Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:
Zu § 1 Abs. 2
§ 1. Zu den Merkmalen im Sinn dieser Bestimmung gehören besonders die Abstammung, die Legitimation, die Wahlkind(eltern)schaft, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, das Geschlecht, der Familienname und die Vornamen.
Zu § 1 Abs. 2
§ 1. Zu den Merkmalen im Sinn dieser Bestimmung gehören besonders die Abstammung, die Legitimation, die Wahlkind(eltern)schaft, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft, das Geschlecht, der Familienname, der Nachname und die Vornamen.
Zu § 2 Abs. 2
§ 2. Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden ist; weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden kann oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspricht.
Zu § 5 Abs. 2
§ 3. Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch) und 12 (Buch für Todeserklärungen) (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
Zu § 5 Abs. 2
§ 3. Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch), 12 (Buch für Todeserklärungen) und 24 (Partnerschaftsbuch) zu verwenden.
Zu § 9
§ 4. Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten, nachdem er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen und vom Anzeigenden unterschreiben zu lassen.
Zu § 9
§ 4. Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte oder der Bedienstete der Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten oder vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, nachdem er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen und vom Anzeigenden unterschreiben zu lassen.
§ 5. (1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.
(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht.
(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.
(4) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiedergegeben werden.
(5) Bei der Transliteration sind folgende von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen einzuhalten:
ISO/R 9 (zyrillisch - lateinisch)
ISO/R 233 (arabisch - lateinisch)
ISO/R 259 (hebräisch - lateinisch)
ISO/R 843 (griechisch - lateinisch)
§ 5. (1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 PStG) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.
(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht.
(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.
(4) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiedergegeben werden.
(5) Bei der Transliteration sind folgende von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen einzuhalten:
ISO/R 9 (zyrillisch - lateinisch)
ISO/R 233 (arabisch - lateinisch)
ISO/R 259 (hebräisch - lateinisch)
ISO/R 843 (griechisch - lateinisch)
Zu § 10 Abs. 2
§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen:
die von den österreichischen Hochschulen verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das Diplom);
die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch das ausländische Diplom und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Nostrifizierung, soweit dies nicht auf dem ausländischen Diplom vermerkt ist);
die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Anerkennung dieser Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);
ohne vorherige Nostrifizierung die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Hochschulprofessors nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder § 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983;
die vom Bundesminister für Bauten und Technik oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).
(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist.
(3) Auch wenn Abs. 1 Z 2 oder 3 nicht zutrifft, sind auf Antrag ausländische akademische Grade, dem Familiennamen nachgestellt und unter Anführung der ausländischen Hochschule, die den Grad verliehen hat, einzutragen, wenn
die betreffende Person sich nur vorübergehend im Inland aufhält,
kein Zweifel daran besteht, daß es sich um einen von einer wissenschaftlichen Hochschule verliehenen akademischen Grad handelt,
die Verleihung des Grades durch das Verleihungsdekret nachgewiesen wird und
das Recht auf Eintragung des Grades in öffentliche Urkunden des Heimatstaates der betreffenden Person ersichtlich gemacht ist.
Zu § 10 Abs. 2
§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen:
die von den österreichischen Universitäten und den österreichischen Hochschulen künstlerischer Richtung verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch die Verleihungsurkunde);
die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch die ausländische Verleihungsurkunde und den Bescheid einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung über die Nostrifizierung, soweit diese nicht auf der ausländischen Verleihungsurkunde vermerkt ist);
die im Ausland erworbenen akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden österreichischen akademischen Grad auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bestätigt wurde (Nachweis durch die ausländische Verleihungsurkunde und den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung);
die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung über die Anerkennung einer Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);
ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Universitäts(Hochschul)professors nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder § 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes;
ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit die im Ausland erworbenen akademischen Grade, soweit sich aus zwischenstaatlichen Abkommen ein Recht auf Führung dieser Grade ergibt (Nachweis durch die Verleihungsurkunde);
die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).
(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist.
