Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 betreffend die Organisation und Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle (Grenzkontrollgesetz 1969)
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Grenzübertritt: die Bewegung einer Person oder einer Sache über die Bundesgrenze, insoweit die Handhabung der Rechtsvorschrift, nach welcher die Zulässigkeit dieser Bewegung zu beurteilen ist, dem Bundesminister für Inneres allein oder im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister obliegt;
Grenzübergang: ein zum Grenzübertritt bestimmter Teil der Bundesgrenze während der Zeit und im Umfang dieser Zweckbestimmung;
Grenzkontrolle: die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Grenzübertrittes über einen Grenzübergang sowie die daraus unmittelbar folgenden und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Amtshandlungen;
Grenzkontrollbereich: der örtliche Bereich, innerhalb dessen die Grenzkontrolle durchzuführen ist;
Grenzkontrollstelle: eine im Grenzkontrollbereich gelegene Dienststelle, der die Durchführung der Grenzkontrolle namens der hiezu zuständigen Behörde obliegt;
Grenzkontrollorgan: ein namens der zuständigen Behörde zur Durchführung der Grenzkontrolle berufenes Organ;
internationale Gepflogenheiten: die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes und die Regeln der internationalen Courtoisie.
Grenzübertritt
§ 2. (1) Der Grenzübertritt darf nur über einen Grenzübergang erfolgen.
(2) Personen und Sachen müssen beim Grenzübertritt die hiefür nach den Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Grenzübergänge
§ 3. (1) Grenzübergänge im Sinne des § 1 Z. 2 sind im Verkehr zu Lande
gemäß § 4 Abs. 1 zum Grenzübergang erklärte oder gemäß § 4 Abs. 5 als Grenzübergang zugelassene Schnittstellen der Bundesgrenze mit Straßen, Wegen, Eisenbahnanlagen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten;
Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze, an denen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet ist;
andere Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze, soweit dort auf Grund internationaler Gepflogenheiten ein Grenzübertritt erfolgt.
(2) Grenzübergänge im Sinne des § 1 Z. 2 sind im Verkehr zu Wasser
gemäß § 4 Abs. 1 zum Grenzübergang erklärte oder gemäß § 4 Abs. 5 als Grenzübergang zugelassene Schnittstellen der Bundesgrenze mit Wasserläufen, Kanälen oder anderen Wasserflächen;
Stellen oder Abschnitte der im Abs. 2 lit. a genannten Art, soweit an diesen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet ist oder dort auf Grund internationaler Gepflogenheiten ein Grenzübertritt erfolgt.
(3) Grenzübergang im Luftverkehr ist die gesamte Bundesgrenze.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres kann Stellen der Bundesgrenze (§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a) unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung sowie die voraussichtliche Frequenz des Grenzverkehrs, durch Verordnung zum Grenzübergang erklären sowie die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges festsetzen, wobei der Grenzübertritt insbesondere auf bestimmte Personengruppen oder Verkehrsarten beschränkt werden kann. Eine solche Verordnung darf nur kundgemacht werden, wenn an der betreffenden Stelle der Bundesgrenze während der Zeit und im Umfang der Benützung des Grenzüberganges
der Nachbarstaat die Einreise in sein Staatsgebiet zuläßt,
der Grenzverkehr nach den zollrechtlichen Vorschriften gestattet ist und
für die Vollziehung der den Grenzübertritt regelnden Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) nach Maßgabe der §§ 10 und 12 vorgesorgt ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann in jenen Fällen, in denen an einer Stelle oder einem Abschnitt der Bundesgrenze auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Grenzübertritt gestattet ist (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b), unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Abs. 1) durch Verordnung die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges festsetzen, soweit dies auf Grund dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig ist.
(3) Eine gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erlassene Verordnung ist aufzuheben, wenn das für die Erlassung der Verordnung maßgebliche öffentliche Interesse nicht mehr besteht oder eine der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen wegfällt. Fällt eine der im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen weg, so hat der Bundesminister für Inneres den Grenzverkehr sogleich einzustellen und ehestmöglich die Verordnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einstellung des Grenzverkehrs aufzuheben. Wenn der Zeitpunkt des Eintrittes eines für die Aufhebung der Verordnung maßgeblichen Umstandes schon bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 feststeht, ist die Geltungsdauer der Verordnung entsprechend zu beschränken.
