Bundesgesetz vom 16. April 1980 über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz 1980)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-05-15
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
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§ 1. (1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder der sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).

(2) Im Bedarfsfalle kann eine Volkszählung auch außerhalb des im Abs. 1 festgesetzten Zeitraumes angeordnet werden (Außerordentliche Volkszählung).

(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung obliegt im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als Organ des Bundesministers für Inneres.

§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.

(2) Zu diesem Zwecke können an die zu zählenden Personen Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.

(3) Als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.

(4) Der ordentliche Wohnsitz im Sinne des Abs. 3 ist an dem Orte begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Personen, die behaupten, daß diese Voraussetzungen für sie an mehreren Orten zutreffen, haben anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohnsitz gelten soll.

(5) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.

§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.

(2) Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4 Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.

(3) Als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.

(4) Der ordentliche Wohnsitz im Sinne des Abs. 3 ist an dem Orte begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Hat sich eine Person an mehreren Orten niedergelassen, so ist der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen an dem Ort gegeben, zu dem unter Berücksichtigung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Betätigungen ein überwiegendes Naheverhältnis besteht.

(5) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.

§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.

(2) Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4 Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.

(3) Als Grundlage für die Ermittlung zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie die Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist der Hauptwohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.

(4) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.

§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.

(2) Die Wohnbevölkerung ist die Gesamtzahl aller Personen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

(3) Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4 Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.

(4) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.

§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Fragen nach Name, Stellung zum Haushaltsvorstand, Geburtsjahr und ordentlichen Wohnsitz sind auch in der Gemeinde zu stellen, in der eine Person einen weiteren ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind der Haushaltsvorstand, Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.

§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Personen, die in einer Gemeinde einen Wohnsitz haben, der nicht der ordentliche Wohnsitz nach § 2 Abs. 4 ist, sind dort zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, die zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes erforderlich sind.

(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.

§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.

§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind Personen in jeder Gemeinde verpflichtet, in der sie einen Wohnsitz haben; in Gemeinden in denen sie nicht den Hauptwohnsitz haben, müssen nur Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz gemacht werden.

(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.

§ 4. (1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe haben über die Angelegenheiten, die ihnen hiebei zur Kenntnis gelangen, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu beobachten, sofern die Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder im Interesse einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 3 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, unzulässig.

(3) Sollen bei der Volkszählung gemachte Angaben auch für andere als statistische Zwecke Verwendung finden, so ist dies durch ein besonderes Bundesgesetz ausdrücklich anzuordnen.

§ 4. (1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 3 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit der Erhebung oder Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Volkszählung zu verwenden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, unzulässig.

(3) Sollen bei der Volkszählung gemachte Angaben auch für andere als statistische Zwecke Verwendung finden, so ist dies durch ein besonderes Bundesgesetz ausdrücklich anzuordnen.

§ 5. (1) Bei der Durchführung der Volkszählung im Bereiche der Gemeinde haben die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(2) Für die Durchführung der Erhebung kann die Gemeinde Zählorgane einsetzen, die die Drucksorten an die zur Auskunft Verpflichteten weiterleiten, nach Ausfüllung einsammeln und die ausgefüllten Drucksorten an Ort und Stelle auf Vollständigkeit überprüfen können.

(3) Darüber hinaus können Eigentümer bewohnter Objekte oder deren Bevollmächtigte von der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen zugestellten oder von ihnen bei der Gemeinde abzuholenden Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen unverzüglich weiterzuleiten, sie nach Ausfüllung einzusammeln, auf ihre Vollzähligkeit sowie die Vollständigkeit der Ausfüllung hin zu überprüfen und sie der Gemeinde oder deren Beauftragten rückzumitteln. Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten auch unmittelbar bei der Gemeinde oder deren Beauftragten gegen Empfangsbestätigung abzugeben. Die Empfangsbestätigungen sind dem Hauseigentümer oder dessen Bevollmächtigten zu übermitteln.

