Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969, betreffend das Paßwesen (Paßgesetz 1969)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
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ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Inland begibt.

(2) Eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Ausland begibt.

(3) Eine Einreise und eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegen jedoch nicht vor, wenn eine Person die Bundesgrenzen überfliegt, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu gelangen und entweder keine Zwischenlandung im Bundesgebiet stattfindet oder diese Person während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz das Luftfahrzeug oder den Transitraum des Flugplatzes nicht verläßt.

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Inland begibt.

(2) Eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Ausland begibt.

(3) Eine Einreise und eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegen jedoch nicht vor, wenn eine Person die Bundesgrenzen überfliegt, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu gelangen und entweder keine Zwischenlandung stattfindet oder diese Person während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz das Luftfahrzeug nicht verläßt.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten "internationale Gepflogenheiten" die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder die Regeln der internationalen Courtoisie.

ABSCHNITT II

Ausreise und Einreise österreichischer Staatsbürger

§ 3. (1) Österreichische Staatsbürger bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem österreichischen Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 40 Abs. 1, die Einreise nicht versagt werden.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die österreichischen Staatsbürger berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung nur für österreichische Staatsbürger gilt, die in grenznahen Gebieten der Republik ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Reisepässe

§ 4. (1) Reisepässe werden ausgestellt als

a)

gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),

b)

Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),

c)

Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),

d)

Fremdenpässe nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) und

e)

Reisedokumente gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, nach dem Muster des Annexes zu dieser Konvention. Diese Reisedokumente werden in diesem Bundesgesetz als "Konventionsreisedokumente" bezeichnet.

(2) Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

Österreichische Staatsbürgerschaft

§ 5. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Reisepässe.

Dienstpässe

§ 6. (1) Dienstpässe sind auszustellen für

a)

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,

b)

Mitglieder der Landesregierungen,

c)

Beamte des Höheren Dienstes und die ihnen gleichzuhaltenden Vertragsbediensteten des Bundes und der Länder, wenn die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

d)

die bei österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und

e)

die österreichischen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.

Diplomatenpässe

§ 7. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

a)

den Bundespräsidenten,

b)

die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates sowie seine Stellvertreter,

c)

die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

d)

die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

e)

den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes, und

f)

die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.

(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Fremdenpässe

§ 8. (1) Fremdenpässe können ausgestellt werden für

a)

Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument besitzen,

b)

ausländische Staatsangehörige, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen,

c)

ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, oder

d)

ausländische Staatsangehörige, die glaubhaft dartun, daß sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument ausgestellt erhalten und auch kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument eines anderen Staates besitzen.

(2) Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

Konventionsreisedokumente

§ 9. (1) Konventionsreisedokumente sind für Personen auszustellen, die gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

(2) Konventionsreisedokumente können auch für Personen ausgestellt werden, die zwar Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind, bei denen jedoch die Voraussetzung des Abs. 1 nicht gegeben ist.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisedokumenten sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisedokumenten gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

§ 10. Reisepässe werden auf Antrag oder wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.

Nicht eigenberechtigte Personen

§ 11. (1) Für eine nicht eigenberechtigte Person darf ein Reisepaß nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ausgestellt werden. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Auslandsaufenthalt der nicht eigenberechtigten Person ihr geistiges oder körperliches Wohl beeinträchtigt werden könnte, bedarf die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

(2) Ein Widerruf der Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für eine nicht eigenberechtigte Person bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen nicht eigenberechtigter Personen sinngemäß Anwendung.

Paßausstellung für Minderjährige

§ 11. (1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; sie ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre oder

2.

eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.

Miteintragung von Kindern

§ 12. (1) Kinder unter 15 Jahren, die keinen eigenen Reisepaß besitzen, werden, wenn sie ehelich oder an Kindesstatt angenommen sind, in den Reisepaß eines Elternteiles (Wahlelternteiles) oder in die Reisepässe beider Elternteile (Wahlelternteile), wenn sie unehelich sind, in den Reisepaß ihrer Mutter miteingetragen.

(2) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft miteingetragen werden.

(3) In Fremdenpässe dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(4) In Konventionsreisedokumente dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.

(5) Für die Miteintragung von Kindern und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6) Wird für ein miteingetragenes Kind ein eigener Reisepaß ausgestellt oder anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt, daß ein miteingetragenes Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist die Miteintragung von Amts wegen zu löschen.

(7) Miteingetragene Kinder dürfen nur in Begleitung des Elternteiles, in dessen Reisepaß sie miteingetragen sind, aus dem Bundesgebiet ausreisen und in dieses einreisen.

Miteintragung von Minderjährigen

§ 12. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.