Zu § 10 Abs. 2
§ 6. (1) Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen (§ 67 des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung). Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
(2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade (§ 4 Z 7, 7b und 11 UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen (§ 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade (§ 4 Z 7a und 19 UniStG) nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.
(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert (§§ 70 bis 73 UniStG; § 6 Z 2 FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen (vgl. § 72 Abs. 1 UniStG).
(4) Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur” bzw. „Ingenieurin”, „Diplom-HTL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin” und „Diplom-HLFL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin” (Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/1997).
(5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.
Zu § 10 Abs. 2
(1) Jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad ist in abgekürzter Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
(2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats-, Bachelor- und Master-Grade nach dem Namen einzutragen. Von anerkannten postsekundären Einrichtungen einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.
(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert oder auf Grund eines bilateralen Abkommens vollkommen gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.
(4) Vor dem Familien- oder Nachnamen sind auch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ einzutragen. Vor dem Familien- oder Nachnamen einzutragen sind auch die gemäß dem am 1. September 2006 außer Kraft getretenen Ingenieursgesetz 1990 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „,Diplom-HLFL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin“.
(5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.
Zu § 11 Abs. 3 und 4
§ 7. (1) Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:
Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;
Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familiennamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
(2) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.
(3) Der Namensträger ist vor Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder betreffen.
Zu § 11 Abs. 3 und 4
§ 7. (1) Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:
Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;
Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familien- oder Nachnamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
(2) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.
(3) Der Namensträger ist vor Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder betreffen.
Zu § 15
§ 8. (1) Die betroffene Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Bescheid nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.
(3) Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.
Zu §§ 18 bis 21
§ 9. (1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Erklärung über die Vornamensgebung;
die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.
(4) Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.
(5) Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.
Zu §§ 18 bis 21
§ 9. (1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Erklärung über die Vornamensgebung;
den Nachweis über eine Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.
(4) Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.
(5) Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.
Zu §§ 18 bis 21
§ 9. (1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
die Erklärung über die Vornamensgebung;
den Nachweis über eine Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.
(4) Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.
(5) Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.
§ 10. Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen.
Zu §§ 27 und 28
§ 11. (1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Geburtsurkunde;
die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
den Nachweis des letzten ordentlichen Wohnsitzes;
die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes;
den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.
Zu §§ 27 und 28
§ 11. (1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Geburtsurkunde;
die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
den Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes;
die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde, allenfalls auch die Heiratsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.
Zu §§ 27 und 28
§ 11. (1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Geburtsurkunde;
die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
den Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde, allenfalls auch die Heiratsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.
§ 12. (1) Die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben'' einzutragen.
(2) Der Tag der Geburt ist mit „totgeboren am . . .'' anzugeben; das Feld „Zeitpunkt und Ort des Todes'' ist nicht auszufüllen.
§ 12. (1) Die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben” einzutragen.
(2) Im Feld “Zeitpunkt und Ort des Todes” ist der Tag der Totgeburt mit “totgeboren am: (Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit)” und der Ort mit der genauen Ortsbezeichnung anzugeben; das Feld “Tag und Ort der Geburt” ist nicht auszufüllen.
§ 12. (1) Die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben” einzutragen.
(2) Im Feld “Zeitpunkt und Ort des Todes” ist der Tag der Totgeburt mit “totgeboren am: (Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit)” und der Ort mit der genauen Ortsbezeichnung anzugeben; das Feld “Tag und Ort der Geburt” ist nicht auszufüllen.
Zu §§ 33 bis 36
§ 13. (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde) sowie 12 (Buch für Todeserklärungen) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden. (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.)
(2) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Zu §§ 33 bis 36
§ 13. (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde) sowie 12 (Buch für Todeserklärungen) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden. (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.)
(2) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Besteht das Recht auf Ausstellung einer Urkunde über den Tod einer Person, ist eine Abschrift aus dem Sterbebuch auszustellen, wenn nicht ausdrücklich eine Sterbeurkunde (Anlage 11 oder 11a) verlangt wird. Dem Antragsteller ist ein Merkblatt gemäß Anlage 10a auszuhändigen, sofern für die Abschrift aus dem Sterbebuch nicht ein Vordruck verwendet wird, dessen Vorderseite der Anlage 10 und dessen Rückseite der Anlage 10a entspricht.
