Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, mit der die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung bestimmter Munitionsarten verboten werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1997-06-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 lit. c des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

§ 1. (1) Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Patronen, die nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind und deren Geschoße Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.

(2) Dieses Verbot gilt auch für Geschoße der im Abs. 1 bezeichneten Art allein.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft.

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