Bundesgesetz vom 14. März 1968 über die Anforderung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen sowie Baumaschinen für das Bundesheer (Militärleistungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1968-05-31
Letzte Aktualisierung 1995-07-01
Status Aufgehoben · 2001-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 51
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Für das Bundesheer können zur Erfüllung seiner ihm nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen angefordert werden.

§ 2. (1) Als Leistung kann die Überlassung folgender Gegenstände zur Benützung angefordert werden:

a)

Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne des § 2 Z. 1 und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Zubehör und Ersatzteilen,

b)

Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, samt Zubehör und Ersatzteilen,

c)

Schiffe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, samt Zubehör und Ersatzteilen,

d)

Baumaschinen samt Zubehör und Ersatzteilen.

(2) Die Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit angefordert werden, als sie ausschließlich dem angeforderten Leistungsgegenstand dienen.

(3) An einem zur Benützung überlassenen Leistungsgegenstand dürfen vom Bundesheer jene Änderungen vorgenommen werden, die für die militärische Verwendung unerläßlich sind.

§ 3. (1) Leistungen dürfen nur im Falle eines unbedingt notwendigen Bedarfes, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden kann, angefordert werden.

(2) Bei der Anforderung von Leistungen ist auf den sonstigen Bedarf des Bundes sowie auf den Bedarf der Länder und Gemeinden an Leistungsgegenständen, deren Beschaffung zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gebietskörperschaften im Rahmen der Landesverteidigung notwendig ist, Bedacht zu nehmen.

§ 4. (1) Zur Leistung verpflichtet ist

a)

bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. a die Person, auf deren Namen das Kraftfahrzeug oder der Anhänger zum Verkehr zugelassen ist (Zulassungsbesitzer), hinsichtlich nicht zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder Anhängers;

b)

bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. b hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter, hinsichtlich nicht zugelassener Luftfahrzeuge der Eigentümer des Luftfahrzeuges;

c)

bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. c der Eigentümer des Schiffes;

d)

bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. d der Eigentümer der Baumaschine.

(2) Trifft die im Abs. 1 festgesetzte Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die andere zur Leistung verpflichtet.

(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten worden ist, bei einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger jedoch stets der Zulassungsbesitzer, bei einem zugelassenen Luftfahrzeug stets der Luftfahrzeughalter. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.

(5) Ist der Zulassungsbesitzer eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers Bestandnehmer dieses Leistungsgegenstandes, so geht mit der Auflösung des Bestandvertrages die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über. Das gleiche gilt, wenn der Luftfahrzeughalter eines zugelassenen Luftfahrzeuges Bestandnehmer dieses Leistungsgegenstandes ist.

(6) Nach dem Tode des Leistungspflichtigen geht die Leistungspflicht auf den allfälligen Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand, mangels eines solchen auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.

(7) Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 6 vom Rechtsnachfolger beziehungsweise Eigentümer, auf den die Leistungspflicht übergegangen ist, unverzüglich der zuständigen Anforderungsbehörde zu melden. Überdies hat in den Fällen der Abs. 4 und 5 der bisher Leistungspflichtige den Leistungsbescheid unverzüglich der Person zu übergeben, auf die die Leistungspflicht übergegangen ist.

(8) Verpflichtungen aus einem Bereitstellungsbescheid (§ 12) gehen in den Fällen der Abs. 4 bis 6 nicht über, solange der Zeitpunkt, in dem die Übergabe des Leistungsgegenstandes zu erfolgen hat, von der zuständigen Behörde noch nicht bestimmt ist.

§ 5. Kann der die Anforderung von Leistungen begründende Bedarf durch die Inanspruchnahme von Leistungen verschiedener Personen befriedigt werden, so sind die Personen heranzuziehen, durch deren Leistung den militärischen Interessen unter möglichst geringer Verletzung berücksichtigungswürdiger anderer Interessen am zweckmäßigsten entsprochen wird. Für die militärischen Interessen sind insbesondere der vorgesehene militärische Verwendungszweck sowie die rasche Einsatzmöglichkeit des Leistungsgegenstandes, für die berücksichtigungswürdigen anderen Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf des Leistungspflichtigen sowie anderer durch die Anforderung betroffener Personen maßgeblich. Leistungsgegenstände, die der Berufsausübung dienen, dürfen nur dann angefordert werden, wenn der Bedarf nicht durch die Anforderung von Leistungsgegenständen gedeckt werden kann, die keinen beruflichen Zwecken dienen.

