Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-03-01
Letzte Aktualisierung 2024-03-07
Status Aufgehoben · 1998-01-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
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(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2001)

Abkürzung

ADV

Wachkommandant

Wachkommandant

§ 23. (1) Der Wachkommandant hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den Wachdienst, insbesondere der Wachauftrag, genau befolgt werden. Wurde ein Stellvertreter eingeteilt, so hat dieser den Wachkommandanten zu unterstützen und im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.

Überprüfen durch Vorgesetzte

(2) Wachkommandanten dürfen Befehle überprüfender Vorgesetzter, die sie nicht persönlich kennen oder deren Überprüfungsbefugnis nicht einwandfrei feststeht, erst entgegennehmen, wenn sich der überprüfende Vorgesetzte ausreichend ausgewiesen hat.

Verfehlungen von Wachsoldaten

(3) Soldaten, die sich während des Wachdienstes einer Verfehlung schuldig machen, sind vom Wachkommandanten erst nach ihrem Einrücken vom Wachdienst der Bestrafung zuzuführen. Kann ein Soldat wegen Art und Schwere der Verfehlung nicht weiter im Wachdienst belassen werden, so hat der Wachkommandant zu veranlassen, daß der Soldat abgelöst wird.

Abkürzung

ADV

Posten

Verhalten

§ 24. (1) Posten dürfen den ihnen zugewiesenen Bereich ohne dringenden Anlaß eigenmächtig nicht verlassen. Bequemlichkeiten sind ihnen nur mit Bewilligung des Wachkommandanten gestattet; der Wachauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Posten dürfen ihre Waffen nie aus den Händen geben und sich diese auch von Vorgesetzten nicht abnehmen lassen.

Befehle an Posten

(3) Posten dürfen Befehle nur vom Offizier vom Tag, vom Wachkommandanten oder von einem von diesen entsandten Soldaten, der seine Berechtigung zur Befehlsübermittlung nachweisen kann, entgegennehmen.

Ablösung

(4) Posten sind in der Regel nach zwei Stunden durch Angehörige der Wachbereitschaft abzulösen. Im Falle überdurchschnittlicher Belastung, wie bei großer Hitze oder Kälte, ist eine vorzeitige Ablösung anzuordnen. Abgelöste Posten treten in die Wachbereitschaft zurück. Wird ein Posten nicht zur vorgesehenen Zeit abgelöst, so hat er seinen Dienst bis zum Eintreffen einer Ablösung oder neuer Befehle weiter zu versehen.

Verhalten in Bedrängnis

(5) Hat ein Posten eine dringende Meldung zu erstatten, insbesondere wenn ein unverzügliches Eingreifen der Wachbereitschaft erforderlich ist, wenn er erkrankt oder wenn er nicht zur gehörigen Zeit abgelöst wird, dann hat er mangels anderer Verständigungsmittel den nächsten Posten anzurufen, der die Nachricht in gleicher Weise zur Wachbereitschaft weiterzuleiten hat. Ist dies nicht möglich und erscheint ihm die Erfüllung des Wachauftrages gefährdet, so hat der Posten unter Beobachtung der nötigen Vorsicht mit hochangeschlagener Schußwaffe einen oder mehrere Alarmschüsse abzugeben.

Torposten

(6) Die zum Tordienst eingeteilten Posten haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen. Sie haben alle die Kaserne betretenden oder sie verlassenden Personen zu überprüfen und Unbefugten das Passieren zu untersagen. Sofern es zur Durchsetzung dieses Verbotes oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben als Wache notwendig ist, haben sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von ihrem Recht zur vorläufigen Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung, erforderlichenfalls auch von ihrer Waffe, Gebrauch zu machen.

Abkürzung

ADV

Posten

Verhalten

§ 24. (1) Posten dürfen den ihnen zugewiesenen Bereich ohne dringenden Anlaß eigenmächtig nicht verlassen. Bequemlichkeiten sind ihnen nur mit Bewilligung des Wachkommandanten gestattet; der Wachauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Posten dürfen ihre Waffen nie aus den Händen geben und sich diese auch von Vorgesetzten nicht abnehmen lassen.

Befehle an Posten

(3) Posten dürfen Befehle nur vom Offizier vom Tag, vom Wachkommandanten oder von einem von diesen entsandten Soldaten, der seine Berechtigung zur Befehlsübermittlung nachweisen kann, entgegennehmen.