(4) Die Gemeinde kann aber auch, wenn die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind, die Person, die zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichtet ist, bei Haushalten, die aus mehreren Personen bestehen, den Haushaltsvorstand, zur Ausfüllung der Drucksorten oder deren Ergänzung vorladen. Die vorgeladene Person hat die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Abs. 2 und 3 sind durch öffentlichen Anschlag rechtzeitig vorher bekanntzumachen.

§ 5. (1) Bei der Durchführung der Volkszählung im Bereiche der Gemeinde haben die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(2) Für die Durchführung der Erhebung kann die Gemeinde Zählorgane einsetzen, die die Drucksorten an die zur Auskunft Verpflichteten weiterleiten, nach Ausfüllung einsammeln und die ausgefüllten Drucksorten an Ort und Stelle auf Vollständigkeit überprüfen können. Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten gegen Empfangsbestätigung auch unmittelbar bei der Gemeinde abzugeben. Die Empfangsbestätigungen sind dem Zählorgan anstelle der Erhebungspapiere zu übergeben.

(3) Darüber hinaus können Eigentümer bewohnter Objekte oder deren Bevollmächtigte von der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen zugestellten oder von ihnen bei der Gemeinde abzuholenden Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen unverzüglich weiterzuleiten, sie nach Ausfüllung einzusammeln, auf ihre Vollzähligkeit sowie die Vollständigkeit der Ausfüllung hin zu überprüfen und sie der Gemeinde oder deren Beauftragten rückzumitteln. Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten auch unmittelbar bei der Gemeinde oder deren Beauftragten gegen Empfangsbestätigung abzugeben. Die Empfangsbestätigungen sind dem Hauseigentümer oder dessen Bevollmächtigten zu übermitteln.

(4) Die Gemeinde kann aber auch, wenn die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind, die Personen, die zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichtet sind, zur Ausfüllung der Drucksorten oder deren Ergänzung vorladen. Die vorgeladene Person hat die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Abs. 2 und 3 sind durch öffentlichen Anschlag rechtzeitig vorher bekanntzumachen.

§ 5. (1) Bei der Durchführung der Volkszählung im Bereiche der Gemeinde haben die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(2) Bei der Durchführung der Erhebungen können sich die Gemeinden jener in Z 1 bis 3 genannten Vorgangsweisen bedienen, wobei innerhalb einer Gemeinde unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze und des damit für die Auskunftspflichtigen verbundenen Aufwandes unterschiedliche Erhebungsformen gewählt werden können. In Betracht kommen folgende Vorgangsweisen:

1.

Einsatz von Zählorganen, die die Drucksorten an die Auskunftspflichtigen (§ 3 Abs. 1 und 2) verteilen, nach Ausfüllung einsammeln und noch vor Rückmittlung an die Gemeinde vor Ort auf Vollständigkeit überprüfen; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, die Drucksorten zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde gegen Empfangsbestätigung abzugeben; die Empfangsbestätigung ist dem Zählorgan an Stelle der Drucksorten zu übergeben;

2.

Zurverfügungstellung der Drucksorten auf anderem Weg an Auskunftspflichtige verbunden mit der Aufforderung, diese ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben;

3.

Aufforderung der Auskunftspflichtigen zur Behebung der Drucksorten bei der Gemeinde; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, diese an Ort und Stelle auszufüllen oder diese zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben.

(3) Auskunftspflichtige, die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt haben, können von der Gemeinde zur Ausfüllung oder Ergänzung vorgeladen werden. Zur Ausfüllung oder Ergänzung der Drucksorten Vorgeladene haben die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(4) Die Gemeinde kann zur Durchführung der Erhebung Zählungsstellen einrichten.

(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Abs. 2 und 4 sind durch öffentlichen Anschlag rechtzeitig vorher bekannt zu machen.

(6) Im Zuge des Parteienverkehrs sind Geheimhaltungsinteressen der zur Auskunft Verpflichteten gegenüber Dritten zu wahren.

§ 6. (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.

(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten und von ihnen auf Vollzähligkeit zu überprüfenden Drucksorten die Gemeindeübersichten zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen jene in Städten mit eigenem Statut, mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches das Zählungsmaterial übermittelt haben und auf Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten zusammenzustellen.

