Agrarverfahrensgesetz – AgrVG. 1950
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahrender Agrarbehörden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172 (AVG. 1950), findet mit Ausnahme des § 78 in den Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) mit den im nachfolgenden angeführten Änderungen und Ergänzungen Anwendung.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahrender Agrarbehörden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1. (1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 64a und 78.
(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des § 51 Abs. 1 und der §§ 51b und 51c.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahrender Agrarbehörden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1. (1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 64a und 78.
(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des §§ 51 Abs. 1 und 51c.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1. (1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.
(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des §§ 51 Abs. 1 und 51c.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörde.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 1. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.
Behörden.
§ 2. (1) Unter Behörden im Sinne des AVG. 1950 und dieses Gesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden zu verstehen.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG. 1950.
Behörden.
§ 2. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG. 1950.
Behörden.
§ 2. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
Agrarbehörde
§ 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).
Verwaltungsvorschriften.
§ 3. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von den Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen.
Verwaltungsvorschriften.
§ 3. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von der Agrarbehörde in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen.
Beteiligte, Parteien.
§ 4. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. Ein solcher Beteiligter ist Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950.
Beteiligte, Parteien.
§ 4. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt.
Vertreter
§ 5. (1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(3) Einer Partei, die außerhalb der Gemeinden wohnt, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinden wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
(4) Kommen die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(5) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 bis 4 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Vertreter
§ 5. (1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren
unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(3) Kommen die in Abs. 2 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Vertreter
§ 5. (1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(3) Kommen die in Abs. 2 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Anbringen.
§ 6. Genehmigungspflichtige Verträge sind unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen.
Erlassung von Bescheiden; Berufungen
§ 7. (1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. 1950. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort der Auflage sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben und an der Amtstafel der Behörde sowie an den Amtstafeln der Gemeinden, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kundzumachen. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung der Parteien und die Kundmachung an den Amtstafeln haben eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.
(3) Berufungen sind binnen zwei Wochen schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag.
(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.
Erlassung von Bescheiden; Berufungen
§ 7. (1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.
(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.
(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.
Erlassung von Bescheiden; Beschwerden
§ 7. (1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.
(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.
(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.
Zusammenlegung
§ 7a. (1) Die Behörde hat vor der Erlassung des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und, sofern keine vorläufige Übernahme der Grundabfindung stattgefunden hat, des Zusammenlegungsplanes den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, auf Verlangen zu erläutern und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Behörde hat einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Besitzstandsausweis oder Bewertungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei umfaßt. Ebenso hat die Behörde einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der den Abfindungsanspruch und die Grundabfindungen der Partei sowie allfällige, die Partei betreffende Gegenleistungen ausweist.
(3) Jeder Partei steht das Berufungsrecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.
(4) Im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ist der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.
Zusammenlegung
§ 7a. (1) Die Behörde hat vor der Erlassung des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und, sofern keine vorläufige Übernahme der Grundabfindung stattgefunden hat, des Zusammenlegungsplanes den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, auf Verlangen zu erläutern und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Behörde hat einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Besitzstandsausweis oder Bewertungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei umfaßt. Ebenso hat die Behörde einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der den Abfindungsanspruch und die Grundabfindungen der Partei sowie allfällige, die Partei betreffende Gegenleistungen ausweist.
(3) Jeder Partei steht das Beschwerderecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.
(4) Im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ist der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.
Kosten.
§ 8. (1) Für die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Amtsräume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und Bedienung, die erforderlichen Handlanger, Träger und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, einfache Werkzeuge, Meßpflöcke, Signalstangen, Grenzsteine und sonstige Materialien über Aufforderung der Behörde oder ihres mit der Durchführung beauftragten Organs von den Parteien unentgeltlich beizustellen. Die Behörde oder ihr Organ kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Aufforderung nicht rechtzeitig entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien selbst veranlassen.
(2) Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.
(3) Hinsichtlich der Geldausgleichungen und der Kosten der Vermarkung und gemeinsamen Anlagen sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Kosten.
§ 8. (1) Für die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Räume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und des erforderlichen Bedienungspersonals, die erforderlichen Hilfskräfte und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, einfache Werkzeuge, Meßpflöcke, Signalstangen, Grenzsteine und sonstige Materialien über Aufforderung der Behörde oder ihres mit der Durchführung beauftragten Organs von den Parteien unentgeltlich beizustellen. Die Behörde oder ihr Organ kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Aufforderung nicht rechtzeitig entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien selbst veranlassen.
(2) Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.
(3) Für die Geldausgleichungen und die Kosten der Kennzeichnung der Grenzen und der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen gelten die Verwaltungsvorschriften.
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen für das Verfahrenvor den Agrarsenaten.
Zuziehung der Parteien.
