Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich III 177/2011 Belgien 67/1983 Deutschland III 15/2001, III 167/2011, III 128/2012 idF III 148/2012 (VFB) Deutschland/BRD 67/1983, 10/1988 Estland III 160/2001 Frankreich 67/1983, 141/1984, III 64/2017 Italien 64/1985 Luxemburg 67/1983, III 167/2011 *Spanien 408/1987, III 93/1999, III 167/2011
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 64/2017)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. November 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 3 für Österreich am 1. März 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich und Luxemburg.
(Übersetzung)
Erklärung
Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich:
im Sinne des Art. 1 Abs. 2, daß das Übereinkommen auf der Basis der Gegenseitigkeit auch in Finanz- und Strafsachen angewendet werden wird,
Bezugnehmend auf das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SEV Nr. 94), erklärt die Republik Österreich
im Sinne des Art. 2 Abs. 5, dass als zentrale Behörden, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellersuchen entgegennehmen und bearbeiten,
A. für Schriftstücke, die Angelegenheiten des Flüchtlingswesens, des Waffenwesens oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen, für das gesamte Bundesgebiet das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1014 Wien,
B. im Übrigen für jedes Land das Amt der Landesregierung bestimmt wird, und zwar:
für das Land Burgenland: Amt der Burgenländischen Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt;
für das Land Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee;
für das Land Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten;
für das Land Oberösterreich: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz;
für das Land Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527/Chiemseehof, 5010 Salzburg;
für das Land Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8011 Graz-Burg;
für das Land Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck;
für das Land Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus, 6901 Bregenz;
für das Land Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Rathaus, 1082 Wien.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Artikel 2 :
Die belgische Regierung bestimmt als zentrale Behörde und als Absendebehörde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit bei der Entwicklung (Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement/Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking), 2, rue Quatre Bras, 1000 Brüssel.
Artikel 10 (2):
Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung beruft.
Deutschland:
nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645). Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit zu verweigern.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten betreffen.“
nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens:
„Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.“
nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens:
„In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem Übereinkommen durch zentrale Behörden wahrgenommen, die von den Ländern bestimmt wurden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 13. August 2012 seine zentralen Behörden gemäß Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 167/2011) wie folgt geändert:
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Freiburg
Bissierstraße 7
79114 Freiburg i.Br.
Postanschrift:
Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i.Br.
Bayern
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Berlin
Landesverwaltungsamt Berlin
10702 Berlin
Brandenburg
Zentraldienst der Polizei
Zentrale Bußgeldstelle
Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee
Bremen
Senator für Inneres, Kultur und Sport
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen
Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Justiz und Gleichstellung
Postfach 30 28 22
20310 Hamburg
Hessen
Regierungspräsidium Gießen
Postfach 100851
35338 Gießen
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin
Postanschrift:
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
19048 Schwerin
Niedersachsen
Polizeidirektion Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
oder
Postfach 2240
21312 Lüneburg
Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50606 Köln
Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy Brandt-Platz 3
54290 Trier
Saarland
Ministerium für Inneres, Kultur und Europa
Referat B1
Mainzer Straße 136
66121 Saarbrücken
Sachsen
Landesdirektion Leipzig
Braustraße 2
04107 Leipzig
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Postanschrift:
Landesverwaltungsamt
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Schleswig-Holstein
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 7125
24171 Kiel
Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar
Postaschrift:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 2249
99403 Weimar“
nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß Schriftstücke, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind und nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können.“
nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter, wenn das Schriftstück einer anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden Staates zuzustellen ist.“
nach Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet.“
Estland:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 1 Abs. 2 erklärt Estland, dass es das Übereinkommen in Finanzsachen anwendet.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland als zentrale Behörde das „Ministry of Justice“.
Frankreich:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Französische Regierung gemäß Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983) das Ministère des Affaires étrangères et du Développement international (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung)
Service des conventions, des Affaires civiles et de l’entraide judiciaire
Mission des Conventions et de l’entraide judiciaire (FAE/SAEJ/CEJ)
27 rue de la Convention
CS91533
F – 75732 Paris Cedex 15
als Zentralbehörde bestimmt.
Italien:
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Italien folgende Erklärungen abgegeben:
Zu Art. 1 Abs. 2:
„Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen auf Ersuchen Anwendung findet, die Verfahren über Vergehen betreffen, deren Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens um Amtshilfe nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt. Die italienische Regierung behält sich das Recht vor, bei fehlender Gegenseitigkeit Ersuchen nicht anzunehmen.“
Zu Art. 1 Abs. 3:
„Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen keine Anwendung findet auf an die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, die den Außenhandel (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze betreffen.“
Zu Art. 2 Abs. 1:
„Die italienische Regierung bestimmt als zentrale Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Piazza della Farnesina 1, Rom.“
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg wird das Übereinkommen auf alle Verfahren über Straftaten, ausgenommen über Steuersachen, anwenden, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit unserer Gerichte fällt.
