Bundesgesetz vom 17. März 1954, betreffend die Ausübung der Fremdenpolizei (Fremdenpolizeigesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1954-06-28
Letzte Aktualisierung 1990-08-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmung.

§ 1. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind Fremde im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Fremder: eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

2.

Schlepperei: die entgeltliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.

Rechte und Pflichten der Fremden.

§ 2. (1) Fremde sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt wird.

(2) Die Fremden haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ihr Verhalten den österreichischen Gesetzen anzupassen. Sie sind verpflichtet, der Behörde und ihren Organen in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

Rechte und Pflichten der Fremden.

§ 2. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn

1.

sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Paßgesetzes in das Bundesgebiet eingereist sind, es sei denn, daß sie die Grenzkontrolle umgangen haben oder daß die Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit zu ihrer Rücknahme verpflichtet war;

2.

ihnen von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt oder mit Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde.

(2) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach

1.

der durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder Bundesgesetz getroffenen Regelung;

2.

der Geltungsdauer eines Sichtvermerkes;

3.

der Befristung einer mit Bescheid verlängerten Aufenthaltsberechtigung.

(3) Fremde sind verpflichtet, den österreichischen Behörden oder ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, der Behörde und ihren Organen in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

Aufenthaltsverbot.

§ 3. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1.

von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht;

2.

im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

3.

im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

4.

im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

5.

an der rechtswidrigen Einreise von Fremden in das Bundesgebiet oder an der rechtswidrigen Ausreise aus diesem gegen Entgelt mitgewirkt hat („Schlepper“);

6.

gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen;

7.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.

die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

§ 4. Das Aufenthaltsverbot erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erlassen werden. Kann ein Fremder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht außer Landes geschafft werden oder treffen die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Gründe nur für Teile des Bundesgebietes zu, kann das Aufenthaltsverbot auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt werden.

§ 5. (1) Ein Fremder kann von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

(2) Die Schubhaft darf in der Regel nicht über zwei Monate ausgedehnt werden. Über Antrag der zuständigen Behörde kann die ihr übergeordnete Behörde ausnahmsweise aus wichtigen Gründen eine Ausdehnung der Schubhaft bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten bewilligen.

§ 5. (1) Ein Fremder kann von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

(2) Die Schubhaft darf in der Regel nicht über zwei Monate ausgedehnt werden. Über Antrag der zuständigen Behörde kann die ihr übergeordnete Behörde ausnahmsweise aus wichtigen Gründen eine Ausdehnung der Schubhaft bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten bewilligen.

§ 5. (1) Ein Fremder kann von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

(2) Die Schubhaft darf in der Regel nicht über zwei Monate ausgedehnt werden. Über Antrag der zuständigen Behörde kann die ihr übergeordnete Behörde ausnahmsweise aus wichtigen Gründen eine Ausdehnung der Schubhaft bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten bewilligen.

(3) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über einen Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(4) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Dasselbe gilt für das nächstgelegene gerichtliche Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(5) Für die Anhaltung in Schubhaft im Haftraum einer Verwaltungsbehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG 1950 sinngemäß.

(6) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

§ 6. (1) Der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, hat das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.

(2) Die Behörde kann die im Abs. 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2, BGBl. Nr. 555/1986.)

§ 8. Das Aufenthaltsverbot ist von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

§ 9. Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, sowie Fremde, bei denen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen, können an der Bundesgrenze zurückgewiesen werden, auch wenn sie die sonst zur Einreise erforderlichen Dokumente besitzen.

§ 10. Fremde, die die Bundesgrenze unbefugt überschritten haben, können formlos über die Bundesgrenze zurückgeschoben werden, wenn sie unmittelbar nach dem Grenzübertritt im Grenzgebiet angetroffen werden.

Zurückschiebung

§ 10. (1) Fremde können ohne Verzug zurückgeschoben werden, wenn sie

1.

unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;

2.

innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde binnen sieben Tagen nach der Einreise festzunehmen, wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind oder gemäß Abs. 1 Z 2 rückgenommen werden mußten. Der Festgenommene ist innerhalb von 12 Stunden der Behörde zu übergeben. Die Zurückschiebung über die Bundesgrenze hat unverzüglich zu erfolgen; eine Anhaltung des Fremden aus diesem Grunde für mehr als 48 Stunden ist unzulässig.

Ausweisung

§ 10a. (1) Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und nicht zurückgeschoben werden dürfen, können innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden.

(2) Fremde, denen die Einreise bloß deshalb erlaubt wurde, weil die Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit eine Rücknahmeverpflichtung traf, und die nicht zurückgeschoben werden dürfen, sind mit Bescheid auszuweisen.

(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

(4) Fremde, deren Ausweisung verfügt worden ist, haben das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.