Zu §§ 33 bis 36
§ 13. (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 PStG), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde), 12 (Buch für Todeserklärungen), 24 (Partnerschaftsbuch) sowie 25 und 25a (Partnerschaftsurkunde) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden.
(2) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Besteht das Recht auf Ausstellung einer Urkunde über den Tod einer Person, ist eine Abschrift aus dem Sterbebuch auszustellen, wenn nicht ausdrücklich eine Sterbeurkunde (Anlage 11 oder 11a) verlangt wird. Dem Antragsteller ist ein Merkblatt gemäß Anlage 10a auszuhändigen, sofern für die Abschrift aus dem Sterbebuch nicht ein Vordruck verwendet wird, dessen Vorderseite der Anlage 10 und dessen Rückseite der Anlage 10a entspricht.
(4) Die Personenstandsurkunde soll die Reihenfolge der Eintragungen in den entsprechenden Personenstandsbüchern wiedergeben.
§ 14. Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a und 8a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a) (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.).
§ 14. Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Partnerschaftsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch, Partnerschaftsbuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte, kein eingetragener Partner) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a, 8a und 25a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a).
Zu § 37
§ 15. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes), sind jedenfalls der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.
Zu § 37
§ 15. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.
§ 16. (1) Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht jedermann zu.
(2) Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als im Privatinteresse des Antragstellers gelegene Amtshandlung verwaltungsabgaben- und gebührenpflichtig.
(3) Für die Aufnahme von Todesfällen in die Verzeichnisse bedarf es keiner Zustimmung.
(4) In den Verzeichnissen dürfen außer dem Tag und dem Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Tod) nur die Familiennamen und Vornamen der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht (Kind, Ehegatten, Verstorbener), und deren Wohngemeinde (letzte Wohngemeinde des Verstorbenen) angegeben werden; die Anführung der Eltern des Kindes und der Wohnanschrift ist unzulässig.
§ 16. (1) Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht jedermann zu.
(2) Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als im Privatinteresse des Antragstellers gelegene Amtshandlung verwaltungsabgaben- und gebührenpflichtig.
(3) Für die Aufnahme von Todesfällen in die Verzeichnisse bedarf es keiner Zustimmung.
(4) In den Verzeichnissen dürfen außer dem Tag und dem Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) nur die Familien- oder Nachnamen und Vornamen der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht (Kind, Ehegatten, eingetragene Partner, Verstorbener), und deren Wohngemeinde (letzte Wohngemeinde des Verstorbenen) angegeben werden; die Anführung der Eltern des Kindes und der Wohnanschrift ist unzulässig.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn das Kind unehelich geboren ist;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
dem Verlassenschaftsgericht;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Verstorbenen gewesen ist;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
der Bundesanstalt "Statistik Österreich".
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
der Bundesanstalt "Statistik Österreich";
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
der Bundesanstalt "Statistik Österreich";
der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches;
dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt "Statistik Österreich" mitzuteilen.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches;
dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
3a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
3a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion , wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen:
Die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, sofern es nicht voll geschäftsfähig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist oder der Ehemann die Vaterschaft vor dem Eheschließungsstandesbeamten anerkannt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, sonst dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
Die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, sonst dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, sofern nicht bereits eine Mitteilung nach Z 1 ergangen ist;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
Die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
Die Namensgebung durch den Ehemann der Mutter oder durch den Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn es österreichischer Staatsbürger ist;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
Die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
Die Annahme an Kindes Statt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 2 bis 6
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei der Mitteilung der Legitimation (Z 2 lit. d) oder der Ehelicherklärung (Z 3 lit. d) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
Die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme des früheren Familiennamens und die Untersagung der Namensführung
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der frühere Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist;
der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn der frühere Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Vertreter des Kindes;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Namensgebung durch den Ehemann der Mutter oder durch den Vater
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn es österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme des früheren Familiennamens und die Untersagung der Namensführung
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der frühere Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist;
der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn der frühere Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
(Anm.: Z 9 erhielt irrtümlich nicht die Bezeichnung Z 8)
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
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