Ablösung

(4) Posten sind in der Regel nach zwei Stunden durch Angehörige der Wachbereitschaft abzulösen. Im Falle überdurchschnittlicher Belastung, wie bei großer Hitze oder Kälte, ist eine vorzeitige Ablösung anzuordnen. Abgelöste Posten treten in die Wachbereitschaft zurück. Wird ein Posten nicht zur vorgesehenen Zeit abgelöst, so hat er seinen Dienst bis zum Eintreffen einer Ablösung oder neuer Befehle weiter zu versehen.

Verhalten in Bedrängnis

(5) Hat ein Posten eine dringende Meldung zu erstatten, insbesondere wenn ein unverzügliches Eingreifen der Wachbereitschaft erforderlich ist, wenn er erkrankt oder wenn er nicht zur gehörigen Zeit abgelöst wird, dann hat er mangels anderer Verständigungsmittel den nächsten Posten anzurufen, der die Nachricht in gleicher Weise zur Wachbereitschaft weiterzuleiten hat. Ist dies nicht möglich und erscheint ihm die Erfüllung des Wachauftrages gefährdet, so hat der Posten unter Beobachtung der nötigen Vorsicht mit hochangeschlagener Schußwaffe einen oder mehrere Alarmschüsse abzugeben.

Torposten

(6) Die zum Tordienst eingeteilten Posten haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen.

Abkürzung

ADV

Stellen und Abfertigen fremder Personen

Stellen

§ 25. (1) Posten dürfen niemanden so nahe an sich herankommen lassen, daß sie überfallen werden könnten. Sie dürfen in ihrem Wachbereich keine Zusammenrottung dulden. Nähert sich eine Person in verdächtiger Weise oder wird der Aufforderung umzukehren nicht Folge geleistet, so ist die Person zu stellen.

(2) Das Stellen hat durch den Anruf „Halt! – Wer da?“ mit gesicherter Schußwaffe bei gehobener Mündung zu erfolgen.

Abfertigen

(3) Wird durch die Antwort der gestellten Person jeder Verdacht beseitigt, so ist diese mit dem Ruf „Weg frei!“ abzufertigen. Der Gestellte darf in diesem Fall seinen Weg fortsetzen, ist aber weiter zu beobachten.

(4) Gibt der Angerufene jedoch keine oder eine ungenügende Antwort, so hat ihn der Posten unter Androhung der Festnahme und erforderlichenfalls des Waffengebrauches zur Umkehr aufzufordern.

(5) Leistet die gestellte Person dieser Aufforderung keine Folge, so hat der Posten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von seinem Recht zur vorläufigen Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung, erforderlichenfalls auch von seiner Waffe, Gebrauch zu machen.

Ausnahme

(6) Die Abs. 1 bis 5 finden auf die zum Tordienst eingeteilten Posten keine Anwendung, solange sie Aufgaben nach § 24 Abs. 6 wahrnehmen.

Abkürzung

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Streifen und Bedeckungen

§ 26. (1) Streifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.

(2) Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

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Wachbereitschaft

§ 27. Die Wachbereitschaft besteht aus jenen Soldaten der Wache, die nicht als Posten, Streife oder Bedeckung Wachdienst versehen. Die Soldaten der Wachbereitschaft haben sich in den Wachräumlichkeiten zur Übernahme des Dienstes als Posten, Streife oder Bedeckung sowie für besondere Fälle, in denen ihr Eingreifen zur Erfüllung des Wachauftrages erforderlich ist, bereit zu halten. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Abkürzung

ADV

Einsatzbestimmung für den Wachdienst

§ 28. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 2, 5, 7, 8 und 9 des § 22, die Abs. 4 und 5 des § 24 sowie § 25 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Abkürzung

ADV

Einsatzbestimmung für den Wachdienst

§ 28. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Abkürzung

ADV

Zeitordnung

Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme

§ 29. (1) Die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenzdienst leisten, darf nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen.

(2) Erfordert die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, so darf die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiten einer dienstlichen Inanspruchnahme können überschritten werden, wenn dies die Erreichung des Ausbildungszieles (z. B. bei Nachtübungen oder Waffenübungen) oder die Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes erfordert; in jedem Fall ist eine Überschreitung jedoch nur zulässig, wenn dies weder durch organisatorische noch durch andere geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.

Besondere Dienste

(4) Für Wachen, Bereitschaften, Soldaten vom Tag und gleichzuhaltende Dienste gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht. Die zu solchen Diensten eingeteilten Soldaten dürfen jedoch nicht für länger als 24 Stunden – abgesehen von einer geringfügigen Überschreitung aus triftigen Gründen – herangezogen werden. Eine neuerliche Heranziehung zur Leistung eines dieser Dienste unmittelbar nach Beendigung eines solchen Dienstes darf erst nach Ablauf eines Zeitraumes erfolgen, der der Dauer des geleisteten Dienstes entspricht.