(4) Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten sind dem Landeshauptmann vorzulegen.

(5) In Wien und in den Städten mit eigenem Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit der Gemeindeübersicht vom Magistrat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden. Von den Städten mit eigenem Statut ist eine Gleichschrift der Gemeindeübersicht dem Landeshauptmann vorzulegen.

(6) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials sowie die Kundmachung der Ergebnisse obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren; insbesondere sind bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören. Das Österreichische Statistische Zentralamt kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen.

§ 6. (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.

(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten und von ihnen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu überprüfenden Drucksorten, wofür die den Gemeinden zur Verfügung stehenden Verwaltungsdaten herangezogen werden können, die Gemeindeübersichten zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen jene in Städten mit eigenem Statut, mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches das Zählungsmaterial übermittelt haben und auf Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten zusammenzustellen.

(4) Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten sind dem Landeshauptmann vorzulegen.

(5) In Wien und in den Städten mit eigenem Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit der Gemeindeübersicht vom Magistrat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden. Von den Städten mit eigenem Statut ist eine Gleichschrift der Gemeindeübersicht dem Landeshauptmann vorzulegen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 149/1990)

§ 6. (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.

(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten und von ihnen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu überprüfenden Drucksorten, wofür die den Gemeinden zur Verfügung stehenden Verwaltungsdaten herangezogen werden können, die Gemeindeergebnisse zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen jene in Städten mit eigenem Statut, mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2a) Weichen die Angaben eines Auskunftspflichtigen zum Wohnsitz oder Hauptwohnsitz von den im Melderegister verarbeiteten Daten ab, sind diese der Meldebehörde zur Kenntnis zu bringen. Für die Feststellung der Wohnbevölkerung und der Bürgerzahl sind diese Abweichungen nur maßgeblich, wenn

1.

sie der ersten auf den Zähltag folgenden An-, Ab- oder Ummeldung entsprechen, die innerhalb von drei auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten vorgenommen werden,

2.

eine An-, Ab- oder Ummeldung gemäß Z 1 nicht möglich ist oder

3.

der Betroffene am Zähltag die Unterkunft aufgegeben hatte.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches das Zählungsmaterial übermittelt haben und auf Grund der Gemeindeergebnisse die Bezirksübersichten zusammenzustellen.

(4) Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten sind dem Landeshauptmann vorzulegen.

(5) In Wien und in den Städten mit eigenem Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit dem Gemeindeergebnis vom Magistrat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden. Von den Städten mit eigenem Statut ist eine Gleichschrift des Gemeindeergebnisses dem Landeshauptmann vorzulegen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 149/1990)

§ 6a. (1) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials, die Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden sowie die Kundmachung der Ergebnisse der Volkszählung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung des Zählungsmaterials die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren.

(2) Begehrt eine Gemeinde die Zurechnung einer Person, die angegeben hat, ihren ordentlichen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde zu haben, so hat sie ein derartiges Begehren samt Begründung gemeinsam mit der Übermittlung der Zählpapiere zu stellen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat vor seiner Entscheidung die betroffene Gemeinde zu diesem Begehren zu hören.

(3) Beabsichtigt das Österreichische Statistische Zentralamt von Amts wegen die Korrektur der Zurechnung einer Person zur Wohnbevölkerung einer Gemeinde vorzunehmen, so hat es ebenfalls die betroffene Gemeinde zu hören.

(4) Gelangt das Österreichische Statistische Zentralamt in Anwendung des § 2 Abs. 4 zu dem Ergebnis, daß eine zu zählende Person zwei oder mehrere ordentliche Wohnsitze hat, so ist diese Person an jenem ordentlichen Wohnsitz zu zählen, den sie in den Zählpapieren als ordentlichen Wohnsitz angegeben hat.

(5) Das Österreichische Statistische Zentralamt kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen.

§ 6a. (1) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials, die Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden sowie die Kundmachung der Ergebnisse der Volkszählung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung des Zählungsmaterials die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen.

