Bundesgesetz vom 1. April 1965 über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 1965)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1965-04-28
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen und die für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind.

§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten,

1.

die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen und für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind oder

2.

die auf Grund innerstaatlich wirksamer völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Republik Österreich durchzuführen sind.

§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, werden durch Bundesgesetz angeordnet.

(2) Die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien sind jedoch ermächtigt, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten statistischen Erhebungen durch Verordnung anzuordnen.

(3) Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung, näher zu regeln.

(4) Die Ergebnisse der Erhebungen sind zu veröffentlichen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, werden durch Bundesgesetz angeordnet.

(2) Die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien sind jedoch ermächtigt, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten statistischen Erhebungen durch Verordnung anzuordnen.

(3) Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung, näher zu regeln.

(4) Die Ergebnisse der Erhebungen sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise von Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 1) über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

Zum Bezugszeitraum: Abs. 2 bis 5 sind bis zum Ablauf des

31.

Dezember 2002 auf Verordnungen gemäß § 73

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden (vgl.

§ 73 Abs. 2, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. (1) Zur Mitwirkung an statistischen Erhebungen im Sinne des § 1 ist die Bevölkerung nur insoweit verpflichtet, als

1.

die Mitwirkung bundesgesetzlich angeordnet ist oder

2.

sich die statistischen Erhebungen auf die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten Erhebungsgegenstände beziehen oder

3.

die statistischen Erhebungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Statistik durchzuführen sind und folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

die völkerrechtlichen Verpflichtungen sind in einem gemäß Art. 50 B-VG genehmigten Staatsvertrag festgelegt oder auf Grund eines solchen Staatsvertrages unmittelbar innerstaatlich wirksam und

b)

nach der Art und dem Gegenstand der Erhebungen ist die Mitwirkung unerläßlich.

(2) Statistische Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind durch Verordnung anzuordnen, wenn dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, die zu erhebenden Datenarten und insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung sowie die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften gemäß Abs. 4 näher zu regeln.

(3) Statistische Erhebungen von personenbezogenen Daten, die weder durch Gesetz noch durch Verordnung, noch auf Grund eines unmittelbar wirksamen Rechtsaktes im Rahmen der europäischen Integration zwingend vorgesehen sind, sind mit Zustimmung der zu befragenden Personen zulässig.

(4) Die Bezirkshauptmannschaften können zur Überprüfung der Vollständigkeit der durch die Gemeinden ihres Amtsbereiches vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten herangezogen werden. Ist in einer Verordnung gemäß Abs. 2 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen, haben die Gemeinden das gesamte Erhebungsmaterial den Bezirkshauptmannschaften zu übermitteln, das von diesen mit den Bezirksübersichten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden ist. Gleichzeitig sind von den Bezirkshauptmannschaften Gleichschriften der Bezirksübersichten dem Landeshauptmann vorzulegen.

(5) Die Ergebnisse der Erhebungen sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise von Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 1) über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

§ 3. (1) Soweit eine statistische Erhebung einer Regelung durch Bundesgesetz oder Verordnung bedarf, obliegen die Vorbereitung des Bundesgesetzes und die Erlassung der Verordnung gemäß § 2 dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerium. Das zuständige Bundesministerium hat sich hiebei des fachlichen Rates des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu bedienen.

(2) Wird im Zuge der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 2 dem fachlichen Rat des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht Rechnung getragen, so hat dieses ohne Verzug das Bundeskanzleramt hievon in Kenntnis zu setzen, welches innerhalb Monatsfrist an das zuständige Bundesministerium herantreten kann, um, allenfalls nach vorheriger Einholung des fachlichen Rates der Statistischen Zentralkommission, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Wird dieses Einvernehmen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht hergestellt, so steht es dem zuständigen Bundesministerium frei, die Verordnung zu erlassen.

(3) Das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige Bundesministerium hat, falls bei der Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung von öffentlichen Dienststellen erforderlich ist, über die ein anderes Bundesministerium die Aufsicht führt, dieses Bundesministerium bei der Vorbereitung des Bundesgesetzes zu beteiligen und Verordnungen im Einvernehmen mit ihm zu erlassen.

Zum Bezugszeitraum: Abs. 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002

auf Verordnungen gemäß § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr.

163/1999, anzuwenden (vgl. § 73 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 163/1999).

§ 3. (1) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in Angelegenheiten der Bundesstatistik ist der fachliche Rat des österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen.

(2) Die Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und, falls bei der Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung von Dienststellen erforderlich ist, die der Aufsicht eines weiteren Bundesministers unterstehen, auch im Einvernehmen mit diesem zu erlassen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1994)

§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

(2) Soweit zur Vorbereitung oder Durchführung einer Erhebung behördliche Anordnungen zu treffen sind, ist das Österreichische Statistische Zentralamt als Organ des sachlich zuständigen Bundesministeriums tätig. Es hat die für die Durchführung der Erhebungen notwendigen Weisungen an die zur Mitwirkung berufenen öffentlichen Dienststellen zu erlassen und ist berechtigt, bei der Sammlung oder Berichtigung des Erhebungsmaterials mit diesen Dienststellen ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar zu verkehren.

(3) Die Dienstaufsicht über das Österreichische Statistische Zentralamt sowie dessen Personal- und Haushaltsangelegenheiten hat das Bundeskanzleramt zu führen.

Zum Bezugszeitraum: Abs. 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002

auf Verordnungen gemäß § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr.

163/1999, anzuwenden (vgl. § 73 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 163/1999).

§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik und der Aufgaben, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben, obliegt dem österreichischen Statistischen Zentralamt.

(2) Soweit zur Vorbereitung oder Durchführung einer Erhebung behördliche Anordnungen zu treffen sind, ist das Österreichische Statistische Zentralamt als Organ des sachlich zuständigen Bundesministers tätig. Es hat die für die Durchführung der Erhebungen notwendigen Weisungen an die zur Mitwirkung berufenen Dienststellen zu erlassen und ist berechtigt, bei der Sammlung oder Berichtigung des Erhebungsmaterials mit diesen Dienststellen ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar zu verkehren.

(3) Das österreichische Statistische Zentralamt untersteht der Dienstaufsicht des Bundeskanzlers.

