Verordnung der Bundesregierung vom 30. November 1982 über die Formulare für Zustellvorgänge (Zustellformularverordnung 1982)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wird verordnet:
Abkürzung
ZustFormV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, wird verordnet:
§ 1. Für Zustellungen durch Organe der Post oder Organe der Gemeinden im Inland werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt:
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
§ 1. Für Zustellungen durch Organe der Post oder Organe der Gemeinden im Inland werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt:
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
§ 1. Für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes durch Organe der Post oder Organe der Gemeinden im Inland werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt:
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
§ 1. Für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes durch Organe eines Zustelldienstes oder Organe der Gemeinden im Inland werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
– Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
Abkürzung
ZustFormV
§ 1. Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
Abkürzung
ZustFormV
§ 1. Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
Abkürzung
ZustFormV
§ 1. (1) Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
(2) Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der Anlage angeschlossenen Formulare 1, 7, 8 und 9 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache zur Verfügung.
Abkürzung
ZustFormV
§ 1. (1) Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
(2) Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der Anlage angeschlossenen Formulare 1 und 7 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache zur Verfügung.
§ 2. Für Zustellungen durch Organe der Behörden sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.
§ 2. Für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes durch Organe der Behörden sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.
§ 2. (1) Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
(2) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2006, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
Abkürzung
ZustFormV
§ 2. (1) Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
(2) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
Abkürzung
ZustFormV
§ 2. (1) Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
(2) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
§ 3. Die in § 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
§ 3. (1) Die in § 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(2) Zum Zweck der automationsunterstützten Handhabung der Verfahrensvorschriften können an Stelle der Formulare 3/1 und 4/1 die Formulare 3/2 und 4/2 verwendet werden.
§ 3. (1) Die in § 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(2) Zum Zweck der automationsunterstützten Handhabung der Verfahrensvorschriften können an Stelle der Formulare 3/1 und 4/1 die Formulare 3/2 und 4/2 verwendet werden.
(3) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
(4) In den Formularen 3/3 und 4/3 ist in den mit „ “ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
§ 3. (1) Die in § 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(2) In den Formularen 3/3 und 4/3 ist in den mit „ “ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
Abkürzung
ZustFormV
§ 3. (1) Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
– Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
– Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.
Abkürzung
ZustFormV
§ 3. Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes steht folgendes in der Anlage angeschlossene Formular zur Verfügung:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
§ 3a. (1) Für Zustellungen nach dem Abschnitt III des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den §§ 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden.
(2) Das Formular 7/1 ist für die erste und die zweite, jeweils elektronisch erfolgende Verständigung bestimmt. Das Formular 7/2 ist für die dritte, nicht-elektronisch erfolgende Verständigung heranzuziehen.
(3) Im Formular 7/1 ist in den mit „ “ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
(4) Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es die automationsunterstützte Handhabung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden.
§ 3a. (1) Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes
(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
– Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes
(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
– Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische
Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.
(3) Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(4) In den Formularen ist in den mit „ “ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
Abkürzung
ZustFormV
§ 3a. (1) Für die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare gilt:
In den mit „ “ gekennzeichneten Feldern sind die entsprechenden Angaben zu ergänzen.
Die Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(2) Für die in § 1 vorgesehenen Formulare und für das Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes gilt außerdem:
Soweit andere Vorschriften oder die für die Beförderung geltenden Bedingungen dem nicht entgegen stehen, können einzelne Angaben im Formular entfallen, wenn gewährleistet ist, dass
die Erkennbarkeit des behördlichen Dokuments als solches durch den Entfall der Angabe nicht beeinträchtigt wird und
die maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
Von den für die Formulare 1 und 9 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Z 1 und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.
Abkürzung
ZustFormV
§ 3a. (1) Für die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare gilt:
In den mit „ “ gekennzeichneten Feldern sind die entsprechenden Angaben zu ergänzen.