In Ausführung des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt das Großherzogtum Luxemburg als zentrale Behörde, welche die Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt,
Ministry of Justice
13 Rue Erasme
Centre Administratif Pierre Werner
L – 1468 Luxembourg
Spanien:
Spanien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung zu Art. 10 Abs. 2 abgegeben:
„Spanien widerspricht der Zustellung durch Konsuln, wenn Schriftstücke an Empfänger zuzustellen sind, die nicht Angehörige des Staates sind, den der Konsul vertritt.“
Spanien hat folgende zentrale Behörde gemäß Art. 2 notifiziert:
Dirección General de Asuntos Consulares y Migratorios
Calle Ruiz de Alarcón, no. 5
28071 Madrid
España
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, die vor allem auf der Achtung des Vorranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,
überzeugt, daß die Einführung geeigneter Maßnahmen der gegenseitigen Amtshilfe zur Erreichung dieses Zieles beitragen wird,
in der Erwägung, daß es wichtig ist, Schriftstücke in Verwaltungssachen, die im Ausland zugestellt werden sollen, den Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich des Übereinkommens
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung in Finanz- oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen in Finanzsachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat kann in seiner Erklärung mitteilen, daß er sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen wird.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Verwaltungssachen bezeichnen, auf die er das Übereinkommen nicht anwenden wird. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Sie können ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklärung wirksam.
Artikel 2
Zentrale Behörde
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellungsersuchen entgegennimmt und bearbeitet. Bundesstaaten steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann andere Behörden bestimmen, welche dieselben Aufgaben haben wie die zentrale Behörde; er legt ihre örtliche Zuständigkeit fest. Jedoch hat die ersuchende Behörde stets das Recht, sich unmittelbar an die zentrale Behörde zu wenden.
(3) Jeder Vertragsstaat kann außerdem eine Absendebehörde bestimmen, welche die von seinen eigenen Behörden ausgehenden Zustellungsersuchen zusammenzufassen und an die zuständige zentrale Behörde im Ausland weiterzuleiten hat. Bundesstaaten steht es frei, mehrere Absendebehörden zu bestimmen.
(4) Bei den genannten Behörden muß es sich entweder um Ministerien oder um sonstige amtliche Stellen handeln.
(5) Jeder Vertragsstaat teilt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung Bezeichnung und Anschrift der nach diesem Artikel bestimmten Behörden mit.
Artikel 3
Zustellungsersuchen
Jedes Zustellungsersuchen wird an die zentrale Behörde des ersuchten Staates gerichtet. Es ist nach dem Muster zu stellen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist; das zuzustellende Schriftstück ist ihm beizufügen. Das Ersuchen und das Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln; eine Nichtbeachtung dieser Formvorschrift rechtfertigt jedoch nicht die Ablehnung des Ersuchens.
Artikel 4
Befreiung von der Legalisation
Ein nach diesem Übereinkommen übermitteltes Zustellungsersuchen und seine Anlagen sind von der Legalisation, der Apostille und jeder entsprechenden Förmlichkeit befreit.
Artikel 5
Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens
Ist die zentrale Behörde des ersuchten Staates der Ansicht, daß das Ersuchen nicht diesem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Behörde und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.
Artikel 6
Art der Zustellung
(1) Die zentrale Behörde des ersuchten Staates nimmt die Zustellung auf Grund dieses Übereinkommens vor, und zwar
entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,
oder in einer besonderen von der ersuchenden Behörde gewünschten Form, es sei denn, daß diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.
(2) Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist.
(3) Wünscht die ersuchende Behörde, daß die Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, so entspricht die zentrale Behörde des ersuchten Staates diesem Wunsch, sofern diese Frist eingehalten werden kann.
Artikel 7
Sprachen
(1) Soll ein ausländisches Schriftstück nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zugestellt werden, so braucht keine Übersetzung beigefügt zu werden.
(2) Lehnt jedoch der Empfänger die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ab, daß er die Sprache nicht versteht, in der es abgefaßt ist, so läßt die zentrale Behörde des ersuchten Staates das Schriftstück in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzen. Sie kann auch die ersuchende Behörde auffordern, das Schriftstück in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates übersetzen oder ihm eine Übersetzung in diese Sprache beifügen zu lassen.
(3) Soll ein ausländisches Schriftstück nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zugestellt werden, so wird das Schriftstück auf Verlangen der zentralen Behörde des ersuchten Staates in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet.
Artikel 8
Zustellungszeugnis
(1) Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder die Behörde, welche die Zustellung vorgenommen hat, stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht. Das Zeugnis stellt die Erledigung des Ersuchens fest; gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.
(2) Das Zeugnis wird von der Behörde, die es ausgestellt hat, der ersuchenden Behörde unmittelbar zugesandt.