§ 5. (1) Die Bundesministerien können Statistiken insofern erstellen, als das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind. Statistiken, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, können weiterhin durchgeführt werden, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die gesetzliche Grundlage hiefür bereits gegeben war.

(2) Bei Statistiken, die von einem Bundesministerium regelmäßig durchgeführt werden, sind die Lösungen aller statistisch-methodischen Probleme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu koordinieren.

(3) Statistiken, die nur dazu dienen, um Grundlagen für dringende Maßnahmen der Verwaltung zu gewinnen, können vom jeweils zuständigen Bundesministerium oder von den nachgeordneten Dienststellen auch ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durchgeführt werden.

(4) Die Ergebnisse der von einem Bundesministerium durchgeführten Statistiken sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen jeder Weitergabe entgegenstehen.

§ 5. (1) Die Bundesministerien können Statistiken insofern erstellen, als das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind. Statistiken, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, können weiterhin durchgeführt werden, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die gesetzliche Grundlage hiefür bereits gegeben war.

(2) Bei Statistiken, die von einem Bundesministerium regelmäßig durchgeführt werden, sind die Lösungen aller statistisch-methodischen Probleme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu koordinieren.

(3) Statistiken, die nur dazu dienen, um Grundlagen für dringende Maßnahmen der Verwaltung zu gewinnen, können vom jeweils zuständigen Bundesministerium oder von den nachgeordneten Dienststellen auch ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durchgeführt werden.

(4) Die Ergebnisse der von einem Bundesministerium durchgeführten Statistiken sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen jeder Weitergabe entgegenstehen.

(5) Soweit auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen Ergebnisse von statistischen Erhebungen an internationale statistische Einrichtungen weiterzuleiten sind, hat die Übermittlung im Wege des österreichischen Statistischen Zentralamtes zu erfolgen.

§ 6. (1) Zur Beratung des Bundesministerien und des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Fragen der Statistik von allgemeiner Bedeutung ist eine Statistische Zentralkommission zu errichten; für einzelne Fachgebiete sind außerdem Fachbeiräte zu bilden.

(2) Die Statistische Zentralkommission besteht aus Vertretern der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern, der Kammern für Arbeiter und Angestellte, der Landarbeiterkammern, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie aus Fachleuten des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.

(3) Die Fachbeiräte sind aus fachlich beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission und sonstigen Fachleuten zu bilden.

(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sind vom Bundeskanzleramt zu berufen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sowie über deren Wirkungsbereich und Geschäftsordnung hat das Bundeskanzleramt durch Verordnung zu erlassen.

§ 6. (1) Zur Beratung des Bundesministerien und des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Fragen der Statistik von allgemeiner Bedeutung ist eine Statistische Zentralkommission zu errichten; für einzelne Fachgebiete sind außerdem Fachbeiräte zu bilden.

(2) Die Statistische Zentralkommission besteht aus Vertretern der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern, der Kammern für Arbeiter und Angestellte, der Landarbeiterkammern, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie aus Fachleuten des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.

(3) Die Fachbeiräte sind aus fachlich beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission und sonstigen Fachleuten zu bilden.

(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sind vom Bundeskanzler zu berufen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sowie über deren Wirkungsbereich und Geschäftsordnung hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.

§ 7. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen verpflichtet, wenn das Gesetz oder die Verordnung über diese Erhebungen es anordnen. Die Mitwirkung kann in der Befragung der zur Auskunfterteilung Verpflichteten, in der Einholung von Angaben, in der Zusammenfassung und Weitergabe bestehen. Andere Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht übertragen werden.

(2) Jeder Staatsbürger kann verpflichtet werden, bei der Durchführung statistischer Erhebungen die Gemeinde seines Wohnsitzes als Zähl- oder Kontrollorgan zu unterstützen.

(3) Von der im Abs. 2 angeführten Verpflichtung sind Personen ausgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 60. bereits überschritten haben, ferner Kranke, Körperbehinderte, Geistliche oder Ordenspersonen sowie Angehörige des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Dienststellen und Betriebe des öffentlichen Verkehrs und der Sanitätsberufe. Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete, die im ersten Satz nicht genannt sind, sowie die Bediensteten der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften dürfen herangezogen werden, wenn ihre Dienststelle zustimmt.

(4) Die Heranziehung der Zähl- und Kontrollorgane obliegt dem Bürgermeister. Er darf eine solche Heranziehung nur dann verfügen, wenn er in der Anordnung der betreffenden Erhebung hiezu ausdrücklich ermächtigt wird.

(5) Bei der Auswahl der Zähl- oder Kontrollorgane hat der Bürgermeister auf die fachliche Eignung sowie auf die Vermeidung sozialer Härten und sonstige persönliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(6) Die Zähl- und Kontrollorgane sind als Beamte im Sinne des § 101 des Strafgesetzes anzusehen und genießen den Schutz als obrigkeitliche Personen gemäß § 68 des Strafgesetzes.

(7) Der Bund hat den Gemeinden auf Antrag die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist als Pauschalbetrag zu gewähren und im Bundesgesetz oder in der Verordnung, mit dem oder mit der eine statistische Erhebung angeordnet wird, nach Maßgabe des Umfanges des Erhebungsbogens und des mit der Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen. Wird der Pauschalbetrag durch Verordnung festgesetzt, so hat das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige Bundesministerium das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

Zum Bezugszeitraum: Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 sind bis zum Ablauf des

31.

Dezember 2002 auf Verordnungen gemäß § 73

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden (vgl.

§ 73 Abs. 2, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 7. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen verpflichtet, wenn das Gesetz oder die Verordnung über diese Erhebungen es anordnen. Die Mitwirkung kann in der Befragung der zur Auskunfterteilung Verpflichteten, in der Einholung von Angaben, in der Zusammenfassung und Weitergabe bestehen. Andere Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht übertragen werden.

(2) Jeder Staatsbürger kann verpflichtet werden, bei der Durchführung statistischer Erhebungen die Gemeinde seines Wohnsitzes als Zähl- oder Kontrollorgan zu unterstützen.

(3) Von der im Abs. 2 angeführten Verpflichtung sind Personen ausgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 60. bereits überschritten haben, ferner Kranke, Körperbehinderte, Geistliche oder Ordenspersonen sowie Angehörige des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Dienststellen und Betriebe des öffentlichen Verkehrs und der Sanitätsberufe. Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete, die im ersten Satz nicht genannt sind, sowie die Bediensteten der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften dürfen herangezogen werden, wenn ihre Dienststelle zustimmt.

