Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen - EGVG1950

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1950-09-01
Letzte Aktualisierung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 1991-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Artikel I

Die Bundesgesetze über das allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz), über die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetz) sowie über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) - Verwaltungsverfahrensgesetze - sind gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft getreten.

Abkürzung

EGVG 1950

Dienstrechtsverfahrensgesetz nunmehr BGBl. Nr. 29/1984 - WV

Artikel II

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen finden Anwendung:

A. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz - unbeschadet der Bestimmung unter lit. F - auf das behördliche Verfahren

1.

der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;

2.

der Organe der Städte mit eigenem Statut;

3.

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;

4.

des Archivamtes;

5.

der Bundespolizeibehörden;

6.

der Sicherheitsdirektionen;

7.

der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

8.

des Bundesdenkmalamtes;

9.

des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);

10.

der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;

11.

der Kleinrentnerkommission;

12.

der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;

13.

der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung;

14.

der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;

15.

der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

16.

der Grundverkehrsbehörden;

17.

der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;

18.

der Zuchtbuchkommission;

19.

der Berghauptmannschaften;

20.

der Beschußämter;

21.

der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;

22.

des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;

22a. des Amtes für Schiffahrt;

22b. der Punzierungsämter;

23.

der Post- und Telegraphendirektionen als Post- oder Fernmeldebehörden;

24.

der Militärkommandos;

24a. der Datenschutzkommission;

B. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in vollem Umfang, das Verwaltungsstrafgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

25.

der Organe der Gemeindeverbände;

26.

der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;

27.

der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechtes, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

27a. der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

C. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz auf das behördliche Verfahren

28.

der Organe der wissenschaftlichen Hochschulen, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;

29.

des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;

29a. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;

29b. des Heeresgebührenamtes;

29c. der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

29d. der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;

29e. der Zivildienstkommission;

29f. des Datenverarbeitungsregisters;

D. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

30.

der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;

31.

der Arbeitsinspektorate;

32.

der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

E. das Verwaltungsstrafgesetz auf das Verwaltungsstrafverfahren

33.

der Agrarbehörden;

34.

der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;

F. das Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 2, 5 und 6 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz finden auch auf andere als die gemäß Absatz 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane Anwendung, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

(4) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten der Kinderbeihilfen und des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:

a)

für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 54/1958, anderes bestimmt;

b)

in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;

c)

bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);

d)

auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;

e)

bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;

f)

bei der Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten;

g)

auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

Abkürzung

EGVG 1950

Dienstrechtsverfahrensgesetz nunmehr BGBl. Nr. 29/1984 - WV.

Artikel II

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen finden Anwendung:

A. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz - unbeschadet der Bestimmung unter lit. F - auf das behördliche Verfahren

1.

der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;

1a. der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

2.

der Organe der Städte mit eigenem Statut;

3.

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;

4.

des Archivamtes;

5.

der Bundespolizeibehörden;

6.

der Sicherheitsdirektionen;

7.

der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

8.

des Bundesdenkmalamtes;

9.

des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);

10.

der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;

11.

der Kleinrentnerkommission;

12.

der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;

13.

der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung;

14.

der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;

15.

der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

16.

der Grundverkehrsbehörden;

17.

der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;

18.

der Zuchtbuchkommission;

19.

der Berghauptmannschaften;

20.

der Beschußämter;

21.

der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;

22.

des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;

22a. des Amtes für Schiffahrt;

22b. der Punzierungsämter;

23.

der Post- und Telegraphendirektionen als Post- oder Fernmeldebehörden;

24.

der Militärkommandos;

24a. der Datenschutzkommission;

B. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in vollem Umfang, das Verwaltungsstrafgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

25.

der Organe der Gemeindeverbände;

26.

der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;

27.

der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechtes, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

27a. der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

C. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz auf das behördliche Verfahren

28.

der Organe der wissenschaftlichen Hochschulen, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;

29.

des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;

29a. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;

29b. des Heeresgebührenamtes;

29c. der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

29d. der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;

29e. der Zivildienstkommission;

29f. des Datenverarbeitungsregisters;

D. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

30.

der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;

31.

der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;

32.

der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

E. das Verwaltungsstrafgesetz auf das Verwaltungsstrafverfahren

33.

der Agrarbehörden;

34.

der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;

F. das Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 2, 5 und 6 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz finden auch auf andere als die gemäß Absatz 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane Anwendung, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

(4) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten der Kinderbeihilfen und des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:

a)

für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 54/1958, anderes bestimmt;

b)

in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;

c)

bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);

d)

auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;

e)

bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;

f)

bei der Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten;

g)

auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

Artikel III

(1) In dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Artikel II Anwendung finden, haben, soweit nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt ist, alle in anderen Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, die in den bezeichneten Gesetzen oder in diesem Gesetz geregelt sind, für die betreffenden Verwaltungsbehörden ihre Anwendbarkeit verloren.

