Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember1977 betreffend die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, sowie des § 10b Abs. 4 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975, wird verordnet:
§ 1. Geldbußen und Geldstrafen, die nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG über Beamte im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung verhängt werden, sind an die Vereinigten altösterreichischen Militärstiftungen zu überweisen.
§ 2. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Juli 1972, BGBl. Nr. 302, betreffend die Verwendung von Geldbußen außer Kraft.
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