(4) Soweit der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen hat, hat er vor der Erlassung der Verordnung dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, soweit mit diesem nicht schon gemäß § 19 lit. c das Einvernehmen herzustellen ist, und der Landesregierung des betroffenen Bundeslandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die zuständige Behörde II. Instanz kann durch Verordnung Stellen der Bundesgrenze (§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a) aus besonderem Anlaß, wie zur Entlastung anderer Grenzübergänge im Feiertagsverkehr, zur Abwicklung einer Sportveranstaltung oder zur zweckmäßigen Durchführung eines bestimmten Transportes, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für höchstens zwei Wochen als Grenzübergang zulassen oder die Zeit und den Umfang der Benützung eines bestehenden Grenzüberganges für höchstens zwei Wochen erweitern. Bei der Aufhebung solcher Verordnungen hat die Behörde II. Instanz Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) In gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 ergehenden Verordnungen kann die Festsetzung der Zeit der Benützung des Grenzüberganges unterbleiben, soweit dies im Hinblick auf deren häufige Änderung, insbesondere infolge der notwendigen Berücksichtigung der Wetterlage, zweckmäßig ist. In diesem Fall ist die Zeit der Benützung des Grenzüberganges in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 durch Verordnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle an diesem Grenzübergang zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 1) festzusetzen.
(7) Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, bei Gefahr im Verzuge in Erfüllung der aus der immerwährenden Neutralität erwachsenden Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innern den Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergängen oder Grenzabschnitten während der Dauer außerordentlicher Verhältnisse ganz oder teilweise einzustellen. Binnen drei Tagen nach Erlassung dieser Verordnung ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß Art. 55 Abs. 1 B-VG. herzustellen. Die Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme ist ehestmöglich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
§ 5. (1) Grenzübergänge sind in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben, das Staatswappen, die Aufschrift "Grenzübergang" und im Falle von Beschränkungen des Grenzverkehrs auf Zusatztafeln Hinweise auf die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges enthalten müssen. Im übrigen sind die Beschaffenheit der Hinweistafeln und Zusatztafeln sowie die Art ihrer Anbringung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres näher zu bestimmen.
(2) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der im Abs. 1 vorgesehenen Tafeln ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(3) Von der Vorschrift des Abs. 1 sind ausgenommen:
Grenzübergänge im Eisenbahn- und Luftverkehr sowie im Verkehr zu Wasser,;
Grenzübergänge gemäß § 3 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5;
Grenzübergänge, die für einen beschränkten Personenkreis oder für bestimmte Transporte vorübergehend offengehalten werden;
Grenzübergänge, an denen der Grenzübertritt weniger als hundert namentlich bestimmten Personen gestattet ist;
Grenzübergänge, die lediglich der Bewirtschaftung grenzdurchschnittener oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
Grenzübergänge, die sich über einen mehr als 100 m langen Abschnitt der Bundesgrenze erstrecken.