§ 6a. (1) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials, die Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden sowie die Kundmachung der Ergebnisse der Volkszählung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung des Zählungsmaterials die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren.

(1a) Hat der Bürgermeister im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 bis zum Ende des vierten auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonats ein Reklamationsverfahren nach § 17 Meldegesetz beantragt, ist das Ergebnis des Verfahrens von der Statistik Österreich bei der Ermittlung der Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden und der Bürgerzahl der Länder, Gemeinden und Regionalwahlkreise zu berücksichtigen.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen.

§ 7. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen. Die Kundmachung hat, unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2, in besonderen, die Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden Druckwerken zu erfolgen.

(2) Zunächst ist für die Feststellungen gemäß § 2 Abs. 3 die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 4), zu ermitteln. Hierauf sind die auf die Bundesländer entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

§ 7. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen. Die Kundmachung hat, unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2, in besonderen, die Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden Druckwerken zu erfolgen.

(2) Zunächst ist für die Feststellungen gemäß § 2 Abs. 3 die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 4), zu ermitteln. Hierauf sind die auf die Länder entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung zu ermitteln und ebenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' gemeindeweise kundzumachen.

§ 7. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen. Die Kundmachung hat, unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2, in besonderen, die Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden Druckwerken zu erfolgen.

(2) Zunächst ist für die Feststellungen gemäß § 2 Abs. 3 die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 4), zu ermitteln. Hierauf sind die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung zu ermitteln und ebenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' gemeindeweise kundzumachen.

§ 7. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen. Die Kundmachung hat, unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2, in besonderen, die Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden Druckwerken zu erfolgen.

(2) Zunächst ist für die Feststellungen gemäß § 2 Abs. 3 die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben (§ 2 Abs. 4), zu ermitteln. Hierauf sind die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung zu ermitteln und ebenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' gemeindeweise kundzumachen.

§ 7. (1) Die Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und zu veröffentlichen.

(2) Als Grundlage für die Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, zu ermitteln. Danach sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie diese im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(3) Die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung und die Bürgerzahl sind gemeindeweise zu ermitteln und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

§ 8. (1) Der Bund hat den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(2) Der Ersatz ist als Pauschalentschädigung zu gewähren und durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Maßgabe des Umfanges der Erhebungsbögen und des mit der Erhebung verbundenen Aufwandes festzusetzen.

(3) Die auf jede Gemeinde entfallende Pauschalentschädigung ist auf Grund der dem Österreichischen Statistischen Zentralamt vorliegenden Unterlagen zu ermitteln.

(4) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge ehestmöglich festzustellen und die Überweisung der Pauschalentschädigung zu veranlassen.

§ 8. Der Bund hat den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten im Rahmen des Finanzausgleiches zu ersetzen.

§ 9. Wer einer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (§ 4 Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 9. Wer einer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (§ 4 Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 9. Wer einer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (§ 4 Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 10. (1) Durch Verordnung werden bestimmt:

a)

der Zähltag,

b)

die Anordnung einer Außerordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 2),

c)

die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 2) und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich sein müssen,

d)

die Höhe der den Gemeinden für jeden gezählten Haushalt zu gewährenden Pauschalentschädigung (§ 8 Abs. 2).

(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister für Inneres und im Falle der lit. d vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.

§ 10. (1) Durch Verordnung werden bestimmt:

a)

der Zähltag,

b)

die Anordnung einer Außerordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 2),

c)

die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 2) und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich sein müssen,

d)

die Höhe der den Gemeinden für jeden gezählten Haushalt zu gewährenden Pauschalentschädigung (§ 8 Abs. 2).

(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister für Inneres und im Falle der lit. d vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.

(4) In der Verordnung gemäß Art. 1 lit. c sind auch Drucksorten zum Zweck der Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes von Personen, die mehrere Wohnsitze haben, vorzusehen. Hiebei können Fragen nach Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Nebenerwerb, Art der Unterkunft, Aufenthaltsdauer, Gemeinde des Arbeitsplatzes, der Ausbildungsstätte, nach dem Ort, von wo aus die Personen den Weg zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte antreten, nach dem ordentlichen Wohnsitz der übrigen Familienmitglieder, nach der Gemeinde der Ausbildungsstätte bzw. des Kindergartens der Kinder, sowie nach einer Funktion in öffentlichen oder privaten Körperschaften gestellt werden.