§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:
wenn es sich um die Bestätigung von Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsplänen oder sonstigen rechtskräftigen Ergebnissen eines Verfahrens oder um die Genehmigung von Übereinkommen handelt;
wenn lediglich auf Antrag einer Agrarbehörde eine Verfügung über den Gang des Verfahrens, insbesondere über die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Vereinfachungen des Verfahrens getroffen werden soll;
wenn Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;
wenn das Parteibegehren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Senates oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;
wenn dem Parteibegehren die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Beschwerdeführung entgegensteht und diese Mängel offenbar sind;
wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG. 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz verwiesen wird.
(3) Sind Parteien einer Verhandlung zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende des Agrarsenates von der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, ihre Angelegenheit vor dem Senate mündlich selbst zu vertreten oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege steht. Wenn jedoch die Zahl der Beteiligten, deren Rechtsinteressen bei der mündlichen Verhandlung gleichgerichtet sind, mehr als fünf beträgt, kann der Vorsitzende des Senates in der Verständigung anordnen, daß für diese Gruppe von Beteiligten nicht mehr als fünf Vertreter erscheinen dürfen. Die hiezu von den Beteiligten abzuordnenden Vertreter sind auf Grund einer von jenen zu treffenden Vereinbarung dem Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben; andere Vertreter für diese Gruppe sind nur zuzulassen, wenn ein besonderes Interesse hiefür glaubhaft gemacht wird.
(4) Die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien hat unmittelbar durch den Vorsitzenden des Senates oder seinen Stellvertreter derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum von zwei Wochen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf fünf Tage abgekürzt werden.
(5) Der Vorsitzende kann auch Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheit in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung zur Erteilung von Auskünften beiziehen und Zeugen laden.
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen für das Verfahrenvor den Agrarsenaten.
Zuziehung der Parteien.
§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:
wenn Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;
wenn das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;
wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz verwiesen wird.
(3) Sind Parteien einer Verhandlung zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende des Agrarsenates von der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, ihre Angelegenheit vor dem Senate mündlich selbst zu vertreten oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege steht. Wenn jedoch die Zahl der Beteiligten, deren Rechtsinteressen bei der mündlichen Verhandlung gleichgerichtet sind, mehr als fünf beträgt, kann der Vorsitzende des Senates in der Verständigung anordnen, daß für diese Gruppe von Beteiligten nicht mehr als fünf Vertreter erscheinen dürfen. Die hiezu von den Beteiligten abzuordnenden Vertreter sind auf Grund einer von jenen zu treffenden Vereinbarung dem Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben; andere Vertreter für diese Gruppe sind nur zuzulassen, wenn ein besonderes Interesse hiefür glaubhaft gemacht wird.
(4) Die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien hat unmittelbar durch den Vorsitzenden des Senates oder seinen Stellvertreter derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum von zwei Wochen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf fünf Tage abgekürzt werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 901/1993)
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den Agrarsenaten.
Zuziehung der Parteien.
§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:
wenn Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;
wenn das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;
wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz zurückverwiesen wird.
(3) Sind Parteien einer Verhandlung zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende des Agrarsenates von der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, ihre Angelegenheit vor dem Senate mündlich selbst zu vertreten oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege steht. Wenn jedoch die Zahl der Beteiligten, deren Rechtsinteressen bei der mündlichen Verhandlung gleichgerichtet sind, mehr als fünf beträgt, kann der Vorsitzende des Senates in der Verständigung anordnen, daß für diese Gruppe von Beteiligten nicht mehr als fünf Vertreter erscheinen dürfen. Die hiezu von den Beteiligten abzuordnenden Vertreter sind auf Grund einer von jenen zu treffenden Vereinbarung dem Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben; andere Vertreter für diese Gruppe sind nur zuzulassen, wenn ein besonderes Interesse hiefür glaubhaft gemacht wird.
(4) Die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien hat unmittelbar durch den Vorsitzenden des Senates oder seinen Stellvertreter derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum von zwei Wochen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf fünf Tage abgekürzt werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 901/1993)
Gang der Verhandlung.
§ 10. (1) Der Verhandlung ist der von der unteren Instanz festgestellte und von der oberen Instanz nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrunde zu legen.
(2) Zunächst hat der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist über die Zuständigkeit des Senates und andere Fragen verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu entscheiden. Die Frage, ob es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, über welche außerhalb eines Verfahrens vor den Agrarbehörden die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten, ist von den Agrarsenaten zu entscheiden. (Die Worte “in der für solche Streitfälle selbst im Bundesgesetz vom 28. Juli 1925, BGBl. Nr. 281, vorgesehenen Zusammensetzung” werden als nicht mehr geltend festgestellt. BGBl. Nr. 133/1937, Artikel III §§ 5 und 6 und Artikel IV § 11 in der Fassung BGBl. Nr. 179/1947.)