§ 6. (1) Von der Leistungspflicht ausgenommen sind

a)

Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der zur Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungsgegenstände;

b)

Institutionen des Zivilschutzes, des Feuerwehr-, Rettungs- und Sanitätswesens hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;

c)

Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser oder der öffentlichen Nachrichtenübermittlung dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;

d)

Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungsgegenstände;

e)

andere als von lit. c und d erfaßte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;

f)

Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Ärzte, Hebammen und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;

g)

Besitzer von Invalidenkraftfahrzeugen (§ 2 Z. 18 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge;

h)

Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen.

(2) Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 lit. d und e sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.

§ 7. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(2) Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu.

§ 7. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(2) Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu.

(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den für die Antragstellung nach Abs. 2 zuständigen militärischen Dienststellen auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten zum Zwecke einer Antragstellung nach Abs. 2 notwendig sind. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

§ 7. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(2) Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu.

(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den für die Antragstellung nach Abs. 2 zuständigen militärischen Dienststellen auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten zum Zwecke einer Antragstellung nach Abs. 2 notwendig sind. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

§ 7. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)

(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den zuständigen Anforderungsbehörden auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

§ 8. (1) Die zuständige Anforderungsbehörde ist berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften des Handelsrechtes, in deren Eigentum, Besitz oder Gewahrsame sich ein Leistungsgegenstand befindet, jene Auskünfte zu verlangen, die zur Vorbereitung und Durchführung einer Leistungsanforderung erforderlich sind. Insbesondere darf die zuständige Anforderungsbehörde Auskünfte über die einen Leistungsgegenstand betreffenden Rechtsverhältnisse, über die Beschaffenheit und den Wert eines Leistungsgegenstandes einholen.

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 umfaßt auch das Recht, Einblick in Unterlagen zu nehmen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.

§ 9. (1) Organe der zuständigen Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung einer Leistungsanforderung Leistungsgegenstände an Ort und Stelle zu besichtigen und, soweit es hiezu erforderlich ist, Grundstücke und Räumlichkeiten zu betreten.

(2) Die zuständige Anforderungsbehörde ist berechtigt, bei der Besichtigung nach Abs. 1 Organe militärischer Dienststellen (Kommanden) als Sachverständige beizuziehen.

§ 10. Auf Grund von Auskünften oder Besichtigungen nach den §§ 8 oder 9 erlangte Kenntnisse dürfen nur zur Durchführung dieses Bundesgesetzes verwertet werden.

§ 11. (1) Der Bescheid, mit dem die Leistung angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im Spruch

a)

den Antragsteller,

b)

den Leistungspflichtigen,

c)

den Leistungsempfänger,

d)

die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,

e)

die Zeit und den Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu enthalten.

(2) Leistungsempfänger ist die Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.

§ 11. (1) Der Bescheid, mit dem die Leistung angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im Spruch

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)

b)

den Leistungspflichtigen,

c)

den Leistungsempfänger,

d)

die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,

e)

die Zeit und den Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu enthalten.

(2) Leistungsempfänger ist die Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.

§ 12. Zur Vorbereitung einer Leistung kann ein Leistungsgegenstand jederzeit auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 in der Art mit Bescheid angefordert werden, daß der Zeitpunkt, in dem der Leistungsgegenstand zu übergeben ist, einer gesonderten Bestimmung vorbehalten bleibt. Dieser Bescheid, für den im übrigen § 11 sinngemäß gilt, ist als Bereitstellungsbescheid zu bezeichnen. Die Bestimmung des Zeitpunktes hat mittels gesonderten Bescheides zu erfolgen. Wenn es militärische Rücksichten, insbesondere die rasche Erbringung der Leistung, erfordern, kann die Bestimmung des Zeitpunktes der Übergabe des Leistungsgegenstandes auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Landesverteidigung erfolgen. Die allgemeine Bekanntmachung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel – kundzumachen.

§ 13. Als Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes darf frühestens der Zeitpunkt der Anordnung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes oder der Zeitpunkt der Bereitstellung von Truppen des Bundesheeres zu einem solchen Einsatz oder, sofern die Einberufung von Wehrpflichtigen der Reserve früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem die Wehrpflichtigen den außerordentlichen Präsenzdienst anzutreten haben, bestimmt werden.