Dienstplan

(5) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme, der sonstige zeitliche Ablauf des Dienstbetriebes sowie allfällige, den Dienstbetrieb betreffende Befehle sind im einzelnen vom Einheitskommandanten in einem Dienstplan festzulegen.

Einsatzbestimmung

(6) Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung eines Einsatzes sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Abs. 5 ist auch bei einsatzähnlichen Übungen nicht anzuwenden.

Abkürzung

ADV

Zeitordnung

Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme

§ 29. (1) Die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, darf nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen.

(2) Erfordert die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, so darf die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiten einer dienstlichen Inanspruchnahme können überschritten werden, wenn dies die Erreichung des Ausbildungszieles (z. B. bei Nachtübungen oder Waffenübungen) oder die Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes erfordert; in jedem Fall ist eine Überschreitung jedoch nur zulässig, wenn dies weder durch organisatorische noch durch andere geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.

Besondere Dienste

(4) Für Wachen, Bereitschaften, Soldaten vom Tag und gleichzuhaltende Dienste gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht. Die zu solchen Diensten eingeteilten Soldaten dürfen jedoch nicht für länger als 24 Stunden – abgesehen von einer geringfügigen Überschreitung aus triftigen Gründen – herangezogen werden. Eine neuerliche Heranziehung zur Leistung eines dieser Dienste unmittelbar nach Beendigung eines solchen Dienstes darf erst nach Ablauf eines Zeitraumes erfolgen, der der Dauer des geleisteten Dienstes entspricht.

Dienstplan

(5) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme, der sonstige zeitliche Ablauf des Dienstbetriebes sowie allfällige, den Dienstbetrieb betreffende Befehle sind im einzelnen vom Einheitskommandanten in einem Dienstplan festzulegen.

Einsatzbestimmung

(6) Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung eines Einsatzes sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Abs. 5 ist auch bei einsatzähnlichen Übungen nicht anzuwenden.

Abkürzung

ADV

Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich

Tagwache

§ 30. (1) Tagwache ist in der Regel eineinhalb Stunden vor Dienstbeginn. An dienstfreien Tagen entfällt die Tagwache, jedoch sind die Unterkünfte bis elf Uhr in Ordnung zu bringen.

Nachtruhe

(2) Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet mit der Tagwache, an dienstfreien Tagen um sechs Uhr. Während dieser Zeit haben sich alle in der Kaserne befindlichen Soldaten so zu verhalten, daß die Nachtruhe nicht unnötig gestört wird.

Zapfenstreich

(3) Zapfenstreich ist um 24 Uhr. Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über den Zapfenstreich haben, dürfen nicht später als zu diesem Zeitpunkt in der Unterkunft eintreffen. Spätestens mit dem Zapfenstreich haben sich alle Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über diesen Zeitpunkt haben, unverzüglich zur Ruhe zu begeben. Soldaten, die nach dem Zapfenstreich während der Nachtruhe in der Unterkunft eintreffen, haben sich gleichfalls unverzüglich zur Ruhe zu begeben.

Abänderungsrecht

(4) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen militärischen Gründen, insbesondere vor einem Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache, des Zapfenstreiches und des Beginns der Nachtruhe zur Sicherung einer ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon haben die Einheitskommandanten ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu erstatten.

Ausbleiben über den Zapfenstreich

(5) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben:

1.

Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen in Verbindung mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes befohlen ist;

2.

Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenzdienst leisten, sowie Chargen, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten oder geleistet haben, bis zum Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen anderes befohlen ist;

3.

Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 6 erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.

(6) Auf Wunsch eines Soldaten hat der Einheitskommandant diesem das Ausbleiben über den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen Ausmaß zu bewilligen, sofern wichtige persönliche Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen des Soldaten vorliegen und dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen Soldaten oder der gesamten Einheit die Bewilligung zum Ausbleiben über den Zapfenstreich als Anerkennung, insbesondere in Fällen außergewöhnlicher Bewährung im Dienst, erteilen; der militärische Dienstbetrieb darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Bewilligungen zum Ausbleiben über den Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft ist von den Chargen vom Tag zu überwachen, Verspätungen sind dem Einheitskommandanten zu melden.

Einsatzbestimmung

(8) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Abkürzung

ADV

Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich

Tagwache

§ 30. (1) Tagwache ist in der Regel eineinhalb Stunden vor Dienstbeginn. An dienstfreien Tagen entfällt die Tagwache, jedoch sind die Unterkünfte bis elf Uhr in Ordnung zu bringen.