(4) Die Heranziehung der Zähl- und Kontrollorgane obliegt dem Bürgermeister. Er darf eine solche Heranziehung nur dann verfügen, wenn er in der Anordnung der betreffenden Erhebung hiezu ausdrücklich ermächtigt wird.

(5) Bei der Auswahl der Zähl- oder Kontrollorgane hat der Bürgermeister auf die fachliche Eignung sowie auf die Vermeidung sozialer Härten und sonstige persönliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(6) Die Zähl- und Kontrollorgane gelten als Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Der Bund hat den Gemeinden auf Antrag die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist als Pauschalbetrag zu gewähren und im Bundesgesetz oder in der Verordnung, mit dem oder mit der eine statistische Erhebung angeordnet wird, nach Maßgabe des Umfanges des Erhebungsbogens und des mit der Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen. Wird der Pauschalbetrag durch Verordnung festgesetzt, so hat das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige Bundesministerium das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

§ 8. (1) Natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes sind verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

(2) Die statistischen Erhebungen können sowohl in Form einer Totalerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die nach § 2 Abs. 2 ergehenden Verordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden sind.

(3) Wird für eine Erhebung die Form der Stichprobenerhebung angeordnet, so haben die zur Auskunft Verpflichteten den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen das Betreten der dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücke, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

§ 8. (1) Juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes sind verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

(2) Die statistischen Erhebungen können sowohl in Form einer Totalerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die nach § 2 Abs. 2 ergehenden Verordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden sind.

(3) Wird für eine Erhebung die Form der Stichprobenerhebung angeordnet, so haben die zur Auskunft Verpflichteten den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen das Betreten der dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücke, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

Zum Bezugszeitraum: Ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 auf

Verordnungen gemäß § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr.

163/1999, anzuwenden (vgl. § 73 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 163/1999).

§ 8. (1) Natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes sind verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

(2) Die statistischen Erhebungen können sowohl in Form einer Totalerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die nach § 2 Abs. 2 ergehenden Verordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden sind.

(3) Wird für eine Erhebung die Form der Stichprobenerhebung angeordnet, so haben die zur Auskunft Verpflichteten den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen das Betreten der dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücke, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

§ 9. Für Schadensfälle, die durch stichprobenweise Erhebungen eintreten, ist im Bundesgesetz oder in der Verordnung, welche diese Erhebungen anordnen, eine angemessene Entschädigung vorzusehen.

§ 10. (1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, dürfen die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben nur für statistische Zwecke verwendet werden. Sollen die Angaben auch für andere Zwecke Verwendung finden, so muß dies das Bundesgesetz oder die Verordnung, welche diese Erhebungen regeln, ausdrücklich anordnen.

(2) Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht trifft die Erhebungsorgange hinsichtlich der bei der Erhebung gemachten Beobachtungen.

§ 11. Wer

1.

der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,

2.

die Geheimhaltungspflicht (§ 10) verletzt,

3.

die Übernahme des Amtes eines Zähl- oder Kontrollorgans unbegründet verweigert oder wissentlich die übernommene Amtspflicht verletzt (§ 7),

§ 12. (1) Die Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, des Betriebszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 130/1954, und des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, und des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963, werden durch das vorliegende Bundesgesetz nicht berührt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, außer Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die derzeitigen Mitglieder der Fachbeiräte gelten als im Sinne des vorliegenden Bundesgesetzes berufen.

§ 13. Soweit in anderen Bundesgesetzen die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften zitiert sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, das Bundeskanzleramt betraut.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.

Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog).

I.

Erhebungsgegenstände

A. In allen Wirtschaftsbereichen Erhebungen über

1.

die Arbeitskräfte;

2.

die Löhne, Gehälter, Verdienste, Arbeitsstunden;

3.

die Preise;

4.

weitere statistische Unterlagen für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;

5.

das personelle Wehrpotential.

B. Ferner Erhebungen über

6.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung;

7.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Energiewirtschaft, insbesondere aber die Energieträger jeder Art;

8.

die Wasserversorgung und das Abwasserwesen;

9.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der industriellen und gewerblichen Gütererzeugung;

10.

die Häuser, die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten sowie deren Bewohner;

11.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Bauwirtschaft;

12.

die baulichen Maßnahmen, die davon betroffenen Baulichkeiten und Liegenschaften sowie die Veränderungen des Widmungszweckes von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten;

13.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Handels;

14.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Fremdenverkehrs;

15.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Binnenschiffahrt;

16.

den Straßenverkehr und das Kraftfahrwesen;

17.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der unter Z. 6 bis 16 nicht erfaßten sonstigen gewerblichen Beschäftigungen;

18.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Zivilschutzes,insbesondere des Brand- und Luftschutzes, sowie des Schutzes gegen atomare, biologische, chemische und radiologische Kampfmittel;

19.

Personenunfälle durch elektrischen Strom sowie Blitzschlag.

Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog).

I.

Erhebungsgegenstände

A. In allen Wirtschaftsbereichen Erhebungen über

1.

die Arbeitskräfte;

2.

die Löhne, Gehälter, Verdienste, Arbeitsstunden;

3.

die Preise;

4.

weitere statistische Unterlagen für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;

5.

das personelle Wehrpotential.

B. Ferner Erhebungen über

6.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung;

7.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Energiewirtschaft, insbesondere aber die Energieträger jeder Art;

8.

die Wasserversorgung und das Abwasserwesen;

9.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der industriellen und gewerblichen Gütererzeugung;

10.

die Häuser, die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten sowie deren Bewohner;

11.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Bauwirtschaft;

12.

die baulichen Maßnahmen, die davon betroffenen Baulichkeiten und Liegenschaften sowie die Veränderungen des Widmungszweckes von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten;

13.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Handels;

14.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Fremdenverkehrs;

15.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Binnenschiffahrt;

16.

den Straßenverkehr und das Kraftfahrwesen;

17.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der unter Z. 6 bis 16 nicht erfaßten sonstigen gewerblichen Beschäftigungen;

18.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Zivilschutzes,insbesondere des Brand- und Luftschutzes, sowie des Schutzes gegen atomare, biologische, chemische und radiologische Kampfmittel;

19.