§ 14. Wenn der Leistungsbescheid nach § 11 oder der gesonderte Bescheid nach § 12 nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zugestellt werden kann, ist die Zustellung an den Leistungspflichtigen oder den Lenker des angeforderten Kraftfahrzeuges oder den Piloten des Luftfahrzeuges oder den Führer des Schiffes oder der Baumaschine an jedem Ort, an dem eine der genannten Personen angetroffen wird, zulässig.

§ 15. (1) Über die Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 oder gegen einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 15. (1) Über die Berufung gegen einen

1.

Leistungsbescheid oder

2.

Bereitstellungsbescheid oder

3.

gesonderten Bescheid nach § 12

hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(2) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 16. (1) Der Leistungspflichtige hat den angeforderten Leistungsgegenstand am angeordneten Ort zur angeordneten Zeit unter Vorweis des Leistungsbescheides nach § 11 oder des Bereitstellungsbescheides nach § 12 und des allenfalls nach § 12 erlassenen gesonderten Bescheides dem Leistungsempfänger (§ 11 Abs. 2) betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Sofern es notwendig ist, hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter den Leistungsempfänger in die Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen. Im Falle der Übergabe eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines zugelassenen Luftfahrzeuges hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter überdies dem Leistungsempfänger den Zulassungsschein auszufolgen; der Zulassungsschein verbleibt bis zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger. Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat ferner anzugeben, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen.

(2) Der Leistungsempfänger hat eine Niederschrift über die Übernahme, über den Zustand sowie über den geschätzten Wert des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe abzufassen. Angaben über Rechte Dritter am Leistungsgegenstand sind in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu übermitteln.

(3) Stellt sich anläßlich der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Leistungsempfänger heraus, daß der Leistungsgegenstand für den militärischen Zweck ungeeignet ist, so ist der Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich zurückzustellen. Mit der Rückstellung des Leistungsgegenstandes tritt der Leistungsbescheid nach § 11 bzw. der Bereitstellungsbescheid bzw. der gesonderte Bescheid nach § 12 außer Kraft. Der Leistungsempfänger hat über die Rückstellung des Leistungsgegenstandes eine Niederschrift abzufassen, die den Grund der Rückstellung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu übermitteln.

§ 17. (1) Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 bis zu dem für die Übergabe des Leistungsgegenstandes angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der zuständigen Anforderungsbehörde zu melden:

1.

bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern

a)

die Abmeldung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 43 des Kraftfahrgesetzes 1967),

b)

jede Hinterlegung und Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 des Kraftfahrgesetzes 1967),

c)

die Aufhebung der Zulassung (§ 44 des Kraftfahrgesetzes 1967),

d)

jede Änderung, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden (§ 42 des Kraftfahrgesetzes 1967);

2.

bei zugelassenen Luftfahrzeugen

a)

jede Änderung der im Zulassungsschein (§ 13 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) oder im Eintragungsschein (§ 6 der Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958) angegebenen Umstände,

b)

den Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (§ 19 des Luftfahrtgesetzes);

3.

bei zum Verkehr zugelassenen Schiffen

a)

jede Änderung der im Schiffspatent angegebenen Umstände (§ 21 der Schiffspatentverordnung bzw. § 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899),

b)

die Zurückbehaltung des Schiffspatentes und dessen Wiederausfolgung, die Nichtigerklärung und Zurückstellung des Schiffspatentes (§ 23 Abs. 2 und 3, § 24 und § 25 der Schiffspatentverordnung) bzw. die Einziehung des Schiffspatentes (§ 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899);

4.

bei nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern und Schiffen, bei nicht zugelassenen Luftfahrzeugen sowie bei Baumaschinen

a)

jede Änderung der Beschaffenheit, die eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit des Leistungsgegenstandes bewirkt,

b)

jede Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand,

c)

die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes; ist der Leistungspflichtige ein Unternehmen, die Änderung des Ortes, von dem aus er über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z. 1 und 3 gilt nur insoweit, als der angeforderte Leistungsgegenstand von einer anderen Behörde als der zuständigen Anforderungsbehörde zum Verkehr zugelassen wurde.

