrens.
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren jeder Instanz mit je 10 vom Hundert der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je S 5 zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Arrest gleich 50 S anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. Der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.
(4) Von der Eintreibung des Kostenbeitrages und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß dies erfolglos wäre.
(5) Die Bestimmungen des § 14 und des § 53 Abs. 1 finden sinngemäß Anwendung.
(6) Wird einem Antrage des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.
Kosten des Strafverfahrens.
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren jeder Instanz mit je 10 vom Hundert der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je S 5 zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Arrest gleich 50 S anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. Der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.
(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß dies erfolglos wäre.
(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird einem Antrage des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.
Kosten des Strafverfahrens.
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 20 S zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 200 S anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß dies erfolglos wäre.
(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird einem Antrage des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.
§ 65. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 51 Abs. 4 abgeändert worden ist.
§ 66. (1) Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.
§ 66a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Kosten des Strafvollzuges.
§ 67. (1) Die Kosten der Vollstreckung von Arreststrafen, die in Gefangenhäusern der Gerichte vollzogen werden, sind von diesen nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften einzutreiben.
(2) Andere Kosten des Strafvollzuges sind nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über die Einbringung von Geldleistungen einzutreiben.
Vollziehung
§ 67. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Schlußbestimmungen.
§ 68. (1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 1. Jänner 1926 in Kraft getreten. Die durch die Verwaltungsstrafgesetznovelle 1932, BGBl. Nr. 246, bewirkten Änderungen sind in ihrem ursprünglichen Wortlaut mit 1. Oktober 1932, die durch die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetz-Novelle 1948, BGBl. Nr. 49, geänderten Bestimmungen sind am 28. März 1948 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 246/1932, BGBl. Nr. 49/1948.)
(2) (Anm.: Gegenstandslos siehe Artikel 2 Abs. 2 der Kundmachung.)
(3) Mit der Vollziehung ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
(Anm.: zu § 58, BGBl. Nr. 172/1950)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verhängte Hausarreststrafen oder Freiheitsstrafen über Jugendliche, die nicht dem § 58 Abs. 2 VStG in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind nicht zu vollziehen.
Artikel II
(Anm.: zu §§ 4, 24, 29a, 30, 35, 36, 40, 47
49, 51, 51a-51i, 52a, 53, 53c, 56, 58, 64, 66a)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.