Ausweisung

§ 10a. (1) Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und nicht zurückgeschoben werden dürfen, können innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden.

(2) Fremde, denen die Einreise bloß deshalb erlaubt wurde, weil die Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit eine Rücknahmeverpflichtung traf, und die nicht zurückgeschoben werden dürfen, sind mit Bescheid auszuweisen.

(3) Fremde, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, können innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

1.

von einem Strafgericht wegen einer während dieses Zeitraumes begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder

2.

während dieser Zeit bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 Abs. 2 ARHG berichten zu wollen.

(4) Der Berufung gegen eine gemäß Abs. 1 und 2 verfügte Ausweisung kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

(5) Fremde, deren Ausweisung verfügt worden ist, haben das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.

(6) Fremde, die gemäß Abs. 3 ausgewiesen worden sind, dürfen das Bundesgebiet zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nur für Zwecke des gerichtlichen Strafverfahrens ohne Bewilligung wieder betreten. Wer innerhalb dieser Frist unerlaubt einreisen will ist an der Bundesgrenze zurückzuweisen oder im Fall der erfolgten Einreise abzuschieben. Die Ausweisung ist aufzuheben, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren rechtskräftig ohne Verurteilung des Betroffenen beendet worden ist.

Behörden und Verfahren.

§ 11. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Aufenthaltsverbot erlassen oder die Verhängung der Schubhaft (§ 5) angeordnet wird, entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.

(3) Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.

(4) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes oder ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.

Behörden und Verfahren.

§ 11. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Aufenthaltsverbot erlassen, die Schubhaft verhängt (§ 5), ein Antrag auf Bewilligung der Einreise (§ 6 Abs. 1) abgewiesen oder die Ausweisung verfügt wurde, entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.

(3) Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.

(4) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes oder ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 12. Die Kosten, die bei der Durchführung eines Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten der Schubhaft, sind von dem Fremden zu ersetzen.

§ 12. Kosten, die bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen, einschließlich der Kosten der Schubhaft, sind von dem Fremden zu ersetzen.

Abschiebung.

§ 13. Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, können durch zwangsweise Beförderung unter Begleitung von Sicherheitsorganen abgeschoben werden (Schub), wenn sie das Gebiet, in dem ihnen der Aufenthalt verboten ist, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen oder wenn eine Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.

Abschiebung

§ 13. Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen oder die Ausweisung verfügt worden ist, können durch zwangsweise Beförderung unter Begleitung von Sicherheitsorganen abgeschoben werden (Schub), wenn sie das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen oder wenn eine Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.

Verbot der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung

§ 13a. (1) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß

1.

dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955), oder

2.

er dort Gefahr liefe, gefoltert oder einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

(2) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedroht ist, ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann gemäß § 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, festgestellt hat, daß der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle oder daß er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Die Abschiebung eines Fremden ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die in Abs. 1 Z 2 genannte Annahme bestehen.

Strafbestimmungen.

§ 14. (1) Wer sich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet aufhält oder diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verfügung auf andere Weise zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Wer einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückkehrt, obwohl er innerhalb der letzten drei Jahre wegen der gleichen Tat von der Verwaltungsbehörde bestraft worden ist, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. Nr. 555/1986)

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer um seines Vorteiles willen vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 1 ist strafbar.

(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 nicht strafbar.

(4) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.

§ 14a. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und

1.

damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder

2.

innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder

3.

innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

§ 14b. (1) Wer

1.

nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht fristgerecht oder nach Verfügung der Ausweisung nicht unverzüglich ausreist oder

2.

einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückkehrt oder

3.

sich, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, unbefugt im Bundesgebiet aufhält oder

4.

sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 2),

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

§ 14c. Wer

1.

Auflagen, die ihm die Behörde

a)

bei Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes oder

b)

bei Bewilligung der Wiedereinreise

auferlegt hat, mißachtet oder

2.

trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

a)

diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder

b)

sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

§ 14d. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 14, 14b und 14c den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 14e. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 14b oder 14c Z 2 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 15. Aufenthaltsverbote im Sinne der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1053, in der zuletzt geltenden Fassung, gelten als Aufenthaltsverbote im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 16. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 8, BGBl. Nr. 555/1986.)

§ 17. Die Ausländerpolizeiverordnung, die §§ 3 lit. b, 10, 11, 14, 15 Abs. 1, 17, 18 und 19 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, RGBl. Nr. 88, in betreff der Regelung der polizeilichen Abschaffung und des Schubwesens, sowie § 24 Abs. 3 des Paßgesetzes 1951 werden aufgehoben.

§ 18. Staatsverträge, durch die Fremden weitergehende Rechte eingeräumt wurden, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf von zwei Monaten nach seiner Kundmachung in Kraft.

§ 20. Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung des ersten Satzes des § 2 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 14a ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

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