Nachtruhe

(2) Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet mit der Tagwache, an dienstfreien Tagen um sechs Uhr. Während dieser Zeit haben sich alle in der Kaserne befindlichen Soldaten so zu verhalten, daß die Nachtruhe nicht unnötig gestört wird.

Zapfenstreich

(3) Zapfenstreich ist um 24 Uhr. Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über den Zapfenstreich haben, dürfen nicht später als zu diesem Zeitpunkt in der Unterkunft eintreffen. Spätestens mit dem Zapfenstreich haben sich alle Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über diesen Zeitpunkt haben, unverzüglich zur Ruhe zu begeben. Soldaten, die nach dem Zapfenstreich während der Nachtruhe in der Unterkunft eintreffen, haben sich gleichfalls unverzüglich zur Ruhe zu begeben.

Abänderungsrecht

(4) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen militärischen Gründen, insbesondere vor einem Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache, des Zapfenstreiches und des Beginns der Nachtruhe zur Sicherung einer ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon haben die Einheitskommandanten ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu erstatten.

Ausbleiben über den Zapfenstreich

(5) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben:

1.

Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen in Verbindung mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes befohlen ist;

2.

Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sowie Chargen, die

a)

einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder geleistet haben oder

b)

den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder den Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leisten,

sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen anderes befohlen ist;

3.

Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 6 erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.

(6) Auf Wunsch eines Soldaten hat der Einheitskommandant diesem das Ausbleiben über den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen Ausmaß zu bewilligen, sofern wichtige persönliche Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen des Soldaten vorliegen und dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen Soldaten oder der gesamten Einheit die Bewilligung zum Ausbleiben über den Zapfenstreich als Anerkennung, insbesondere in Fällen außergewöhnlicher Bewährung im Dienst, erteilen; der militärische Dienstbetrieb darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Bewilligungen zum Ausbleiben über den Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft ist von den Chargen vom Tag zu überwachen, Verspätungen sind dem Einheitskommandanten zu melden.

Einsatzbestimmung

(8) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Abkürzung

ADV

Ausgang

§ 31. (1) Den Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.

(2) Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Wehrmännern, die den Grundwehrdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.

Beschränkungen

(3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang

1.

nur in Gruppen,

2.

nur in Uniform oder

3.

nur innerhalb eines bestimmten Bereiches

gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.

Abkürzung

ADV

Ausgang

§ 31. (1) Den Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.

(2) Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Rekruten, die den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.

Beschränkungen

(3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang

1.

nur in Gruppen,

2.

nur in Uniform oder

3.

nur innerhalb eines bestimmten Bereiches

gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.

Abkürzung

ADV

Alarm

§ 32. (1) Ist die sofortige Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz erforderlich, so ist Alarm zu geben.

Alarmplan

(2) Alle zur reibungslosen Alarmierung der einzelnen Einheiten erforderlichen Maßnahmen sind in einem Alarmplan zusammenzufassen. Hiebei ist auch die rasche Verständigung aller außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten vorzusehen.

Alarmsignal, Alarmbefehl

(3) Das Alarmsignal kann mit allen zur Verständigung geeigneten Mitteln gegeben werden; es gilt für alle Soldaten als Befehl zum sofortigen Einrücken.

Bevorstehender Einsatz

(4) Erfährt der Soldat oder schließt er aus der allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht, so hat er auch ohne Alarmierung unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der nächsten militärischen Dienststelle zu melden.

Abkürzung

ADV

Assistenztruppen

Assistenz

§ 33. (1) Assistenz ist der Einsatz von Truppen

1.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt oder

2.

zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges

nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die bloße Durchführung im allgemeinen Interesse gelegener Arbeiten zählt nicht als Assistenz; dies gilt auch für Wiederherstellungsarbeiten nach Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

Pflicht zur Assistenz

(2) Sofern Assistenzen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Behörden und Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden angefordert werden, sind alle hiefür zuständigen Kommandanten zur Assistenz verpflichtet.

Beistellung

(3) Die Zuständigkeit zur Beistellung von Assistenztruppen richtet sich nach den jeweiligen für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften. Bei Gefahr im Verzug sind jedoch die Kommandanten von Truppenkörpern, der Garnisonsoffizier vom Tag sowie der Offizier vom Tag ermächtigt, Assistenztruppen beizustellen.

Zusammensetzung und Ausrüstung der Assistenztruppen

(4) Über Stärke und Ausrüstung der Assistenztruppen sowie über Art und Weise eines Assistenzeinsatzes hat das beistellende Kommando zu entscheiden. Jede Assistenztruppe muß in solcher Stärke und Ausrüstung beigestellt werden, daß das Gelingen ihrer Aufgabe gesichert ist. Eine Gefährdung der Garnison ist jedoch zu vermeiden. Auf ausreichenden Schutz militärisch wichtiger Objekte ist Bedacht zu nehmen.