(3) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, sobald er den Gegenstand für genügend geklärt hält. Wenn über den Anspruch mehrerer Parteien oder über mehrere Ansprüche einer oder mehrerer Parteien verhandelt wird, kann der Schluß der Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien oder Ansprüche ausgesprochen werden. Die Verhandlung kann auch vor vollständiger Klarstellung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geschlossen werden, wenn der Senat beschließt, eine ergänzende Erhebung durch die untere Instanz oder Abgeordnete des Senates vornehmen zu lassen und die Parteien auf ihre Zuziehung zur Verhandlung über das Ergebnis dieser Erhebung verzichten oder der Senat die Zuziehung für entbehrlich hält.
(4) Soweit eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 3 zum Abschlusse gebracht werden kann, ist sie zu verlegen. Hinsichtlich der Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 9; im Falle der Anwesenheit der Partei genügt die mündliche Verständigung.
Gang der Verhandlung.
§ 10. (1) Der Verhandlung ist der von der unteren Instanz festgestellte und von der oberen Instanz nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrunde zu legen.
(2) Zunächst hat der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist über die Zuständigkeit des Senates und andere Fragen verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, wenn er den Gegenstand für genügend geklärt hält. Wenn über den Anspruch mehrerer Parteien oder über mehrere Ansprüche einer oder mehrerer Parteien verhandelt wird, kann die Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien oder Ansprüche geschlossen werden.
(4) Wenn eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 3 geschlossen werden kann, dann ist sie zu verlegen. Wenn es der Senat für erforderlich hält, dann kann er ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen anordnen. Für die Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gilt § 9.
§ 10a. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 4 des BG, BGBl. Nr. 391/1977)
Beratung und Abstimmung.
§ 11. (1) Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
(2) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im § 5 Abs. 2 beziehungsweise § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, BGBl. Nr. 133/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 179/1947 (Agrarbehördennovelle 1947), angeführten Reihenfolge. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer oder, wenn die Stimmen gleich geteilt sind, der Vorsitzende gestimmt hat. (BGBl. Nr. 133/1937 und BGBl. Nr. 179/1947, Artikel III.)
Beratung und Abstimmung.
§ 11. (1) Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
(2) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im § 5 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Reihenfolge ab. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer, oder, bei Stimmengleichheit, der Vorsitzende gestimmt hat.
Verhandlungsschrift.
Beratungsprotokoll.
§ 12. Über die Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese muß die Namen der stimmführenden Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der amtlichen Sachverständigen, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten und die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden. Über die Beratung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, das außer der Benennung der Anwesenden alle gestellten Anträge mit der wesentlichen Begründung in kurzer Fassung und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat. Den Parteien steht die Einsicht in das Beratungsprotokoll nicht zu (§ 17 Abs. 2 AVG. 1950). Verhandlungsschrift und Beratungsprotokoll sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Entscheidungen und Beschlüsse sind durch den Schriftführer im Verhandlungsakte zu vermerken.
Verhandlungsschrift.
Beratungsprotokoll.
§ 12. Über die Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese muß die Namen der stimmführenden Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der amtlichen Sachverständigen, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten und die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden. Über die Beratung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, das außer der Benennung der Anwesenden alle gestellten Anträge mit der wesentlichen Begründung in kurzer Fassung und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat. Den Parteien steht die Einsicht in das Beratungsprotokoll nicht zu (§ 17 Abs. 3 AVG). Verhandlungsschrift und Beratungsprotokoll sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Entscheidungen und Beschlüsse sind durch den Schriftführer im Verhandlungsakte zu vermerken.
Erkenntnis.
§ 13. (1) Das Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.
(2) Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.
Abschnitt III.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Rechtswirkung der Bescheide und Vergleiche, Vollstreckung.
§ 14. Die Bescheide (Erkenntnisse) der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide (Erkenntnisse) in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.
(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)
Abschnitt III.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Rechtswirkung der Bescheide und Vergleiche, Vollstreckung.
§ 14. Die Bescheide der Agrarbehörde und die von ihr genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.
(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)
Befreiung von Abgaben.
§ 15. Von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen, sonstige Urkunden, amtliche Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse), Vergleiche und Zeugnisse, die zur Durchführung eines Verfahrens vor den Agrarbehörden zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung), zur Regelung der Wald- und Weidennutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten, ferner in Alpschutzangelegenheiten, nach den Güter- und Seilwegegesetzen und in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens erforderlich sind, sofern von diesen Schriften (Urkunden) kein anderer Gebrauch gemacht wird. Die zur Durchführung dieser Verfahren erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.
Befreiung von Abgaben.
§ 15. (1) Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
in Alpschutzangelegenheiten oder
nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
(3) Die zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge oder der in diesen Verfahren vorgelegten Verträge, deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde, erforderlichen bücherlichen Eintragungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Bezugszeitraum: Abs. 3 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird (vgl. § 17 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 26/2000).