§ 6. (1) Soweit gemäß § 5 Hinweistafeln (Zusatztafeln) anzubringen sind, gilt die Aufstellung dieser Tafeln als Kundmachung der gemäß § 4 erlassenen Verordnungen und die Entfernung oder Verhüllung dieser Tafeln als Kundmachung der Aufhebung solcher Verordnungen. Andernfalls sind solche Verordnungen durch Anschlag an den Amtstafeln der die Verordnung erlassenden Behörde und der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bundespolizeibehörde kundzumachen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzübergang liegt. In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist die Verordnung nur durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde II. Instanz kundzumachen, wenn die sonst vorgesehene Kundmachung nicht rechtzeitig erfolgen kann. In den Fällen des § 4 Abs. 6 ist die Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel der die Verordnung erlassenden Behörde, durch Anschlag an der Amtstafel der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle oder auf sonstige, die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Teilnehmer des Grenzverkehrs gewährleistende Weise kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen während vier Wochen, wenn der Grenzübergang jedoch innerhalb dieses Zeitraumes geschlossen (wiedereröffnet) wird, bis zum Zeitpunkt seiner Schließung (Wiedereröffnung) auszuhängen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb der ersten drei Monate jedes Jahres im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ein Verzeichnis aller Grenzübergänge zu Lande und zu Wasser kundzumachen, wobei im Falle von Beschränkungen des Grenzverkehrs die Zeit und der Umfang der Benützung des Grenzüberganges anzuführen sind. Soweit die Festsetzung der Zeit der Benützung eines Grenzüberganges nicht dem Bundesminister für Inneres obliegt, genügt eine Verweisung auf deren anderweitige Kundmachung. Ergänzungen und Berichtigungen dieses Verzeichnisses können jederzeit vorgenommen werden.
(3) Von der Vorschrift des Abs. 2 sind ausgenommen:
Grenzübergänge gemäß § 4 Abs. 5;
Grenzübergänge gemäß § 5 Abs. 3 lit. c, d und e;
Grenzübergänge kraft internationaler Gepflogenheit (§ 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b).
Grenzkontrollbereich
§ 7. (1) Jedem Grenzübergang ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet.
(2) Im Inland sind Grenzkontrollbereiche im Sinne des § 1 Z. 4
im Verkehr zu Lande, ausgenommen im Eisenbahnverkehr,
die Grenzübergänge und ihre unmittelbare zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle benötigte Umgebung,
die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen Grenzübergang und diesen Räumen,
die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang und diesen Bereichen,
sonstige allgemein zugängliche Bereiche, soweit diese zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle benötigt werden, insbesondere Ankunfts- oder Abfahrtsstellen von Massenverkehrsmitteln und die Verkehrsflächen zwischen diesen Stellen und dem Grenzübergang,
die an den in lit. a bis d bezeichneten Örtlichkeiten befindlichen Fahrzeuge;
im Eisenbahnverkehr
die vom Grenzübergang in das Bundesgebiet verlaufenden Gleiskörper in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,
der Bereich der Bahnhöfe, die an den in lit. a genannten Strecken liegen,
die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,
die nach zollrechtlichen Vorschriften zum Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang und diesen Bereichen,
die auf den in lit. a genannten Strecken befindlichen Eisenbahnzüge;
im Verkehr zu Wasser
die Grenzübergänge und die anschließend im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Gewässer in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,
die an diesen Gewässern gelegenen Hafenanlagen, Schiffsanlegestellen und Ufer,
die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,
die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Bereichen,
die in den in lit. a genannten Gewässern befindlichen Wasserfahrzeuge;
im Luftverkehr
alle Flugplätze und anderen Stellen, soweit dort ein Luftfahrzeug nach dem Grenzübertritt landet oder zum Grenzübertritt abfliegt, sowie diese Luftfahrzeuge,
die Diensträume der Grenzkontrollstellen und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,
die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen diesen Bereichen und den in lit. a genannten Örtlichkeiten,
die den Reisenden zugänglichen Teile der zu Flugplätzen gehörigen Gebäude.
(3) Wenn eine Person sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende Sache der Grenzkontrolle zu entziehen sucht, ist auch der Ort Grenzkontrollbereich, an dem die Person oder Sache im Zuge der Verfolgung gestellt wird.