§ 17. (1) Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 bis zu dem für die Übergabe des Leistungsgegenstandes angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der zuständigen Anforderungsbehörde zu melden:

1.

bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern

a)

die Abmeldung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 43 des Kraftfahrgesetzes 1967),

b)

jede Hinterlegung und Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 des Kraftfahrgesetzes 1967),

c)

die Aufhebung der Zulassung (§ 44 des Kraftfahrgesetzes 1967),

d)

jede Änderung, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden (§ 42 des Kraftfahrgesetzes 1967);

2.

bei zugelassenen Luftfahrzeugen

a)

jede Änderung der im Zulassungsschein (§ 13 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) oder im Eintragungsschein (§ 6 der Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958) angegebenen Umstände,

b)

den Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (§ 19 des Luftfahrtgesetzes);

3.

bei zum Verkehr zugelassenen Schiffen

a)

jede Änderung der im Schiffspatent angegebenen Umstände (§ 21 der Schiffspatentverordnung bzw. § 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899),

b)

die Zurückbehaltung des Schiffspatentes und dessen Wiederausfolgung, die Nichtigerklärung und Zurückstellung des Schiffspatentes (§ 23 Abs. 2 und 3, § 24 und § 25 der Schiffspatentverordnung) bzw. die Einziehung des Schiffspatentes (§ 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899);

4.

bei nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern und Schiffen, bei nicht zugelassenen Luftfahrzeugen sowie bei Baumaschinen

a)

jede Änderung der Beschaffenheit, die eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit des Leistungsgegenstandes bewirkt,

b)

jede Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand,

c)

die Verlegung des Hauptwohnsitzes; ist der Leistungspflichtige ein Unternehmen, die Änderung des Ortes, von dem aus er über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z. 1 und 3 gilt nur insoweit, als der angeforderte Leistungsgegenstand von einer anderen Behörde als der zuständigen Anforderungsbehörde zum Verkehr zugelassen wurde.

§ 17. (1) Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 bis zu dem für die Übergabe des Leistungsgegenstandes angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der zuständigen Anforderungsbehörde zu melden:

1.

bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern

a)

die Abmeldung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 43 des Kraftfahrgesetzes 1967),

b)

jede Hinterlegung und Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 des Kraftfahrgesetzes 1967),

c)

die Aufhebung der Zulassung (§ 44 des Kraftfahrgesetzes 1967),

d)

jede Änderung, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden (§ 42 des Kraftfahrgesetzes 1967);

2.

bei zugelassenen Luftfahrzeugen

a)

jede Änderung der im Zulassungsschein (§ 13 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) oder im Eintragungsschein (§ 6 der Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958) angegebenen Umstände,

b)

den Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (§ 19 des Luftfahrtgesetzes);

3.

bei zum Verkehr zugelassenen Schiffen

a)

jede Änderung der im Schiffspatent angegebenen Umstände (§ 21 der Schiffspatentverordnung bzw. § 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899),

b)

die Zurückbehaltung des Schiffspatentes und dessen Wiederausfolgung, die Nichtigerklärung und Zurückstellung des Schiffspatentes (§ 23 Abs. 2 und 3, § 24 und § 25 der Schiffspatentverordnung) bzw. die Einziehung des Schiffspatentes (§ 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899);

4.

bei nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern und Schiffen, bei nicht zugelassenen Luftfahrzeugen sowie bei Baumaschinen

a)

jede Änderung der Beschaffenheit, die eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit des Leistungsgegenstandes bewirkt,

b)

jede Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand,

c)

die Verlegung des Hauptwohnsitzes; ist der Leistungspflichtige ein Unternehmen, die Änderung des Ortes, von dem aus er über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)

§ 18. (1) Von der Zustellung eines Leistungsbescheides nach § 11 oder eines nach § 12 erlassenen gesonderten Bescheides bzw. von einer nach § 12 erlassenen allgemeinen Bekanntmachung an bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes nach § 20 bzw. bis zur Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes nach § 21 kann der Eigentümer oder sonst Berechtigte unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen.

(2) Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen alle Pflichten und Rechte aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag.

(3) Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen die öffentlich-rechtlichen Pflichten und Rechte, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen. In den Fällen der Abs. 4 und 5 des § 4 hat der bisher Leistungspflichtige, im Falle des § 4 Abs. 6 der Rechtsnachfolger bzw. Eigentümer, auf den die Leistungspflicht übergegangen ist, die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der nach § 43 in Zusammenhalt mit § 123 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 zuständigen Behörde unverzüglich zu melden; damit gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als nach § 43 des Kraftfahrgesetzes 1967 abgemeldet.