§ 10. (1) Durch Verordnung werden bestimmt:

a)

der Zähltag,

b)

die Anordnung einer Außerordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 2),

c)

die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 2) und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich sein müssen,

d)

die Höhe der den Gemeinden für jeden gezählten Haushalt zu gewährenden Pauschalentschädigung (§ 8 Abs. 2).

(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister für Inneres und im Falle der lit. d vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. c sind auch Drucksorten zum Zweck der Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes von Personen, die mehrere Wohnsitze haben, vorzusehen. Hiebei können Fragen nach Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Nebenerwerb, Art der Unterkunft, Aufenthaltsdauer, Gemeinde des Arbeitsplatzes, der Ausbildungsstätte, nach dem Ort, von wo aus die Personen den Weg zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte antreten, nach dem ordentlichen Wohnsitz der übrigen Familienmitglieder, nach der Gemeinde der Ausbildungsstätte bzw. des Kindergartens der Kinder, sowie nach einer Funktion in öffentlichen oder privaten Körperschaften gestellt werden.

§ 10. (1) Durch Verordnung werden bestimmt:

a)

der Zähltag,

b)

die Anordnung einer Außerordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 2),

c)

die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 2) und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich sein müssen,

d)

die Höhe der den Gemeinden für jeden gezählten Haushalt zu gewährenden Pauschalentschädigung (§ 8 Abs. 2).

(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister für Inneres und im Falle der lit. d vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1994)

§ 10. (1) Durch Verordnung werden bestimmt:

a)

der Zähltag,

b)

die Anordnung einer Außerordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 2),

c)

die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 3) und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich sein müssen,

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2001)

(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister für Inneres und im Falle der lit. d vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1994)

§ 11. (1) Spätestens sechs Monate vor dem Zähltag einer Ordentlichen Volkszählung (§ 10 Abs. 1 lit. a) sind zur Vorbereitung der Zählung und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit und der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Zählpapiere Orts- und Häuserverzeichnisse anzulegen (Vorerhebung).

(2) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 bilden auch die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen Volkszählung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herauszugebendes "Ortsverzeichnis von Österreich".

(3) Zur Anlegung der Orts- und Häuserverzeichnisse haben die Gemeinden die vom Bunde beigestellten Drucksorten auszufüllen und die ausgefüllten Erhebungsformulare fristgerecht im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde und des Landeshauptmannes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.

§ 11. (1) Vor einer Ordentlichen Volkszählung (§ 10 Abs. 1 lit. a) hat die Statistik Österreich zur Vorbereitung der Zählung und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit und der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Zählpapiere den Gemeinden die laufend gewarteten Verzeichnisse ihrer Gebäudeadressen (Objektverzeichnis) zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Gemeinden haben diese Verzeichnisse zu überarbeiten und auf den Stand des Zähltages der Volkszählung zu bringen.

(3) Die Verzeichnisse nach Abs. 2 bilden auch die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen Volkszählung von der Statistik Österreich herauszugebendes "Ortsverzeichnis von Österreich".

(4) Gemeinden, in denen der Bürgermeister Meldebehörde ist und die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Meldedaten samt in der Gemeinde vorhandener Informationen über den Haushalts- und Wohnungszusammenhang, einer Kennung der Datensätze sowie anderer sich aus der Vollziehung des Melderechts ergebender Informationen - abgesehen vom Religionsbekenntnis - in die von der Statistik Österreich zur Verfügung zu stellende EDV-Applikation, die das Objektverzeichnis enthält, einzubringen. Darüber hinaus sind sie ermächtigt, für die Durchführung der Volkszählung notwendige Informationen, wie insbesondere organisatorische Hinweise für die Zählorgane, in dieser Applikation zu verarbeiten.