Personenunfälle durch elektrischen Strom sowie Blitzschlag.

20.

die Abfallwirtschaft.

Anhang gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Katalog).

I.

Erhebungsgegenstände

Erhebungen über

1.

die Arbeitskräfte;

2.

die Löhne, Gehälter, Verdienste, Arbeitsstunden;

3.

die Preise;

4.

weitere statistische Unterlagen für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;

5.

das personelle Wehrpotential.

5a. Forschung und experimentelle Entwicklung;

5b. Innovation;

6.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung sowie Entwicklung und Struktur der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Absatzwege und Vermarktung;

7.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Energiewirtschaft, insbesondere aber die Energieträger jeder Art;

8.

die Wasserversorgung und das Abwasserwesen;

9.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der industriellen und gewerblichen Gütererzeugung;

10.

die Gebäude, die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten sowie deren Bewohner;

11.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Bauwirtschaft;

12.

die baulichen Maßnahmen, die davon betroffenen Baulichkeiten und Liegenschaften sowie die Veränderungen des Widmungszweckes von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten;

13.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Handels;

14.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Fremdenverkehrs;

15.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Binnenschiffahrt;

16.

den Straßenverkehr und das Kraftfahrwesen;

17.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der unter Z. 6 bis 16 nicht erfaßten sonstigen in Erwerbsabsicht ausgeführten Tätigkeiten;

18.

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Zivilschutzes,insbesondere des Brand- und Luftschutzes, sowie des Schutzes gegen atomare, biologische, chemische und radiologische Kampfmittel;

19.

Personenunfälle durch elektrischen Strom sowie Blitzschlag.

20.

die Abfallwirtschaft.

II.

Erhebungsmerkmale

Die Erhebungen über die unter I. angeführten Erhebungsgegenstände können sich unter Beibehaltung der verwendeten Reihenfolge auf nachstehend angeführte Merkmale erstrecken.

Zu 1.:

a)

Bei den selbständig, mithelfend oder unselbständig erwerbstätigen Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Verwandtschaftsverhältnis zum Dienstgeber, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Stellung im Betrieb, berufliche Qualifikation (Ausbildungsgrad), in Beschäftigung stehend, Lehrstelle suchend, arbeitslos, Verteilung auf die Wirtschafts- und Berufszweige;

b)

bei den nicht in Beschäftigung stehenden Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Religionsbekenntnis, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, zuletzt ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Stellung im zuletzt ausgeübten Beruf (Beschäftigung), Wirtschafts- und Berufszweige der letzten Beschäftigung.

Zu 2.:

Alle Lohnbestandteile und Sonderzahlungen, die im Hinblick auf den Bestand eines Dienstverhältnisses gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Beiträge, geleistete und bezahlte Arbeitsstunden.

Zu 3.:

Die Preise der Sachgüter und Dienstleistungen in den einzelnen Stadien des volkswirtschaftlichen Kreislaufes (Produktion, Handel und Verbrauch).

Zu 4.:

Personalaufwand, gesetzliche und freiwillige Sozialleistungen sowie sonstige Kostenfaktoren je Betrieb (Kostenstruktur); Wert und Gliederung der Investitionen nach Art der Investitionsgüter; Lagerbestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, an Halbfabrikaten und Fertigfabrikaten; Verbindlichkeiten, kurzfristige Forderungen und Finanzanlagen.

Zu 5.:

Ausmaß der zurückgelegten Militärdienstzeiten im In- und Ausland sowie der zurückgelegten Dienstzeiten als Angehöriger eines Wachkörpers, Ausbildung an Waffen und Geräten, absolvierte militärische Kurse und Lehrgänge, Zugehörigkeit zu einer Waffen- und Truppengattung, militärische Einsätze, Dienststellung, Zugehörigkeit zu einem Truppenkörper, letzter Dienstgrad; Zivilluftfahrerscheine, zivile Kraftfahrzeugführerscheine, Lizenz als Funksendeamateur, zivile Ausbildung im Brand- und Luftschutz sowie im Schutz gegen atomare, biologische, chemische und radiologische Kampfmittel.

Zu 6.:

a)

Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach Kultur und Fruchtart sowie der nichtlandwirtschaftlich genutzten Flächen; Art, Menge, Wert und Verwendungszweck der Erzeugung und Marktleistung; Bestand, Zuwachs und Schlachtung von Nutztieren nach Art, Alter und Geschlecht; Bestand, Zuwachs und Abgang an Obstbäumen und Obststräuchern nach Art, Alter, Bauform und Standort; Merkmale, die für die Beurteilung der Erzeugung und Qualität von Holz und sonstigen Forstprodukten und von Wein von Bedeutung sind; Art und Umfang von Forstschäden; Rechts- und Besitzverhältnisse; technische und bauliche Ausstattung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe;

b)

Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsbürgerschaft der in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben selbständig, mithelfend und unselbständig erwerbstätigen Personen, ferner Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, mit dem Betriebsinhaber in Hausgemeinschaft lebend oder nicht, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung) sowie Neben(Erwerbs)beruf, Stellung im Betrieb, Ausmaß und Dauer der Beschäftigung, Art der fachlichen Ausbildung, Verteilung auf die Wirtschafts-, Betriebs- und Berufszweige, geleistete und bezahlte Arbeitsstunden, Lohnsummen und Gehaltssummen (Barlohn und Wert der Sachbezüge) im Betrieb.

Zu 7.:

a)

Art, Menge und Wert der erzeugten, abgegebenen, bezogenen, gespeicherten, fortgeleiteten, eingeführten, ausgeführten, umgewandelten, verbrauchten oder sonstiger Verwendung zugeführten Energie;

b)

Art, Menge und Wert der geförderten, gelagerten, fortbewegten oder auf eine anderweitig gemäß lit. a genannte Weise beschafften, behandelten oder verwendeten Energieträger;

c)

Umfang, Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen zur Umwandlung von Energie in andere Energie oder von Energieträgern in andere Energieträger sowie der Energieversorgungsunternehmungen und der Anlagen zur Erzeugung von Energie für den eigenen Bedarf.