(2) Zu diesen außer Kraft getretenen Vorschriften gehören insbesondere:

1.

das Hofkanzleidekret vom 2. März 1799, PGS. Bd. 14, Nr. 19, betreffend die einhaltende Wirkung der Rekurse im politischen Wege;

2.

das Hofkanzleidekret vom 18. April 1807, PGS. Bd. 28, Nr. 48, betreffend Abschriften von Protokollen über amtliche Kommissionsverhandlungen;

3.

das Hofkanzleidekret vom 31. Dezember 1810, PGS. Bd. 35, Nr. 50, betreffend das Verbot der Mitteilung der Akten an Parteien;

4.

der § 40 Abs. 2 und der § 41 der mit dem Hofkammerdekret vom 6. November 1838, PGS. Bd. 66, Nr. 143, erlassenen Briefpostordnung;

5.

das Hofkanzleidekret vom 6. März 1840, JGS. Nr. 413, betreffend die Zuwendung der für Polizeivergehen verhängten Geldstrafen;

6.

die kaiserliche Verordnung vom 20. April 1854, RGBl. Nr. 96, wodurch eine Vorschrift für die Vollstreckung der Verfügungen und Erkenntnisse der politischen und polizeilichen Behörden erlassen wird;

7.

die Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854, RGBl. Nr. 169, betreffend die Tag- und Meilengelder der Beamten, die Zehrgelder der Diurnisten und Diener und die Gang- und Zustellungsgebühren des Dienerpersonals, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung nicht schon durch das Gehaltsgesetz vom 18. Juli 1924, BGBl. Nr. 245, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Provisorische Reisegebührenvorschrift vom 17. März 1925, BGBl. Nr. 110, außer Kraft getreten sind;

8.

der § 42 sowie die §§ 76 bis 93 der Ministerialverordnung vom 17. März 1855, RGBl. Nr. 52 (Amtsinstruktion für die politischen Bezirksämter);

9.

die Ministerialverordnung vom 3. April 1855, RGBl. Nr. 61, wodurch die Behörden bestimmt werden, welchen die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Gesetzesübertretungen zukommt, welche nicht in dem Strafgesetz als strafbare Handlungen erklärt sind, und womit zugleich das dabei zu beobachtende Verfahren festgesetzt wird;

10.

Die Ministerialverordnung vom 30. September 1857, RGBl. Nr. 198, womit eine allgemeine Vorschrift für die Bestrafung jener geringeren Gesetzesübertretungen bekanntgemacht wird, für welche weder in dem allgemeinen Strafgesetze noch in besonderen Verordnungen die Strafe bemessen ist;

11.

die Ministerialverordnung vom 5. März 1858, RGBl. Nr. 34, womit Vorschriften über das Verfahren in den zur politischen Amtshandlung gehörigen Übertretungsfällen erlassen werden;

12.

der § 22 des kaiserlichen Patentes vom 7. Dezember 1858, RGBl. Nr. 237, womit ein Gesetz zum Schutze der Muster und Modelle für Industrieerzeugnisse erlassen wird;

13.

die Ministerialverordnung vom 31. Jänner 1860, RGBl. Nr. 31, womit Bestimmungen über den Rekurs und über das außerordentliche Straf-Milderungs- und Nachsichtsrecht in den zur politischen Amtshandlung gehörigen, im Strafgesetze nicht begriffenen Übertretungen erlassen werden;

14.

die Ministerialverordnung vom 30. August 1868, RGBl. Nr. 124, betreffend die Behandlung der Rekurse in Angelegenheiten der politischen Verwaltung;

15.

das Gesetz vom 12. Mai 1896, RGBl. Nr. 101, womit ergänzende, beziehungsweise abändernde Bestimmungen bezüglich des Verfahrens bei Geltendmachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden getroffen werden;

16.

das Landesgesetz für Steiermark vom 26. März 1909, LGBl. Nr. 33, über die Geltendmachung der Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden und -vertretungen;

17.

das Landesgesetz für Kärnten vom 14. September 1911, LGBl. Nr. 44, betreffend das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden;

18.

die Vollzugsanweisung vom 17. Februar 1919, StGBl. Nr. 130, betreffend die Nachsicht des Verfalles von Bedarfsgegenständen oder ihres Erlöses;

19.

das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923, BGBl. Nr. 316, über die Einführung von Amtstaxen für Amtshandlungen der Gemeinden in Ausübung ihres übertragenen Wirkungsbereiches, samt den im Rahmen dieses Gesetzes ergangenen Landesgesetzen;

20.

das Bundesgesetz vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 405, über die schriftlichen Ausfertigungen der Bundesministerien und der anderen Verwaltungsbehörden des Bundes;

21.

die Verordnung der Bundesregierung vom 24. September 1923, BGBl. Nr. 522, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Bundesministerien und der anderen Verwaltungsbehörden des Bundes durch die Kanzlei.