Die Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(2) Für die in § 1 vorgesehenen Formulare gilt außerdem:
Soweit andere Vorschriften oder die für die Beförderung geltenden Bedingungen dem nicht entgegen stehen, können einzelne Angaben im Formular entfallen, wenn gewährleistet ist, dass
die Erkennbarkeit des behördlichen Dokuments als solches durch den Entfall der Angabe nicht beeinträchtigt wird und
die maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
Von den für das Formular 1 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Z 1 und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsformularverordnung 1951, BGBl. Nr. 219, hinsichtlich der Formulare 1 bis 6 außer Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 und 3a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 und 3a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(4) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 und 3a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(4) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die §§ 1, 2, 3, 3a und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 und 3a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(4) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die §§ 1, 2, 3, 3a und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(6) Die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 3a (§ 3 neu) und § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 und § 3a Abs. 3 und 4 außer Kraft und entfällt § 5.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 und 3a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(4) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die §§ 1, 2, 3, 3a und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(6) Die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 3a (§ 3 neu) und § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 und § 3a Abs. 3 und 4 außer Kraft und entfällt § 5.
(7) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2 Abs. 2 und die in der Anlage angeschlossenen Formulare in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die der Anlage in der bisherigen Fassung angeschlossenen Formulare können aufbrauchend weiterverwendet werden.
Abkürzung
ZustFormV
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 und 3a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(4) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die §§ 1, 2, 3, 3a und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(6) Die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 3a (§ 3 neu) und § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 und § 3a Abs. 3 und 4 außer Kraft und entfällt § 5.
(7) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2 Abs. 2 und die in der Anlage angeschlossenen Formulare in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die der Anlage in der bisherigen Fassung angeschlossenen Formulare können aufbrauchend weiterverwendet werden.
(8) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2015 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
Abkürzung
ZustFormV
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 und 3a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(4) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die §§ 1, 2, 3, 3a und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(6) Die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 3a (§ 3 neu) und § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 und § 3a Abs. 3 und 4 außer Kraft und entfällt § 5.
(7) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2 Abs. 2 und die in der Anlage angeschlossenen Formulare in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die der Anlage in der bisherigen Fassung angeschlossenen Formulare können aufbrauchend weiterverwendet werden.
(8) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2015 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3, § 3a Abs. 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2018 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
§ 5. Die in der Anlage zur Stammfassung dieser Verordnung festgelegten Formulare 1 bis 6 können aufbrauchend verwendet werden, die Formulare 1 und 2 haben jedoch mit 1. Juni 2000 den in der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 festgelegten technischen Spezifikationen zu entsprechen.
§ 5. Die in der Anlage der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 festgelegten Formulare können aufbrauchend bis 31. Dezember 2009 verwendet werden.
Anlage
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar; sie enthält 6 Formulare. Formular 1 (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
Formular 2 (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches), Formular 3 (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), Formular 4 (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), Formular 5 (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen), Formular 6 (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).)
Anlage
Für die Formulare 1 (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes) und 2 (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches) werden hinsichtlich des Erscheinungsbildes folgende technische Spezifikationen festgelegt:
- Die Formulare haben eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 80 mm (± 0,5 mm) unterhalb der oberen Papierkante in einem Abstand von 12 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand;
- Der linke Papierrand und die obere Papierkante der Formulare haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulares vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen wird.
(Vorderseite)
Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes
Empfänger
Absender Geschäftszahl
```
```
```
```
Sehr geehrte Frau!
Sehr geehrter Herr!
Heute konnte Ihnen ein
- zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Schriftstück
(RSa-Brief)
- zuzustellendes behördliches Schriftstück (RSb-Brief) nicht zugestellt werden. Das Schriftstück wird daher hinterlegt. Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als Zustellung.
Holen Sie das Schriftstück in Ihrem Interesse ehestens ab, Sie könnten sonst wichtige Fristen versäumen!
Das Schriftstück ist abzuholen Öffnungszeiten:
```
```
o heute ab ____ Uhr Mo-Do _______________ Uhr
o ab morgen (nächstem Werktag) Fr __________________ Uhr
Sa __________________ Uhr
beim _________
Bitte bringen Sie diese Verständigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
```
```
```
```
Zusteller, Datum
Hinweis!