(4) In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden Staatsverträgen zur Vornahme der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche und Zonen Grenzkontrollbereiche im Sinne des § 1 Z. 4. Solche Grenzkontrollbereiche gelten, soweit dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörden gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
Grenzkontrolle
§ 8. (1) Die Grenzkontrolle ist von der sachlich zuständigen Behörde I. Instanz durchzuführen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzkontrollbereich liegt. Die Grenzkontrollamtshandlungen sind innerhalb des Grenzkontrollbereiches an den den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis entsprechenden Stellen, soweit die Grenzkontrolle auf Zollorgane übertragen ist, am Ort der Durchführung der Zollabfertigung, vorzunehmen. Dabei darf in fremde Rechte nur insoweit eingegriffen werden, als andere Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(2) Liegt ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer sachlich zuständiger Behörden I. Instanz, so kann der Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende Gestaltung der Grenzkontrolle durch Verordnung die Grenzkontrollorgane einer der beteiligten Behörden, ausgenommen die im § 13 Abs. 1 lit. c genannten Organe, zur Durchführung der Grenzkontrolle auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden ermächtigen; diese Organe werden namens der jeweils örtlich zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln aller beteiligten Behörden und der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle kundzumachen. Der Anschlag ist während vier Wochen auszuhängen.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 3 dürfen Grenzkontrollorgane, ausgenommen die im § 13 Abs. 1 lit. c genannten Organe, zur Verfolgung einer Person oder einer Sache die Grenzen des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten; sie werden sodann als Organe der jeweils sachlich zuständigen Behörde tätig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie einschreiten.
(4) Die Vorschriften des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn Zollorgane als Grenzkontrollorgane einschreiten; diese Bediensteten werden als Organe der jeweils für die Durchführung der Grenzkontrolle sachlich zuständigen Behörde I. Instanz tätig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie die Grenzkontrolle vornehmen.
(5) Die zuständige Behörde II. Instanz hat durch Verordnung die Grenzkontrolle insoweit ganz oder teilweise an sich zu ziehen, als dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Verhütung strafbarer Handlungen, zeitweilig notwendig ist; in solchen Fällen darf sich die Behörde II. Instanz zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe unterstellter Behörden bedienen. Die Verordnung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Behörde II. Instanz und der betroffenen Behörde I. Instanz kundzumachen und während der Dauer der Maßnahme auszuhängen. Bei Gefahr im Verzuge genügt zur Inkraftsetzung der Verordnung die Kundmachung an der Amtstafel der Behörde II. Instanz.
§ 9. Grenzkontrollorgane sind, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder internationale Gepflogenheiten dem nicht entgegenstehen, unbeschadet der ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zukommenden Befugnisse bei der Vornahme der Grenzkontrolle berechtigt,
alle zur Prüfung der Zulässigkeit des Grenzübertrittes erforderlichen Nachweise, insbesondere die Aushändigung der nach den Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) zum Grenzübertritt benötigten Dokumente, zu verlangen und diese für die Dauer der Amtshandlung in Verwahrung zu nehmen,
in diese Dokumente den Grenzübertritt betreffende Eintragungen über rechtserhebliche Umstände vorzunehmen, insbesondere das Datum des Grenzübertrittes oder der Zurückweisung zu vermerken,
die zur ordnungsgemäßen, zweckmäßigen und raschen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Weisungen, insbesondere betreffend das Bereithalten der Reisedokumente, das Verbleiben in Verkehrsmitteln oder das Verlassen derselben, die Mitfolge in die Grenzkontrollstelle oder in das Dienstabteil eines Massenverkehrsmittels, die Reihenfolge der Grenzkontrolle u. dgl., zu erteilen.
§ 10. (1) Die im Grenzkontrollbereich (§ 7) befindlichen Personen haben den Grenzkontrollorganen auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen, ob sie den Grenzübertritt vorgenommen haben oder vornehmen wollen, sowie gemäß § 9 lit. c erteilte Weisungen zu befolgen. Personen, die den Grenzübertritt vorgenommen haben oder vornehmen wollen, haben sich innerhalb des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrolle nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ohne unnötigen Aufschub zu unterziehen, soweit eine solche Kontrolle stattfindet.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist sinngemäß auf die Stellung von Sachen zur Grenzkontrolle anzuwenden.