Befreiung von Abgaben.
§ 15. (1) Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
in Alpschutzangelegenheiten oder
nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
(3) Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.
Rückwirkung auf andere gesetzliche Bestimmungen.
§ 16. (1) Mit dem 12. März 1927 als dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in seinem ursprünglichen Wortlaut haben alle in anderen Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren, soweit es durch dieses Gesetz geregelt ist, für die im § 1 bezeichneten Behörden ihre Anwendbarkeit verloren. (Der letzte Satz des ursprünglichen Wortlautes wird als nicht mehr geltend festgestellt. BGBl. Nr. 133/1937, §§ 8, 9 und 11 sowie BGBl. Nr. 178/1947, § 2.)
(2) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen deutschen Rechtsvorschriften, die das Verfahren der Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, oberen Umlegungsbehörden und der Obersten Umlegungsbehörde) betreffen, sind für den Bereich der Republik Österreich am 2. September 1947, dem Tage des Inkrafttretens der Agrarverfahrensnovelle 1947, BGBl. Nr. 178/1947, außer Kraft getreten.
(3) Insbesondere sind aufgehoben:
die Verordnung über das Agrarverfahren in den Reichsgauen der Ostmark vom 7. September 1940, Deutsches RGBl. I S. 1233, und
die Verordnung zur Wahrung von Rechten der Wehrmachtsangehörigen vom 27. August 1942, Deutsches RGBl. I S. 538, hinsichtlich des Agrarverfahrens.
(Zu Abs. 2 und 3: BGBl. Nr. 178/1947, § 1.)
Übergang.
§ 17. (1) Die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln gegen Bescheide, die vor dem 12. März 1927, als dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erlassen wurden, hatten sich nach den bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften zu richten.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit hierin nicht anderes bestimmt ist, auch für anhängige Angelegenheiten.
(3) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten der Bodenreform über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesagrarsenate oder der oberen Umlegungsbehörden als Spruchstellen sind unwirksam, wenn sie nach dem 27. April 1945 erlassen worden sind.
(4) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes, die vor diesem Tag gefällt wurden, jedoch der oberen Umlegungsbehörde oder dem Landesagrarsenate (dem Amte der Landesregierung) nicht spätestens am 1. Oktober 1945 in ordnungsmäßiger Ausfertigung zugekommen sind, haben ebenfalls keine Wirkung.
(5) Hat das Reichsverwaltungsgericht über ein bereits eingebrachtes Rechtsmittel noch nicht entschieden oder ist seine Entscheidung nach Abs. 3 und 4 unwirksam, so hat der Oberste Agrarsenat über das Rechtsmittel zu entscheiden.
(6) Der Oberste Agrarsenat hat der Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, BGBl. Nr. 133/1937, zugrunde zu legen, hinsichtlich der Entscheidung in der Sache selbst aber die zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine sonstige Abänderung von Bescheiden im Sinne des IV. Teiles 2. Abschnitt des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172 (AVG. 1950), handelt. Für die Entscheidung des Obersten Agrarsenates sind hinsichtlich der Abänderung und Behebung von Amts wegen die Bestimmungen des § 68, hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 69 und 70 und hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene des § 71 AVG. 1950 maßgebend.
(8) Die infolge der Versendung der Akten an die Oberste Umlegungsbehörde oder das Reichsverwaltungsgericht sowie die durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in Verlust geratenen Akten sind zu erneuern:
von Amts wegen, wenn die Durchführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse liegt,
auf Antrag der Landes-Landwirtschaftskammer, wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet wurde,
auf Antrag der Parteien; für diesen Antrag müssen die Voraussetzungen zutreffen, die für die Einleitung des Verfahrens nach österreichischen Rechtsvorschriften erforderlich wären.
(9) Die Verfügung der Erneuerung erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz. Der Bescheid auf Erneuerung ist durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. Die Erneuerung obliegt der Agrarbehörde erster Instanz.
(10) Der Landesagrarsenat kann auf Antrag der Agrarbehörde erster Instanz statt der Erneuerung der Akten die Einleitung eines neuen Verfahrens anordnen, wenn hievon eine raschere Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist.
(Zu Abs. 3 bis 10: BGBl. Nr. 178/1947, §§ 4 und 5.)
Übergang.
§ 17. (1) §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, §§ 12 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 901/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Übergang.
§ 17. (1) §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, §§ 12 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 901/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Übergang.
§ 17. (1) §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, §§ 12 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 901/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.
Übergang.
§ 17. (1) §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, §§ 12 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 901/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.
(5) Die Überschrift zu Abschnitt I., die §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 3 und 4, § 7a Abs. 3 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 6 samt Überschrift und Abschnitt II. außer Kraft.
Vollziehung.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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