Bundesgesetz vom 27. November 1974 über Stiftungen und Fonds (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-01-01
Letzte Aktualisierung 2011-01-01
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von den Ländern autonom verwaltet wurden.

(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

II. ABSCHNITT

Stiftungen

Begriff der Stiftung

§ 2. (1) Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.

(3) Mildtätig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung

§ 3. Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, daß die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.

Stiftungserklärung

§ 4. (1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,

2.

die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens (Stammvermögens),

3.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung.

(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 7 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 10 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind.

(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung

§ 5. (1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn

1.

die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,

2.

der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.

Entscheidung über die Zulässigkeit

§ 6. (1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat der Stifter die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde vorzulegen. Bei Stiftungen von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung die Finanzprokuratur zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung sowie die Vertretung der Stiftung bis zur Bestellung des Stiftungskurators (§ 7).

(2) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung kommen bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter und der Finanzprokuratur, bei Stiftungen von Todes wegen der Finanzprokuratur und den Erben des Stifters sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.

(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig ist, erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hat die Errichtung einer Stiftung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, Sitz und den Zweck der Stiftung zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.

Stiftungskurator

§ 7. (1) Für Stiftungen, die als zulässig erklärt wurden, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Stiftungserklärung kein Stiftungskurator vorgeschlagen, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die zur Vertretung der Stiftung geeignet ist.

(4) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung, sofern diese nicht der Finanzprokuratur obliegt,

2.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10 Abs. 1),

3.

die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung erforderlichen Vorschläge (§ 11 Abs. 1).

(5) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.

(6) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Name der Stiftung

§ 8. (1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.

(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat den Namen der Stiftung unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen der Stiftung anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.

(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.

(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.

Sitz der Stiftung

§ 9. (1) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der Stiftung anzuführen.

(2) Der Sitz der Stiftung hat im Inland zu liegen. Er richtet sich nach der Stiftungserklärung. Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde den Ort als Sitz der Stiftung zu bestimmen, an dem die Verwaltung zu führen ist.

Stiftungssatzung

§ 10. (1) Der Stiftungskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung;

2.

Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung;

3.

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses;

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan der Stiftung aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen;

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung;

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Bundesgesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;

8.

Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (§ 21 Abs. 1 und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter, dem Stiftungskurator und der Finanzprokuratur Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.

(6) Auf der Stiftungssatzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und diese Ausfertigung dem Stiftungskurator auszuhändigen.

(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane

§ 11. (1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie sofern sie natürliche Personen sind eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Stiftungskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane endet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.

Zuständigkeit der Gerichte in Stiftungssachen

§ 12. Ansprüche der Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im Rechtswege geltend zu machen.

Staatliche Aufsicht über Stiftungen

§ 13. (1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.

(2) Organe der Stiftungsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zum Verwalter oder Mitglied eines Verwaltungsorgans dieser Stiftung bestellt werden.

Aufsicht über das Stiftungsvermögen

§ 14. (1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen.

(2) Änderungen in der Anlegung des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.

(4) Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren.

Aufsicht über das Stiftungsvermögen

§ 14. (1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen.

(2) Änderungen in der Anlegung des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(2a) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane für einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder eine Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen beeideten Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen.

(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Abs. 2a vom Abschlussprüfer geprüften Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.

(3a) Stellt der Abschlussprüfer fest, dass die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren.

Bestimmungen über die Stiftungsorgane

§ 15. (1) Die Stiftungsorgane müssen den Anforderungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

(2) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungsorgans angemessen ist sowie mit den Erträgnissen der Stiftung in Einklang steht. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Sonst ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(3) Über die Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorgans bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

Bestellung eines Stiftungskommissärs

§ 16. (1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn

1.

die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,

2.

die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 11 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungskommissär abberufen und einen neuen Stiftungskommissär bestellen.

Änderung der Stiftungssatzung

§ 17. (1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (§ 10 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen.

(5) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der Stiftungssatzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name, der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.

Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

§ 18. (1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse (§ 9 Abs. 2) erforderlich ist.

(3) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.

(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.

Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds

§ 19. (1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 18 Abs. 3 und 4), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist, sofern dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 17 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung.

Auflösung von Stiftungen

§ 20. (1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

1.

ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist,

2.

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreicht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen, der Stiftungszweck aber durch eine Auflösung der Stiftung und Übertragung des Stiftungsvermögens an eine andere Stiftung, die einen im wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgt, erreicht werden kann, oder

3.

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der zur Vertretung der Stiftung berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter, dem Stiftungskurator, den Vertretungsorganen der Stiftung und der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

Verfügungen über das Stiftungsvermögen bei Auflösung von Stiftungen

§ 21. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Stiftungsvermögens zu tragen. Hat die Stiftung im Zeitpunkt ihrer Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Bund zu tragen.

III. ABSCHNITT

Fonds

Begriff des Fonds

§ 22. Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.

Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds

§ 23. Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlich.