§ 19. (1) Sind die Voraussetzungen für die Anforderung der Leistung weggefallen, hat die zuständige Anforderungsbehörde den Leistungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid auf Antrag des Leistungspflichtigen oder von Amts wegen aufzuheben (Aufhebungsbescheid).

(2) Der Aufhebungsbescheid bedarf der Schriftlichkeit. Er hat – ausgenommen bei Aufhebung eines Bereitstellungsbescheides – im Spruch

a)

die zur Rückstellung verpflichtete Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres,

b)

die zur Rückübernahme verpflichtete Person,

c)

die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,

d)

die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes

zu enthalten.

(3) Gegen den Aufhebungsbescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 20. (1) Sofern aus der nach § 16 Abs. 2 abgefaßten Niederschrift ersichtlich ist, daß Dritten das Eigentum am Leistungsgegenstand zusteht, sind die Zeit und der Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes diesen Personen bekanntzugeben.

(2) Der Leistungspflichtige hat den Leistungsgegenstand zu der im Aufhebungsbescheid bzw. im befristeten Leistungsbescheid angeführten Zeit und an dem in diesem Bescheid angeführten Ort rückzuübernehmen oder rückübernehmen zu lassen.

(3) Der Leistungsempfänger hat über die Rückstellung, über den Zustand und über den geschätzten Wert des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Rückstellung eine Niederschrift abzufassen. In der Niederschrift ist weiters zu vermerken, ob und inwieweit eine Beschädigung oder wertvermindernde Abänderung des Leistungsgegenstandes vorliegt. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Ist der Leistungspflichtige oder sein Vertreter nicht erschienen, so ist dies ebenfalls zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde zu übermitteln.

§ 21. (1) Ist der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert, daß eine Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist, so hat der Bund auf Antrag des Eigentümers den Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen.

(2) Wenn der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Anforderung fabriksneu war, hat der Bund auf Antrag des Eigentümers auch ohne Vorliegen der im Abs. 1 genannten Umstände den Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen.

(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person berechtigt, einen Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 einzubringen, der gegenüber das Eigentum vorbehalten wurde.

(4) Anträge nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind an dem für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes bestimmten Tag bei der Dienststelle des Bundesheeres (Kommando), die zur Rückstellung verpflichtet ist, einzubringen. Gegen die Versäumung der Antragstellung an dem vorgenannten Tag ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, den Antrag an dem für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes bestimmten Tag einzubringen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Über Anträge nach Abs. 1 oder Abs. 2 sowie über einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Abs. 4 hat die zuständige Anforderungsbehörde zu entscheiden.

(6) Über die Berufung gegen einen Bescheid nach Abs. 1 oder Abs. 2 sowie gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Abs. 4 abgelehnt wurde, hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 oder Abs. 2 hat der Leistungsgegenstand bis zur Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides vom Leistungspflichtigen oder von seinem Vertreter an dem in diesem Bescheid zu bezeichnenden Ort unverzüglich rückzuübernehmen; § 20 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 21. (1) Ist der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert, daß eine Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist, so hat der Bund auf Antrag des Eigentümers den Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen.

(2) Wenn der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Anforderung fabriksneu war, hat der Bund auf Antrag des Eigentümers auch ohne Vorliegen der im Abs. 1 genannten Umstände den Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen.

(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person berechtigt, einen Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 einzubringen, der gegenüber das Eigentum vorbehalten wurde.

(4) Anträge nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind an dem für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes bestimmten Tag bei der Dienststelle des Bundesheeres (Kommando), die zur Rückstellung verpflichtet ist, einzubringen. Gegen die Versäumung der Antragstellung an dem vorgenannten Tag ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, den Antrag an dem für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes bestimmten Tag einzubringen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Über Anträge nach Abs. 1 oder Abs. 2 sowie über einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Abs. 4 hat die zuständige Anforderungsbehörde zu entscheiden.

(6) Über die Berufung gegen einen

1.

Bescheid nach Abs. 1 oder 2 oder

2.

Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Abs. 4 abgelehnt wurde,

hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(7) Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 oder Abs. 2 hat der Leistungsgegenstand bis zur Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides vom Leistungspflichtigen oder von seinem Vertreter an dem in diesem Bescheid zu bezeichnenden Ort unverzüglich rückzuübernehmen; § 20 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 22. (1) Wird der Leistungsgegenstand nicht zu der für die Rückstellung bestimmten Zeit rückübernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Leistungspflichtigen vom Bund zu verwahren. Von der Verwahrung sind der Leistungspflichtige und, sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, auch der Eigentümer zu verständigen.

(2) Wird der verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb von drei Monaten vom Leistungspflichtigen oder, sofern dieser nicht der Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, von diesem rückübernommen, so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen; § 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ist sinngemäß anzuwenden.

§ 23. (1) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21 erlassene Bescheide, die Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Schiffe betreffen, die nicht von der zuständigen Anforderungsbehörde zum Verkehr zugelassen wurden, sind jener Behörde, die das Kraftfahrzeug, den Anhänger oder das Schiff zum Verkehr zugelassen hat, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21 erlassene Bescheide, die Luftfahrzeuge betreffen, sind dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 23. (1) Bescheide nach § 11, § 12, § 15, § 19 und § 21, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Schiffe betreffen, sind der jeweiligen Zulassungsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21 erlassene Bescheide, die Luftfahrzeuge betreffen, sind dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 24. (1) Für die Überlassung des Leistungsgegenstandes zur Benützung ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Benützung während der Leistungsdauer erlitten hat.

(2) Außer der im Abs. 1 genannten Entschädigung ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall zu gewähren, der durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes während der Leistungsdauer entsteht.

§ 25. (1) Die Entschädigung nach § 24 ist in Geld zu leisten.

(2) Die Entschädigung nach § 24 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides zu zahlen.

(3) Die Entschädigung nach § 24 Abs. 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt die Entschädigung nur für Teile von Monaten, ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zum Eintritt der Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen. Die Entschädigung eines einmaligen vermögensrechtlichen Nachteiles nach § 24 Abs. 2 ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides zu zahlen.

§ 26. Anspruch auf Entschädigung nach § 24 Abs. 1 haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist, nach § 24 Abs. 2 jene Personen, die den Verdienstausfall erlitten haben (Anspruchsberechtigte).

§ 27. Der Antrag nach § 24 Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb von sechs Wochen nach Rückstellung des angeforderten Leistungsgegenstandes, der Antrag nach § 24 Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nach Übergabe des angeforderten Leistungsgegenstandes bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.

§ 28. (1) Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach § 27 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.

(2) Gegen Bescheide nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 29. (1) Sofern eine nach § 24 Abs. 2 zu leistende Entschädigung nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende vermögensrechtliche Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist die Entschädigung auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist endgültig festzusetzen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb von sechs Wochen nach Rückstellung des Leistungsgegenstandes bzw. nach Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes bzw. nach Kenntnisnahme vom Untergang des Leistungsgegenstandes bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.

(3) Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 2 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.

(4) Gegen Bescheide nach Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach Abs. 3 erlassenen Bescheides zu zahlen.

§ 30. (1) Weist der angeforderte Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung eine Beschädigung oder wertmindernde Änderung auf, so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 31 Abs. 1) eine besondere Entschädigung nach Abs. 2 zu leisten.

(2) Zu ersetzen sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes infolge einer Beschädigung oder Änderung im Sinne des Abs. 1 ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder deshalb vorliegt, weil die sachgemäße Instandsetzung unmöglich oder untunlich ist.

§ 31. (1) Anspruch auf besondere Entschädigung nach § 30 haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).

(2) Der Antrag auf besondere Entschädigung nach § 30 ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 1) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen. Die Frist beginnt nicht vor der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu laufen.

(3) Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 2 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine besondere Entschädigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.

§ 32. (1) Ist der angeforderte Leistungsgegenstand untergegangen oder in das Eigentum des Bundes übernommen worden, so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Abs. 2) eine Vergütung in der Höhe des Verkehrswertes, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe (§ 16) zugekommen ist, zu leisten.

(2) Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1 haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).

(3) Der Antrag auf Vergütung nach Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 2) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.

(4) Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 3 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine Vergütung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.

§ 33. Die Vergütung nach § 32 ist auch außer den im § 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch Gerichtserlag zu leisten, wenn aus der nach § 16 Abs. 2 abgefaßten Niederschrift ersichtlich ist, daß dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder wenn der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird. Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Vergütung an die Stelle des Leistungsgegenstandes.