Zu 8.:

Art, Herkunft, Menge, Güte und Verwendungszweck des gewonnenen und abgegebenen Wassers; Art, Größe, Leistung, Einrichtung und Neuwert der Wasserversorgungsanlagen; Art und Anzahl der Wasserverbraucher und der Anschlüsse; Herkunft, Menge und Zusammensetzung des angefallenen und abgeführten Abwassers; Art, Umfang, Leistungsfähigkeit, Einrichtung und Neuwert der Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen, Anzahl der Anschlüsse; Art der Einleitung und der Vorflut.

Zu 9.:

Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Erzeugung; Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) des Verbrauches an Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten sowie an Brennstoffen, Verbrauch an Energie; Bestand an Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen; Wert des Lagerbestandes an Fertigerzeugnissen; Auftragsbestände und Auftragseingänge; Ausnützung der Kapazität der Betriebe.

Zu 10.:

a)

Bei den Häusern: Ort, Art, Bestimmung, Baujahr, Bauzustand, Ausstattung, Größe, Baukosten, Art der Finanzierung, Rechts- und Besitzverhältnisse, Name und Anschrift des Hauseigentümers;

b)

bei den Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten: Lage, Größe, Ausstattung, Belag, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen; Name und Beruf des Wohnungsinhabers;

c)

bei den Bewohnern: Zahl, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Alter, Stellung zum Haushaltungsvorstand, derzeitiger Beruf, Stellung im Beruf, Arbeitsort, Schulort, Wohnsitz, Wohnungswünsche.

Zu 11.:

Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Bauleistungen, des Verbrauches, der Bauaufträge; Anzahl, Alter und Nennleistung der Arbeitsmaschinen und Geräte.

Zu 12.:

a)

Bei den baulichen Maßnahmen: Ort, Bauherr, Art und Umfang, Größe und Ausstattung, Bestimmung, behördliche Bewilligung oder sonstige Rechtsgrundlage; Beginn, voraussichtliche Dauer, Baufortschritt, eventuelle Einstellung und Wiederaufnahme, Beendigung; Kosten sowie Art der Finanzierung;

b)

bei den durch bauliche Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten und ihren Teilen: Art, Umfang, Bestimmung, Nutzung, Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale, Wert, Rechtsverhältnisse, allfällige Benützungsbewilligungen;

c)

bei den Liegenschaften, die durch bauliche Maßnahmen betroffen sind: Lage (Ort), Flächenausmaß, Wert, Nutzung, bauliche Ausnützung, Rechtsverhältnisse;

d)

bei den Wohnungen beziehungsweise sonstigen Räumlichkeiten, deren Widmungszweck verändert wird: Lage (Ort), Größe, Ausstattung, bisheriges und neues Rechtsverhältnis sowie bisherige und neue Widmung der zwecksgewandelten Wohnung.

Zu 13.:

Art, Menge und Wert der eingekauften und der verkauften Waren, Wert der Lagerbestände, Wert der Warenzu- und -abgänge, Vertriebsform, Betriebseinrichtung.

Zu 14.:

Anzahl, Alter, Geschlecht, Beruf und Herkunftsland der Fremden; Anzahl ihrer Nächtigungen; Reisezweck; die zur Anreise benützten Verkehrsmittel; Anzahl, Art, Ausstattung und Kapazität der Beherbergungsbetriebe, Schlepplifte und Campingplätze; Bettenanzahl.

Zu 15.:

Verkehrseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsleistungen, Art und Umfang des Verkehrs einschließlich des Zubringerdienstes, Verkehrsmittel sowie Ein- und Ausladeort der Güter.

Zu 16.:

Art und Beschaffenheit der Straßen und ihrer Anlagen;

Straßenerhalter; Führerscheinangelegenheiten; Treibstoffverbrauch;

Art, Umfang und Gliederung des Personen- und Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen; Erhebungen über andere Straßenverkehrsmittel;

Erhebungen über andere Straßenverkehrsteilnehmer, soweit dies im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen oder zur Feststellung der Belastung einzelner Straßenstücke erforderlich ist.

Zu 17.:

Art und Wert der verkauften Güter beziehungsweise der erbrachten Leistungen, Verbrauch, Betriebsweise, Betriebseinrichtung, Leistungsfähigkeit des Unternehmens, Ausnützung der Kapazität der Betriebe.

Zu 18.:

Anzahl, Art, Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit der dem Zivilschutz dienenden Anlagen, Einrichtungen, Vorkehrungen und Geräte; Anzahl der im Zivilschutz ausgebildeten Personen sowie Art der Ausbildung.

Zu 19.:

Anzahl, Zustandekommen und Verlauf von Unfällen durch elektrischen Strom sowie Blitzschlag, durch welche Personen betroffen wurden.

II.

Erhebungsmerkmale

Die Erhebungen über die unter I. angeführten Erhebungsgegenstände können sich unter Beibehaltung der verwendeten Reihenfolge auf nachstehend angeführte Merkmale erstrecken.

Zu 1.:

a)

Bei den selbständig, mithelfend oder unselbständig erwerbstätigen Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Verwandtschaftsverhältnis zum Dienstgeber, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Stellung im Betrieb, berufliche Qualifikation (Ausbildungsgrad), in Beschäftigung stehend, Lehrstelle suchend, arbeitslos, Verteilung auf die Wirtschafts- und Berufszweige;

b)

bei den nicht in Beschäftigung stehenden Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Religionsbekenntnis, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, zuletzt ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Stellung im zuletzt ausgeübten Beruf (Beschäftigung), Wirtschafts- und Berufszweige der letzten Beschäftigung.

Zu 2.:

Alle Lohnbestandteile und Sonderzahlungen, die im Hinblick auf den Bestand eines Dienstverhältnisses gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Beiträge, geleistete und bezahlte Arbeitsstunden.

Zu 3.:

Die Preise der Sachgüter und Dienstleistungen in den einzelnen Stadien des volkswirtschaftlichen Kreislaufes (Produktion, Handel und Verbrauch).

Zu 4.:

Personalaufwand, gesetzliche und freiwillige Sozialleistungen sowie sonstige Kostenfaktoren je Betrieb (Kostenstruktur); Wert und Gliederung der Investitionen nach Art der Investitionsgüter; Lagerbestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, an Halbfabrikaten und Fertigfabrikaten; Verbindlichkeiten, kurzfristige Forderungen und Finanzanlagen.