Erklärung des Fondsgründers

§ 24. (1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen,

2.

die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens,

3.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds.

(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung des Fondsgründers unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Fondsgründers versehen sein.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung.

Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds

§ 25. (1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn

1.

die Erklärung des Fondsgründers dem § 24 entspricht,

2.

der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.

(2) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend, wenn das gewidmete Vermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.

Entscheidung über die Zulässigkeit

§ 26. (1) Bei Fonds unter Lebenden hat der Fondsgründer die Erklärung der Fondsgründung der Fondsbehörde vorzulegen. Bei Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung die Finanzprokuratur zu verständigen. Dieser obliegt die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung des Fonds bis zur Bestellung des Fondskurators (§ 27).

(2) Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds kommen bei Fonds unter Lebenden dem Fondsgründer und der Finanzprokuratur, bei Fonds von Todes wegen der Finanzprokuratur und den Erben des Fondsgründers sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.

(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig ist, erlangt dieser Rechtspersönlichkeit. Die Fondsbehörde hat die Errichtung eines Fonds im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, Sitz und den Zweck des Fonds zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

Fondskurator

§ 27. (1) Für Fonds, die als zulässig erklärt wurden, hat die Fondsbehörde einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.

(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Erklärung des Fondsgründers kein Fondskurator vorgeschlagen, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind in der Erklärung des Fondsgründers keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die zur Vertretung des Fonds geeignet ist.

(4) Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung des Fondsvermögens und die Vertretung des Fonds, sofern diese nicht der Finanzprokuratur obliegt;

2.

die Vorlage der Fondssatzung (§ 28 Abs. 1);

3.

die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds erforderlichen Vorschläge (§ 29 Abs. 1).

(5) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.

(6) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Fondssatzung

§ 28. (1) Der Fondskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds,

2.

Angaben über das Fondsvermögen,

3.

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses,

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung,

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan des Fonds aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen,

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds,

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Bundesgesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen,

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 38 Abs. 1 und 2).

(3) Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Fondsgründer, dem Fondskurator und der Finanzprokuratur Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Auf der Fondssatzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und diese Ausfertigung dem Fondskurator auszuhändigen.

(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen.

Erstmalige Bestellung der Fondsorgane

§ 29. (1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie sofern sie natürliche Personen sind eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Mit der Bestellung der Fondsorgane endet die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und die Vertretung des Fonds auf die Fondsorgane über.

Zuständigkeit der Gerichte in Fondssachen

§ 30. Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im Rechtswege geltend zu machen.

Staatliche Aufsicht über Fonds

§ 31. (1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.

(2) Organe der Aufsichtsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über einen Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Verwalter oder Mitglied eines Verwaltungsorgans dieses Fonds bestellt werden.

Aufsicht über das Fondsvermögen

§ 32. (1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nachzuweisen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(3) Bezüglich der Rechnungslegung finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.

Aufsicht über das Fondsvermögen

§ 32. (1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nachzuweisen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(2a) Für Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder eine Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen beeideten Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen.

(3) Bezüglich der Rechnungslegung finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(3a) Stellt der Abschlussprüfer fest, dass die Fondsmittel nicht entsprechend Abs. 1 angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist, so hat er dies der Fondsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.

Bestimmungen über die Fondsorgane

§ 33. (1) Die Fondsorgane müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sein sowie sofern sie natürliche Personen sind eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.

(2) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus dem Fondsvermögen, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Fondsorgans angemessen ist. Sonst ist die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(3) Über die Entschädigung entscheidet die Fondsbehörde.

(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.

(5) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die ihren nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

Bestellung eines Fondskommissärs

§ 34. (1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn

1.

die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,

2.

die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Sofern die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Fondskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten, die Fondsbehörde hat die Fondsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 29 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Die Fondsbehörde kann den Fondskommissär abberufen und einen neuen Fondskommissär bestellen.

Änderung der Fondssatzung

§ 35. (1) Die Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 36 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.

(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen.

(4) Die Fondsbehörde hat die Änderung der Fondssatzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name, der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

§ 36. (1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die dem Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.

Auflösung des Fonds

§ 37. (1) Fonds sind aufzulösen, wenn

1.

ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist,

2.

das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreicht oder

3.

der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist.

(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag der zur Vertretung des Fonds berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Fondsgründer, dem Fondskurator, den Vertretungsorganen des Fonds und der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

Verfügungen über das Fondsvermögen bei Auflösung des Fonds

§ 38. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955. Die Fondsbehörde hat die Auflösung des Fonds im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Bund zu tragen.

IV. ABSCHNITT

Zuständige Behörden

§ 39. (1) Stiftungsbehörde und Fondsbehörde erster Instanz ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, der Landeshauptmann. Seine örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz bzw. voraussichtlichen Sitz der Stiftung oder des Fonds.