(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.

(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die §§ 10 und 11 Abs. 2.

(4) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige österreichische Staatsbürger miteingetragen werden.

(5) In Fremdenpässe dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(6) In Konventionsreisedokumente dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.

(7) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn

1.

für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird oder

2.

anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(8) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Miteintragung von Kindern

§ 12. (1) Kinder unter 15 Jahren, die keinen eigenen Reisepaß besitzen, werden in den Reisepaß eines Elternteiles (Wahlelternteiles) oder in die Reisepässe beider Elternteile (Wahlelternteile) miteingetragen.

(2) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft miteingetragen werden.

(3) In Fremdenpässe dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(4) In Konventionsreisedokumente dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.

(5) Für die Miteintragung von Kindern und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6) Wird für ein miteingetragenes Kind ein eigener Reisepaß ausgestellt oder anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt, daß ein miteingetragenes Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist die Miteintragung von Amts wegen zu löschen.

(7) Miteingetragene Kinder dürfen nur in Begleitung des Elternteiles, in dessen Reisepaß sie miteingetragen sind, aus dem Bundesgebiet ausreisen und in dieses einreisen.

Zweiter Reisepaß

§ 13. (1) Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daß der Besitz von zwei Reisepässen für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise notwendig ist.

(2) Für eine Person, die einen gültigen Fremdenpaß oder ein gültiges Konventionsreisedokument besitzt, ist der Besitz eines zweiten Reisepasses (§ 4) nicht zulässig.

Gültigkeitsdauer

§ 14. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausstellen, es sei denn, daß

a)

der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt

b)

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 11 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder

c)

im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt,

d)

der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 13 Abs. 1) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist

e)

der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.

§ 15. (1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem Paßwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben, entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des § 14 sinngemäß anzuwenden.

§ 16 (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens zwei Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je zwei Jahren verlängert werden, wenn das in dem Fremdenpaß angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers noch zweifelsfrei erkennen läßt. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(2) Wird auf Parteiantrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, so ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.

(3) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung von Kindern in Fremdenpässen ist die Bestimmung des § 12 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Konventionsreisedokumenten sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisedokumenten gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit der Maßgabe, daß auch die österreichischen Vertretungsbehörden die Gültigkeitsdauer bis zu je zwei Jahren verlängern können.

(5) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung von Kindern in Konventionsreisedokumenten ist die Bestimmung des § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Geltungsbereich

§ 17. (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß

a)

der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt

b)

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 11 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder

c)

der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 13 Abs. 1) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder

d)

der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.

(2) Fremdenpässe dürfen nur mit einem Geltungsbereich für einzelne Staaten ausgestellt werden. Bei der Festsetzung des Geltungsbereiches ist auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten Bedacht zu nehmen.

(3) Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paßversagung

§ 18. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

a)

sich der Paßwerber über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag

b)

die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Gund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist

c)

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen oder

d)

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen

e)

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist insoweit ein Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.

Paßentziehung

§ 19. (1) Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.

(3) Von der Entziehung eines Konventionsreisekokumentes kann Abstand genommen werden, wenn seinem Besitzer, der gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verliert, gemäß § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ein Konventionsreisedokument ausgestellt werden könnte.

(4) Ein Reisepaß ist außer den in Abs. 1 erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wenn

a)

eine Eintragung der Paßbehörde unkenntlich geworden ist oder

b)

das Lichtbild fehlt oder es die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt

c)

der Reisepaß nicht mehr vollständig ist (§ 4).

Behörden und Verfahren

§ 20. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

a)

bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen, im Ausland den österreichischen Vertretungsbehörden;

b)

bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

c)

bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

d)

bei Fremdenpässen und Konventionsreisedokumenten den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen; die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Fremdenpässen und Konventionsreisedokumenten sowie die Ausstellung der Zweitausfertigung eines in Verlust geratenen Fremdenpasses und Konventionsreisedokumentes sowie die Ausstellung der Zweitausfertigung eines in Verlust geratenen Fremdenpasses oder Konventionsreisedokumentes auch den österreichischen Vertretungsbehörden.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet, im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden nicht entgegen.

(3) Wenn eine Person, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig ist, kann eine paßbehördliche Amtshandlung im Inland mit Zustimmung der nach dem Wohnsitz örtlich zuständigen Behörde von jeder anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren Bereich sich diese Person aufhält, vorgenommen werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung mit der Maßgabe sinngemäß, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird.

§ 21. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, eintritt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.

