Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juli1972 mit der Teile des Kolomannsberges zum Sperrgebiet erklärt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. (1) Die in der Anlage bezeichneten Teile des Kolomannsberges werden zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September 1972 in Kraft.
Anlage
(Anm. Anlage als PDF dokumentiert)
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