Zu 5.:

Ausmaß der zurückgelegten Militärdienstzeiten im In- und Ausland sowie der zurückgelegten Dienstzeiten als Angehöriger eines Wachkörpers, Ausbildung an Waffen und Geräten, absolvierte militärische Kurse und Lehrgänge, Zugehörigkeit zu einer Waffen- und Truppengattung, militärische Einsätze, Dienststellung, Zugehörigkeit zu einem Truppenkörper, letzter Dienstgrad; Zivilluftfahrerscheine, zivile Kraftfahrzeugführerscheine, Lizenz als Funksendeamateur, zivile Ausbildung im Brand- und Luftschutz sowie im Schutz gegen atomare, biologische, chemische und radiologische Kampfmittel.

Zu 6.:

a)

Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach Kultur und Fruchtart sowie der nichtlandwirtschaftlich genutzten Flächen; Art, Menge, Wert und Verwendungszweck der Erzeugung und Marktleistung; Bestand, Zuwachs und Schlachtung von Nutztieren nach Art, Alter und Geschlecht; Bestand, Zuwachs und Abgang an Obstbäumen und Obststräuchern nach Art, Alter, Bauform und Standort; Merkmale, die für die Beurteilung der Erzeugung und Qualität von Holz und sonstigen Forstprodukten und von Wein von Bedeutung sind; Art und Umfang von Forstschäden; Rechts- und Besitzverhältnisse; technische und bauliche Ausstattung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe;

b)

Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsbürgerschaft der in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben selbständig, mithelfend und unselbständig erwerbstätigen Personen, ferner Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, mit dem Betriebsinhaber in Hausgemeinschaft lebend oder nicht, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung) sowie Neben(Erwerbs)beruf, Stellung im Betrieb, Ausmaß und Dauer der Beschäftigung, Art der fachlichen Ausbildung, Verteilung auf die Wirtschafts-, Betriebs- und Berufszweige, geleistete und bezahlte Arbeitsstunden, Lohnsummen und Gehaltssummen (Barlohn und Wert der Sachbezüge) im Betrieb.

Zu 7.:

a)

Art, Menge und Wert der erzeugten, abgegebenen, bezogenen, gespeicherten, fortgeleiteten, eingeführten, ausgeführten, umgewandelten, verbrauchten oder sonstiger Verwendung zugeführten Energie;

b)

Art, Menge und Wert der geförderten, gelagerten, fortbewegten oder auf eine anderweitig gemäß lit. a genannte Weise beschafften, behandelten oder verwendeten Energieträger;

c)

Umfang, Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen zur Umwandlung von Energie in andere Energie oder von Energieträgern in andere Energieträger sowie der Energieversorgungsunternehmungen und der Anlagen zur Erzeugung von Energie für den eigenen Bedarf.

Zu 8.:

Art, Herkunft, Menge, Güte und Verwendungszweck des gewonnenen und abgegebenen Wassers; Art, Größe, Leistung, Einrichtung und Neuwert der Wasserversorgungsanlagen; Art und Anzahl der Wasserverbraucher und der Anschlüsse; Herkunft, Menge und Zusammensetzung des angefallenen und abgeführten Abwassers; Art, Umfang, Leistungsfähigkeit, Einrichtung und Neuwert der Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen, Anzahl der Anschlüsse; Art der Einleitung und der Vorflut.

Zu 9.:

Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Erzeugung; Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) des Verbrauches an Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten sowie an Brennstoffen, Verbrauch an Energie; Bestand an Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen; Wert des Lagerbestandes an Fertigerzeugnissen; Auftragsbestände und Auftragseingänge; Ausnützung der Kapazität der Betriebe.

Zu 10.:

a)

Bei den Häusern: Ort, Art, Bestimmung, Baujahr, Bauzustand, Ausstattung, Größe, Baukosten, Art der Finanzierung, Rechts- und Besitzverhältnisse, Name und Anschrift des Hauseigentümers;

b)

bei den Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten: Lage, Größe, Ausstattung, Belag, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen; Name und Beruf des Wohnungsinhabers;

c)

bei den Bewohnern: Zahl, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Alter, Stellung zum Haushaltungsvorstand, derzeitiger Beruf, Stellung im Beruf, Arbeitsort, Schulort, Wohnsitz, Wohnungswünsche.

Zu 11.:

Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Bauleistungen, des Verbrauches, der Bauaufträge; Anzahl, Alter und Nennleistung der Arbeitsmaschinen und Geräte.

Zu 12.:

a)

Bei den baulichen Maßnahmen: Ort, Bauherr, Art und Umfang, Größe und Ausstattung, Bestimmung, behördliche Bewilligung oder sonstige Rechtsgrundlage; Beginn, voraussichtliche Dauer, Baufortschritt, eventuelle Einstellung und Wiederaufnahme, Beendigung; Kosten sowie Art der Finanzierung;

b)

bei den durch bauliche Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten und ihren Teilen: Art, Umfang, Bestimmung, Nutzung, Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale, Wert, Rechtsverhältnisse, allfällige Benützungsbewilligungen;

c)

bei den Liegenschaften, die durch bauliche Maßnahmen betroffen sind: Lage (Ort), Flächenausmaß, Wert, Nutzung, bauliche Ausnützung, Rechtsverhältnisse;

d)

bei den Wohnungen beziehungsweise sonstigen Räumlichkeiten, deren Widmungszweck verändert wird: Lage (Ort), Größe, Ausstattung, bisheriges und neues Rechtsverhältnis sowie bisherige und neue Widmung der zwecksgewandelten Wohnung.

Zu 13.:

Art, Menge und Wert der eingekauften und der verkauften Waren, Wert der Lagerbestände, Wert der Warenzu- und -abgänge, Vertriebsform, Betriebseinrichtung.

Zu 14.:

Anzahl, Alter, Geschlecht, Beruf und Herkunftsland der Fremden; Anzahl ihrer Nächtigungen; Reisezweck; die zur Anreise benützten Verkehrsmittel; Anzahl, Art, Ausstattung und Kapazität der Beherbergungsbetriebe, Schlepplifte und Campingplätze; Bettenanzahl.

Zu 15.:

Verkehrseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsleistungen, Art und Umfang des Verkehrs einschließlich des Zubringerdienstes, Verkehrsmittel sowie Ein- und Ausladeort der Güter.