ABSCHNITT III

Einreise und Ausreise von Fremden

§ 22. (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das Bundesgebiet, während des Aufenthaltes in diesem und zur Ausreise aus dem Bundesgebiet eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird, oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten Dokumente in das Bundesgebiet einzureisen, sich in diesem aufzuhalten und aus dem Bundesgebiet auszureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß sich die Fremden nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Falle kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassene Dokument der Vidierung durch eine österreichische Behörde bedarf.

(3) Der Fremde hat sich mit dem Dokument, dessen er gemäß den Abs. 1 oder 2 bedarf, auszuweisen.

(4) Ein gültiges Reisedokument im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn es amtlich ausgestellt und zeitlich gültig ist, sein Geltungsbereich sich auf die Republik Österreich erstreckt und aus ihm die Identität und die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei zu erkennen sind. Die zuletzt erwähnte Voraussetzung gilt nicht für ausländische Konventionsreisedokumente und Reisedokumente, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt worden sind. Enthält ein Reisedokument Zusatzblätter muß deren Anbringung amtlich bescheinigt sein.

(5) Ein von einem ausländischen Staat für eine Personengruppe ausgestellter Sammelreisepaß gilt als gültiges Reisedokument im Sinne des Abs. 1, wenn er amtlich ausgestellt und zeitlich gültig ist, sein Geltungsbereich sich auf die Republik Österreich erstreckt und aus ihm Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit eines jeden Angehörigen der Personengruppe (Reiseteilnehmer) zu ersehen sind. Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus diesem haben gemeinsam zu erfolgen. Für die Einreise, den Aufenthalt und Ausreise bedarf jeder Reiseteilnehmer zusätzlich eines amtlich ausgestellten Ausweises, aus dem seine Identität zu erkennen ist. Der Fremde hat sich mit diesem Dokument auszuweisen.

Sichtvermerke

§ 23. (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (§ 22) eines österreichischen Sichtvermerkes, soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde berechtigt werden, ohne Sichtvermerk zu einem zeitlich beschränkten Aufenthalt in das Bundesgebiet einzureisen.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder internationalen Gepflogenheiten entspricht, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Fremde, die auf Grund einer solchen Verordnung einreisen, sind berechtigt, sich drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.

Sichtvermerke

§ 23. (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (§ 22) eines österreichischen Sichtvermerkes; dies gilt nicht, wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird oder wenn der Fremde während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum nicht verläßt (Transitreisender).

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde berechtigt werden, ohne Sichtvermerk zu einem zeitlich beschränkten Aufenthalt in das Bundesgebiet einzureisen.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder internationalen Gepflogenheiten entspricht, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Fremde, die auf Grund einer solchen Verordnung einreisen, sind berechtigt, sich drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.

(4) Erscheint anläßlich einer Grenzkontrolle die Wiederausreise eines Fremden, der angibt, Transitreisender zu sein, auf Grund konkreter Tatsachen nicht gesichert, so kann ihn das Grenkontrollorgan (Anm.: richtig: Grenzkontrollorgan) zur unverzüglichen Ausreise auffordern. Hiezu kann ihm, sofern dies zur Sicherung der Ausreise erforderlich erscheint, untersagt werden, das Flugzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Flugzeug, mit dem er das Bundesgebiet verlassen kann, zu begeben. Ist die Ausreise nicht sofort möglich, so kann ihm vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Ausreise an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Wer den Fremden in das Bundesgebiet befördert hat, ist in all diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten dessen Ausreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.

§ 24. (1) Sichtvermerke werden erteilt als

a)

gewöhnliche Sichtvermerke

b)

Dienstsichtvermerke in Dienstpässe, die von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation ausgestellt sind, wenn der Inhaber einem Personenkreis angehört, der dem in § 6 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist oder sich aus einem Grunde, der mit einem der in § 6 Abs. 2 erwähnten Gründe vergleichbar ist, im Bundesgebiet aufzuhalten hat,

c)

Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässe, die von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation ausgestellt sind, wenn der Inhaber einem Personenkreis angehört, der dem in § 7 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist oder sich aus einem Grunde, der mit einem der in § 7 Abs. 2 erwähnten Gründe vergleichbar ist, im Bundesgebiet aufzuhalten hat.

(2) Dienstsichtvermerke und Diplomatensichtvermerke sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

§ 25. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt.

(2) Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interesssen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.

(3) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

a)

der Sichtvermerkswerber nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes ist

b)

die Wiederausreise nicht gesichert ist, es sei denn, daß dem Sichtvermerkswerber ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt wird

c)

gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, erteilt worden ist

d)

die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde

e)

die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte oder

f)

die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde.

