Verordnung der Bundesregierung vom 15. Dezember 1981 über die Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 1 sowie der §§ 43 Abs. 3, 47 Abs. 1 bis 4, 48, 49, 50, 52 und 53 des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 187/1974, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird verordnet:

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 1 sowie der §§ 43 Abs. 3, 47 Abs. 1 bis 4, 48, 49, 50, 52 und 53 des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 187/1974, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird verordnet:

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Vollversammlung

§ 1. (1) Der Vollversammlung der Zivildienstoberkommission kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere

1.

die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Senate der Zivildienstoberkommission zwecks einheitlicher Vollziehung des Zivildienstgesetzes,

2.

die Beratung des Vorsitzenden bei der Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung und

3.

die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung des Tätigkeitsberichtes und der Empfehlungen gemäß § 54 Abs. 3 ZDG.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils mehr als die Hälfte der Senatsvorsitzenden oder der Berichterstatter oder der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 ZDG verlangen. Die Vollversammlung ist in diesem Fall so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens binnen sechs Wochen ab Stellung des Verlangens zusammentreten kann. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollversammlung auch ohne ein solches Verlangen einzuberufen.

(3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG jeweils über einen, dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission bekanntzugebenden gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu laden. Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten Zustellung einer einzigen Ausfertigung der Ladung an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder vollzogen.

(4) Der Vorsitzende der Zivildienstoberkommission kann über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung durchführen. Der Vorsitzende hat eine Abstimmung durchzuführen, wenn die Mitglieder der Zivildienstoberkommission, die gemäß Abs. 2 zweiter Satz die Einberufung der Vollversammlung verlangt haben, dies beantragen.

(5) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich. Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt nach den in § 47 Abs.3 Z 1, 2, 3 und 4 ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter) den Ausschlag.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Vollversammlung

§ 1. (1) Der Vollversammlung der Zivildienstoberkommission kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere

1.

die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Senate der Zivildienstoberkommission zwecks einheitlicher Vollziehung des Zivildienstgesetzes,

2.

die Beratung des Vorsitzenden bei der Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung und

3.

die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung des Tätigkeitsberichtes und der Empfehlungen gemäß § 54 Abs. 3 ZDG.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils mehr als die Hälfte der Senatsvorsitzenden oder der Berichterstatter oder der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 ZDG verlangen. Die Vollversammlung ist in diesem Fall so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens binnen sechs Wochen ab Stellung des Verlangens zusammentreten kann. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollversammlung auch ohne ein solches Verlangen einzuberufen.

(3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG jeweils über einen, dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission bekanntzugebenden gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu laden. Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten Zustellung einer einzigen Ausfertigung der Ladung an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder vollzogen.

(4) Der Vorsitzende der Zivildienstoberkommission kann über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung durchführen. Der Vorsitzende hat eine Abstimmung durchzuführen, wenn die Mitglieder der Zivildienstoberkommission, die gemäß Abs. 2 zweiter Satz die Einberufung der Vollversammlung verlangt haben, dies beantragen.

(5) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich. Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt nach den in § 47 Abs.3 Z 1, 2, 3 und 4 ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter) den Ausschlag.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Vorsitzender der Zivildienstoberkommission

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder der Zivildienstoberkommission zu achten.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Kommissionsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.

(3) Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn

1.

ein Fall rasch entschieden werden soll, zB wegen bevorstehender Einberufung eines Zivildienstwerbers zum Präsenzdienst, der Senat aber innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist nicht zusammentreten kann,

2.

bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt, daß eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb der nach § 6 Abs. 4 ZDG festgesetzten Frist voraussichtlich nicht möglich ist oder

3.

ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Vorsitzender der Zivildienstoberkommission

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder der Zivildienstoberkommission zu achten.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Kommissionsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.

(3) Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn

1.

ein Fall rasch entschieden werden soll, zB wegen bevorstehender Einberufung eines Zivildienstwerbers zum Präsenzdienst, der Senat aber innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist nicht zusammentreten kann,

2.

bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt, daß eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb der nach § 6 Abs. 4 ZDG festgesetzten Frist voraussichtlich nicht möglich ist oder

3.

ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

§ 3. (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

(2) Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Zivildienstoberkommission auf geeignete Weise, auf eine Vereinheitlichung der Spruchpraxis der Senate der Zivildienstoberkommission hinzuwirken.

(3) Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende hat im Falle eines wiederholten unentschuldigten Fernbleibens eines ständigen Mitgliedes der Zivildienstoberkommission an Sitzungen der Zivildienstoberkommission oder einer sonstigen groben Pflichtverletzung durch ein solches Mitglied dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(5) Der Vorsitzende hat im Falle einer groben Pflichtverletzung durch den Vorsitzenden der Zivildienstkommission dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(6) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im § 13 angeführten Formblätter.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

§ 3. (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

(2) Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Zivildienstoberkommission auf geeignete Weise, auf eine Vereinheitlichung der Spruchpraxis der Senate der Zivildienstoberkommission hinzuwirken.

(3) Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende hat im Falle eines wiederholten unentschuldigten Fernbleibens eines ständigen Mitgliedes der Zivildienstoberkommission an Sitzungen der Zivildienstoberkommission oder einer sonstigen groben Pflichtverletzung durch ein solches Mitglied dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(5) Der Vorsitzende hat im Falle einer groben Pflichtverletzung durch den Vorsitzenden der Zivildienstkommission dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(6) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im § 13 angeführten Formblätter.

Senatsvorsitzender

§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstoberkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG 1950).

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei eines laufenden Verfahrens. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle der Zivildienstkommission Einsicht zu nehmen.

(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.

(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.

(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.

(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senates erschienen sind und wann sie entlassen wurden.

(8) Der Senatsvorsitzende hat den übrigen ständigen Mitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Senatsvorsitzender

§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstoberkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG 1950). Dasselbe gilt für Berufungen gemäß § 43 Abs. 3 Z 6 ZDG.

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine Partei. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle der Zivildienstkommission Einsicht zu nehmen.

(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.

(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.

(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.

(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson (§ 6 Abs. 3 ZDG) auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und wann sie entlassen wurden.

(8) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Senatsvorsitzender

§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstoberkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG 1950).

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine Partei. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle der Zivildienstkommission Einsicht zu nehmen.

(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.

(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.

(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.

(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson (§ 6 Abs. 3 ZDG) auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und wann sie entlassen wurden.

(8) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Senatsvorsitzender

§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstoberkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG 1950).

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine Partei. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle der Zivildienstkommission Einsicht zu nehmen.

(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.

(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.

(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.

(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson (§ 6 Abs. 3 ZDG) auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und wann sie entlassen wurden.

(8) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Berichterstatter

§ 5. (1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Tätigkeit der Senate, insbesondere die Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen sowie die Einholung von Auskünften bezüglich des bisherigen Verhaltens des Antragstellers.

(2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf auszuarbeiten.

(3) Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach erfolgter Verhandlung (Sitzung) den in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Berichterstatter

§ 5. (1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Tätigkeit der Senate, insbesondere die Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen sowie die Einholung von Auskünften bezüglich des bisherigen Verhaltens des Antragstellers.

(2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf auszuarbeiten.

(3) Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach erfolgter Verhandlung (Sitzung) den in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1991, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Schriftführer

§ 6. Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere zur Führung der Verhandlungsniederschriften und der Niederschriften über das Ergebnis der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten Dienststellen heranziehen.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Schriftführer

§ 6. Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere zur Führung der Verhandlungsniederschriften und der Niederschriften über das Ergebnis der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten Dienststellen heranziehen.

Ladung der Senatsmitglieder

§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Nicht ständige Mitglieder (Vertrauenspersonen) sind im Wege des jeweiligen Antragstellers zu laden.