Zu 16.:

Art und Beschaffenheit der Straßen und ihrer Anlagen;

Straßenerhalter; Führerscheinangelegenheiten; Treibstoffverbrauch;

Art, Umfang und Gliederung des Personen- und Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen; Erhebungen über andere Straßenverkehrsmittel;

Erhebungen über andere Straßenverkehrsteilnehmer, soweit dies im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen oder zur Feststellung der Belastung einzelner Straßenstücke erforderlich ist.

Zu 17.:

Art und Wert der verkauften Güter beziehungsweise der erbrachten Leistungen, Verbrauch, Betriebsweise, Betriebseinrichtung, Leistungsfähigkeit des Unternehmens, Ausnützung der Kapazität der Betriebe.

Zu 18.:

Anzahl, Art, Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit der dem Zivilschutz dienenden Anlagen, Einrichtungen, Vorkehrungen und Geräte; Anzahl der im Zivilschutz ausgebildeten Personen sowie Art der Ausbildung.

Zu 19.:

Anzahl, Zustandekommen und Verlauf von Unfällen durch elektrischen Strom sowie Blitzschlag, durch welche Personen betroffen wurden.

Zu 20.:

Herkunft, Menge, Art, Beschaffenheit und Verbleib der im Bundesgebiet anfallenden Abfälle.

II.

Erhebungsmerkmale

Die Erhebungen über die unter I. angeführten Erhebungsgegenstände können sich unter Beibehaltung der verwendeten Reihenfolge auf nachstehend angeführte Merkmale erstrecken.

Zu 1.:

a)

Bei den selbständig, mithelfend oder unselbständig erwerbstätigen Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Verwandtschaftsverhältnis zum Dienstgeber, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Stellung im Betrieb, berufliche Qualifikation (Ausbildungsgrad), in Beschäftigung stehend, Lehrstelle suchend, arbeitslos, Verteilung auf die Wirtschafts- und Berufszweige;

b)

bei den nicht in Beschäftigung stehenden Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Religionsbekenntnis, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, zuletzt ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Stellung im zuletzt ausgeübten Beruf (Beschäftigung), Wirtschafts- und Berufszweige der letzten Beschäftigung.

Zu 2.:

Alle Lohnbestandteile und Sonderzahlungen, die im Hinblick auf den Bestand eines Dienstverhältnisses gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Beiträge, geleistete und bezahlte Arbeitsstunden.

Zu 3.:

Die Preise der Sachgüter und Dienstleistungen in den einzelnen Stadien des volkswirtschaftlichen Kreislaufes (Produktion, Handel und Verbrauch).

Zu 4.:

Wert und Gliederung der Aufwendungen nach ihrer Art (Kostenstruktur); Wert und Gliederung der Investitionen nach Art der Investitionsgüter; Art, Menge und Wert der eingesetzten Energieträger; Wert und Gliederung der Abschreibungen nach Art der Wirtschaftsgüter; Lagerbestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, an Halbfabrikaten und Fertigfabrikaten; Verbindlichkeiten, kurzfristige Forderungen und Finanzanlagen; Stand an Maschinen und sonstigen Einrichtungen nach Art, Menge sowie technischen Eigenschaften (Kapazität).

Zu 5.:

Ausmaß der zurückgelegten Militärdienstzeiten im In- und Ausland sowie der zurückgelegten Dienstzeiten als Angehöriger eines Wachkörpers, Ausbildung an Waffen und Geräten, absolvierte militärische Kurse und Lehrgänge, Zugehörigkeit zu einer Waffen- und Truppengattung, militärische Einsätze, Dienststellung, Zugehörigkeit zu einem Truppenkörper, letzter Dienstgrad; Zivilluftfahrerscheine, zivile Kraftfahrzeugführerscheine, Lizenz als Funksendeamateur, zivile Ausbildung im Brand- und Luftschutz sowie im Schutz gegen atomare, biologische, chemische und radiologische Kampfmittel.

Zu 5a.:

a)

Hauptsächliche Arbeitsgebiete, Forschungsprojekte, Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung); sozio-ökonomische Zielsetzungen; Ausgaben nach Ausgabenarten (Personalaufwand, gesetzliche und freiwillige Sozialleistungen, laufende Sachausgaben, Ausgaben für Ausrüstungsinvestitionen, Bauausgaben und Ausgaben für Liegenschaftsankäufe); Finanzierung der Ausgaben (Herkunft der Mittel nach finanzierenden Stellen), forschungswirksame Ansätze (Budgets); von öffentlichen Rechtsträgern finanzierte bzw. geförderte Forschungsvorhaben; wissenschaftliche Veröffentlichungen.

b)

Beschäftigte:

Zu 5b.:

In Verbindung mit den Erhebungsgegenständen gemäß Abschnitt I. Z 4, 5a, 9 und 11 Angaben über Innovationsarten, Innovationsziele, Informationsquellen für Innovation, Erwerb und Weitergabe von technischem Wissen bzw. von Technologie, Innovationshemmnisse, Innovationsaufwendungen, wirtschaftliche Effekte.

Zu 6.:

a)

Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach Kultur und Fruchtart sowie der nichtlandwirtschaftlich genutzten Flächen; Art, Menge, Wert und Verwendungszweck, Lagerung und Vermarktung der Erzeugnisse, Betriebsmitteleinsatz innerhalb und außerhalb der Betriebe, innere und äußere Verkehrslage sowie technische und bauliche Ausstattung der Betriebe einschließlich der Energie- und Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung; Haltung, Bestand, Zuwachs und Schlachtung von Nutztieren nach Art, Alter, Gewicht und Geschlecht; Bestand, Zuwachs und Abgang an Obstbäumen und Obststräuchern nach Art, Alter, Sorten, Baumform und Standort; Merkmale, die für die Beurteilung der Erzeugung und Qualität von landwirtschaftlichen Produkten von Bedeutung sind; Merkmale für die Beurteilung der Erzeugung, Qualität, Planung und nachhaltige Sicherung von Waldprodukten einschließlich sich daraus ergebender gemeinwirtschaftlicher und ökologischer Funktionen des Waldes; Art und Umfang von Forstschäden; Rechts- und Besitzverhältnisse;

b)

Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsbürgerschaft der in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben selbständig, mithelfend und unselbständig erwerbstätigen Personen, ferner Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, mit dem Betriebsinhaber in Hausgemeinschaft lebend oder nicht, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung) sowie Neben(Erwerbs)beruf, Stellung im Betrieb, Ausmaß und Dauer der betrieblichen und außerbetrieblichen Beschäftigung, Art der fachlichen Ausbildung, Verteilung auf die Wirtschafts-, Betriebs- und Berufszweige, Mitgliedschaft bei repräsentativen Genossenschaften und anderen Berufsverbänden, geleistete und bezahlte Arbeitsstunden, Lohnsummen und Gehaltssummen (Barlohn und Wert der Sachbezüge) im Betrieb.