Das Schriftstück liegt bis zum _____________ beim __________________
und wird danach wieder der absendenden Behörde zurückgeleitet.
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes Bitte wenden!
(Rückseite)
Wichtige Information!
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Zustellung etwa wegen Urlaubes, Krankenhausaufenthaltes oder dergleichen vorübergehend abwesend waren und daher vom Zustellvorgang nicht rechzeitig Kenntnis erlangen konnten, dann wird die Zustellung erst an dem Ihrer Rückkehr folgenden Tag wirksam, wenn dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist liegt. (Die Abholfrist ist auf Seite 1 unten angegeben.) Sollte die Abholfrist bei Ihrer Rückkehr schon abgelaufen sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung.
Ankündigung eines zweiten Zustellversuches
Empfänger Abgabestelle
```
```
Absender Geschäftszahl
```
```
Sehr geehrte Frau!
Sehr geehrter Herr!
Heute konnte Ihnen ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Schriftstück (RSa-Brief) nicht zugestellt werden. Die Zustellung wird an der oben genannten Abgabestelle neuerlich versucht werden.
Seien Sie bitte zur Annahme des Schriftstückes anwesend, sonst müßte
es beim ____________________________________________________________
hinterlegt werden.
```
```
Der zweite Zustellversuch wird am ____________________
zwischen _______________ und ________ Uhr
stattfinden.
```
```
```
```
Zusteller, Datum
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes
Anlage
Für die Formulare 1 (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes) und 2 (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches) werden hinsichtlich des Erscheinungsbildes folgende technische Spezifikationen festgelegt:
- Die Formulare haben eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 80 mm (± 0,5 mm) unterhalb der oberen Papierkante in einem Abstand von 12 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand;
- Der linke Papierrand und die obere Papierkante der Formulare haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulares vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen wird.
(Vorderseite)
Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes
Empfänger
Absender Geschäftszahl
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Sehr geehrte Frau!
Sehr geehrter Herr!
Heute konnte Ihnen ein
- zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Schriftstück
(RSa-Brief)
- zuzustellendes behördliches Schriftstück (RSb-Brief) nicht zugestellt werden. Das Schriftstück wird daher hinterlegt. Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als Zustellung.
Holen Sie das Schriftstück in Ihrem Interesse ehestens ab, Sie könnten sonst wichtige Fristen versäumen!
Das Schriftstück ist abzuholen Öffnungszeiten:
```
```
o heute ab ____ Uhr Mo-Do _______________ Uhr
o ab morgen (nächstem Werktag) Fr __________________ Uhr
Sa __________________ Uhr
beim _________
Bitte bringen Sie diese Verständigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
```
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Zusteller, Datum
Hinweis!
Das Schriftstück liegt bis zum _____________ beim __________________
und wird danach wieder der absendenden Behörde zurückgeleitet.
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes Bitte wenden!
(Rückseite)
Wichtige Information!
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Zustellung etwa wegen Urlaubes, Krankenhausaufenthaltes oder dergleichen vorübergehend abwesend waren und daher vom Zustellvorgang nicht rechzeitig Kenntnis erlangen konnten, dann wird die Zustellung erst an dem Ihrer Rückkehr folgenden Tag wirksam, wenn dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist liegt. (Die Abholfrist ist auf Seite 1 unten angegeben.) Sollte die Abholfrist bei Ihrer Rückkehr schon abgelaufen sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung.
Ankündigung eines zweiten Zustellversuches
Empfänger Abgabestelle
```
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Absender Geschäftszahl
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Sehr geehrte Frau!
Sehr geehrter Herr!
Heute konnte Ihnen ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Schriftstück (RSa-Brief) nicht zugestellt werden. Die Zustellung wird an der oben genannten Abgabestelle neuerlich versucht werden.
Seien Sie bitte zur Annahme des Schriftstückes anwesend, sonst müßte
es beim ____________________________________________________________
hinterlegt werden.