(2) Den Geladenen ist gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:

1.

in den Fällen des § 43 Abs.3 Z 1 ZDG eine Gleichschrift des Berufungsantrages, des Bescheides gegen den sich die Berufung richtet sowie des Vorlageberichtes;

2.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z2 ZDG jenes vom Bundesminister für Inneres der Zivildienstoberkommission zugeleitete Unterlagenmaterial, das den Gegenstand der Beratung bildet;

3.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 4 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstiger vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde der Zivildienstoberkommission allenfalls vorgelegter schriftlicher Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;

4.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 5 ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach § 4 Abs. 1 und 4 ZDG sowie allenfalls vom Landeshauptmann hiezu gemachter ergänzender Angaben.

(3) Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Ladung der Senatsmitglieder

§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.

(2) Den Geladenen ist gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:

1.

in den Fällen des § 43 Abs.3 Z 1 ZDG eine Gleichschrift des Berufungsantrages, des Bescheides gegen den sich die Berufung richtet sowie des Vorlageberichtes;

2.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z2 ZDG jenes vom Bundesminister für Inneres der Zivildienstoberkommission zugeleitete Unterlagenmaterial, das den Gegenstand der Beratung bildet;

3.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 4 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstiger vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde der Zivildienstoberkommission allenfalls vorgelegter schriftlicher Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;

4.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 5 ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach § 4 Abs. 1 und 4 ZDG sowie allenfalls vom Landeshauptmann hiezu gemachter ergänzender Angaben.

5.

Weiters ist in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 ZDG den Geladenen gleichzeitig mit der Ladung

a)

bei Berufungen eine Gleichschrift des Berufungsantrages, des Straferkenntnisses, gegen das sich die Berufung richtet, sowie des Vorlageberichtes der Bezirksverwaltungsbehörde und

b)

bei Ansuchen gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 eine Gleichschrift dieses Ansuchens sowie des in lit. a genannten Straferkenntnisses und Vorlageberichtes

(3) Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Ladung der Senatsmitglieder

§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.

(2) Den Geladenen ist gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:

1.

in den Fällen des § 43 Abs.3 Z 1 ZDG eine Gleichschrift des Berufungsantrages, des Bescheides gegen den sich die Berufung richtet sowie des Vorlageberichtes;

2.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z2 ZDG jenes vom Bundesminister für Inneres der Zivildienstoberkommission zugeleitete Unterlagenmaterial, das den Gegenstand der Beratung bildet;

3.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 4 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstiger vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde der Zivildienstoberkommission allenfalls vorgelegter schriftlicher Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;

4.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 5 ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach § 4 Abs. 1 und 4 ZDG sowie allenfalls vom Landeshauptmann hiezu gemachter ergänzender Angaben.

(3) Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Ladung der Senatsmitglieder

§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.

(2) Den Geladenen ist gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:

1.

in den Fällen des § 43 Abs.3 Z 1 ZDG eine Gleichschrift des Berufungsantrages, des Bescheides gegen den sich die Berufung richtet sowie des Vorlageberichtes;

2.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 2 ZDG jenes vom Bundesminister für Inneres der Zivildienstoberkommission zugeleitete Unterlagenmaterial, das den Gegenstand der Beratung bildet;

3.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 4 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstiger vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde der Zivildienstoberkommission allenfalls vorgelegter schriftlicher Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;

4.

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 5 ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach § 4 Abs. 1 und 4 ZDG sowie allenfalls vom Landeshauptmann hiezu gemachter ergänzender Angaben.

(3) Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Verständigung und Belehrung der Vertrauensperson

§ 7a. (1) Die Vertrauensperson ist vom Termin einer mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller zu verständigen.

(2) Zu Beginn der Verhandlung ist die Vertrauensperson vom Vorsitzenden mündlich über die ihr gemäß § 6 Abs. 3 ZDG zustehenden Rechte zu belehren.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Verständigung und Belehrung der Vertrauensperson

§ 7a. (1) Die Vertrauensperson ist vom Termin einer mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller zu verständigen.

(2) Zu Beginn der Verhandlung ist die Vertrauensperson vom Vorsitzenden mündlich über die ihr gemäß § 6 Abs. 3 ZDG zustehenden Rechte zu belehren.

Beratung und Abstimmung

§ 8. (1) Die Beratung und Abstimmung der Senate der Zivildienstoberkommission erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.

(2) Das nicht ständige Mitglied nimmt an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung des Senates teil. Es ist von der Einsicht in das Beratungsprotokoll ausgeschlossen.