§ 34. (1) Ein Anspruchsberechtigter nach § 26, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 2 kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des nach § 28, § 29, § 31 oder § 32 erlassenen Bescheides die Festsetzung der Entschädigung, der besonderen Entschädigung oder der Vergütung durch das ordentliche Gericht beantragen. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz, sofern der Anspruchsberechtigte eine juristische Person ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Anspruchsberechtigte keinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die zuständige Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen; die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Mit dem Einlangen des Antrages nach Abs. 1 beim Bezirksgericht tritt der nach § 28, § 29, § 31 oder § 32 erlassene Bescheid außer Kraft. Ungeachtet dessen ist der in einem solchen Bescheid festgesetzte Entschädigungs-, besondere Entschädigungs- oder Vergütungsbetrag dem Antragsteller vorläufig zu zahlen oder im Falle einer bereits erfolgten Zahlung zu belassen.

§ 34. (1) Ein Anspruchsberechtigter nach § 26, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 2 kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des nach § 28, § 29, § 31 oder § 32 erlassenen Bescheides die Festsetzung der Entschädigung, der besonderen Entschädigung oder der Vergütung durch das ordentliche Gericht beantragen. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz, sofern der Anspruchsberechtigte eine juristische Person ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Anspruchsberechtigte keinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die zuständige Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen; die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Mit dem Einlangen des Antrages nach Abs. 1 beim Bezirksgericht tritt der nach § 28, § 29, § 31 oder § 32 erlassene Bescheid außer Kraft. Ungeachtet dessen ist der in einem solchen Bescheid festgesetzte Entschädigungs-, besondere Entschädigungs- oder Vergütungsbetrag dem Antragsteller vorläufig zu zahlen oder im Falle einer bereits erfolgten Zahlung zu belassen.

§ 35. (1) Der Leistungspflichtige hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten, die ihm durch die Übergabe des Leistungsgegenstandes nach § 16 Abs. 1 sowie durch die Rückübernahme des Leistungsgegenstandes nach § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 erwachsen.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind

a)

die notwendigen Kosten des für die Fahrt zum Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes und für die Fahrt vom Ort der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes zum Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters benötigten Treibstoffes,

b)

die notwendigen Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die Rückfahrt des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters vom Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zum Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters und für die Hinfahrt vom Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters zum Ort der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,

c)

die notwendigen Kosten eines für die Übergabe und für die Rückübernahme des Leistungsgegenstandes erforderlichen Transportes.

(3) Der Leistungspflichtige hat ferner Anspruch auf eine Abgeltung der Zeitversäumnis in der Höhe von 10 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Die Abgeltung der Zeitversäumnis gebührt für die Zeit, die der Leistungspflichtige oder sein Vertreter infolge seiner Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes vom Verlassen der Wohnung oder der Betriebsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß.

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung begeht

a)

wer der Auskunftspflicht nach § 8 oder der Verpflichtung, die Besichtigung von Leistungsgegenständen nach § 9 zu dulden, zuwiderhandelt,

b)

ein Leistungspflichtiger, der einer nach § 4 Abs. 7, § 16 oder § 17 auferlegten Verpflichtung – ausgenommen die Unterzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 oder 3 – zuwiderhandelt,

c)

wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Leistungen nach diesem Bundesgesetz erschwert oder unmöglich macht,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist oder nicht ein strafgerichtlich verfolgbarer Tatbestand vorliegt. Er ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

§ 37. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 37a. (1) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 869/1992 ist mit 31. Dezember 1992 in Kraft getreten.

(2) § 7 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 6, § 23 Abs. 1 und § 37b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 lit. a und § 17 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

§ 37b. Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

a)

des § 6 Abs. 1 lit. c und d das Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen berührt wird, im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Bundesministerium, des § 6 Abs. 1 lit. e das Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft berührt wird, im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Bundesministerium,

b)

des § 37, soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt und, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung,

c)

der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen das Bundesministerium für Justiz,

d)

der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 1 lit. c und d der Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Wirkungsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr berührt wird, im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Bundesminister, des § 6 Abs. 1 lit. e der Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Wirkungsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft berührt wird, im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Bundesminister,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 3 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

3.

hinsichtlich des § 37, soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler und, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

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