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Der zweite Zustellversuch wird am ____________________
zwischen _______________ und ________ Uhr
stattfinden.
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Zusteller, Datum
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes
DATUM
Verständigung von der elektronischen Zustellung
eines behördlichen elektronischen Dokuments
Absender: ABSENDER
Geschäftszahl: GESCHÄFTSZAHL
Empfänger: NAME | BEZEICHNUNG
Zustellung „mit“ | „ohne“ Zustellnachweis
Das Dokument ist abzuholen bei Ihrem Zustelldienst unter ADRESSE
Versendung der ersten Verständigung erfolgt am DATUM
Versendung der zweiten Verständigung erfolgt am DATUM Ende der einwöchigen Abholfrist am DATUM, 24.00 h
ELEKTRONISCHE SIGNATUR DES ZUSTELLDIENSTES
Wichtige Informationen !
Falls das Dokument in der Zwischenzeit abgeholt wurde, ist diese Verständigung gegenstandslos.
Die Rechtswirkungen der Zustellung, insbesondere der Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen, treten mit dem Zeitpunkt der elektronischen Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein. (Dieser Tag sowie das Ende der einwöchigen Abholfrist sind im vorliegenden Formular angegeben.) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Verständigung an die dem Zustelldienst bezeichnete Abgabestelle wegen länger dauernder Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich war, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Nachweis der Zustellung wird durch Ihre elektronische Signatur beim Abholen des Dokuments erbracht.
Unabhängig vom Eintritt der Zustellwirkung steht Ihnen das Dokument bei Ihrem Zustelldienst unter der angegebenen elektronischen Adresse noch für zwei Wochen nach Ende der einwöchigen Abholfrist gespeichert zur Verfügung.
Formular 7/1 zu den §§ 34 und 36 des Zustellgesetzes
(Anm.: Formular nicht darstellbar)
Anlage
Für die Formulare 1 (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes) und 2 (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches) werden hinsichtlich des Erscheinungsbildes folgende technische Spezifikationen festgelegt:
- Die Formulare haben eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 80 mm (± 0,5 mm) unterhalb der oberen Papierkante in einem Abstand von 12 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand;
- Der linke Papierrand und die obere Papierkante der Formulare haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulars vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen wird.
(Vorderseite)
Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes
Empfänger
Absender Geschäftszahl
```
```
```
```
Sehr geehrte Frau!
Sehr geehrter Herr!
Heute konnte Ihnen ein
- zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Schriftstück
(RSa-Brief)
- zuzustellendes behördliches Schriftstück (RSb-Brief) nicht zugestellt werden. Das Schriftstück wird daher hinterlegt. Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als Zustellung.
Holen Sie das Schriftstück in Ihrem Interesse ehestens ab, Sie könnten sonst wichtige Fristen versäumen!
Das Schriftstück ist abzuholen Öffnungszeiten:
```
```
o heute ab ____ Uhr Mo-Do _______________ Uhr
o ab morgen (nächstem Werktag) Fr __________________ Uhr
Sa __________________ Uhr
beim _________
Bitte bringen Sie diese Verständigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
```
```
```
```
Zusteller, Datum
Hinweis!
Das Schriftstück liegt bis zum _____________ beim __________________
und wird danach wieder der absendenden Behörde zurückgeleitet.
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes Bitte wenden!
(Rückseite)
Wichtige Information!
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Zustellung etwa wegen Urlaubes, Krankenhausaufenthaltes oder dergleichen vorübergehend abwesend waren und daher vom Zustellvorgang nicht rechzeitig Kenntnis erlangen konnten, dann wird die Zustellung erst an dem Ihrer Rückkehr folgenden Tag wirksam, wenn dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist liegt. (Die Abholfrist ist auf Seite 1 unten angegeben.) Sollte die Abholfrist bei Ihrer Rückkehr schon abgelaufen sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung.
Ankündigung eines zweiten Zustellversuches
Empfänger Abgabestelle
```
```
Absender Geschäftszahl
```
```
Sehr geehrte Frau!
Sehr geehrter Herr!