(3) Der Senatsvorsitzende hat am Beginn der Sitzung das nicht stimmberechtigte Senatsmitglied über die Bestimmung des Abs. 2 und über die diesem Mitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht (§ 52 Abs. 1 ZDG) zu belehren und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Beratung und Abstimmung

§ 8. Die Senate der Zivildienstoberkommission beraten und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Beratung und Abstimmung

§ 8. Die Senate der Zivildienstoberkommission beraten und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1991, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

§ 9. (1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat, soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung zu geben.

(2) Nach dem Berichterstatter erhalten die anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung auch außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann jederzeit in die Beratung eingreifen. Das Schlußwort hat der Berichterstatter.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

§ 9. (1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat, soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung zu geben.

(2) Nach dem Berichterstatter erhalten die anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung auch außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann jederzeit in die Beratung eingreifen. Das Schlußwort hat der Berichterstatter.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

§ 10. (1) Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

(2) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.

(3) Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.

(4) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der Geschäftsstelle zulässig.

(5) Bei Bescheiden ist über Verlangen eines Mitgliedes nicht nur über den Spruch, sondern auch über die Begründung abzustimmen.

(6) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlußfassung im Senat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen Stimmführer im Umlaufweg ersetzen.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

§ 10. (1) Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

(2) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.

(3) Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.

(4) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der Geschäftsstelle zulässig.

(5) Bei Bescheiden ist über Verlangen eines Mitgliedes nicht nur über den Spruch, sondern auch über die Begründung abzustimmen.

(6) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlußfassung im Senat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen Stimmführer im Umlaufweg ersetzen.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

§ 11. (1) Über die Beratung und Abstimmung im Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 AVG 1950 aufzunehmen. Diese Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll) ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden nach der Unterfertigung in einem Kuvert unter Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind die Geschäftszahl sowie die Vermerke "Beratungs- und Abstimmungsprotokoll" und "Verschluß" anzubringen.

(2) Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen der Niederschrift anschließen.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

§ 11. (1) Über die Beratung und Abstimmung im Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 AVG 1950 aufzunehmen. Diese Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll) ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden nach der Unterfertigung in einem Kuvert unter Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind die Geschäftszahl sowie die Vermerke "Beratungs- und Abstimmungsprotokoll" und "Verschluß" anzubringen.

(2) Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen der Niederschrift anschließen.

Erledigungen

§ 12. (1) Die Erledigungen der Zivildienstoberkommission sind

1.

hinsichtlich der der Zivildienstoberkommission schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission,

2.

hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und

3.

hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesem

(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die ständigen Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges ständiges Mitglied) anzuführen.

(3) Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der Zivildienstoberkommission über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Zivildienstoberkommission hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung "Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres" und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden der Zivildienstoberkommission zu verwenden.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Erledigungen

§ 12. (1) Die Erledigungen der Zivildienstoberkommission sind

1.

hinsichtlich der der Zivildienstoberkommission schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission,

2.

hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und

3.

hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesem

(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.

(3) Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der Zivildienstoberkommission über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Zivildienstoberkommission hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung "Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres" und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden der Zivildienstoberkommission zu verwenden.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Erledigungen

§ 12. (1) Die Erledigungen der Zivildienstoberkommission sind

1.

hinsichtlich der der Zivildienstoberkommission schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission,

2.

hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und

3.

hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesem

(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.

(3) Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der Zivildienstoberkommission über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Zivildienstoberkommission hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung "Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres" und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden der Zivildienstoberkommission zu verwenden.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Formulare

§ 13. (1) Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die vom Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1951, BGBl. Nr. 219, angeführten Formulare verwendet werden können.

(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission verwendet werden.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Formulare

§ 13. (1) Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die vom Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1951, BGBl. Nr. 219, angeführten Formulare verwendet werden können.

(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission verwendet werden.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Geschäftsstelle und Geschäftsführung

§ 14. (1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung der Geschäfte der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission obliegt.