Zu 7.:

a)

Art, Menge und Wert der erzeugten, abgegebenen, bezogenen, gespeicherten, fortgeleiteten, eingeführten, ausgeführten, umgewandelten, verbrauchten oder sonstiger Verwendung zugeführten Energie;

b)

Art, Menge und Wert der geförderten, gelagerten, fortbewegten oder auf eine anderweitig gemäß lit. a genannte Weise beschafften, behandelten oder verwendeten Energieträger;

c)

Umfang, Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen zur Umwandlung von Energie in andere Energie oder von Energieträgern in andere Energieträger sowie der Energieversorgungsunternehmungen und der Anlagen zur Erzeugung von Energie für den eigenen Bedarf.

Zu 8.:

Art, Herkunft, Menge, Güte und Verwendungszweck des gewonnenen und abgegebenen Wassers; Art, Größe, Leistung, Einrichtung und Neuwert der Wasserversorgungsanlagen; Art und Anzahl der Wasserverbraucher und der Anschlüsse; Herkunft, Menge und Zusammensetzung des angefallenen und abgeführten Abwassers; Art, Umfang, Leistungsfähigkeit, Einrichtung und Neuwert der Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen, Anzahl der Anschlüsse; Art der Einleitung und der Vorflut.

Zu 9.:

Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Erzeugung sowie sonstiger Leistungen; Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) des Verbrauches an Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten sowie an Brennstoffen, Verbrauch an Energie sowie sonstige Vorleistungen; Bestand an Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen; Wert des Lagerbestandes an Fertigerzeugnissen; Auftragsbestände und Auftragseingänge; Ausnützung der Kapazität der Betriebe.

Zu 10.:

a)

Bei den Gebäuden: Ort, Art, Bestimmung, Baujahr, Bauzustand, Ausstattung, Größe, Baukosten, Art der Finanzierung, Rechts- und Besitzverhältnisse, Name und Anschrift des Hauseigentümers;

b)

bei den Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten: Lage, Größe, Ausstattung, Belag, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen; Name und Beruf des Wohnungsinhabers;

c)

bei den Bewohnern: Zahl, Geschlecht, Familienstand, Staatsbürgerschaft, Religionsbekenntnis, Alter, Stellung zum Haushaltungsvorstand, derzeitiger Beruf, Stellung im Beruf, berufliche Qualifikation (Ausbildungsgrad), Arbeitsort, Schulort, Wohnsitz, Wohnungswünsche.

Zu 11.:

Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Bauleistungen, des Verbrauches, der Bauaufträge; Anzahl, Alter und Nennleistung der Arbeitsmaschinen und Geräte.

Zu 12.:

a)

Bei den baulichen Maßnahmen: Ort, Bauherr, Art und Umfang, Größe und Ausstattung, Bestimmung, behördliche Bewilligung oder sonstige Rechtsgrundlage; Beginn, voraussichtliche Dauer, Baufortschritt, eventuelle Einstellung und Wiederaufnahme, Beendigung; Kosten sowie Art der Finanzierung;

b)

bei den durch bauliche Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten und ihren Teilen: Art, Umfang, Bestimmung, Nutzung, Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale, Wert, Rechtsverhältnisse, allfällige Benützungsbewilligungen;

c)

bei den Liegenschaften, die durch bauliche Maßnahmen betroffen sind: Lage (Ort), Flächenausmaß, Wert, Nutzung, bauliche Ausnützung, Rechtsverhältnisse;

d)

bei den Wohnungen beziehungsweise sonstigen Räumlichkeiten, deren Widmungszweck verändert wird: Lage (Ort), Größe, Ausstattung, bisheriges und neues Rechtsverhältnis sowie bisherige und neue Widmung der zwecksgewandelten Wohnung.

Zu 13.:

Art, Menge und Wert der eingekauften und der verkauften Waren sowie sonstiger Leistungen und Vorleistungen, Wert der Lagerbestände, Wert der Warenzu- und -abgänge, Vertriebsform, Betriebseinrichtung.

Zu 14.:

Anzahl, Alter, Geschlecht, Beruf und Herkunftsland der Fremden; Anzahl ihrer Nächtigungen; Reisezweck; die zur Anreise benützten Verkehrsmittel; Anzahl, Art, Ausstattung und Kapazität der Beherbergungsbetriebe, Schlepplifte und Campingplätze; Bettenanzahl.

Zu 15.:

Verkehrseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsleistungen, Art und Umfang des Verkehrs einschließlich des Zubringerdienstes, Verkehrsmittel sowie Ein- und Ausladeort der Güter.

Zu 16.:

Art und Beschaffenheit der Straßen und ihrer Anlagen;

Straßenerhalter; Führerscheinangelegenheiten; Treibstoffverbrauch;

Art, Umfang und Gliederung des Personen- und Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen; Erhebungen über andere Straßenverkehrsmittel;

Erhebungen über andere Straßenverkehrsteilnehmer, soweit dies im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen oder zur Feststellung der Belastung einzelner Straßenstücke erforderlich ist.

Zu 17.:

Art und Wert (Brutto- und Nettowert) der verkauften Güter beziehungsweise der erbrachten Leistungen, Verbrauch, Betriebsweise, Betriebseinrichtung, Leistungsfähigkeit des Unternehmens, Ausnützung der Kapazität der Betriebe.

Zu 18.:

Anzahl, Art, Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit der dem Zivilschutz dienenden Anlagen, Einrichtungen, Vorkehrungen und Geräte; Anzahl der im Zivilschutz ausgebildeten Personen sowie Art der Ausbildung.

Zu 19.:

Anzahl, Zustandekommen und Verlauf von Unfällen durch elektrischen Strom sowie Blitzschlag, durch welche Personen betroffen wurden.

Zu 20.:

Herkunft, Menge, Art, Beschaffenheit und Verbleib der im Bundesgebiet anfallenden Abfälle.

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