Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1950-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-27
Status Aufgehoben · 1991-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 115

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Änderungshistorie JSON API

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes-, Bezirks- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Abkürzung

AVG 1950

§ 78a. Die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Abkürzung

AVG 1950

§ 79. Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Abkürzung

AVG 1950

Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 79a. Der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, steht der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Abkürzung

AVG 1950

§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

AVG 1950

VI. Teil: Vollziehung

§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

AVG 1950

Artikel II

Amtshandlungen betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, die Schulpflicht und den Besuch der Pflichtschulen, Schutz- oder Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen oder Trinkwasserversorgungsanlagen, ferner Bewilligungen zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten, Schlägerungs- und sonstige Forstprodukten-Bezugsbewilligungen einschließlich der Bewilligung von Forstwirtschaftsplänen, dann Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht, der tierärztlichen Grenzkontrolle sowie der Justizverwaltung und der Heeresverwaltung, schließlich sämtliche Amtshandlungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des Art. I des vorliegenden Bundesgesetzes geregelten Verwaltungsabgaben.

Abkürzung

AVG 1950

Artikel IV

(Anm.: zu §§ 10, 13, 17, 18, 19, 33, 34, 35, 41, 42, 47, 51a, 52, 63, 64a, 67a, 67b, 67c, 67d, 67e, 67f, 67g, 69, 71, 72, 73, 76, 79a)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

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