(2) Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften) zu verwalten sind, die hiezu vom Bundespräsidenten, von der Bundesregierung oder von einem Bundesminister bestellt werden.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes in Stiftungs- und Fondsangelegenheiten entscheidet für Stiftungen und Fonds, die für Schul-, Unterrichts-, Kultus-, Sport-, Volksbildungs-, Kunst-, Stipendien-, Hochschul-, Wissenschafts-, Forschungs-, Gesundheits- oder Umweltschutzzwecke bestimmt sind oder der Unterstützung von aktiven oder ehemaligen Militärpersonen einschließlich ihrer Angehörigen dienen, der mit diesen Verwaltungsaufgaben betraute Bundesminister, für alle übrigen Stiftungen und Fonds der Bundesminister für Inneres.

V. ABSCHNITT

Register über Stiftungen und Fonds

§ 40. (1) Das Bundesministerium für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, je ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.

(2) Das Register hat den Namen sowie den Sitz und die Adresse der Stiftung (des Fonds), Angaben über den Zweck der Stiftung (des Fonds), den begünstigten Personenkreis und die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds), allfällige Änderungen der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sowie die Umwandlung oder die Auflösung der Stiftung (des Fonds) zu enthalten.

(3) In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides einzutragen, mit dem die im Abs. 2 angeführten Verfügungen der Stiftungs- oder Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.

(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.

(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.

(6) Die für Stiftungen und Fonds gemäß § 39 Abs. 1 und 2 zuständigen Stiftungs(Fonds)behörden haben alle Angaben, die in das Register aufzunehmen sind, dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen. Von der erfolgten Eintragung in das Register sind die Stiftungs(Fonds)behörden und die Stiftungs(Fonds)organe zu verständigen.

VI. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 41. (1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte II bis V dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(2) Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die kirchlichen Zwecken dienen und von Organen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwaltet werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundesminister für Unterricht und Kunst mit Bescheid festzustellen.

(3) Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.

(4) Für die im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds haben die Stiftungs- und Fondsbehörden alle Angaben, die gemäß § 40 Abs. 2 in das Register über Stiftungen und Fonds aufzunehmen sind, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 42. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, politische Gesetzessammlung, Band 69, Nr. 60;

2.

Art. 23 und 24 des Verwaltungs-Entlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925;

3.

das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 197/1954, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Geltendmachung und Durchsetzung von Rückstellungsansprüchen und

4.

die Ministerialverordnung vom 24. Jänner 1866, RGBl. Nr. 17, in der Fassung der Verordnung vom 25. Juli 1913, RGBl. Nr. 156, betreffend die Genehmigung des Kaisers zur Veräußerung unbeweglichen Vermögens des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens.

Vollzugsklausel

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der im § 39 Abs. 2 angeführten Stiftungen und Fonds der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister;

2.

hinsichtlich der übrigen Stiftungen und Fonds

a)

wenn es sich um Stiftungen oder Fonds für Schul-, Unterrichts-, Kultus-, Sport-, Volksbildungs- und Kunstzwecke sowie um Stipendienstiftungen handelt, soweit sie nicht unter lit. b fallen, der Bundesminister für Unterricht und Kunst;

b)

für Stiftungen und Fonds, die Hochschul-, Wissenschafts- oder Forschungszwecken dienen, sowie Stipendienstiftungen zugunsten von Hochschülern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

c)

für Stiftungen und Fonds für Zwecke des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz;

d)

für Militärstiftungen und Militärfonds der Bundesminister für Landesverteidigung und

3.

für alle anderen Stiftungen und Fonds der Bundesminister für Inneres und, soweit es sich um § 40 handelt, hinsichtlich der in Z. 2 angeführten Stiftungen und Fonds im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister.

Vollzugsklausel

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der im § 39 Abs. 2 angeführten Stiftungen und Fonds der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister;

2.

hinsichtlich der übrigen Stiftungen und Fonds

a)

wenn es sich um Stiftungen oder Fonds für Schul-, Unterrichts-, Kultus-, Sport-, Volksbildungs- und Kunstzwecke sowie um Stipendienstiftungen handelt, soweit sie nicht unter lit. b fallen, der Bundesminister für Unterricht und Kunst;

b)

für Stiftungen und Fonds, die Hochschul-, Wissenschafts- oder Forschungszwecken dienen, sowie Stipendienstiftungen zugunsten von Hochschülern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

c)

für Stiftungen und Fonds für Zwecke des Gesundheitswesens und des Sports der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;

d)

für Militärstiftungen und Militärfonds der Bundesminister für Landesverteidigung;

e)

für Stiftungen und Fonds für Zwecke des Umweltschutzes der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und

3.

für alle übrigen Stiftungen und Fonds und hinsichtlich des § 40 für alle Stiftungen und Fonds der Bundesminister für Inneres.

Inkrafttreten

§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) § 43 Z 2 lit. c bis e und § 43 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) § 43 Z 2 lit. c bis e und § 43 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 14 Abs. 2a, 3 und 3a, 32 Abs. 2a und 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

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