(3) Grenzkontrollorgane können im Einzelfall zur erforderlichen Beschleunigung des Grenzverkehrs von der Durchführung der Grenzkontrolle ganz oder teilweise absehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß öffentliche Interessen, insbesondere die durch die Grenzkontrolle verfolgten Interessen des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Strafrechtspflege, dem nicht entgegenstehen.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann an einzelnen Grenzübergängen mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs während bestimmter Zeiträume von der Durchführung der Grenzkontrolle durch die Behörde I. Instanz allgemein absehen oder diese nur im Zuge der Rayonsbegehung oder des Patrouillendienstes durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen (Abs. 3) dem nicht entgegenstehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder internationale Gepflogenheiten anderes bestimmt wird.
§ 11. Wird die Grenzkontrolle im Gebiet von Nachbarstaaten vorgenommen, sind die §§ 8 bis 10 nur insoweit anzuwenden, als dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist.
Grenzkontrollstellen
§ 12. (1) Soweit dies zur Sicherung der ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Durchführung der Grenzkontrolle, insbesondere im Hinblick auf die Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs, erforderlich ist, haben
im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese Behörden Grenzkontrollstellen zu errichten,
im örtlichen Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden die für die Errichtung von Dienststellen der Bundesgendarmerie zuständigen Behörden zur Verwendung als Grenzkontrollstelle geeignete Dienststellen der Bundesgendarmerie zu errichten.
(2) Grenzkontrollstellen sollen für den Straßenverkehr möglichst in der Nähe des Grenzüberganges, für den Eisenbahnverkehr in Bahnhofsgebäuden, für den Schiffsverkehr im Bereich von Hafenanlagen oder Schiffsanlegestellen und für den Luftverkehr auf Flugplätzen errichtet werden.
(3) Soweit die Durchführung der Grenzkontrolle auf Zollorgane übertragen ist, gilt die Zolldienststelle, der diese Bediensteten angehören, zugleich als Grenzkontrollstelle, wenn die Voraussetzungen zur Errichtung einer Grenzkontrollstelle gemäß Abs. 1 vorliegen.
(4) Die Diensträume der Grenzkontrollstellen sind durch eine Tafel mit dem Staatswappen, der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der Aufschrift "Grenzkontrollstelle" unter Beifügung ihrer örtlichen Bezeichnung zu kennzeichnen. Diese Vorschrift ist auf in Nachbarstaaten gelegene Grenzkontrollstellen nur insoweit anzuwenden, als dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist, wobei an Stelle der Behördenbezeichnung die Aufschrift "Republik Österreich" zu treten hat. Im übrigen ist die Beschaffenheit der Tafeln vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung näher zu bestimmen.
Grenzkontrollorgane
§ 13. (1) Grenzkontrollorgane sind:
im Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden die Organe der Bundesgendarmerie sowie die diesen Behörden zur Dienstleistung zugeteilten Organe des Kriminaldienstes und der Bundessicherheitswache;
im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden die Organe des Kriminaldienstes, der Bundessicherheitswache und die diesen Behörden zur Dienstleistung zugeteilten Organe der Bundesgendarmerie;
soweit die Grenzkontrollamtshandlung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht in sich schließt, auch andere besonders gekennzeichnete Organe der zuständigen Behörde;
soweit die Durchführung der Grenzkontrolle Zollorganen übertragen ist, diese Organe;
in den Fällen des § 8 Abs. 5 die Organe der Behörde II. Instanz.
(2) In Nachbarstaaten dürfen nur solche Grenzkontrollorgane tätig werden, deren Einschreiten auf Grund der betreffenden Staatsverträge zulässig ist.
Durchgangsverkehr
§ 14. (1) Personen, die den Grenzübertritt im Luftverkehr vornehmen, unterliegen nicht der Vorschrift des § 2 Abs. 2 und sind nicht der Grenzkontrolle zu unterziehen, wenn sie
das Gebiet der Republik Österreich ohne Zwischenlandung überqueren und dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften, zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder internationaler Gepflogenheiten zulässig ist, oder
nach der Landung auf einem österreichischen Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit entweder das Luftfahrzeug nicht verlassen oder sich in einen Transitraum (Abs. 3) begeben und dort bis zum Abflug aufhalten.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist sinngemäß auf Sachen anzuwenden, die der Grenzkontrolle unterliegen.