(4) Wenn es für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig ist, kann die Behörde vom Sichtvermerkswerber verlangen

a)

die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, oder wenn es im Ausland ausgestellt wird, eines einem solchen vergleichbaren Zeugnisses darüber, daß er frei von ansteckenden Krankheiten ist, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Republik Österreich anzeigepflichtig oder meldepflichtig sind;

b)

die Vorlage einer Strafregisterbescheingung (eines Führungszeugnisses) des Heimatstaates oder Aufenthaltsstaates;

c)

einen Nachweis über den Besitz der für den Aufenthalt im Bundesgebiet und die Wiederausreise erforderlichen Mittel.

(5) Wird der Nachweis, daß die Wiederausreise gesichert ist, nicht auf eine andere Weise erbracht, so können die österreichischen Vertretungsbehörden die Sichtvermerkserteilung von der Hinterlegung eines Geldbetrages in der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Rückreise des Sichtvermerkswerbers in das Heimatland oder das Herkunftsland abhängig machen. Der hinterlegte Geldbetrag ist auf Antrag dem Fremden rückzuerstatten, wenn er das Bundesgebiet nachweislich wieder verlassen hat oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wird.

§ 26. (1) Sichtvermerke können für eine einmalige Einreise oder für mehrmalige Einreisen erteilt werden. Die im Inland mit der Erteilung von Sichtvermerken betrauten Behörden können Fremden während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Sichtvermerke für die einmalige Wiedereinreise oder für mehrmalige Wiedereinreisen erteilen.

(2) Die Behörde kann die Gültigkeitsdauer von Sichtvermerken befristen und in den Sichtvermerken bestimmte Grenzübergänge, Reisewege sowie Reiseziele vorschreiben.

(3) Bei einer Entscheidung gemäß den Abs. 1 und 2 hat die Behörde die Bestimmung des § 25 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 27. (1) Ein Sichtvermerk ist von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

(2) Erwächst ein gegen einen Fremden verhängtes Aufenthaltsverbot in Rechtskraft, wird der ihm erteilte Sichtvermerk ungültig.

§ 28. Gegen die Versagung oder Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 29. (1) Die Erteilung und Ungültigerklärung von Sichtvermerken obliegt

im Inland

a)

bei gewöhnlichen Sichtvermerken den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen,

b)

bei Dienstsichtvermerken dem Bundesminister für Inneres,

c)

bei Diplomatensichtvermerken dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

(2) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient, durch Verordnung Grenzkontrollstellen zur Erteilung von gewöhnlichen Sichtvermerken ermächtigen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Sichtvermerken richtet sich

im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet oder wenn der Sichtvermerk durch eine Grenzkontrollstelle erteilt wird nach dem Aufenthalt, im Ausland

a)

nach dem Aufenthalt,

b)

wenn der Sichtvermerk zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden soll, nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt.

(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes richtet sich nach dem Anlaß zum Einschreiten.

ABSCHNITT IV

Paßersatz für österreichische Staatsbürger

§ 30. (1) Als Paßersatz im Sinne des § 3 werden ausgestellt

a)

Personalausweise nach dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),

b)

Sammelreisepässe nach dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) und

c)

Übernahmserklärungen für österreichische Staatsbürger.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die österreichische Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 11 und 18 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Personalausweise

§ 31. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer, die Versagung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen sowie auf die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen österreichischen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die österreichischen Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der "Wiener Zeitung" bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen auch den österreichischen Vertretungsbehörden.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden nicht entgegen.

(7) Die Bestimmung des § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Sammelreisepässe

§ 32. (1) Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.

(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.

(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 5, 11 und 18 sinngemäß.

(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Reiseleiters.

Übernahmserklärungen für österreichische Staatsbürger

§ 33. (1) Eine Übernahmserklärung für österreichische Staatsbürger ist von einer österreichischen Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates dieser für einen österreichischen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.

(3) Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzustellen und für die Einreise einen bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.

ABSCHNITT V

Übernahmserklärungen für Fremde

§ 34. (1) Eine Übernahmserklärung für Fremde ist von einer österreichischen Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates dieser für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden.

(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 und 3 gelten für die Übernahmserklärung für Fremde sinngemäß.

(4) Für die Einreise auf Grund einer Übernahmserklärung für Fremde ist ein Sichtvermerk (§ 23 Abs. 1) nicht erforderlich.

Lichtbildausweise

§ 35. (1) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung für Fremde, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu ersehen sind, einführen. Der Lichtbildausweis, in dem die Aufenthaltsberechtigung des Fremden (§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes) zu bescheinigen ist, wird nur auf Antrag ausgestellt werden.

