Bundesgesetz vom 27. Jänner 1968, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz hinsichtlich der Verwaltungsabgaben geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1968-02-01
Status Aufgehoben · 2011-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Artikel I

(Anm.: Änderung des AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950.)

Artikel II

Amtshandlungen betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, die Schulpflicht und den Besuch der Pflichtschulen, Schutz- oder Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen oder Trinkwasserversorgungsanlagen, ferner Bewilligungen zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten, Schlägerungs- und sonstige Forstprodukten-Bezugsbewilligungen einschließlich der Bewilligung von Forstwirtschaftsplänen, dann Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht, der tierärztlichen Grenzkontrolle sowie der Justizverwaltung und der Heeresverwaltung, schließlich sämtliche Amtshandlungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen sowie die Erteilung von Meldeauskünften an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und deren Einsichtnahme in die Personenstandsbücher unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des Art. I des vorliegenden Bundesgesetzes geregelten Verwaltungsabgaben.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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