Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 15. Juli1972 mit der Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen zumSperrgebiet erklärt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-09-01
Status Aufgehoben · 1993-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres verordnet:

§ 1. (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen werden zum Sperrgebiet erklärt; die in der Anlage 2 näher bezeichnete Straße und die in der Anlage 3 näher bezeichneten Touristensteige gelten jedoch nur während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.

(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung

§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage 1 angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage 1 nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

§ 3. Innerhalb der Sperrgebietsgrenze bleiben

a)

das Grundstück Nr. 89 (Baufläche), KG Wattenberg, (Gasthaus Walchen) sowie

b)

die Grundstücke Nr. 802/2 und 270 (Baufläche), KG Wattenberg, (Lizumer Hütte)

vom Sperrgebiet ausgenommen.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. September 1972 in Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

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