Heute konnte Ihnen ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Schriftstück (RSa-Brief) nicht zugestellt werden. Die Zustellung wird an der oben genannten Abgabestelle neuerlich versucht werden.
Seien Sie bitte zur Annahme des Schriftstückes anwesend, sonst müßte
es beim ____________________________________________________________
hinterlegt werden.
```
```
Der zweite Zustellversuch wird am ____________________
zwischen _______________ und ________ Uhr
stattfinden.
```
```
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```
Zusteller, Datum
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes
DATUM
Verständigung von der elektronischen Zustellung
eines behördlichen elektronischen Dokuments
Absender: ABSENDER
Geschäftszahl: GESCHÄFTSZAHL
Empfänger: NAME | BEZEICHNUNG
Zustellung „mit“ | „ohne“ Zustellnachweis
Das Dokument ist abzuholen bei Ihrem Zustelldienst unter ADRESSE
Versendung der ersten Verständigung erfolgt am DATUM
Versendung der zweiten Verständigung erfolgt am DATUM Ende der einwöchigen Abholfrist am DATUM, 24.00 h
ELEKTRONISCHE SIGNATUR DES ZUSTELLDIENSTES
Wichtige Informationen !
Falls das Dokument in der Zwischenzeit abgeholt wurde, ist diese Verständigung gegenstandslos.
Die Rechtswirkungen der Zustellung, insbesondere der Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen, treten mit dem Zeitpunkt der elektronischen Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein. (Dieser Tag sowie das Ende der einwöchigen Abholfrist sind im vorliegenden Formular angegeben.) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Verständigung an die dem Zustelldienst bezeichnete Abgabestelle wegen länger dauernder Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich war, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Nachweis der Zustellung wird durch Ihre elektronische Signatur beim Abholen des Dokuments erbracht.
Unabhängig vom Eintritt der Zustellwirkung steht Ihnen das Dokument bei Ihrem Zustelldienst unter der angegebenen elektronischen Adresse noch für zwei Wochen nach Ende der einwöchigen Abholfrist gespeichert zur Verfügung.
Formular 7/1 zu den §§ 34 und 36 des Zustellgesetzes
(Anm.: Formular nicht darstellbar)
Anlage
Für die Formulare 1 und 9 bestehen folgende technische Spezifikationen:
Das Formular hat eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 15 mm (± 1 mm) oberhalb der unteren Papierkante in einem Abstand von 10 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand.
Der linke Papierrand und die obere Papierkante des Formulars haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulars vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen werden.
(Anm.: Die Formulare 1 - 9 sind als PDF dokumentiert.)
Anlage
Für die Formulare 1 und 9 bestehen folgende technische Spezifikationen:
Das Formular hat eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 15 mm (± 1 mm) oberhalb der unteren Papierkante in einem Abstand von 10 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand.
Der linke Papierrand und die obere Papierkante des Formulars haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulars vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen werden.
(Anm.: Die Formulare 1 – 9 sind als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
ZustFormV
Anlage
Für die Formulare 1 und 9 bestehen folgende technische Spezifikationen:
Das Formular hat eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 15 mm (± 1 mm) oberhalb der unteren Papierkante in einem Abstand von 10 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand.
Der linke Papierrand und die obere Papierkante des Formulars haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulars vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen werden.
Formulare in deutscher Sprache
(Anm.: Die Formulare 1 – 9 sind als PDF dokumentiert.)
Formulare 1, 7, 8 und 9 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache
(Anm.: Die Formulare in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache sind als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
ZustFormV
Anlage
Für das Formular 1 bestehen folgende technische Spezifikationen:
Das Formular hat eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 15 mm (± 1 mm) oberhalb der unteren Papierkante in einem Abstand von 10 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand.
Der linke Papierrand und die obere Papierkante des Formulars haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulars vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen werden.
Formulare in deutscher Sprache
Formulare 1 und 7 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache
(Anm.: Formulare 1 – 7 als PDF dokumentiert)
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RIS
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