Abgrenzung der Befugnisse

(5) Die Ziele, die durch die Assistenz erreicht werden sollen, werden von den zivilen Behörden und Organen, die Assistenz angefordert haben, bestimmt. Die Befehlsgebung an die Assistenztruppen sowie die sonst mit der Durchführung der Assistenz verbundenen Anordnungen obliegen ausschließlich den militärischen Kommandanten. Die Kommandanten einer Assistenztruppe haben mit den zuständigen zivilen Behörden und Organen das zur Erreichung des gesetzten Zieles und zur Durchführung der Assistenz notwendige Einvernehmen zu pflegen.

Grundsätze der Assistenz

(6) Assistenztruppen haben den Verfügungen der zivilen Behörden und Organe, denen sie beigegeben sind, den nötigen Nachdruck zu geben und die einschreitenden Behörden und Organe zu schützen.

Auftreten

(7) Die Kommandanten einer Assistenztruppe, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit eingesetzt ist, haben jedes unbegründete, voreilige Einschreiten zu vermeiden. Sie haben alles zu tun, um den Zweck der Assistenz ohne Waffengebrauch zu erreichen.

Waffengebrauch

(8) Waffengebrauch durch eine unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation darf – abgesehen von dem Fall des tätlichen Angriffes gegen die Truppe selbst – nur auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vertreters der zivilen Behörden erfolgen, wenn dessen vorausgegangenen Aufforderungen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erfolglos geblieben sind und der Kommandant der ihm beigegebenen Truppe gehört worden ist. Erscheint als Folge von Gewaltakten ein Waffengebrauch notwendig und ist kein Vertreter der zivilen Behörden anwesend, so hat bei Gefahr im Verzug der Kommandant der eingesetzten Truppe selbständig vorzugehen. Sonstige gesetzlich geregelte Waffengebrauchsrechte bleiben unberührt.

Beendigung der Assistenz

(9) Eine Assistenz ist zu beenden, wenn

1.

der Auftrag vollständig ausgeführt wurde oder

2.

die anfordernde Behörde oder das anfordernde Organ auf weitere Assistenz verzichtet.

Abkürzung

ADV

Teilnahme an Veranstaltungen

§ 34. (1) An Veranstaltungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden dürfen Abordnungen des Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder mitwirken.

(2) An anderen Veranstaltungen dürfen Soldaten in Uniform mit Bewilligung des zuständigen Militärkommandanten teilnehmen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung keinen parteipolitischen Charakter trägt und erwartet werden kann, daß sie einen solchen auch nicht durch die Veranstalter erhält.

Abkürzung

ADV

Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden (ADV), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 146/1974 außer Kraft.

Abkürzung

ADV

Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 2 Z 6, § 2a samt Überschrift, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, 2, 3, 8 und 10, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998, sind mit 16. Jänner 1998 in Kraft getreten.

(3) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 6 sowie § 28, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 28. Februar 1979 tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten § 22 Abs. 12 sowie § 25 samt Überschrift außer Kraft.

Abkürzung

ADV

Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 2 Z 6, § 2a samt Überschrift, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, 2, 3, 8 und 10, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998, sind mit 16. Jänner 1998 in Kraft getreten.

(3) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 6 sowie § 28, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3a) Die Promulgationsklausel und § 21 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 28. Februar 1979 tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten § 22 Abs. 12 sowie § 25 samt Überschrift außer Kraft.

Abkürzung

ADV

Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 2 Z 6, § 2a samt Überschrift, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, 2, 3, 8 und 10, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998, sind mit 16. Jänner 1998 in Kraft getreten.

(3) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 6 sowie § 28, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3a) Die Promulgationsklausel und § 21 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3b) § 2a, § 12 Abs. 2 und 5, § 14 und § 22 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 28. Februar 1979 tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten § 22 Abs. 12 sowie § 25 samt Überschrift außer Kraft.

Abkürzung

ADV

Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 2 Z 6, § 2a samt Überschrift, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, 2, 3, 8 und 10, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998, sind mit 16. Jänner 1998 in Kraft getreten.

(3) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 6 sowie § 28, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3a) Die Promulgationsklausel und § 21 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3b) § 2a, § 12 Abs. 2 und 5, § 14 und § 22 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3c) § 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 28. Februar 1979 tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten § 22 Abs. 12 sowie § 25 samt Überschrift außer Kraft.

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