Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Jänner 1976 über das Sperrgebiet Kohlreithberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. Das Grundstück Nr. 134/4, KG Getzwiesen, wird zum Sperrgebiet erklärt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.
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