(5) Gemeinden, in denen Bundespolizeidirektionen Meldebehörde sind, steht es frei, die EDV-Applikation der Statistik Österreich in Anspruch zu nehmen. Sofern diese Gemeinden jedoch in die EDV-Applikation Daten einbringen, können anstelle der Meldedaten die entsprechenden Daten aus Datenverarbeitungen, die von Organen der Gemeinde geführt werden, treten.

(6) Weichen die Erhebungsergebnisse der Volkszählung von den gemäß Abs. 4 und 5 eingebrachten Daten ab, sind diese Abweichungen in die EDV-Applikation aufzunehmen.

(7) Stehen die Abweichungen gemäß Abs. 6 mit einer notwendigen An-, Ab- oder Ummeldung eines Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes in Zusammenhang, so sind die Informationen über die Durchführung dieser Meldevorgänge, soweit sie für die Vollzähligkeitsprüfung der Volkszählungsangaben notwendig sind, spätestens am Ende des dritten auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonats in die EDV-Applikation aufzunehmen und diese in den zentralen Bestand der Statistik Österreich einzubringen.

(8) Nehmen Gemeinden die EDV-Applikation der Statistik Österreich gemäß Abs. 5 nicht in Anspruch, haben diese ihre Daten der Statistik Österreich in jener Form zu übermitteln, die den in Abs. 6 und 7 gestellten Anforderungen und der von der Statistik Österreich näher zu bestimmenden Datenschnittstelle entspricht.

(9) Gemeinden, in denen der Bürgermeister Meldebehörde ist und die das Melderegister weder automationsunterstützt führen, noch bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben bei der Statistik Österreich ihr Objektverzeichnis in Form eines Ausdrucks anzufordern, diesen gemäß Abs. 2 zu überarbeiten und nach Abschluss aller Überprüfungsarbeiten gemäß § 6 Abs. 2 in ausgefüllter Form den Drucksorten anzuschließen.

(10) In Gemeinden gemäß Abs. 9 sind den Drucksorten für alle in der Gemeinde erhobenen Personen Kopien der Meldezettel beizulegen, auf denen zu vermerken ist, ob diese Personen in der Wählerevidenz eingetragen sind.

§ 11a. (1) Zur Vorbereitung einer Volkszählung kann das Österreichische Statistische Zentralamt als Test für Drucksorten, Erhebungs- und Aufarbeitungsverfahren „Probezählungen'' durchführen.

(2) Die Auswahl dafür geeigneter Testgemeinden erfolgt durch das Österreichische Statistische Zentralamt. Bezüglich der Mitwirkung der Gemeinden gilt § 5. Vor einer Volkszählung sind höchstens drei solcher Probezählungen durchzuführen, wobei jedoch der Kreis der zu befragenden Personen je Probezählung und Gemeinde die Zahl von 2 000 nicht übersteigen soll.

(3) Die Auskunftspflicht nach § 3 entfällt bei diesen Probezählungen.

(4) Für die anläßlich der Teilnahme an einer Probezählung erwachsenden Kosten gebührt der Gemeinde eine Pauschalentschädigung. Für die Feststellung der Höhe gilt § 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. d. Die Überweisung erfolgt gemeinsam mit der Entschädigung nach § 8.

§ 12. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt das I. Hauptstück des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 159, über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1976 außer Kraft.

§ 12. (1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt das I. Hauptstück des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 159, über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1976 außer Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 bis 6, 6 Abs. 2, 2a, 3 und 5, 6a Abs. 1a, 7, 8, 9, 10 Abs. 1 lit. c sowie § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 lit. d außer Kraft.

§ 12. (1) (1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt das I. Hauptstück des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 159, über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1976 außer Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 bis 6, 6 Abs. 2, 2a, 3 und 5, 6a Abs. 1a, 7, 8, 9, 10 Abs. 1 lit. c sowie § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 lit. d außer Kraft.

(2) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 10 Abs. 1 lit. a und b die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Inneres, im Falle des § 10 Abs. 1 lit. d jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 10 Abs. 1 lit. a und b die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Inneres, im Falle der §§ 10 Abs. 1 lit. d und 11a Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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