Artikel IV

Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen und diesem Gesetz werden nicht berührt:

1.

die Vorschriften über die Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern, ferner über die Durchführung der Volksbegehren und Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung und der Landesverfassungen, jedoch mit Ausnahme des nach allen diesen Vorschriften von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bundespolizeibehörden) oder der Gemeindeverwaltung durchzuführenden Strafverfahrens (Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a);

2.

die Vorschriften über die Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten;

3.

die Befugnis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bundespolizeibehörden) und der Organe der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die in ihren Wirkungsbereich fallenden Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sowie die diesen Behörden und Organen außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zustehenden Zwangsbefugnisse (Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)

4.

die Vorschriften über Gemeindeordnungen, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden, soweit es sich nicht um die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide von Gemeindebehörden handelt, ferner die in den Gemeindeordnungen oder anderen Gesetzen den Gemeindevorstehern eingeräumten Zwangsbefugnisse;

5.

die Ministerialverordnung vom 15. Februar 1855, RGBl. Nr. 31, womit eine gesetzliche Vorschrift gegen Tierquälerei erlassen wird;

6.

der § 136 der mit kaiserlichem Patent vom 20. Dezember 1859, RGBl. Nr. 227, erlassenen Gewerbeordnung in der Fassung des Artikels 44 der Gewerbeordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 104/1933 (BGBl. Nr. 104/1933).

7.

wird als nicht mehr geltend festgestellt;

8.

wird als nicht mehr geltend festgestellt;

9.

der § 75 Abs. 2 des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128/1950;

10.

wird als nicht mehr geltend festgestellt; (Artikel II § 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung vom 28. Februar 1839, Deutsches RGBl. I S. 365, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 624/1939.)

11.

wird als nicht mehr geltend festgestellt; (Verordnung vom 23. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 173.)

12.

wird als nicht mehr geltend festgestellt; (Verordnung vom 11. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2422, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 17/1940.)

13.

wird als nicht mehr geltend festgestellt. (Verordnung vom 9. Oktober 1931, BGBl. Nr. 306.)

Artikel V

Sofern sich aus den Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren nicht anderes ergibt, finden die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß Anwendung, die von den Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen sind.

Artikel VI

(1) Wo im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder im Verwaltungsstrafgesetz von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Gesetze gemäß Artikel II gelten.

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze (Staatsverträge) - dieses Gesetz inbegriffen - und Verordnungen.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes sind die von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.

(4) Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Abs. 3) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 1 500 S bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist. (StGBl. Nr. 148/1945, §§ 1 und 2, ferner BGBl. Nr. 243/1947, Artikel III und BGBl. Nr. 50/1948, § 1 Abs. 1 lit. c.)

Artikel VII

Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, werden, wenn hiefür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis 3 000 S, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zwei Wochen bestraft.

Gilt als Landesgesetz nur in Bgld und W; Gemäß Art. XI B-VG-Nov.

1974, BGBl. Nr. 444/1974

iVm Art. 15 Abs. 2 B-VG idF Art. I BGBl. Nr. 444/1974 als

Landesgesetz in Geltung, soweit nicht durch Landesgesetz

aufgehoben; vgl. Krnt. LGBl. Nr. 44/1977, NÖ LGBl. 4000,

OÖ LGBl. Nr. 36/1979, Sbg. LGBl. Nr. 58/1975 idF LGBl.

Nr. 13/1979, Stmk. LGBl. Nr. 158/1975, Tir. LGBl. Nr. 60/1976

idF LGBl. Nr. 24/1978, und Vbg. LGBl. Nr. 49/1975 idF LGBl.

Nr. 33/1977.

Artikel VIII

Wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis 1 000 S oder Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen. (StGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 142/1946, Abschnitt II C § 15 Abs. 2 und BGBl. Nr. 49/1948, § 1 lit. b.)

Artikel IX

(1) Wer

1.

durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört,

2.

sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt,

3.

sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde,

4.

in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei),

5.

sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem

6.

Personen öffentlich allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind,

7.

nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

(2) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 findet keine Anwendung, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.

(4) Die Tat nach Abs. 1 Z. 5 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen der Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen der Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 7 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereiche einer Bundespolizeibehörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 7 bis zum Einlangen der im Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) nicht einzurechnen.

Artikel X

Wenn in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die gemäß Artikel III nicht mehr anwendbar sind, so sind die an deren Stelle tretenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze und dieses Gesetzes anzuwenden.

Artikel XI

(1) Die Vorschriften der §§ 69 bis 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 52 des Verwaltungsstrafgesetzes finden auch Anwendung, wenn das Verfahren, das wieder aufgenommen werden soll oder in dem der Grund zur Wiedereinsetzung gelegen ist, noch vor Wirksamkeitsbeginn der Verwaltungsverfahrensgesetze abgeschlossen worden ist.

(2) Gegenstandslos. (Artikel 2 Abs. 2 der Kundmachung.)

(3) Gegenstandslos. (Artikel 2 Abs. 2 der Kundmachung.)

(4) Gegenstandslos. (Artikel 2 Abs. 2 der Kundmachung.)

(5) Gegenstandslos. (Artikel 2 Abs. 2 der Kundmachung.)

Artikel XII

(1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 1. Jänner 1926, die durch die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetz-Novelle 1948, BGBl. Nr. 49, geänderten Bestimmungen hinsichtlich der Strafsätze der Artikel VII und VIII sind am 28. März 1948 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 49/1948.)

(2) Gegenstandslos. (Artikel 2 Abs. 2 der Kundmachung.)

(3) Mit der Vollziehung ist die Bundesregierung betraut.

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