(2) Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere:

1.

die kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;

2.

die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der erforderlichen Reinschriften nebst ihrer Beglaubigung oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;

3.

die Abfertigung von Erledigungen;

4.

die Verwahrung der Geschäftsstücke;

5.

die Überwachung der Akteneinsicht; vor dieser hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Anordnung des Senatsvorsitzenden von der Akteneinsicht auszunehmen sind, dem Akt zu entnehmen;

6.

die Führung entsprechender Aufzeichnungen (Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere pro Senat und Kalenderjahr die Art und die Anzahl der anhängig gewordenen Geschäftsfälle und die Art und die Anzahl der Erledigungen (Entscheidungen) jederzeit zu ersehen sind.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Geschäftsstelle und Geschäftsführung

§ 14. (1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung der Geschäfte der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission obliegt.

(2) Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere:

1.

die kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;

2.

die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der erforderlichen Reinschriften nebst ihrer Beglaubigung oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;

3.

die Abfertigung von Erledigungen;

4.

die Verwahrung der Geschäftsstücke;

5.

die Überwachung der Akteneinsicht; vor dieser hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Anordnung des Senatsvorsitzenden von der Akteneinsicht auszunehmen sind, dem Akt zu entnehmen;

6.

die Führung entsprechender Aufzeichnungen (Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere pro Senat und Kalenderjahr die Art und die Anzahl der anhängig gewordenen Geschäftsfälle und die Art und die Anzahl der Erledigungen (Entscheidungen) jederzeit zu ersehen sind.

Tätigkeitsbericht

§ 15. Der nach § 54 Abs. 3 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:

1.

die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;

2.

die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten der Zivildienstkommission nicht einheitlich beantwortet wurden;

3.

wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;

4.

Anregungen für allfällige Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission;

5.

Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 und 3 Z 1, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten Aufgaben;

6.

sonstige, den Zivildienst allgemein betreffende Angaben, wie

a)

besondere Schwierigkeiten bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes und

b)

besondere Tendenzen zB hinsichtlich der Zahl der Antragstellungen, der sozialen Stellung der Antragsteller oder der für die Antragstellung maßgeblichen Beweggründe.

Tätigkeitsbericht

§ 15. Der nach § 54 Abs. 3 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:

1.

die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;

2.

die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten der Zivildienstkommission nicht einheitlich beantwortet wurden;

3.

wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;

4.

Anregungen für allfällige Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission;

5.

Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 und 3 Z 1, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung;

6.

sonstige, den Zivildienst allgemein betreffende Angaben, wie

a)

besondere Schwierigkeiten bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes und

b)

besondere Tendenzen zB hinsichtlich der Zahl der Antragstellungen, der sozialen Stellung der Antragsteller oder der für die Antragstellung maßgeblichen Beweggründe.

7.

Weiters hat der nach § 54 Abs. 3 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht Angaben über Art und Umfang der im § 43 Abs. 3 Z 6 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung zu enthalten.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Tätigkeitsbericht

§ 15. Der nach § 54 Abs. 3 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:

1.

die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;

2.

die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten der Zivildienstkommission nicht einheitlich beantwortet wurden;

3.

wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;

4.

Anregungen für allfällige Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission;

5.

Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 und 3 Z 1, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung;

6.

sonstige, den Zivildienst allgemein betreffende Angaben, wie

a)

besondere Schwierigkeiten bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes und

b)

besondere Tendenzen zB hinsichtlich der Zahl der Antragstellungen, der sozialen Stellung der Antragsteller oder der für die Antragstellung maßgeblichen Beweggründe.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Tätigkeitsbericht

§ 15. Der nach § 54 Abs. 3 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:

1.

die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;

2.

die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten der Zivildienstkommission nicht einheitlich beantwortet wurden;

3.

wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;

4.

Anregungen für allfällige Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission;

5.

Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 und 3 Z 1, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung;

6.

sonstige, den Zivildienst allgemein betreffende Angaben, wie

a)

besondere Schwierigkeiten bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes und

b)

besondere Tendenzen zB hinsichtlich der Zahl der Antragstellungen, der sozialen Stellung der Antragsteller oder der für die Antragstellung maßgeblichen Beweggründe.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

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