(3) Die zur Durchführung der Grenzkontrolle zuständige Behörde (§ 8 Abs. 1) hat Räume auf Antrag des über sie Verfügungsberechtigten mit Bescheid als Transiträume zu genehmigen, wenn
sich diese im Grenzkontrollbereich gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als Transiträume geeignet sind,
die erforderliche Überwachung dieser Räume durch Grenzkontrollorgane gewährleistet ist und
ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht.
(4) Ein gemäß Abs. 3 ergangener Bescheid ist aufzuheben, wenn
der über die Räume Verfügungsberechtigte dies beantragt, oder
eine der Voraussetzungen der Genehmigung nicht oder nicht mehr besteht.
(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmen.
Durchgangsverkehr
§ 14. (1) Personen, die den Grenzübertritt im Luftverkehr vornehmen, unterliegen nicht der Vorschrift des § 2 Abs. 2 und sind nicht der Grenzkontrolle zu unterziehen, wenn sie
das Gebiet der Republik Österreich ohne Zwischenlandung überqueren und dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften, zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder internationaler Gepflogenheiten zulässig ist, oder
nach der Landung auf einem österreichischen Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist sinngemäß auf Sachen anzuwenden, die der Grenzkontrolle unterliegen.
(3) Die zur Durchführung der Grenzkontrolle zuständige Behörde (§ 8 Abs. 1) hat Räume auf Antrag des über sie Verfügungsberechtigten mit Bescheid als Transiträume zu genehmigen, wenn
sich diese im Grenzkontrollbereich gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als Transiträume geeignet sind,
die erforderliche Überwachung dieser Räume durch Grenzkontrollorgane gewährleistet ist und
ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht.
(4) Ein gemäß Abs. 3 ergangener Bescheid ist aufzuheben, wenn
der über die Räume Verfügungsberechtigte dies beantragt, oder
eine der Voraussetzungen der Genehmigung nicht oder nicht mehr besteht.
(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmen.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer vorsätzlich
den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 vornimmt, oder
sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende Sache entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 der Grenzkontrolle entzieht, oder
eine gemäß § 9 lit. c erteilte Weisung ungeachtet vorausgegangener Abmahnung mißachtet und hiedurch eine beträchtliche Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Massenverkehrsmittels verschuldet, oder
entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 sich trotz vorangegangener Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er den Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will, oder diese Auskunft wahrheitswidrig gibt, oder
eine der in den §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 4 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert,
(2) Abs. 1 lit. d gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig gibt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und e ist auch der Versuch strafbar.
(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sechs Monate.
Zuständigkeit
§ 16. (1) Soweit dieses Bundesgesetz Aufgaben den zuständigen Behörden überträgt, bestimmt sich deren Zuständigkeit nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 1) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die an Stellen oder Abschnitten der Bundesgrenze der Grenzübertritt gestattet wird (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b).
(3) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz dieser Behörden als zuständig zu bezeichnen, kommt diese Zuständigkeit, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, dem Bundesminister für Inneres zu.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 3 zukommenden Zuständigkeiten durch Verordnung ganz oder teilweise auf unterstellte Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen gelegen ist.
(5) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 4 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.
Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften, ergeben, werden durch die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 nicht berührt.
(2) Grenzübergänge, welche innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet waren, sind, soweit § 4 Abs. 1 auf sie anzuwenden wäre, für die Zeit und im Umfang ihrer während dieses Jahres gegebenen Zweckbestimmung künftig "Grenzübergänge" im Sinne des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes; § 4 Abs. 3 ist auf solche Grenzübergänge sinngemäß anzuwenden.
(3) Die im Abs. 2 genannten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden Grenzübergänge sowie die zugehörigen Grenzkontrollstellen sind, soweit dies gemäß §§ 5 und 12 Abs. 4 in Betracht kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.
(4) § 12 Abs. 2 ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehenden Grenzkontrollstellen nicht anzuwenden.
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
soweit Angelegenheiten des Zollrechtes, der Zollämter oder der Zollwache berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung eines Grenzüberganges im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Inneres.
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