Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1983 über die Befreiung der Ein- und Ausfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut von der handelsstatistischen Anmeldung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr verordnet:

§ 1. Die Ein- und Ausfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut ist von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik befreit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

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