(2) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Priviliegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind, einführen.

(3) Der Fremde, für den gemäß Abs. 2 ein Lichtbildausweis ausgestellt worden ist, bedarf während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keines österreichischen Sichtvermerkes.

(4) Der Fremde, der einen gemäß der Abs. 1 oder 2 ausgestellten Lichtbildausweise bei sich trägt, ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Verpflichtung des § 22 Abs. 3 befreit.

ABSCHNITT VI

Erleichterungen für den Reiseverkehr in grenznahe Gebiete

§ 36. (1) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für österreichische Staatsbürger in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich oder für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen, können auch andere als die in § 20 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Behörden zur Ausstellung sowie Vidierung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden. Zur Ausstellung solcher Dokumente für österreichische Staatsbürger zur Ausreise und Einreise können auch Grenzkontrollstellen bestimmt werden.

(2) Enthält eine der in Abs. 1 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Vidierung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch, wenn hiedurch den österreichischen Staatsbürgern die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Wiedereinreise wesentlich erleichtert wird, durch Verordnung auch Grenzkontrollstellen ermächtigen, diese Dokumente für östereichische Staatsbürger auszustellen.

Verfahrensbestimmungen für die österreichischen

Vertretungsbehörden

§ 37. Die österreichischen Vertretungsbhörden haben bei den im § 20 Abs. 1 sowie im § 31 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmung von einer österreichischen Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

Bundes-Verwaltungsabgaben

§ 38. Für die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sowie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für die Erteilung von Dienstsichtvermerken und Diplomatensichtvermerken werden keine Bundes-Verwaltungsabgaben eingehoben.

ABSCHNITT VII

Strafbestimmungen

§ 39. Die in diesem Bundesgesetz erwähnten ausländischen Reisedokumente sind hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der §§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt.

§ 40. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, begeht, insoweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen belegt. Bei erschwerenden Umständen sind Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander zu verhängen.

(2) Wer sich als Fremder, ohne sich mit dem erforderlichen Dokument ausweisen zu können, im Bundesgebiet aufhält oder wer den Geltungsbereich eines Sichtvermerkes (§ 26 Abs. 2) überschreitet oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Erleichterung des Reiseverkehrs zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der im Abs. 1 bezeichneten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen belegt.

(3) Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der im Abs. 1 bezeichneten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen belegt.

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 sechs Monate.

ABSCHNITT VIII

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft. Die §§ 8 und 9 sowie die darauf Bezug habenden anderen Bestimmungen mit Ausnahme des Anhanges treten am 1. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren ihre Gültigkeit

a)

das Paßgesetz 1951, BGBl. Nr. 57, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 61,

b)

die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 31. Oktober 1949, BGBl. Nr. 265, betreffend die Ausstellung von Dienstpässen,

c)

die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 7. Jänner 1957, BGBl. Nr. 18, über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums für Inneres vom 31. Dezember 1963, BGBl. Nr, 8/1964, und vom 23. November 1967, BGBl. Nr. 372,

d)

die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 5. März 1954, BGBl. Nr. 88, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige von Irland, Island und Portugal und

e)

die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 28. Juli 1955, BGBl. Nr. 161, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, der Französischen Republik und des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland.

(3) Die vor dem Inkraftreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe, Diplomatenpässe, Fremdenpässe, Kinderausweise, Sammelreisepässe und Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

(4) Mit 1. Jänner 1976 verlieren die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe ihre Gültigkeit auch für Reisen in jene Staaten, in die österreichische Staatsbürger auf Grund bestehender Vereinbarungen auch mit einem seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß einreisen dürfen.

Vollziehung

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Diplomatenpässe, Diplomatensichtvermerke und um die in § 35 Abs. 2 genannten Lichtbildausweise handelt, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 23 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 38 die Bundesregierung betraut.

Anlage 1

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 2

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 3

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 4

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 5

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 6

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Artikel II

(Anm.: Zu § 6 Abs. 1 lit. d, § 35 Abs. 2 und 3)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1979 in Kraft.

2.

Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

3.

Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Lichtbildausweise gelten bis längstens 30. September 1981 als Lichtbildausweise im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 14, 21, 31 Abs. 2, 5 und 8

sowie den Anlagen 1 bis 5)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1986 in Kraft.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe und Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Dienstpässe, Diplomatenpässe und Fremdenpässe behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist zulässig.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Österreichischen Staatsdruckerei und den Behörden vorhandenen Formulare für Reisedokumente sind bis längstens 1. Jänner 1988 aufzubrauchen. In diesen Reisedokumenten sind die nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erforderlichen Rubriken von der Behörde zu streichen.

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