(3) Die ersuchende Behörde kann die zentrale Behörde des ersuchten Staates bitten, ein Zeugnis, das nicht von dieser zentralen Behörde ausgestellt worden ist, mit einem Sichtvermerk zu versehen, wenn die Echtheit dieses Zeugnisses angezweifelt wird.
Artikel 9
Muster des Ersuchens und des Zustellungszeugnisses
(1) Die vorgedruckten Teile des diesem Übereinkommen beigefügten Musters müssen in einer der Amtssprachen des Europarats abgefaßt sein. Sie können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchenden Behörde abgefaßt sein.
(2) Die Eintragungen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates oder in einer der Amtssprachen des Europarats vorzunehmen.
Artikel 10
Zustellung durch Konsularbeamte
(1) Jeder Vertragsstaat kann Zustellungen von Schriftstücken an Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, unmittelbar und ohne Anwendung von Zwang durch seine Konsularbeamten oder, wenn es die Umstände erfordern, durch seine Diplomaten vornehmen lassen.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widersprechen, wenn ein Schriftstück einem seiner Staatsangehörigen, einem Angehörigen eines dritten Staates oder einem Staatenlosen zugestellt werden soll. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem dieses Übereinkommen für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt. Sie kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklärung wirksam.
Artikel 11
Zustellung durch die Post
(1) Jeder Vertragsstaat kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung der Zustellung durch die Post in seinem Hoheitsgebiet wegen der Staatsangehörigkeit des Empfängers oder für bestimmte Arten von Schriftstücken ganz oder teilweise widersprechen. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 wird je nach Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Sie kann ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklärung wirksam.
Artikel 12
Andere Übermittlungswege
(1) Jedem Vertragsstaat steht es frei, für Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken den diplomatischen oder konsularischen Weg zu benutzen.
(2) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß Vertragsstaaten vereinbaren, zum Zweck der Zustellung andere als die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Übermittlungswege zuzulassen, insbesondere den unmittelbaren Verkehr zwischen ihren Behörden.
Artikel 13
Kosten
(1) Erfolgt die Zustellung eines ausländischen Schriftstücks nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, so darf die Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des ersuchten Staates nicht verlangt werden.
(2) Die ersuchende Behörde hat die Kosten zu zahlen oder zu erstatten, die durch die von ihr nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gewünschte Form der Zustellung entstehen.
Artikel 14
Ablehnung der Erledigung
(1) Die zentrale Behörde des um Zustellung ersuchten Staates kann es ablehnen, dem Ersuchen stattzugeben,
wenn sich nach ihrer Ansicht das zuzustellende Schriftstück nicht auf eine Verwaltungssache im Sinne des Artikels 1 bezieht;
wenn sie die Erledigung für geeignet hält, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen dieses Staates zu beeinträchtigen;
wenn der Empfänger unter der von der ersuchenden Behörde angegebenen Anschrift nicht zu erreichen ist und wenn seine Anschrift nicht leicht festgestellt werden kann.
(2) Über die Ablehnung unterrichtet die zentrale Behörde des ersuchten Staates unverzüglich die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe.
Artikel 15
Fristen
Wird ein Schriftstück zur Zustellung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats übermittelt, so muß dem Empfänger, wenn diese Zustellung für ihn eine Frist in Gang setzt, eine von dem ersuchenden Staat festzulegende angemessene Zeit von der Übergabe des Schriftstücks an eingeräumt werden, um je nach Lage des Falles beim Verfahren anwesend zu sein, sich vertreten zu lassen oder die erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Artikel 16
Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen
Dieses Übereinkommen läßt bestehende oder künftige internationale Übereinkünfte oder sonstige Absprachen und Übungen zwischen Vertragsstaaten auf Gebieten unberührt, die Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens sind.
KAPITEL II – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Inkrafttreten des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 18
Revision des Übereinkommens
Auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder nach Ablauf des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt, nehmen die Vertragsstaaten mehrseitige Konsultationen auf, bei denen sich jeder andere Mitgliedstaat des Europarats durch einen Beobachter vertreten lassen kann, um die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit seiner Revision oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf einer vom Generalsekretär des Europarats einberufenen Tagung statt.
Artikel 19
Beitritt eines Nichtmitgliedstaats des Europarats
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten; ein solcher Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen einschließlich der Stimmen aller Vertragsstaaten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Artikel 20
Räumlicher Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Artikel 21
Vorbehalte zu dem Übereinkommen
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 22
Kündigung des Übereinkommens
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Jedoch findet das Übereinkommen weiterhin auf die vor Ablauf dieser Frist eingegangenen Zustellungsersuchen Anwendung.
Artikel 23
Aufgaben des Verwahrers des Übereinkommens
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17 Absätze 2 und 3;
jede nach Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 eingegangene Erklärung;
jede nach Artikel 2 Absatz 5 eingegangene Erklärung;
jede nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
jede nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
jede nach Artikel 20 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
jede nach Artikel 22 Absatz 1 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 24. November 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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