Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 21. September 1971 über die Anerkennung von Schifferausweisen als Paßersatz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-10-06
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1990-08-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, wird verordnet:

Die gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 17. Feber 1971, BGBl. Nr. 91, über die Regelung der Schiffahrt für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise werden als Paßersatz anerkannt.

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